Europäische Union

2009/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0703. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gte Berechnungsgrundlage für Rentenverbindlichkeiten sich von der von Pensionsfonds bei ihren regelmäßigen laufenden Bewertungen im Allgemeinen verwendeten Berechnungsgrundlage unterscheide. Infolge dessen hätten die verschiedenen Methoden unterschiedliche Werte für die Verbindlichkeiten ergeben. (42) Die Unterschiede zwischen den Bewertungen nach der Methode der Mindestfinanzierungsverpflichtung („MFV“) und den laufenden BTPS-Bewertungen sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Datum der Bewertung Vermögenswerte Verbindlichkeiten (MFV-Methode) Kennzahl Vermögenswerte/Verbindlichkeiten (MFV-Methode) Verbindlichkeiten (laufende Methode) Kennzahl Vermögenswerte/Verbindlichkeiten (laufende Methode) 31.12.2002 22,8 Mrd. GBP 22,5 Mrd. GBP 101,1  % 24,9 Mrd. GBP 91,6  % 31.12.1999 29,9 Mrd. GBP 26,5 Mrd. GBP 112,7  % 30,9 Mrd. GBP 96,8  % (43) Aus diesen Zahlen ergibt sich in Bezug auf die beiden BTPS-Bewertungen, die während der Geltungsdauer der Mindestfinanzierungsverpflichtung von 1995 durchgeführt wurden (Bewertungen von 1999 und von 2002), dass die Finanzierungsposition des BTPS nach der MFV-Methode berechnet über 100 % lag, während die mit einer anderen Methode durchgeführte laufende Bewertung ein Defizit ergab. Das Vereinigte Königreich betont in diesem Zusammenhang, dass die Mindestfinanzierungsverpflichtung nicht vorgesehen habe, dass die Vermögenswerte von Pensionsfonds bei der Berechnung im Rahmen ihrer laufenden Bewertungen über ihren Verbindlichkeiten liegen müssen. Ferner habe selbst ein Defizit nach der Mindestfinanzierungsverpflichtung nicht sofort, sondern innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums von nicht mehr als zehn Jahren ausgeglichen werden müssen, um einen Deckungsgrad von 100 % zu erreichen (Kennzahl Vermögenswerte/Verbindlichkeiten von 100 %). (44) Mit dem Rentengesetz von 2004 wurde die Mindestfinanzierungsverpflichtung von 1995 durch ein neues Finanzierungssystem ersetzt, bei dem die Treuhänder der Pensionsfonds sich mit der beitragszahlenden Gesellschaft auf einen Plan zur Bereinigung etwaiger Finanzierungsdefizite verständigen müssen. Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass im Rahmen der Vorschriften für betriebliche Pensionsfonds nur per Gesetz gegründete Pensionsfonds mit staatlicher Garantie von der Anwendung der Finanzierungsverpflichtung befreit werden könnten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der BTPS nicht per Gesetz gegründet wurde. (45) Das Vereinigte Königreich macht ferner geltend, dass der BTPS diese vorgeschriebene Mindestfinanzierungsverpflichtung vollständig eingehalten habe. Die Erklärungen der BTPS-Treuhänder zeigten, dass die Mindestfinanzierungsverpflichtung von 2004 bei dem Sanierungsplan in Verbindung mit der Bewertung von 2005 voll zur Anwendung gekommen sei. Außerdem habe die zuständige Regulierungsbehörde (Pensions Regulator) begrüßt, dass die Garantie nicht dazu benutzt wurde, die Sanierungszeit zu verlängern oder die zentralen Annahmen der versicherungsmathematischen Bewertung oder des Sanierungsplans zu beeinflussen. 4.1.2   Befreiung von der Zahlung der Abgabe an den Rentensicherungsfonds (46) Im Hinblick auf die Befreiung von der Zahlung der Abgabe an den Rentensicherungsfonds erinnert das Vereinigte Königreich daran, dass der Rentensicherungsfonds Teil eines Pakets war, das im Rahmen des Rentengesetzes von 2004 eingeführt wurde, um die Mitglieder von Pensionsfonds bei Insolvenz ihres Arbeitgebers besser abzusichern. Der Rentensicherungsfonds sei eigens eingerichtet worden, um die Mitglieder bei Liquidation von Pensionsfonds, die unterfinanziert waren und für die noch keine geeigneten Vorkehrungen getroffen waren, besser abzusichern. Da die Verpflichtung zur Zahlung von Abgaben direkt mit der Absicherung durch den Rentensicherungsfonds verbunden ist, kommen Pensionsfonds mit geeigneten Vorkehrungen wie einer staatlichen Garantie nach Ansicht des Vereinigten Königreichs im Rahmen der Vorschriften nicht für den Rentensicherungsfonds in Betracht, da die vom Rentensicherungsfonds gewährte Absicherung nicht relevant sei. (47) Daher falle der BTPS im Hinblick auf durch eine staatliche Garantie abgedeckte Beschäftigte nicht in den Anwendungsbereich des Rentensicherungsfondsystems. Für diese Beschäftigten benötige bzw. erwerbe der BTPS keine Absicherung durch den Rentensicherungsfonds, so dass keine Abgabe gezahlt werde. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs widerspricht es der gesamten Logik des Rentensicherungsfondsystems, dies als Befreiung einzustufen. Die Entrichtung der vollen Abgabe an den Rentensicherungsfonds durch den BTPS würde für Pensionsfonds, die für den Rentensicherungsfonds in Betracht kommen und durch ihn gedeckt sind, ganz im Gegenteil zu einem unerwarteten Gewinn führen. 4.2   Stellungnahme von BT und den BTPS-Treuhändern (48) In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Entscheidung vom 28. November 2007 unterstreichen BT und BTPS, dass die staatliche Garantie nur Teil eines 1984 zum Zeitpunkt der Privatisierung von BT eingeführten Pakets sei, mit dem die dem Beamtenrecht analogen Rentenansprüche der bereits vor der Privatisierung vorhandenen Mitarbeiter von BT gesichert werden sollten. Im Gegensatz zur Gewährung der staatlichen Garantie für die bereits vor der Privatisierung vorhandenen Beschäftigten habe dieses Paket eine Reihe zusätzlicher Belastungen umfasst, die ein Unternehmen normalerweise nicht zu tragen habe: — dem Beamtenrecht analoge erweiterte Leistungen, wie ein Pensionsalter von 60 Jahren; — verbesserte Frühpensionierungsbedingungen bei Arbeitslosigkeit; — Einschränkung der Möglichkeiten von BT, diese Verpflichtungen zu ändern oder die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags einzustellen […]; und — Übernahme des Nettodefizits des Pensionsfonds durch BT bei der Privatisierung. (49) BT stellt ferner fest, dass die Nichtanwendbarkeit der Abgabe an den Rentensicherungsfonds die logische Folge der staatlichen Garantie sei, da letztere bereits einen gesonderten Rentenschutz biete. Diese beiden Maßnahmen (die staatliche Garantie und die sich daraus ergebende Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds) seien fester Bestandteil des Rentenpakets von 1984. Mit diesem Paket sei BT eine erhebliche finanzielle Belastung auferlegt worden. Ein Versicherungsmathematiker habe den Kapitalwert der auf BT übertragenen zusätzlichen Rentenverbindlichkeiten auf […] GBP beziffert; dies sei ein Betrag, der von privaten Unternehmen in der Regel nicht getragen werde. Da diese Belastung wesentlich höher sei als der Betrag, der bei Nichtvorhandensein der staatlichen Garantie an den Rentensicherungsfonds zu entrichten wäre, entstehe BT insgesamt kein Vorteil, so dass keine staatliche Beihilfe vorliege. (50) BT argumentiert ferner, dass es dem Beihilferecht zuwiderlaufen würde, eine Maßnahme wie die staatliche Garantie, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keine Beihilfe darstellte, infolge eines exogenen Ereignisses wie der 20 Jahre später erfolgten Einrichtung eines Rentensicherungsfonds, mit dem die Bestimmungen der anfänglichen Maßnahme nicht verändert wurden, als staatliche Beihilfe zu bezeichnen. In jedem Fall liege kein Transfer staatlicher Mittel vor. 4.3   Der Beschwerdeführer und andere Beteiligte (51) Stellungnahmen Dritter, die der Schlussfolgerung der Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung vom 28. November 2007 widersprechen, dass die staatliche Garantie für sich genommen BT keinen spezifischen zusätzlichen Vorteil verschafft, betreffen nicht den Gegenstand dieser Entscheidung und werden daher in dieser Entscheidung nicht behandelt. (52) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass — soweit die Garantie Auswirkungen auf die Finanzierung der Rentenverbindlichkeiten hat — diese Auswirkungen im Falle von BT erheblich sind, da das BTPS-Defizit mit 3,4 Mrd. GBP im Jahr 2006 deutlich über dem Nettowert von BT (1,55 Mrd. GBP) in demselben Jahr lag. Wäre dieses Defizit des Fonds bilanzwirksam geworden, hätte sich dies auf die Finanzkennzahlen von BT sowie auf seine Möglichkeiten zur Kreditaufnahme und die Kreditkonditionen ausgewirkt. Die durch die staatliche Garantie ermöglichten anderen Finanzierungsanforderungen an den BTPS würden somit allein BT zusätzlich zu den Vorteilen der Absicherung der Begünstigten des BTPS weitere Vorteile bieten, ohne dass eine Insolvenz notwendig sei. (53) Die UKCTA vertritt die Auffassung, dass die Befreiung von den Mindestfinanzierungsverpflichtungen und der Abgabe an den Rentensicherungsfonds BT einen durch die Logik des Systems nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft. Während 1984, als die Garantie gewährt wurde, im Rahmen der allgemeinen für Pensionsfonds wie den BTPS geltenden Bestimmungen keine Absicherung der Begünstigten von Pensionsfonds vorgesehen gewesen sei, sei mit den Reformen von 1995 und 2004 das Ziel verfolgt worden, den Empfängern einen wirksamen Schutz zu bieten, der die staatliche Garantie überflüssig machen sollte. Die Befreiung eines Unternehmens von der allgemeinen Vorschrift, dass Unternehmen für die Einrichtung von bzw. die Teilnahme an Sicherungsvorkehrungen selbst zuständig sind, laufe der Logik des Systems ganz offensichtlich zuwider. (54) Insbesondere in Bezug auf die Mindestfinanzierungsverpflichtungen betont die UKCTA, dass das Vereinigte Königreich durch Befreiung der durch die staatliche Garantie gedeckten Pensionsfonds von den gesetzlichen Vorschriften von 1995 und 2004 bewusst auf die Möglichkeit verzichtet habe, sein Engagement im Rahmen der staatlichen Garantie zu verringern. Ferner wirke sich die einseitige Entscheidung von BT, einen Beitrag an den BTPS zu leisten, der über den Betrag hinausgeht, der bei Nichtbestehen der staatlichen Garantie zu entrichten wäre, in dieser Hinsicht nicht auf die Haftung des Staates aus. Eine Maßnahme bleibe auch dann eine staatliche Beihilfe, wenn sie noch nicht in Anspruch genommen wurde. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 5.1   Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfe (55) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (56) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kommt zur Anwendung, wenn eine dem Staat zuzurechnende Beihilfe vorliegt, die aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht und bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft. 5.1.1   Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe (57) Die Befreiung von den in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 enthaltenen Mindestfinanzierungsverpflichtungen und die im Rentengesetz von 2004 festgelegte Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten resultieren aus von den Rechtsetzungsorganen des Vereinigten Königreichs angenommenen Bestimmungen. Dies gilt auch für die staatliche Garantie. Die in diesen Maßnahmen möglicherweise enthaltenen Beihilfen werden somit vom Vereinigten Königreich gewährt. Ferner kommen bei den Befreiungen staatliche Mittel zum Einsatz, da sie die Folge der staatlichen Garantie sind, bei der staatliche Mittel des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden. (58) Gemäß dem Telekommunikationsgesetz von 1984 haftet das Vereinigte Königreich im Falle der Liquidation von BT für alle ausstehenden Verbindlichkeiten der Nachfolgegesellschaft, die von dem öffentlichen Unternehmen BT stammen. Im Jahr 2003 wurde diese Verpflichtung auf ausstehende Verbindlichkeiten für die Zahlung von Renten beschränkt. Wird BT liquidiert und zahlungsunfähig, so muss das Vereinigte Königreich für den entsprechenden Teil der Rentenverbindlichkeiten in Bezug auf den BTPS aufkommen. In diesem Falle würden die Mittel des Vereinigten Königreichs in Anspruch genommen, um für ausstehende Verbindlichkeiten aufzukommen, die BT andernfalls hätte begleichen müssen. (59) Das Vereinigte Königreich stellt nicht nur staatliche Mittel für den Fall einer etwaigen Insolvenz von BT bereit, sondern tut dies auch ganz ohne Vergütung, denn von BT werden weder regelmäßige noch spätere Zahlungen an den öffentlichen Haushalt der zuständigen Finanzorgane des Vereinigten Königreichs oder andere finanzielle Ausgleichszahlungen verlangt. Daraus folgt, dass das Vereinigte Königreich auf die möglichen Einnahmen und damit auf die staatlichen Mittel verzichtet, die es aus der Gewährung der staatlichen Garantie erzielen könnte. (60) Die Befreiung von den in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 enthaltenen Mindestfinanzierungsverpflichtungen im Rahmen der staatlichen Garantie und die im Rentengesetz von 2004 festgelegte Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten sind eine Folge der staatlichen Garantie, bei der staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Daraus folgt, dass diese Befreiungen den Einsatz staatlicher Mittel voraussetzen und sie infolgedessen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag aus staatlichen Mitteln gewährt werden. 5.1.2   (Selektiver) wirtschaftlicher Vorteil für BT (61) Im Anschluss an die Stellungnahmen der Parteien zur Einleitungsentscheidung muss geprüft werden, ob die in den Rentengesetzen von 1995 und 2004 festgelegte Befreiung von den Mindestfinanzierungsverpflichtungen oder die im Rentengesetz von 2004 vorgesehene Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die durch die staatliche Garantie abgedeckten Rentenverbindlichkeiten BT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. 5.1.2.1.   Die Befreiung von den im Rentengesetz von 1995 und im Rentengesetz von 2004 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen (62) Mit dem Rentengesetz von 1995 wurde eine Mindestfinanzierungsverpflichtung eingeführt, der zufolge — auf der Grundlage einer vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bewertungsmethode — der Wert der Vermögenswerte eines Pensionsfonds nicht unter dem Wert seiner Verbindlichkeiten liegen darf. Mit einer staatlichen Garantie abgesicherte Pensionsfonds waren von dieser Finanzierungsverpflichtung ausgenommen. Teil 3 des Rentengesetzes von 2004 änderte das Gesetz von 1995 dahingehend, dass es ein neues System von Finanzierungsverpflichtungen und versicherungsmathematischen Bewertungen einführte, von dem per Gesetz gegründete Pensionsfonds mit staatlicher Garantie ebenfalls befreit sind. (63) Was die Erfüllung der durch das Rentengesetz von 2004 eingeführten Mindestfinanzierungsverpflichtungen betrifft, ergibt sich aus den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen, dass der BTPS eine der Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt, da er nicht per Gesetz gegründet wurde. Daraus folgt, dass der BTPS den im Rentengesetz von 2004 festgelegten Finanzierungsverpflichtungen unterliegt, obwohl er durch die staatliche Garantie gedeckt ist. Infolgedessen kann BT die im Rentengesetz von 2004 vorgesehenen Befreiungen nicht in Anspruch nehmen und muss die Vorschriften dieses Gesetzes erfüllen, solange sie in Kraft sind. (64) In diesem Zusammenhang wurde der Inhalt des von BT und dem Treuhänder des BTPS im Dezember 2005 vereinbarten jüngsten Sanierungsplans von der zuständigen Regulierungsbehörde (Pension Regulator) geprüft. Die Regulierungsbehörde ist eine mit dem Rentengesetz von 2004 eingesetzte unabhängige Behörde, die für die Regulierung der Pensionsfonds zuständig ist. Das Vereinigte Königreich bestätigte ausdrücklich, dass die Regulierungsbehörde begrüßt habe, dass die staatliche Garantie nicht dazu benutzt wurde, die Sanierungszeit zu verlängern oder die zentralen Annahmen der versicherungsmathematischen Bewertung oder des Sanierungsplans des BTPS zu beeinflussen. (65) Es muss jedoch geprüft werden, ob die im Rahmen der staatlichen Garantie gewährte Befreiung von den Finanzierungsverpflichtungen im Rentengesetz von 1995, welches nicht die Bedingung enthielt, dass der in Rede stehende Pensionsfonds per Gesetz gegründet worden sein musste, BT oder BTPS einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Etwaige Vorteile hätten in der Zeit zwischen 1995 und 2004 bestehen können, als die genannten Finanzierungsverpflichtungen in Kraft waren. (66) Diese Verpflichtungen bezogen sich insbesondere auf die Methode der versicherungsmathematischen Bewertung der Lage der Fonds und auf den Zehnjahreszeitraum, innerhalb dessen festgestellte Defizite ausgeglichen werden mussten. Die Befreiung hätte Arbeitgebern wie BT, deren Rentenverbindlichkeiten durch die staatliche Garantie abgedeckt sind, grundsätzlich einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. Für sie hätten in Bezug auf 1. die Verpflichtung, Defizite auszugleichen, 2. die Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Fonds und 3. die entsprechenden Bedingungen und Fristen weniger strenge bzw. überhaupt keine Verpflichtungen gegolten. Die durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen frei gewordenen Mittel hätten für andere Wirtschaftstätigkeiten eingesetzt werden können. (67) Was die Finanzierung betrifft, so war BT gemäß der zwischen 1995 und 2004 geltenden BTPS-Satzung verpflichtet, vom Versicherungsaktuar festgestellte Defizite auszugleichen. Wenngleich BT die Befreiung vom Rentengesetz von 1995 in Anspruch hätte nehmen können, hat es dies in Bezug auf die Verpflichtung, wieder einen Deckungsgrad von 100 % zu erreichen, nicht getan. (68) Was die Methode betrifft, hat das Vereinigte Königreich der Kommission alle Anlagegrundsätze des BTPS seit 1996 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Anlagepolitik des BTPS den im Rentengesetz von 1995 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen durchweg Rechnung trug. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass BT den BTPS so finanziert habe, als ob die im Rentengesetz von 1995 und im Rentengesetz von 2004 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen voll auf BT anwendbar gewesen wären. Das Vereinigte Königreich zeigte auch auf, dass die vorgeschriebene Mindestfinanzierung bei den 1999 und 2002 durchgeführten Bewertungen gegeben war, wenngleich auf einer anderen Grundlage (laufende Bewertung) ein Defizit festgestellt wurde. In der Tat ergaben die BTPS-Bewertungen von 1999 und 2002, als die Mindestfinanzierungsverpflichtungen des Rentengesetzes von 1995 in Kraft waren, kein Defizit, das BT in Anwendung dieser Vorschriften hatte ausgleichen müssen. Obwohl BT die Befreiung vom Rentengesetz 1995 in Bezug auf die vorgeschriebene Methode hätte in Anspruch nehmen können, tat es dies nicht und wandte eine Methode an, die strengere Vorschriften für die Finanzierung des Defizits des BTPS vorsah. (69) In Bezug auf den für das erneute Erreichen eines Deckungsgrads von 100 % vorgeschriebenen Zeitraum ist festzustellen, dass der Ausgleich eines nach den im Rentengesetz von 1995 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen bestehenden Defizits nicht unverzüglich, sondern innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums von höchstens zehn Jahren erfolgen musste. BT war und ist auch heute noch gemäß der BTPS-Satzung verpflichtet, ein bei einer versicherungsmathematischen Bewertung festgestelltes Defizit zwischen den Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten des Pensionsfonds auszugleichen, […]. Weist der BTPS gemäß der vom Rentengesetz von 1995 vorgeschriebenen Methode jedoch kein Defizit auf, scheint der im Vergleich zum Gesetz längere Zeitraum, innerhalb dessen BT das Defizit hätte ausgleichen können, BT keinen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft zu haben. (70) Die Kommission nimmt das von Dritten vorgebrachte Argument zur Kenntnis, dass eine Maßnahme auch dann eine staatliche Beihilfe bleibe, wenn sie noch nicht in Anspruch genommen wurde. Unter den vorliegenden Umständen ist die in Rede stehende Maßnahme jedoch nicht mehr in Kraft, und es besteht kein Hinweis darauf, dass BP zwischen 1995 und 2004 ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. (71) Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kommission nicht erwiesen, dass die Befreiung von den im Rentengesetz von 1995 festgelegten Mindestfinanzierungsverpflichtungen und noch weniger die Befreiung von den im Rentengesetz von 2004 enthaltenen Bestimmungen BT einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben oder immer noch verschaffen. Daher liegt in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe vor, da die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegten kumulativen Bestimmungen nicht erfüllt sind. 5.1.2.2.   Befreiung von der Abgabe an den Rentensicherungsfonds für die Rentenverbindlichkeiten, die durch die mit dem Rentengesetz von 2004 eingeführte staatliche Garantie abgesichert sind (72) Durch das Rentengesetz von 2004 wurde der Rentensicherungsfonds eingerichtet, in den Pensionsfonds in der Regel eine jährliche Abgabe einzahlen müssen, sofern sie keine staatliche Garantie genießen und damit von dieser Zahlung befreit sind. 2004 wurde das allgemeine System des Rentensicherungsfonds eingerichtet, und betriebliche Pensionsfonds und indirekt die Arbeitgeber müssen Beiträge in den Rentensicherungsfonds einzahlen, der die Beschäftigten der Beitragszahler absichert. Mit anderen Worten: Das allgemeine System sieht vor, dass Arbeitgeber für einen zusätzlichen Schutz durch Entrichtung einer vollen Abgabe zahlen müssen. (73) Gemäß den Rentensicherungsfondsvorschriften (Eingangsbestimmungen) ist der BTPS für die vom Staat garantierten Betriebsrentenansprüche von der Zahlung dieser Abgabe befreit. Daher berechnet der Rentensicherungsfonds die BTPS-Abgabe unter Ausschluss aller Mitglieder, die dem betrieblichen Pensionsfonds vor der Privatisierung beitraten, da BT gemäß Abschnitt 68 des Gesetzes von 1984 verpflichtet ist, für diese Mitglieder Beiträge an den BTPS zu entrichten. Daher besteht ein Unterschied zwischen der Abgabe an den Rentensicherungsfonds, die der BTPS seit 2005 tatsächlich gezahlt hat, und der Abgabe, die der BTPS bei Nichtberücksichtigung der staatlichen Garantie hätte entrichten müssen. (74) So betrug die vom BTPS im Jahr 2005/2006 gezahlte Abgabe zum Beispiel […] GBP, während ohne die staatliche Garantie eine Abgabe von […] GBP zu zahlen gewesen wäre. Mit anderen Worten, die tatsächlich entrichtete Abgabe betrug weniger als […] des Betrags, den der BTPS ohne die staatliche Garantie hätte zahlen müssen. Bei Nichtberücksichtigung der staatlichen Garantie hätte 2006/2007 eine Abgabe von […] GBP und 2007/2008 eine Abgabe von […] GBP gezahlt werden müssen. (75) Die Kommission vertritt nicht die Auffassung, dass die Herabsetzung der an den Rentensicherungsfonds zu zahlenden Abgabe „durch die Logik des Systems“ gerechtfertigt ist. Nach Ansicht der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass das im Vereinigten Königreich bestehende „System“ zur Sicherung von Rentenansprüchen allein aus dem Rentensicherungsfonds besteht. Vielmehr müssen alle Maßnahmen berücksichtigt werden, die zur Absicherung von Rentenansprüchen eingeführt wurden. Sollte BT zahlungsunfähig werden und sein Pensionsfonds ein Defizit aufweisen, werden die Renten der bereits vor der Privatisierung beschäftigten Mitarbeiter vom Staat ausgezahlt und nicht vom privat finanzierten Rentensicherungsfonds, wie es der Fall wäre, wenn die normalen Bestimmungen zur Anwendung gekommen wären. Wie bereits festgestellt, erhält der BTPS die staatliche Garantie, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen. Die einzige in diesem Fall deutlich werdende „Logik“ besteht darin, dass private Vorsorge überflüssig wird, wenn staatliche Mittel für die Absicherung eines betrieblichen Pensionsfonds bereitgestellt werden. (76) Das Argument des Vereinigten Königreichs, dass das Sicherungssystem des Rentensicherungsfonds nur dann gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.