Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

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hren und der ausgewählte Kandidat bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Die Amtszeit des ERC-Präsidenten ist auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. Der ERC-Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates des ERC. Der ERC-Präsident gewährleistet die Leitung des Wissenschaftlichen Rates des ERC und seine Verbindung mit der Durchführungsstelle des ERC und repräsentiert den Wissenschaftlichen Rat in der Welt der Wissenschaft des ERC. (4)   Die Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, offene Wissenschaft, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität in der Forschung. Er gewährleistet die Kontinuität mit den im Rahmen des Kommissionsbeschlusses vom 12. Dezember 2013 durchgeführten ERC-Maßnahmen. (5)   Durch seine Tätigkeiten unterstützt der ERC nach dem Bottom-up-Prinzip Pionierforschung, die von europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptforschern und ihren Teams einschließlich Nachwuchsforschern auf sämtlichen Gebieten durchgeführt wird. (6)   Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben. Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen des ERC gemäß den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten Gesamtstrategie für den ERC durchgeführt werden. Artikel 9 Der Wissenschaftliche Rat des ERC (1)   Der Wissenschaftliche Rat des ERC setzt sich aus unabhängigen Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges mit entsprechendem Fachwissen - einschließlich Frauen und Männer verschiedener Altersgruppen - zusammen, wobei eine breite Streuung von Forschungsbereichen und von geographischer Herkunft sicherzustellen ist. Sie handeln, unabhängig von Fremdinteressen, ad personam. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat des ERC vereinbarten Kandidatenermittlungsverfahren ernannt, das auch eine offene Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst. Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC ist auf vier Jahre begrenzt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates des ERC gewährleistet, ist einmal möglich. (2)   Der Wissenschaftliche Rat des ERC a) legt die Gesamtstrategie des ERC fest; b) legt das Arbeitsprogramm für die Durchführung der Tätigkeiten des ERC fest; c) legt die Arbeits- und Verfahrensweisen für das Gutachterverfahren („Peer Review“) und die Bewertung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche Vorschläge gefördert werden; d) nimmt zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen positiven Beitrag zu den Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur Qualität der Forschungstätigkeiten leisten kann; e) legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten regelt. Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und e nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Beschluss nicht eingehalten wurde. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC abweicht, benennt und ordnungsgemäß begründet. (3)   Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt gemäß dem Mandat, das in Anhang I Säule I Abschnitt 1 festgelegt ist. (4)   Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt ausschließlich im Interesse des ERC, unter Einhaltung der Grundsätze des Artikels 8. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz. Artikel 10 Durchführungsstelle des ERC (1)   Der eingesetzte ERC ist im Rahmen der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC für die administrative Umsetzung und Durchführung dieses Programmbereichs des spezifischen Programms gemäß Anhang I Säule I Abschnitt 1.3.2 verantwortlich. Sie unterstützt den Wissenschaftlichen Rat des ERC bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2)   Die Kommission stellt sicher, dass sich die Durchführungsstelle des ERC strikt, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und Anforderungen des ERC orientiert. Artikel 11 Der Europäische Innovationsrat (1)   Zu dem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten Europäischen Innovationsrat (European Innovation Council, EIC) gehört der hochrangige Beirat (im Folgenden „EIC-Beirat“) nach Artikel 12 dieses Beschlusses. (2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Implementierung des EIC a) gemäß den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Grundsätzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des EIC-Beirats zu der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamtstrategie für den ERC erfolgt; b) nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. (3)   Für die Verwaltung der EIC-Mischfinanzierung greift die Kommission auf die indirekte Mittelverwaltung zurück. Falls das nicht möglich ist, kann die Kommission eine Zweckgesellschaft (EIC-Fonds) errichten, die nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsvorschriften verwaltet wird. Wenn die Kommission gemäß Unterabsatz 1 eine Zweckgesellschaft errichtet, ist sie bestrebt, die Teilnahme anderer öffentlicher und privater Investoren zu gewährleisten. Sollte das in der Anfangsphase nicht möglich sein, strukturiert die Kommission die EIC-Zweckgesellschaft so, dass andere öffentliche und private Investoren gewonnen werden können, damit sich der Mobilisierungseffekt des Unionsbeitrags erhöht. (4)   Die Kommission sorgt für wirksame Komplementaritäten zwischen dem EIC, dem EIT und dem Programm „InvestEU“. Artikel 12 Der EIC-Beirat (1)   Der EIC-Beirat berät die Kommission zu Folgendem: a) Gesamtstrategie für den EIC-Programmbereich im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“; b) Arbeitsprogramm für die Durchführung der Maßnahmen des EIC; c) Kriterien für die Bewertung des Innovationsgrads und des Risikoprofils der Vorschläge sowie des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Finanzhilfen, Beteiligungen und anderen Finanzierungsformen für den Accelerator; d) Ermittlung eines strategischen Projektportfolios; e) Profil der Programmmanager. (2)   Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission über Folgendes richten: a) jede Angelegenheit, die aus einer Innovationsperspektive Innovationssysteme in ganz Europa, die Ergebnisse und die Wirkung der Ziele des EIC-Programmbereichs und die Fähigkeit innovativer Unternehmen, ihre Lösungen umzusetzen, fördert und verbessert; b) Ermittlung — in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kommissionsdienststellen und gegebenenfalls mit nationalen und regionalen Behörden und anderen relevanten Stellen, wie dem EIT-Verwaltungsrat — etwaiger regulatorischer Hindernisse, mit denen Unternehmer konfrontiert sind, insbesondere jene, denen eine Unterstützung im Rahmen des EIC-Programmbereichs zuteilwurde; c) Trends bei neu entstehenden Technologien in EIC-Portfolios, als Informationsbeitrag zur Programmplanung in anderen Teilen des spezifischen Programms; d) Ermittlung konkreter Fragen, die eine Beratung durch den EIC-Beirat notwendig machen. Der EIC-Beirat handelt im Interesse der Erreichung der Ziele des EIC. Er handelt integer und redlich und arbeitet effizient und transparent. Der EIC-Beirat handelt gemäß seinem Mandat, das in Anhang I Säule III Abschnitt 1 festgelegt ist. (3)   Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 unabhängigen hochrangigen Personen, die verschiedene Teile des europäischen Innovationssystems vertreten, unter anderem Unternehmer, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren, Experten der öffentlichen Verwaltung und Forscher, darunter wissenschaftliche Innovationsexperten. Der EIC-Beirat trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, und seine Mitglieder sind bestrebt, das Ansehen der Marke EIC zu steigern. Die Mitglieder des EIC-Beirates werden von der Kommission nach einem offenen Aufruf zur Einreichung von Nominierungen oder zur Interessenbekundung oder zu beidem — je nachdem, welches Verfahren die Kommission für zweckmäßiger erachtet — unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgewogenheit bei Fachwissen, Geschlecht, Alter und geografischer Verteilung ernannt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt; eine Verlängerung auf der Grundlage eines rollenden Ernennungssystems ist zweimal möglich, so dass die Mitglieder alle zwei Jahre benannt werden. (4)   Der EIC-Beirat hat einen Präsidenten, bei dem es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht und mit dem Thema Forschung und Entwicklung (FuE) wohlvertraut ist. Der Präsident des EIC-Beirats wird von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt. Die Amtszeit des Präsidenten des EIC-Beirats ist auf vier Jahre begrenzt und kann einmal verlängert werden. Der Präsident des EIC-Beirats führt den Vorsitz im EIC-Beirat, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends in EIC-Portfolios auszumachen. Der Präsident des EIC-Beirats vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Der Präsident des EIC-Beirats fördert ferner den EIC und dient als Ansprechpartner der Kommission und, über die einschlägigen Programmausschüsse, der Mitgliedstaaten. Die Kommission unterstützt den Präsidenten des EIC-Beirats administrativ. (5)   Die Kommission legt einen Verhaltenskodex fest, der unter anderem die Vermeidung von Interessenkonflikten und von Verletzungen der Geheimhaltungspflicht regelt. Die Mitglieder des EIC-Beirates erklären sich bei Amtsantritt bereit, den Verhaltenskodex einzuhalten. Artikel 13 Arbeitsprogramme (1)   Das spezifische Programm wird gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) durch die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsprogramme durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen werden die erwarteten Auswirkungen festgelegt und nach der in Artikel 6 und in Anhang I dieses Beschlusses beschriebenen strategischen Planung ausgearbeitet. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 14 genannten Ausschuss ab einem frühen Stadium regelmäßig über den Gesamtprozess der Durchführung der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms einschließlich der Missionen, insbesondere um es dem Ausschuss zu ermöglichen, frühzeitig geeignete Beiträge zur strategischen Planung und zur Ausarbeitung der Arbeitsprogramme, insbesondere zu Missionen, zu liefern. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. (2)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gesonderte Arbeitsprogramme für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der folgenden in Artikel 3 Absatz 1 bestimmten Programmbereichen: a) für den ERC, wobei das Arbeitsprogramm vom Wissenschaftlichen Rat des ERC nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3 erstellt wird. Die Kommission weicht von dem vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten Arbeitsprogramm nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass es diesem Beschluss nicht genügt; in diesem Fall verabschiedet die Kommission das Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erlassen wird; die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß; b) für alle Cluster im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, der MSCA, der Forschungsinfrastrukturen, der Europäischen Innovationssysteme, der Ausweitung der Beteiligung und der Verbreitung von Exzellenz und der Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4; c) für den EIC, wobei das Arbeitsprogramm auf Empfehlung des EIC-Beirats gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 erstellt wird; d) für die JRC, wobei in dem Mehrjahresarbeitsprogramm die Stellungnahme des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission berücksichtigt wird. (3)   Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 110 der Haushaltsordnung enthalten die in Absatz 2 genannten Arbeitsprogramme gegebenenfalls Folgendes: a) Angaben zu dem jeder Maßnahme und jeder Mission zugewiesenen Betrag und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung; b) bei Finanzhilfen die Prioritäten, die Auswahl- und Gewährungskriterien und die relative Gewichtung der verschiedenen Gewährungskriterien sowie den Förderhöchstsatz der gesamten förderfähigen Ausgaben; c) den der Mischfinanzierung zugewiesenen Betrag gemäß den Artikeln 45 bis 48 der Verordnung (EU) 2021/695; d) etwaige weitere Verpflichtungen für Begünstigte gemäß den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2021/695. (4)   Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen: a) den Beschluss zur Billigung der Finanzierung indirekter Maßnahmen, wenn sich der geschätzte Unionsbeitrag im Rahmen des spezifischen Programms auf 2,5 Mio. EUR oder mehr beläuft, mit Ausnahme von Maßnahmen im Rahmen des ERC; den Beschluss zur Billigung der Finanzierung indirekter Maßnahmen im Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“, wenn sich der geschätzte Unionsbeitrag im Rahmen des spezifischen Programms auf 1 Mio. EUR oder mehr beläuft; b) den Beschluss zur Billigung der Finanzierung von Maßnahmen, bei denen menschliche Embryonen und humane embryonale Stammzellen verwendet werden, und von Maßnahmen aus dem Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 14 Ausschussverfahren (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (17). Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Der Ausschuss tagt je nach dem zu erörternden Gegenstand in verschiedenen Zusammensetzungen gemäß Anhang II. (3)   Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (4)   Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (5)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses das innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. (6)   Gibt der Ausschuss zu den gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu erlassenen Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. (7)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des spezifischen Programms und legt ihm rechtzeitig die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Informationen über alle Maßnahmen und Programmbereichen vor, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 und deren externalisierter Teile vorgeschlagen oder gefördert werden, einschließlich detaillierter Informationen und Analysen zu den Statistiken über die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. KAPITEL III Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 15 Aufhebung Der Beschluss 2013/743/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Artikel 16 Übergangsbestimmungen (1)   Dieser Beschluss berührt nicht die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2013/743/EU durchgeführt werden; für sie gilt der genannte Beschluss weiterhin, bis sie abgeschlossen sind. Etwaige noch bestehende Aufgaben des mit Beschluss 2013/743/EU eingesetzten Ausschusses werden von dem in Artikel 14 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss wahrgenommen. (2)   Die Finanzausstattung für das spezifische Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des Übergangs zwischen dem spezifischen Programm und den gemäß seinem Vorgängerbeschluss 2013/743/EU angenommenen Maßnahmen erforderlich sind. Artikel 17 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2021. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)  Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 33, und ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 124. (3)   ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 79. (4)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (6)  Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12). (7)   ABL. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (8)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (9)  Laut der Mitteilung der Kommission vom 14. Februar 2018 mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ wurden auf der Grundlage des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ für die wichtigsten Tätigkeiten im digitalen Bereich 13 Mrd. EUR bereitgestellt. (10)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). (11)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30). (12)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11). (13)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23). (14)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1). (15)  Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2013 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 23). (16)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (17)  Um die Durchführung des spezifischen Programms zu erleichtern, erstattet die Kommission gemäß ihren geltenden Leitlinien für jede Sitzung des Programmausschusses entsprechend der Agenda die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie für diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Experten/Berater je Mitgliedstaat. ANHANG I STRATEGISCHE PLANUNG UND SONSTIGE SPEZIFISCHE PROGRAMMTÄTIGKEITEN STRATEGISCHE PLANUNG Gemäß Artikel 6 wird die Durchführung des spezifischen Programms durch eine mehrjährige strategische Planung für FuI-Tätigkeiten unterstützt. Diese strategische Planung konzentriert sich insbesondere auf die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ einschließlich relevanter Tätigkeiten im Rahmen anderer Säulen und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“, in enger Abstimmung und in Synergie mit der Planung von Wissens- und Innovationsgemeinschaften (Knowledge and Innovation Communities — KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), das durch die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichtet wurde. Das Ergebnis dieser strategischen Planung ist ein Strategieplan zur Umsetzung des Arbeitsprogramms. Mit der strategischen Planung werden folgende Ziele verfolgt: — Verwirklichung der Ziele von Horizont Europa auf Programmebene in integrierter Weise und unter Konzentration auf die Gesamtwirkung von Horizont Europa und Schaffung von Kohärenz zwischen den verschiedenen Teilen; — Förderung von Synergien zwischen Horizont Europa und anderen Programmen der Union, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Euratom-Programms, sodass es zu einem Bezugspunkt für FuI in allen entsprechenden Programmen über den gesamten Unionshaushalt und die Nichtfinanzierungsinstrumente hinweg wird; — Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der Unionspolitik in den relevanten Programmbereichen und Ergänzung der Gestaltung und Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten; — Verringerung der Fragmentierung von Anstrengungen und Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Förderung aus verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten; — Bereitstellung des Rahmens für die Verknüpfung direkter Forschungsmaßnahmen der JRC mit anderen im Rahmen von Horizont Europa geförderten Maßnahmen, auch durch die Nutzung ihrer Ergebnisse und Daten zur Unterstützung der Politik; — Gewährleistung eines ausgewogenen und breit angelegten Ansatzes für FuI auf allen Entwicklungsstufen, der sich nicht nur auf die Förderung der Pionierforschung und die Entwicklung neuer Produktprozesse sowie Dienstleistungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse und Durchbrüche beschränkt, so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.