Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-01-01

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bonitätsstufe, wenn die Fälligkeit des PRIIP oder bei PRIIP ohne Fälligkeit die empfohlene Haltedauer bis zu einem Jahr beträgt Angepasste Bonitätsstufe, wenn die Fälligkeit des PRIIP oder bei PRIIP ohne Fälligkeit die empfohlene Haltedauer zwischen einem Jahr und zwölf Jahren beträgt Angepasste Bonitätsstufe, wenn die Fälligkeit des PRIIP oder bei PRIIP ohne Fälligkeit die empfohlene Haltedauer mehr als zwölf Jahre beträgt 0 0 0 0 1 1 1 1 2 1 2 2 3 2 3 3 4 3 4 5 5 4 5 6 6 6 6 6 43. Liegen für den Schuldner keine externen Bonitätsbeurteilungen vor, wird gemäß Nummer 38 dieses Anhangs folgende Bonitätsbeurteilung standardmäßig verwendet: a)  Bonitätsstufe 3, wenn der Schuldner als Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen nach einschlägigem Unionsrecht oder nach einem dem Unionsrecht als gleichwertig anerkannten Rechtsrahmen reguliert wird und wenn das Rating des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, Bonitätsstufe 3 entspräche; b)  Bonitätsstufe 5 bei allen anderen Schuldnern. III.   KREDITRISIKO-WERT 44. Einem PRIIP wird ein Kreditrisiko-Wert (CRM) auf einer Skala von 1 bis 6 zugewiesen, wobei die unter Nummer 45 dieses Anhangs festgelegte Zuordnungstabelle zugrunde gelegt und die kreditrisikomindernden Faktoren gemäß den Nummern 46, 47, 48 und 49 dieses Anhangs oder die kreditrisikoeskalierenden Faktoren gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs, soweit angebracht, angewandt werden. 45. Tabelle für die Zuordnung der Bonitätsstufen zu einem Kreditrisiko-Wert: Angepasste Bonitätsstufe Kreditrisiko-Wert 0 1 1 1 2 2 3 3 4 4 5 5 6 6 46. Ein Kreditrisiko-Wert von 1 kann zugewiesen werden, wenn die Vermögenswerte eines PRIIP oder die angemessenen Sicherheiten oder die Vermögenswerte zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen des PRIIP: a)  bis zur Fälligkeit jederzeit den Zahlungsverpflichtungen des PRIIP gegenüber seinen Anlegern entsprechen; b)  bei Dritten auf einem getrennt geführten Konto zu Bedingungen gehalten werden, die den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder der Richtlinie 2014/91/EU ( 9 ) gleichwertig sind; und c)  nach geltendem Recht dem Zugriff durch andere Gläubiger des Herstellers unter allen Umständen entzogen sind. 47. Ein Kreditrisiko-Wert von 2 kann zugewiesen werden, wenn die Vermögenswerte eines PRIIP oder die angemessenen Sicherheiten oder die Vermögenswerte zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen des PRIIP: a)  bis zur Fälligkeit jederzeit den Zahlungsverpflichtungen des PRIIP gegenüber seinen Anlegern entsprechen; b)  auf Konten oder in Registern nach einschlägigem Recht, einschließlich der Artikel 275 und 276 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), identifiziert und gehalten werden; und c)  so geartet sind, dass die Forderungen von Kleinanlegern Vorrang gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger des PRIIP-Herstellers oder der Partei haben, die zur direkten oder indirekten Leistung der entsprechenden Zahlungen an den Anleger verpflichtet ist. 48. Ist das Kreditrisiko nach dem „Look-through“-Ansatz oder kaskadenartig zu bewerten, können bei der Bewertung des Kreditrisikos in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Schuldner auch die Minderungsfaktoren gemäß den Nummern 46 und 47 dieses Anhangs angewandt werden. 49. Wenn ein PRIIP die Kriterien gemäß Nummer 47 dieses Anhangs nicht erfüllen kann, darf der Kreditrisiko-Wert gemäß Nummer 45 dieses Anhangs um eine Klasse heruntergesetzt werden, wenn die Forderungen der Kleinanleger Vorrang gegenüber den Forderungen gewöhnlicher Gläubiger im Sinne von Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU des PRIIP-Herstellers oder der Partei haben, die zur direkten oder indirekten Leistung der entsprechenden Zahlungen an den Anleger verpflichtet ist, sofern der Schuldner den einschlägigen Aufsichtsanforderungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Abstimmung seiner Vermögenswerte und Verpflichtungen unterliegt. 50. Der Kreditrisiko-Wert gemäß Nummer 45 dieses Anhangs wird um zwei Klassen heraufgesetzt, wenn die Forderung eines Kleinanlegers gegenüber den Forderungen vorrangiger Gläubigern nachrangig ist. 51. Der Kreditrisiko-Wert gemäß Artikel 45 dieses Anhangs wird um drei Klassen heraufgesetzt, wenn ein PRIIP Teil der Eigenmittel des PRIIP-Schuldners im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) oder Artikel 93 der Richtlinie 2009/138/EU ist. TEIL 3 Aggregation des Markt- und Kreditrisikos im Gesamtrisikoindikator 52. Der Gesamtrisikoindikator (Summary Risk Indicator, SRI) wird entsprechend der Kombination aus CRM- und MRM-Klassen gemäß nachstehender Tabelle zugewiesen: MRM-Klasse CRM-Klasse MR1 MR2 MR3 MR4 MR5 MR6 MR7 CR1 1 2 3 4 5 6 7 CR2 1 2 3 4 5 6 7 CR3 3 3 3 4 5 6 7 CR4 5 5 5 5 5 6 7 CR5 5 5 5 5 5 6 7 CR6 6 6 6 6 6 6 7 ▼M3 52a. Ist der PRIIP-Hersteller der Ansicht, dass die Zahl des Gesamtrisikoindikators, die nach der Aggregation des Markt- und Kreditrisikos gemäß Nummer 52 zugewiesen wurde, die Risiken des PRIIP nicht angemessen darstellt, kann der PRIIP-Hersteller beschließen, diese Zahl zu erhöhen. Der Entscheidungsprozess für eine solche Erhöhung wird dokumentiert. ▼B Überwachung von Daten mit Relevanz für den Gesamtrisikoindikator 53. Der PRIIP-Hersteller überwacht die Marktdaten, die für die Berechnung der MRM-Klasse relevant sind; verändert sich die MRM-Klasse, weist der PRIIP-Hersteller die entsprechende MRM-Klasse der MRM-Klasse zu, der das PRIIP an der Mehrzahl der Referenzpunkte während der vorangehenden vier Monate entsprochen hat. 54. Außerdem überwacht der PRIIP-Hersteller die für die Berechnung des Kreditrisiko-Werts relevanten Kreditrisikokriterien; wenn der Kreditrisiko-Wert nach diesen Kriterien in eine andere CRM-Klasse einzuordnen wäre, weist das PRIIP den Kreditrisiko-Wert der entsprechenden neuen CRM-Klasse zu. 55. Nach jedem Beschluss des PRIIP-Herstellers über die Anlagepolitik und/oder -strategie für das PRIIP wird eine Überprüfung der MRM-Klasse durchgeführt. Unter diesen Umständen gelten Änderungen hinsichtlich des Marktrisiko-Werts als Neufestlegung der MRM-Klasse des PRIIP, die folglich gemäß den allgemeinen Vorschriften für die Bestimmung der MRM-Klasse für die PRIIP-Kategorie vorzunehmen ist. TEIL 4 Liquiditätsrisiko 56. Ein PRIIP gilt als mit wesentlichem Liquiditätsrisiko verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a)  das PRIIP ist für den Handel auf einem Sekundärmarkt oder eine alternative Liquiditätsfazilität zugelassen und es wird keine zugesagte Liquidität von Market-Makern oder dem PRIIP-Hersteller angeboten, sodass die Liquidität von der Verfügbarkeit von Käufern und Verkäufern auf dem Sekundärmarkt oder der alternativen Liquiditätsfazilität abhängt, wobei berücksichtigt wird, dass der reguläre Handel mit einem Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Garantie für den regulären Handel mit demselben Produkt zu einem anderen Zeitpunkt darstellt; b)  das durchschnittliche Liquiditätsprofil der zugrunde liegenden Anlagen ist erheblich geringer als die reguläre Erstattungsfrequenz für das PRIIP, wenn und sofern die vom PRIIP gebotene Liquidität von der Liquidation seiner zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängt; c)  der PRIIP-Hersteller schätzt, dass der Kleinanleger während der Lebensdauer des Produkts vorbehaltlich der spezifischen Marktbedingungen in Bezug auf den Zeitpunkt oder die Kosten einer Desinvestition mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. 57. Ein PRIIP gilt unabhängig von den Vertragsbedingungen als illiquide, wenn eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt ist: a)  das PRIIP ist nicht für den Handel auf einem Sekundärmarkt zugelassen, und vom PRIIP-Hersteller oder von einem Dritten wird keine alternative Liquiditätsfazilität angeboten oder die alternative Liquiditätsfazilität unterliegt erheblichen Einschränkungen, einschließlich erheblicher Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg oder ermessensabhängigen Rücknahmepreisen, oder es bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen; b)  das PRIIP bietet vor der geltenden Fälligkeit Möglichkeiten des vorzeitigen Ausstiegs oder Rücknahmemöglichkeiten, doch unterliegen diese erheblichen Einschränkungen, einschließlich erheblicher Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg oder ermessensabhängiger Rücknahmepreisen, oder der vorherigen Zustimmung und dem Ermessen des PRIIP-Herstellers; c)  das PRIIP bietet vor der geltenden Fälligkeit keine Möglichkeiten des vorzeitigen Ausstiegs oder Rücknahmemöglichkeiten. 58. In allen anderen Fällen gilt das PRIIP als liquide. ANHANG III DARSTELLUNG DES GESAMTRISIKOINDIKATORS Darstellungsformat ▼M3 1. PRIIP-Hersteller verwenden für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators im Basisinformationsblatt das nachfolgende Format. Die relevante Zahl wird — so wie gezeigt — hervorgehoben, je nachdem, welchen Gesamtrisikoindikator das PRIIP aufweist. ▼B Leitfaden für die Angaben zum Gesamtrisikoindikator 2. In der Erläuterung unter dem Gesamtrisikoindikator werden Sinn und Zweck des Gesamtrisikoindikators sowie die zugrunde liegenden Risiken kurz beschrieben. ▼M3 3. Unmittelbar nach dem Gesamtrisikoindikator wird der Zeitrahmen der empfohlenen Haltedauer angegeben. Darüber hinaus wird direkt nach dem Gesamtrisikoindikator in folgenden Fällen ein Warnhinweis nach der vorstehenden Mustervorlage eingefügt: a)  wenn das Risiko des PRIIP im Fall einer anderen Haltedauer als erheblich höher eingeschätzt wird; b)  wenn ein PRIIP als mit erheblichem Liquiditätsrisiko verbunden gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht; c)  wenn ein PRIIP als illiquide gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht. ▼B 4. Für jedes PRIIP umfasst die Erläuterung folgende Angaben, sofern anwendbar: a)  ein Warnhinweis in Fettschrift, wenn: i)  ein PRIIP im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung als mit einem Währungsrisiko verbunden angesehen wird (Element C); ii)  ein PRIIP eine mögliche Verpflichtung zur Aufstockung der Anfangsinvestition beinhaltet (Element D); b)  sofern zutreffend, eine Erläuterung der für das PRIIP wesentlichen Risiken, die von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst sein könnten (Element E); c)  eine Erläuterung: i)  dass das PRIIP einen (teilweisen) Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken, soweit relevant, enthält, einschließlich Angaben zum geschützten Prozentsatz des investierten Kapitals (Element F); ii)  der spezifischen Bedingungen der Einschränkungen, wenn der (teilweise) Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken begrenzt ist (Element G); iii)  dass das PRIIP keinen Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken, soweit relevant, beinhaltet (Element H); iv)  dass das PRIIP keine Kapitalgarantie gegenüber Kreditrisiken, soweit relevant, beinhaltet (Element I); v)  der spezifischen Bedingungen der Einschränkungen, wenn der Schutz gegenüber Marktrisiken begrenzt ist (Element J). 5. Bei PRIIP, die verschiedene Anlageoptionen bieten, verwenden die Hersteller das unter Nummer 1 dieses Anhangs genannte Format für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, wobei alle angebotenen Risikoklassen von der niedrigsten bis zur höchsten Risikoklasse angegeben werden. 6. Bei Derivaten, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einem geregelten Markt gleichwertig ist, werden die Elemente A, B und, sofern relevant, H aufgenommen. ▼M3 6a. Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b wird die Terminologie für die Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gegebenenfalls angepasst, um den besonderen Merkmalen des PRIIP Rechnung zu tragen, beispielsweise dass es keinen anfänglichen Anlagebetrag gibt. ▼B Erläuterungen 7. Für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, einschließlich Nummer 4 dieses Anhangs, werden die folgenden Erläuterungen verwendet, soweit angebracht: [Element A] Der Gesamtrisikoindikator hilft Ihnen, das mit diesem Produkt verbundene Risiko im Vergleich zu anderen Produkten einzuschätzen. Er zeigt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Sie bei diesem Produkt Geld verlieren, weil sich die Märkte in einer bestimmten Weise entwickeln oder wir nicht in der Lage sind, Sie auszubezahlen. [Element B] Wir haben dieses Produkt auf einer Skala von 1 bis 7 in die Risikoklasse [1/2/3/4/5/6/7] eingestuft, wobei [1 der niedrigsten/2 einer niedrigen/3 einer mittelniedrigen/4 einer mittleren/5 einer mittelhohen/6 der zweithöchsten/7 der höchsten] Risikoklasse entspricht. [Darüber hinaus ist eine kurze Erläuterung der Einstufung des Produkts mit maximal 300 Zeichen in einfacher Sprache einzufügen.] [Beispiel für eine Erläuterung: Das Risiko potenzieller Verluste aus der künftigen Wertentwicklung wird als [1 = „sehr niedrig“/2 = „niedrig“/3 = „mittelniedrig“/4 = „mittel“/5 = „mittelhoch“/6 = „hoch“/7 = „sehr hoch“] eingestuft. Bei ungünstigen Marktbedingungen ist es [1, 2 = „äußerst unwahrscheinlich“/3 = „unwahrscheinlich“/4 = „möglich“/5 = „wahrscheinlich“/6 = „sehr wahrscheinlich“], dass [unsere Fähigkeit] [die Fähigkeit von X] beeinträchtigt wird, Sie auszuzahlen. [[Sofern zutreffend:] Element C, in Fettschrift] Bitte beachten Sie das Währungsrisiko. Sie erhalten Zahlungen in einer anderen Währung, sodass Ihre endgültige Rendite vom Wechselkurs zwischen den beiden Währungen abhängen wird. Dieses Risiko ist bei dem oben angegebenen Indikator nicht berücksichtigt. [[Sofern zutreffend:] Element D] Unter Umständen kann es sein, dass Sie weitere Zahlungen leisten müssen, um Verluste auszugleichen. (in Fettschrift). Insgesamt könnten Sie erheblich mehr verlieren, als Sie investiert haben. [Sofern zutreffend:] [Element E] [Sonstige Risiken, die für das PRIIP wesentlich sind und nicht in den Gesamtrisikoindikator einberechnet sind, sind mit höchstens 200 Zeichen zu beschreiben.] [Sofern zutreffend:] [Element F] [Sie haben Anspruch darauf, mindestens [ % einfügen] Ihres Kapitals zurückzuerhalten. Darüber hinausgehende Beträge und zusätzliche Renditen sind von der künftigen Marktentwicklung abhängig und daher ungewiss.] [Sofern zutreffend:] [Element G] [Dieser Schutz vor künftigen Marktentwicklungen gilt jedoch nicht, wenn Sie […] —  [wenn Bedingungen für den vorzeitigen Ausstieg gelten] vor [… Jahren/Monaten/Tagen] einlösen]] —  [wenn fortlaufende Zahlungen geleistet werden müssen] ihre Zahlungen nicht fristgerecht leisten. —  [wenn andere Beschränkungen gelten: erläutern Sie diese mit höchstens […] Zeichen in einfacher Sprache.] [Sofern zutreffend:] [Element H] [Dieses Produkt beinhaltet keinen Schutz vor künftigen Marktentwicklungen, sodass Sie das angelegte Kapital ganz oder teilweise verlieren könnten.] [Sofern zutreffend:] [Element I] [Wenn (wir) Ihnen nicht das zahlen (können), was Ihnen zusteht, könnten Sie das gesamte angelegte Kapital verlieren.] [Sofern zutreffend:] [Element J] [Möglicherweise profitieren Sie jedoch von einer Verbraucherschutzregelung (siehe Abschnitt „Was geschieht, wenn wir nicht in der Lage sind, die Auszahlung vorzunehmen?“). Dieser Schutz wird bei dem oben angegebenen Indikator nicht berücksichtigt.] ▼M3 ANHANG IV PERFORMANCE-SZENARIEN Anzahl der Szenarien (1) Die Performance-Szenarien gemäß dieser Verordnung, die eine Spanne möglicher Renditen zeigen, sind wie folgt: a)  optimistisches Szenario; b)  mittleres Szenario; c)  pessimistisches Szenario; d)  Stressszenario. (2) Im Stressszenario werden erhebliche ungünstige Auswirkungen des PRIIP dargestellt, die von dem unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs genannten pessimistischen Szenario nicht erfasst werden. Das Stressszenario umfasst Zwischenperioden, sofern diese Perioden in den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs genannten Performance-Szenarien dargestellt werden. (3) Ein zusätzliches Szenario für Versicherungsanlageprodukte beruht auf dem unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten mittleren Szenario, sofern die Wertentwicklung in Bezug auf die Rendite der Anlage relevant ist. (4) Die Mindestanlagerendite wird ebenfalls dargestellt, wobei der Fall nicht berücksichtigt ist, dass der PRIIP-Hersteller oder die Partei, die verpflichtet ist, direkt oder indirekt entsprechende Zahlungen an den Kleinanleger zu leisten, nicht in der Lage ist, diese zu zahlen. Berechnung der Werte für das pessimistische, mittlere und optimistische Performance-Szenario für die empfohlene Haltedauer von PRIIP der Kategorie 2 Fallbeispiel 1: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 mit ausreichend historischen Daten (5) Für PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 gelten folgende Vorschriften, sofern zum Zeitpunkt der Berechnung die folgenden Kriterien hinsichtlich der Länge der aufeinanderfolgenden historischen Jahreswerte für das PRIIP erfüllt sind: a)  länger als zehn Jahre; b)  fünf Jahre länger als die Länge der empfohlenen Haltedauer des PRIIP. (6) Beträgt die empfohlene Haltedauer höchstens fünf Jahre, werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario über die letzten zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Berechnung berechnet. Beträgt die empfohlene Haltedauer mehr als fünf Jahre, werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario über einen Zeitraum berechnet, der der empfohlenen Haltedauer zuzüglich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Berechnung entspricht. (7) Das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario werden wie folgt berechnet: a)  innerhalb des unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Zeitraums werden alle sich überschneidenden Teilintervalle ermittelt, deren Länge jeweils der empfohlenen Haltedauer entspricht und die in jedem der Monate bzw. bei PRIIP mit monatlicher Bewertung an jedem der Bewertungstage beginnen oder enden, die in diesem Zeitraum enthalten sind; b)  bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mehr als einem Jahr werden alle sich überschneidenden Teilintervalle ermittelt, die jeweils gleich lang oder kürzer als die empfohlene Haltedauer, jedoch gleich lang oder länger als ein Jahr sind und die am Ende des unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Zeitraums enden; c)  für jedes unter den Buchstaben a und b genannte Teilintervall wird die Wertentwicklung des PRIIP gemäß den folgenden Vorgaben berechnet: i)  auf der Grundlage der Wertentwicklung des PRIIP während der genauen Dauer des jeweiligen Teilintervalls; ii)  abzüglich aller anfallenden Kosten; iii)  auf der Grundlage, dass alle ausschüttungsfähigen Erträge des PRIIP erneut angelegt worden sind; iv)  durch Anwendung einer linearen Transformation, um die Wertentwicklung in Teilintervallen zu erhalten, die kürzer als die empfohlene Haltedauer sind, um alle Teilintervalle vergleichbarer Länge wiederzugeben; d)  die gemäß Buchstabe a ermittelten Teilintervalle werden nach der gemäß Buchstabe c berechneten Wertentwicklung eingestuft, um von diesen Teilintervallen das mittlere und das beste Teilintervall im Hinblick auf die Wertentwicklung zu ermitteln; e)  die gemäß den Buchstaben a und b ermittelten Teilintervalle werden nach der gemäß Buchstabe c berechneten Wertentwicklung gemeinsam eingestuft, um von diesen Teilintervallen das ungünstigste Teilintervall im Hinblick auf die Wertentwicklung zu ermitteln. (8) Das pessimistische Szenario stellt die schlechteste Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe e dieses Anhangs dar. (9) Das mittlere Szenario stellt die mittlere Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe d dieses Anhangs dar. (10) Das optimistische Szenario stellt die beste Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe d dieses Anhangs dar. (11) Die Szenarien werden mindestens einmal monatlich berechnet. Fallbeispiel 2: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 ohne ausreichende historische Daten und mit der Möglichkeit, eine Benchmark zu verwenden (12) Bei PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummern 6 bis 11 dieses Anhangs berechnet, wobei die Werte für das PRIIP abzüglich aller anwendbaren Kosten durch die Daten einer Benchmark ergänzt werden, sofern: a)  die Länge der PRIIP-Werte die unter Nummer 5 des vorliegenden Anhangs genannten Kriterien nicht erfüllt; b)  die Benchmark geeignet ist, um Performance-Szenarien in Übereinstimmung mit den in Nummer 16 dieses Anhangs genannten Kriterien zu schätzen; und c)  es historische Daten für die Benchmark gibt, die die unter Nummer 5 des vorliegenden Anhangs genannten Kriterien erfüllen. Wird in den Informationen über die Ziele des PRIIP Bezug auf eine Benchmark genommen, wird diese Benchmark herangezogen, sofern die Bedingungen in Unterabsatz 1 erfüllt sind. Fallbeispiel 3: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 ohne ausreichende historische Daten und ohne Benchmark oder mit einer Benchmark ohne ausreichende historische Daten oder ein anderes PRIIP der Kategorie 2 (13) Bei PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1, die nicht unter das Fallbeispiel 1 oder Fallbeispiel 2 oben fallen, oder bei einem anderen PRIIP der Kategorie 2 werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummer 6 bis 11 dieses Anhangs anhand von Benchmarks berechnet, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) geregelt sind. Diese Benchmarks stellen die Anlageklassen dar, in die das PRIIP investiert, oder die zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, um die Werte für das PRIIP oder die unter Nummer 12 dieses Anhangs genannte Benchmark zu ergänzen. Alle Anlageklassen, in die das PRIIP mehr als 25 % seiner Vermögenswerte anlegen kann, oder zugrunde liegende Anlagen, die mehr als 25 % des Engagements ausmachen, werden berücksichtigt. Gibt es eine solche Benchmark nicht, wird ein geeigneter Stellvertreter herangezogen. (14) Wenn das PRIIP in verschiedene Arten von Vermögenswerten investiert oder ein Engagement in verschiedenen Arten von zugrunde liegenden Anlagen bietet und mehr als eine Benchmark gemäß Nummer 13 dieses Anhangs ermittelt wurde, werden die Szenarien mit einer „zusammengesetzten Benchmark“ anhand der Gewichtungen der geschätzten Anlage in jede Art von Vermögenswerten oder zugrunde liegenden Anlagen berechnet. (15) Bei PRIIP der Kategorie 2, für die es keine geeignete Benchmark oder keinen Stellvertreter mit ausreichend historischen Daten gibt, die die Kriterien gemäß Nummer 5 dieses Anhangs für das PRIIP erfüllen, werden die Performance-Szenarien gemäß den Nummern 21 bis 27 dieses Anhangs auf der Grundlage der historischen Renditen von 15 Jahren des PRIIP oder einer geeigneten Benchmark oder eines Stellvertreters berechnet. Fallbeispiele 2 und 3: Verwendung geeigneter Benchmarks oder Stellvertreter (16) Um zu beurteilen, ob die Verwendung bestimmter Benchmarks oder Stellvertreter für die Schätzung der Performance-Szenarien geeignet ist, legen die PRIIP-Hersteller die folgenden Kriterien zugrunde, sofern die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.