Europäische Union

2009/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0703. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eift, wenn keine anderen angemessenen Sicherungsvorkehrungen wie die staatliche Garantie bestehen, trägt nicht der Tatsache Rechnung, dass die Sicherungsvorkehrungen, von denen der BTPS profitiert, BT kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn eingeräumt würde, dass der Rentensicherungsfonds als „Sicherheitsnetz“ nur für Pensionsfonds bestimmt ist, die bei Insolvenz des Arbeitgebers über keinen angemessenen Schutz verfügen, bleibt die Tatsache, dass BT für die Absicherung der Rentenansprüche der bereits vor der Privatisierung beschäftigten Mitarbeiter nicht zahlt und der Staat für die Gewährleistung einer angemessenen Absicherung eingetreten ist, deren Einführung das Vereinigte Königreich auch für andere Mitglieder betrieblicher Pensionsfonds für notwendig hält. Für die nach der Privatisierung beigetretenen Beschäftigten, deren Ansprüche nicht durch die staatliche Garantie gedeckt sind, ist der BTPS hingegen durch den Rentensicherungsfonds abgesichert und zahlt entsprechende Beiträge zu demselben. (77) Ebenso wenig teilt die Kommission die von BT und BTPS geäußerte Ansicht, dass eine Maßnahme, die bei ihrer Gewährung 1984 angeblich keine Beihilfe war, zwanzig Jahre später infolge exogener Ereignisse nicht als Beihilfe eingestuft werden könne. Die Kommission weist erstens darauf hin, dass sie die Garantie an sich nicht als Beihilfe an BT betrachtet. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 28. November 2007 feststellte, wurde die staatliche Garantie für Rentenverbindlichkeiten zugunsten der genannten Arbeitnehmer eingeführt und verschaffte BT keinen direkten wirtschaftlichen Vorteil. Die Garantie bildet nun jedoch den Grund, aus dem BT einen Vorteil in Form der Befreiung von der vollen Abgabe zur Finanzierung des durch das Rentengesetz von 2004 eingeführten Rentensicherungsfonds erhält, wobei BT diese Abgabe nur für seine nach der Privatisierung beigetretenen Beschäftigten entrichtet. Diese Befreiung konnte zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Garantie noch nicht bestehen, da damals kein Beitrag zu diesem oder einem ähnlichen Fonds geleistet werden musste, aber die Garantie wird im Rentengesetz von 2004 als Grund für die Befreiung anerkannt. (78) Die Behauptung von BT und BTPS, dass die Einführung der Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrags nicht mit der staatlichen Garantie zusammenhänge, trägt nicht der Tatsache Rechnung, dass die Art der Vergünstigung und der Empfänger 1984 nicht dieselben waren wie 2004. Die Abdeckung der Rentenansprüche bei Insolvenz von BT ist eine Vergünstigung für die bereits vor der Privatisierung beigetretenen Beschäftigten, da die Zahlung ihrer Renten garantiert wird. Die Befreiung vom Rentensicherungsfonds und der Zahlung der vollen Abgabe ist jedoch eine Vergünstigung für BT, da sie die Abgabe verringert, die andernfalls zu entrichten gewesen wäre, und diese Befreiung ist auf das Vorhandensein der staatlichen Garantie zurückzuführen. (79) Die Kommission weist auch das Argument zurück, dass kein Vorteil gewährt worden sei, da die BT-Aktionäre bereits mit dem Gesamtpreis, den die Aktionäre 1984 für das Unternehmen entrichteten, für die Garantie bezahlt hätten. Wie in der Entscheidung vom 28. November 2007 erläutert, ist die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss gelangt, dass die staatliche Garantie für sich genommen, soweit sie die Rentenverbindlichkeiten von BT abdeckt, BT zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keinen Vorteil verschaffte, so dass kein Grund zu der Annahme besteht, die BT-Aktionäre hätten eine Prämie für einen Vorteil für bestimmte Beschäftigte gezahlt, der nur im Falle von BTs Insolvenz zum Tragen kommen würde. Bis 2004, als sich die Auswirkungen der staatlichen Garantie durch die Gesetzgebung erheblich änderten, war sie mit keinerlei Vorteil verbunden. Zum Zeitpunkt der Privatisierung hatte die für Rentenverbindlichkeiten gewährte staatliche Garantie für die BT-Aktionäre keinen erkennbaren Wert im Hinblick auf spätere, nicht vorhersehbare Änderungen der Rentengesetzgebung. Im Jahr 1984 war nicht vorhersehbar, dass BT verpflichtet sein würde, einen Beitrag zu dem 2004 gegründeten Rentensicherungsfonds zu leisten oder möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil aus einer durch eine staatliche Garantie bedingten Befreiung von dieser Verpflichtung ziehen würde. (80) Der BTPS argumentiert ferner, dass der sich aus den niedrigeren Abgaben an den Rentensicherungsfonds möglicherweise ergebende Vorteil durch zusätzliche Verbindlichkeiten und finanzielle Belastungen in Höhe von […] GBP, die BT und BTPS aufgrund der besonderen Art des BTPS trügen, mehr als kompensiert werde. Aus folgenden Gründen vertritt die Kommission nicht die Auffassung, dass die angeblichen Nachteile diesen Vorteil kompensieren können: — Erstens war die Absicherung der Beschäftigten bei Insolvenz von BT für die Aktionäre von BT von geringer oder sogar ohne Bedeutung. — Zweitens besteht kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeblichen Nachteilen und dem sich aus einem verringerten Beitrag zum Rentensicherungsfonds ergebenden Vorteil, der erst 20 Jahre später auftrat; zudem findet sich im Gesetz kein Hinweis darauf, dass dieser Vorteil die angeblichen Nachteile ausgleichen sollte. Ebenso wenig besteht ein erkennbarer wesentlicher Zusammenhang zwischen den BT angeblich auferlegten Belastungen und den von der staatlichen Garantie abgedeckten Verbindlichkeiten, die 1984 unter anderem auch kurzfristige Kreditaufnahmen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Mehrwertsteuer und Lohnsteuer und langfristige Auslandsverbindlichkeiten umfassten. — Drittens macht BT die Belastung durch zusätzliche Verbindlichkeiten geltend, die im Zusammenhang mit dem Beamtenrecht analogen Ansprüchen stünden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Ansprüche auch zu Vorteilen für BT geführt haben: So könnten die Beschäftigten eine größere Loyalität gezeigt haben oder andere Gehalts- und Arbeitsbedingungen akzeptiert haben, als es ohne diese Ansprüche der Fall gewesen wäre. (81) Im Gegensatz zu den anderen im Bereich der elektronischen Kommunikation und in anderen Bereichen tätigen Unternehmen, die nicht von der im Rentengesetz von 2004 vorgesehenen Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten profitieren, genießt BT einen wirtschaftlichen Vorteil, da es eine deutlich herabgesetzte Abgabe an den Rentensicherungsfonds zahlt. BT kann diese finanziellen Mittel daher verwenden, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf den Märkten, auf denen es tätig ist, zu finanzieren. (82) Abschließend kann festgestellt werden, dass BT ab Inkrafttreten der Rentensicherungsfondsvorschriften von 2005 (Eingangsbestimmungen) ein vom Staat finanzierter wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden ist. 5.1.3   Durch die selektiven Maßnahmen begünstigtes Unternehmen (83) Im Hinblick auf den Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahmen ist festzustellen, dass BTPS und BT zwei verschiedene Rechtspersonen sind. Die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Abgabe an den Rentensicherungsfonds betrifft unmittelbar den BTPS, dessen Treuhänder für die Zahlung verantwortlich sind. So wurde der vom BTPS 2005/2006 zu zahlende Beitrag angeblich aus den Vermögenswerten des Pensionsfonds entrichtet. Solange BT zahlungsfähig ist, muss es jedoch zur Deckung eventueller Defizite und Verwaltungskosten seines Pensionsfonds beitragen. Wenngleich die Rentensicherungsabgabe BT nicht selbst in Rechnung gestellt wird und BT sie bei Fälligkeit nicht selbst entrichtet, führt eine geringere Abgabe dazu, dass der BTPS geringere Kosten hat, was sich auf seine Vermögenswerte positiv auswirkt, so dass die Verbindlichkeiten von BT gegenüber dem BTPS abnehmen. Daraus folgt, dass die wirtschaftlichen Vorteile, die sich aus der in Rede stehenden Maßnahme für den BTPS ergeben, voll auf BT übertragen werden. (84) Darüber hinaus ist die Maßnahme selektiv, weil die in den Rentensicherungsfondsvorschriften von 2005 (Eingangsbestimmungen) enthaltene Bestimmung zur Umsetzung des Rentengesetzes von 2004, das eine Befreiung von den Abgaben an den Rentensicherungsfonds vorsieht, selektiv ist, da sie auf die im Gesetz von 1984 vorgesehene staatliche Garantie zurückgeht, die ausschließlich die auf BT lastenden Verbindlichkeiten zum Gegenstand hatte. Werden diese Maßnahmen zusammen betrachtet, so haben sie eine Befreiung von der allgemeinen Verpflichtung bewirkt, die andere Unternehmen, die nicht über eine derartige Vergünstigung verfügen, den Rentengesetzen zufolge erfüllen müssen; damit sind die Maßnahmen selektiv. 5.1.4   Wettbewerbsverfälschung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (85) BT erbringt in bestimmten Mitgliedstaaten, u. a. in Deutschland, Italien, Spanien, den Niederlanden, Frankreich und nicht zuletzt im Vereinigten Königreich, über mehrere Tochtergesellschaften in erheblichem Umfang elektronische Kommunikationsdienste (3). Unabhängig davon, ob derartige Dienste auf lokaler, nationaler oder grenzübergreifender Ebene erbracht werden, ist ihre Erbringung in jedem Fall mit der grenzübergreifenden Übermittlung von Inhalt zwischen Netzen innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbunden. (86) Insbesondere im Vereinigten Königreich hat die für elektronische Kommunikation zuständige Aufsichtsbehörde OFCOM festgestellt, dass BT auf bestimmten Märkten für Endkunden- und Großkundendienste über eine erhebliche Marktmacht im Sinne des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsdienste und –netze verfügt. Diese Märkte umfassen die Gesamtheit bzw. Teile der Märkte für Schmalbandfestnetzanschlüsse für Endkunden, Hauptleitungen, Verbindungsaufbau und Übertragung im Schmalbandfestnetz für Großkunden, Breitbandzugang für Großkunden, Großkunden-Ortsanschluss und Mietleitungen (4). Auf allen diesen Dienstleistungsmärkten im Vereinigten Königreich konkurriert BT mit erheblich schwächeren Wettbewerbern, die in Bezug auf ihren Beitrag zum Rentensicherungsfonds nicht den BT durch die staatliche Garantie entstehenden wirtschaftlichen Vorteil genießen. Der durch die erhebliche Marktmacht von BT bereits geschwächte Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen und BT wird damit durch die in Rede stehende Maßnahme weiter beeinträchtigt. (87) Angesichts der Tätigkeiten und der Position von BT auf den nationalen und internationalen Märkten für elektronische Kommunikation könnte dieser Vorteil den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen. (88) Abschließend kann festgestellt werden, dass die Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die Rentenverbindlichkeiten, die durch die staatliche Garantie für die Rentenverbindlichkeiten von BT abgedeckt sind, BT durch Einsatz dem Vereinigten Königreich zuzurechnender staatlicher Mittel einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dieser Vorteil ist dazu geeignet, den Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen. 5.1.5   Rechtmäßigkeit der Maßnahme (89) Seit Inkrafttreten des Rentengesetzes von 2004 und der Rentensicherungsfondsvorschriften von 2005 (Eingangsbestimmungen) wird BT ein Vorteil in Form einer Befreiung von der Zahlung der vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds gewährt. (90) Diese Befreiung bildet eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wurde bei der Kommission aber nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. Daher ist diese Maßnahme rechtswidrig. 5.2   Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (91) Da eine staatliche Beihilfe in Form einer Befreiung von der Leistung der vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds vorliegt, muss deren Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften geprüft werden. Weder das Vereinigte Königreich noch der BTPS haben behauptet, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten seien. 5.2.1   Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (92) BT ist zwar mit bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut, aber die Beihilfe ist nicht auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen beschränkt oder in anderer Weise mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen verbunden, so dass sie der Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten von BT zugute kommt. Ebenso wenig argumentierten das Vereinigte Königreich oder BT, dass die Zahlung einer vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds BT an der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben von allgemeinem Interesse hindern würde. Daher ist die in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar. 5.2.2   Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (93) Auch nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist die in Rede stehende Maßnahme nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Gegenstand von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a sind Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher. Die in Rede stehende staatliche Beihilfe kommt BT selbst zugute. Damit fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag. (94) Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag ganz offensichtlich nicht anwendbar sind; weder das Vereinigte Königreich noch BT oder der BTPS haben in dieser Hinsicht Argumente vorgebracht. (95) Die einzige mögliche Grundlage für eine Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt scheint zu diesem Zeitpunkt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu sein. Die in Rede stehende Maßnahme scheint jedoch keiner der Regeln zur Anwendung des genannten Buchstaben c, die die Kommission bislang in Form von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben hat, zu entsprechen. Folglich müsste die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft werden, in dem es heißt, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (96) Um nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, muss eine Beihilfe eine Zielsetzung von gemeinsamem Interesse aufweisen sowie erforderlich und verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang erachtet es die Kommission als angemessen, die folgenden Fragen zu prüfen: 1. Ist die Zielsetzung der Beihilfemaßnahme klar definiert und von gemeinsamem Interesse (d. h. dient sie dazu, ein Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen)? 2. Ist die Beihilfemaßnahme geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen? Konkret: — Ist die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument? — Hat sie eine Anreizwirkung, d. h., ändert sie das Verhalten von Unternehmen? — Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h., könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfe erreicht werden? 3. Sind die Verfälschungen des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die positiven Folgen die negativen überwiegen? (97) Das Vereinigte Königreich hat nicht erklärt, dass mit der in Rede stehenden Maßnahme ein bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht werden solle. Ferner gibt es keine erkennbaren Hinweise oder Gründe, denen zufolge die Gewährung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe ein angemessenes und verhältnismäßiges Instrument darstellt, das eine geeignete Anreizwirkung für die Entwicklung der Wirtschaftszweige bietet, in denen BT neben anderen Wettbewerbern tätig ist. Wie bereits festgestellt, ist die in Rede stehende Maßnahme weder mit der Erfüllung der BT übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verbunden noch darauf beschränkt. (98) Daher scheint das einzige erkennbare Ziel von gemeinsamem Interesse, das durch die einschlägigen Bestimmungen der Rentengesetzgebung verfolgt werden könnte, die zusätzliche Absicherung der Rentenansprüche von Beschäftigten bei Insolvenz ihres Arbeitgebers zu sein. Die zusätzliche Sicherheit, dass aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Arbeitnehmer tatsächlich in einer Weise versorgt sind, der ihrer während ihres Erwerbslebens geleisteten Tätigkeit angemessen ist, liegt im gemeinsamen Interesse einer allgemeinen und sozial ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaftszweige. Durch Einführung einer Befreiung von der durch den BTPS zu zahlenden Abgabe trägt die Beihilfemaßnahme jedoch nicht zur Erreichung dieser Ziele bei. (99) Ebenso dürfen die Rentensicherungsmaßnahmen nach Angaben des Vereinigten Königreichs nur dann eine Absicherung bieten, wenn keine andere alternative angemessene Absicherung existiert. In diesem Fall könnte auch die Auffassung vertreten werden, dass das Rentengesetz von 2004 Unternehmen einen Anreiz bietet, auf eigene Kosten eigene alternative Vorkehrungen oder Mechanismen einzuführen, aufgrund derer sie nicht mehr zur Leistung einer Abgabe an den allgemeinen Rentensicherungsfonds verpflichtet sind und nicht mehr von demselben abhängig sind. Die ohne jede Ausgleichszahlung gewährte Beihilfemaßnahme führt jedoch dazu, dass BT keinen Anreiz mehr hat, alternative Vorkehrungen zu treffen. Ohne die Beihilfe hätte BT hingegen einen Anreiz, dies zu tun oder würde zumindest den privat finanzierten Rentensicherungsfonds in Anspruch nehmen, um die Rentenansprüche seiner bereits vor der Privatisierung vorhandenen Mitarbeiter zu garantieren. (100) Daraus folgt, dass die Beihilfemaßnahme kein geeignetes Instrument ist, um das in der Rentengesetzgebung des Vereinigten Königreichs verankerte Ziel von gemeinsamem Interesse zu verfolgen. Im Gegenteil, die Beihilfe befreit den BTPS und damit BT von den Betriebskosten, mit der die Verfolgung eines derartigen Ziels normalerweise für sie verbunden wäre. Infolgedessen wiegen die negativen Auswirkungen der Betriebsbeihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb schwerer als die sich in anderer Hinsicht ergebenden positiven Auswirkungen, so dass die Gesamtbilanz negativ ist. (101) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die Befreiung von der Zahlung einer vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds nicht gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag oder Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (102) Angesichts des Vorstehenden zieht die Kommission den Schluss, dass die Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die Rentenverbindlichkeiten, die von der für die Rentenverbindlichkeiten von BT gewährten staatlichen Garantie abgedeckt sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bildet, die nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. 7.   RÜCKFORDERUNG (103) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (5) entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Zurückgefordert werden nur mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen. (104) Zweck der Rückforderung ist die Wiederherstellung der Situation, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Dies ist erreicht, sobald BT die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat und damit den Vorteil einbüßt, den es gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat, weil der BTPS seit 2005 keine volle Abgabe an den Rentensicherungsfonds entrichtet hat. Der zurückzuzahlende Betrag sollte so bemessen sein, dass der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen BT, das aus den weiter oben in Erwägungsgrund 83 dargelegten Gründen Empfänger der Beihilfe ist, beseitigt wird. (105) Da die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe an BT der Differenz zwischen der Abgabe an den Rentensicherungsfonds, die bei Nichtbestehen der staatlichen Beihilfe seit Einrichtung des Fonds im Jahr 2005 zu zahlen gewesen wäre, und dem vom BTPS tatsächlich gezahlten Beitrag entspricht, bildet diese Differenz den Betrag, der — zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Rückforderungszinsen — zurückzufordern ist; diese Zinsen dürfen nicht niedriger sein als bei Berechnung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (6). (106) Gemäß den vom Vereinigten Königreich am 29. März 2007 übermittelten Informationen schlossen die Leitung des Rentensicherungsfonds, BT und der Treuhänder des BTPS eine Hinterlegungsvereinbarung, um die Differenz zwischen dem Betrag, den der BTPS 2005/2006 bei Nichtbestehen der staatlichen Garantie hätte zahlen müssen, und dem tatsächlich vom BTPS gezahlten Betrag auf einem Treuhandkonto zu sperren. In den folgenden Jahren musste der BTPS den Betrag, den der BTPS bei Nichtbestehen der staatlichen Garantie hätte entrichten müssen, auf das Treuhandkonto einzahlen. Auf diese Beträge entfallen Zinsen in Höhe von […], die sich nach Angaben des Vereinigten Königreichs auf […] belaufen. (107) Gemäß den Bestimmungen der Hinterlegungsvereinbarung wird diese Verfahrensweise beibehalten, bis die Kommission ihre Prüfung der Frage, ob die Verringerung der Abgaben an den Rentensicherungsfonds eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt, abgeschlossen hat oder entscheidet, die Sache nicht mehr weiter zu verfolgen. In ersterem Fall umfasst der vom Rentensicherungsfonds für die Rentensicherungsabgaben berechnete endgültige Betrag auch die Zinsen, die auf die auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge aufgelaufen sind. Erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, werden daher […] dem Rentensicherungsfonds und nicht dem BTPS oder BT zufließen. Damit sollte gewährleistet werden, dass die auf dem Treuhandkonto aufgelaufenen Zinsen den BT gewährten wirtschaftlichen Vorteil nicht weiter vergrößern — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dem begünstigten Unternehmen BT plc vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in der Befreiung des Pensionsfonds von BT von der Leistung einer Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die unter Abschnitt 68 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes von 1984 in seiner geänderten Fassung fallenden Rentenverbindlichkeiten des begünstigten Unternehmens besteht, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe an BT plc ein. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 als kapitalisierte Zinsen berechnet. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung übermittelt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Kommission die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.