Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 167/1 BESCHLUSS (EU) 2021/764 DES RATES vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 182 Absatz 4, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden. (2) Die Verordnung (EU) 2021/695 enthält die allgemeinen Ziele und die Einzelziele von Horizont Europa sowie die Struktur und Grundzüge der durchzuführenden Tätigkeiten, während in diesem spezifischen Programm zur Durchführung von Horizont Europa (im Folgenden „spezifisches Programm“) die für die einzelnen Teile von Horizont Europa spezifischen operativen Ziele und Tätigkeiten festgelegt werden sollten. Die in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Durchführungsbestimmungen, auch die mit Bezug zu ethischen Grundsätzen, gelten uneingeschränkt für das spezifische Programm. (3) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des spezifischen Programms zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Arbeitsprogramme für die Durchführung des spezifischen Programms verabschieden kann. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden. (4) Der mit dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission (6) eingesetzte Verwaltungsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) wurde zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt des spezifischen Programms zu den die direkten Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gehört. (5) Das spezifische Programm erkennt den Klimawandel als eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausforderungen an und spiegelt die große Bedeutung wider, die der Bewältigung des Klimawandels nach den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (7) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) umzusetzen und die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen zu verwirklichen. Daher sollte das spezifische Programm dazu beitragen, dass der Klimaschutz durchgehend berücksichtigt und das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben der Union zur Unterstützung der Klimaziele zu verwenden. Die durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes sollte angemessen in Inhalte im Bereich Forschung und Innovation (FuI) integriert werden und in allen Phasen des Forschungszyklus erfolgen. Maßnahmen des spezifischen Programms sollten mindestens zu 35 % der Gesamtmittelausstattung des spezifischen Programms zur Verwirklichung der Klimaziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen sollten im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des spezifischen Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Bewertungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte Kohle- und CO2-intensiven Regionen im Wandel gewidmet werden. (6) Die Maßnahmen des spezifischen Programms sollten Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen angehen und in angemessener und transparenter Weise Investitionen fördern, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen und einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen sowie für eine Rendite der öffentlichen Investitionen sorgen. (7) Angesichts des bedeutenden Beitrags, den FuI zur Bewältigung der Herausforderungen in den Sektoren Lebensmittel, ländliche Entwicklung und Biowirtschaft leisten sollen, und um die entsprechenden FuI-Möglichkeiten in enger Synergie mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zu nutzen, sollten die einschlägigen Maßnahmen des spezifischen Programms im Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ mit 8 952 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den Zeitraum 2021-2027 unterstützt werden. (8) Die Vollendung des digitalen Binnenmarkts und die sich zunehmend aus der Konvergenz der digitalen und physischen Technologien ergebenden Möglichkeiten erfordern eine Intensivierung der Investitionstätigkeit. Horizont Europa sollte diese Anstrengungen unterstützen, indem die Ausgaben für die zentralen FuI-Tätigkeiten im digitalen Bereich im Vergleich zum durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Rahmenprogramm „Horizont 2020“ deutlich angehoben werden (9). Damit dürfte gewährleistet sein, dass Europa bei FuI im digitalen Bereich Weltspitze bleibt. (9) Die Finanzierungsarten und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des zu erwartenden Risikos einer Nichteinhaltung der Bestimmungen. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalsätzen und standardisierten Stückkosten geprüft werden. (10) Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und den Durchführungsbeginn mit dem Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten (11) Die Delegationen sollten frühzeitig in die Festlegung der Missionen eingebunden werden. (12) Der Beschluss 2013/743/EU des Rates (10) sollte daher aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „spezifisches Programm“) nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt. In diesem Beschluss sind die operativen Ziele des spezifischen Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Bestimmungen für die Durchführung des spezifischen Programms und die im Rahmen des spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt. Artikel 2 Operative Ziele (1)   Das spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt sind. (2)   Die operativen Ziele des spezifischen Programms sind die folgenden: a) Stärkung exzellenter Grundlagen- und Pionierforschung; Stärkung und Verbreitung von Exzellenz, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung in der gesamten Union; b) Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung und anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit FuI-Maßnahmen und -tätigkeiten auf nationaler, regionaler und Unionsebene; c) Unterstützung der Umsetzung politischer Prioritäten der Union, darunter insbesondere die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und das Übereinkommen von Paris; d) Förderung verantwortungsvoller FuI unter Beachtung des Vorsorgeprinzips; e) Stärkung der geschlechtsspezifischen Dimension im spezifischen Programm; f) Schaffung von mehr kooperativen Verbindungen in der europäischen FuI und über Bereichs- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften; g) Ausbau der internationalen Zusammenarbeit; h) Verknüpfung und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen im gesamten Europäischen Forschungsraum (EFR) und Ermöglichung des grenzüberschreitenden Zugangs dazu; i) Gewinnung von Talenten, Ausbildung und Bindung von Forschern und Innovatoren im EFR, auch durch Mobilität; j) Förderung der offenen Wissenschaft und Gewährleistung der allgemeinen Sichtbarkeit wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Forschungsdaten und des offenen Zugangs dazu, einschließlich angemessener Ausnahmen; k) Förderung der Nutzung von FuI-Ergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung von Ergebnissen, insbesondere zur Mobilisierung privater Investitionen und die Entwicklung politischer Strategien; l) Verwirklichung ehrgeiziger Ziele innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens durch FuI-Missionen; m) Verbesserung der Beziehungen und der Interaktion zwischen Wissenschaft und Gesellschaft, einschließlich der Sichtbarkeit der Wissenschaft in der Gesellschaft und der Wissenschaftskommunikation, und Förderung der Beteiligung der Bürger und Endnutzer an Prozessen der gemeinsamen Konzipierung und der gemeinsamen Gestaltung; n) Beschleunigung des industriellen Wandels, auch durch verbesserte Innovationskompetenzen; o) Förderung von FuI-Tätigkeiten in KMU und Förderung der Gründung und der Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, von KMU und in Ausnahmefällen von kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung; p) Verbesserung des Zugangs zur Risikofinanzierung, unter anderem durch Synergien mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm „InvestEU“, insbesondere wenn der Markt keine tragfähige Finanzierung bereitstellt. (3)   Beim Verfolgen der in Absatz 2 genannten Ziele können neue und unvorhersehbare Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich während des Durchführungszeitraums des spezifischen Programms ergeben. Dabei kann es sich — falls hinreichend begründet — um Reaktionen auf sich neu abzeichnende Chancen, Krisen und Bedrohungen sowie Erfordernisse im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Unionsstrategien handeln. Artikel 3 Struktur (1)   Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das spezifische Programm aus folgenden Teilen: a) Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Europäischer Forschungsrat ((European Research Council, ERC) gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 1; ii) Marie Skłodowska-Curie-Maßnahmen (Marie Skłodowska-Curie Actions, MSCA) gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 2; iii) Forschungsinfrastrukturen gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 3; b) Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Cluster „Gesundheit“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 1; ii) Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 2; iii) Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 3; iv) Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 4; v) Cluster „Klima, Energie und Mobilität“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 5; vi) Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 6; vii) direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gemäß Anhang I Säule II Abschnitt 7; c) Säule III „Innovatives Europa“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Europäischer Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) gemäß Anhang I Säule III Abschnitt 1; ii) Europäische Innovationssysteme gemäß Anhang I Säule III Abschnitt 2; d) Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ mit den folgenden Programmbereichen: i) „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ gemäß Anhang I Teil "Stärkung des EFR" Abschnitt 1; ii) „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“ gemäß Anhang I Teil „Stärkung des EFR“ Abschnitt 2. (2)   Die Tätigkeiten, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Teile durchzuführen sind, sind in Anhang I beschrieben. Artikel 4 Mittelausstattung (1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Finanzausstattung für die Durchführung des spezifischen Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 83 397 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. (2)   Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (12) und gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 2 790 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das spezifische Programm aufgestockt. (3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Programmbereiche gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeteilt. Der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Programmbereiche gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 aufgeteilt. Es gelten die Regelungen des Artikels 12 Absätze 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2021/695. Artikel 5 Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union (1)   Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/695 werden die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (13) genannten Maßnahmen im Rahmen dieses Spezifischen Programms vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 jener Verordnung unter Aufwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv derselben Verordnung genannten Beträge durchgeführt. Diese zusätzlichen Mittel werden ausschließlich FuI-Maßnahmen zugewiesen, die auf die Bewältigung der Folgen von COVID-19, insbesondere seiner wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen, ausgerichtet sind. Innovativen KMU wird Vorrang eingeräumt, und ihrer Einbeziehung in Kooperationsprojekte im Rahmen von Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet. (2)   Die in Absatz 1 genannten Beträge werden vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 25 % für das Cluster „Gesundheit“; b) 25 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; c) 25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; d) 25 % für den EIC. KAPITEL II Durchführung und Programmplanung Artikel 6 Strategieplan (1)   Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/695 wird die Durchführung des spezifischen Programms durch einen mehrjährigen Strategieplan der FuI-Tätigkeiten unterstützt, mit dem auch die Kohärenz zwischen den Arbeitsprogrammen, den Prioritäten der EU und nationalen Prioritäten gefördert wird. Das Ergebnis des strategischen Planungsprozesses fließt in einen mehrjährigen Strategieplan ein und dient der Ausarbeitung des Inhalts der Arbeitsprogramme, gemäß Artikel 13 des vorliegenden Beschlusses. Der Strategieplan hat eine Laufzeit von höchstens vier Jahren, wobei ausreichend Flexibilität vorgesehen wird, so dass die Union rasch auf neue und sich herausbildende Herausforderungen sowie unerwartete Chancen und Krisen reagieren kann. (2)   Die strategische Planung konzentriert sich insbesondere auf die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und umfasst auch relevante Tätigkeiten im Rahmen anderer Säulen und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“. Die Kommission sorgt für eine frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit ihnen und mit dem Europäischen Parlament. Die Kommission sorgt auch dafür, dass zusätzlich interessierte Kreise und die Öffentlichkeit konsultiert werden. Das wird dazu beitragen, Bürger und die Zivilgesellschaft stärker einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten können die strategische Planung auch unterstützen, indem sie einen Überblick über die nationalen Konsultationen und Bürgerbeiträge, die in den Strategieplan einfließen, bereitstellen. (3)   Die Kommission nimmt den Strategieplan an, indem sie einen Durchführungsrechtsakt nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erlässt. Dieser Strategieplan muss den in Anhang I beschriebenen Zielen und Tätigkeiten entsprechen. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält, bezogen auf die Laufzeit, die folgenden Elemente: a) zentrale strategische Ausrichtungen für die FuI-Unterstützung, einschließlich einer Beschreibung der erwarteten Auswirkungen, der cluster-übergreifenden Aspekte und der erfassten Interventionsbereiche; b) Ermittlung Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/695; c) Ermittlung von Missionen gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses und Artikel 8 und Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695; d) Bereiche für internationale Zusammenarbeit, Maßnahmen, die mit FuI-Tätigkeiten anderer Staaten oder Regionen der Welt in größerem Maßstab abzustimmen sind, oder Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Organisationen in Drittländern durchzuführen sind; e) besondere Fragen wie die folgenden: Gleichgewicht zwischen Forschung und Innovation; Integration der Sozial- und Geisteswissenschaften; Rolle der Schlüsseltechnologien und strategischen Wertschöpfungsketten; Geschlechtergleichstellung einschließlich der Einbeziehung der geschlechtsspezifischen Dimension in FuI-Inhalte; Einhaltung der höchsten Standards bei Ethik und Integrität; sowie Prioritäten für Verbreitung und Nutzung. (4)   Im Rahmen des Strategieplans wird eine von der Kommission durchgeführte Analyse mindestens folgende Elemente berücksichtigen: a) bestimmende politische, sozioökonomische und ökologische Faktoren, die für die politischen Prioritäten der Union und der Mitgliedstaaten von Belang sind; b) Beitrag von FuI zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union unter Nutzbarmachung von Studien, anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen und einschlägigen Initiativen auf Unions- und nationaler Ebene einschließlich institutioneller Europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695; c) faktengesicherte Grundlagen als Ergebnis zukunftsgerichteter Maßnahmen, Wissenschafts- und Technologieindikatoren, Innovationsindikatoren, internationale Entwicklungen wie die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und Rückmeldungen davon, einschließlich Überwachung der Umsetzung besonderer Maßnahmen mit Blick auf die Erhöhung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz sowie Beteiligung von KMU; d) Prioritäten, die synergetisch mit anderen Programmen der Union durchgeführt werden können; e) Beschreibung der verschiedenen Ansätze für die Konsultation interessierter Kreisen und die Bürgerbeteiligung als Teil der Ausarbeitung von Arbeitsprogrammen; f) Komplementarität und Synergien mit der Planung von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities — KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (European Institute of Innovation and Technology, EIT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (14). (5)   Die strategische Planung wird ergänzt durch einen strategischen Koordinierungsprozess für Europäische Partnerschaften mit gleichberechtigter Beteiligung der Mitgliedstaten und der Kommission. Dieser dient als Eingangsschnittstelle für prospektive Analyse, Analyse und Beratung über die Portfolioentwicklung, die mögliche Einrichtung, die Durchführung, die Überwachung und das Auslaufen von FuI-Partnerschaften, und orientiert sich an einem umfassenden Kriterienrahmen auf der Grundlage des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/695. Artikel 7 Missionen (1)   FuI-Missionen können in den in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Missionsbereichen eingerichtet werden. (2)   Für jeden Missionsbereich wird ein Missionsbeirat eingesetzt, es sei denn, es können bestehende Beratungsstrukturen genutzt werden; in diesem Fall wird der in Artikel 14 genannte Programmausschuss vorab unterrichtet. Jeder Missionsbeirat setzt sich aus höchstens 15 unabhängigen hochrangigen Personen mit breitem Wissensspektrum aus ganz Europa und darüber hinaus zusammen, darunter gegebenenfalls Sozial- und Geisteswissenschaftler sowie Vertreter relevanter Endnutzer. Die Mitglieder des Missionsbeirats werden von der Kommission in einem transparenten Verfahren zur Kandidatenermittlung einschließlich einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung ernannt. Der Programmausschuss wird rechtzeitig zu den Kandidatenermittlungs- und -auswahlverfahren, einschließlich der angewendeten Kriterien, gehört. Die Amtszeit der Mitglieder des Missionsbeirates beträgt bis zu fünf Jahren; eine einmalige Wiederernennung ist möglich. (3)   Missionsbeiräte haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie beraten die Kommission bei Folgendem: a) Ermittlung und Gestaltung einer oder mehrerer Missionen in dem betreffenden Missionsbereich gemäß den Bestimmungen und Kriterien nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/695; b) Inhalt der Arbeitsprogramme und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung, soweit zur Erreichung der Missionsziele erforderlich, mit Beiträgen der Interessenträger und gegebenenfalls der Öffentlichkeit; c) Eigenschaften der Projektportfolios für Missionen; d) gegebenenfalls Anpassungsmaßnahmen oder Beendigung, ausgehend von Bewertungen der Durchführung anhand der festgelegten Ziele der Mission; e) Auswahl von mit der Bewertung beauftragten unabhängigen externen Experten gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695, Einweisung dieser unabhängigen externen Experten, Bewertungskriterien und deren Gewichtung; f) Rahmenbedingungen, die zur Erreichung der Missionsziele beitragen; g) Kommunikation, auch über die Leistung und die Ergebnisse der Mission; h) Koordinierung der Maßnahmen zwischen einschlägigen Akteuren auf unterschiedlichen Ebenen, insbesondere in Bezug auf Synergien mit anderen Politikbereichen der Union; i) zentrale Leistungsindikatoren. Die von den Missionsbeiräten erteilte Beratung wird veröffentlicht. (4)   Der Programmausschuss wird in jedem Missionsbereich an der Vorbereitung und am Lebenszyklus der Missionen beteiligt wobei einschlägige Aspekte des nationalen Kontexts und Möglichkeiten zur Verbesserung der Abstimmung mit Tätigkeiten auf nationaler Ebene berücksichtigt werden. Interaktionen mit den Missionsbeiräten erfolgen frühzeitig und umfassend. (5)   Das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 13 umfasst für alle im Strategieplan aufgeführten Missionen die Konzeption, die Eigenschaften ihrer Projektportfolios und die besonderen Bestimmungen zur Ermöglichung eines effizienten Portfolio-Ansatzes. Artikel 8 Europäischer Forschungsrat (1)   Die Kommission richtet einen Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) für die Durchführung der den ERC betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit dem Kommissionsbeschluss vom 12. Dezember 2013 (15) eingerichteten Europäischen Forschungsrates. (2)   Der ERC besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 und einer zugeordneten Durchführungsstelle des ERC nach Artikel 10. (3)   Der ERC hat einen Präsidenten, der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern ausgewählt wird. Der ERC-Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten Einstellungsverfahrens ernannt, das unter Beteiligung eines unabhängigen zugeordneten Auswahlausschusses durchgeführt wird. Das Einstellungsverfa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.