Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-01-01

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sind Kosten im Zeitverlauf Mustervorlage und Erläuterungen gemäß Anhang VII Zusammensetzung der Kosten Mustervorlage und Erläuterungen gemäß Anhang VI Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? Empfohlene [vorgeschriebene Mindest-] Haltedauer: [x] Informationen darüber, ob eine vorzeitige Auflösung der Anlage (Desinvestition) möglich ist, welche Bedingungen dafür gelten und welche Gebühren und Vertragsstrafen gegebenenfalls anfallen. Informationen über die möglichen Folgen der Einlösung vor dem Ende der Laufzeit oder dem Ende der empfohlenen Haltedauer. Wie kann ich mich beschweren? Sonstige zweckdienliche Angaben Gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Informationen, die über die frühere Wertentwicklung veröffentlicht wurden ▼B ANHANG II METHODIK FÜR DIE DARSTELLUNG DES RISIKOS TEIL 1 Marktrisikobewertung Bestimmung des Marktrisiko-Werts (MRM) 1. Das Marktrisiko wird anhand der annualisierten Volatilität entsprechend dem „Value-at-Risk“ (VaR) bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % über die empfohlene Haltedauer gemessen, sofern nichts anderes angegeben ist. Der VaR entspricht dem Prozentsatz des Anlagebetrags, der an den Kleinanleger zurückgezahlt wird. ▼M3 2. Dem PRIIP wird eine MRM-Klasse entsprechend der folgenden Tabelle zugewiesen: MRM-Klasse VaR-äquivalente Volatilität (VEV) 1 < 0,5  % 2 ≥ 0,5  % und < 5,0  % 3 ≥ 5,0  % und < 12  % 4 ≥ 12  % und < 20  % 5 ≥ 20  % und < 30  % 6 ≥ 30  % und < 80  % 7 ≥ 80  % ▼B Spezifikation der PRIIP-Kategorien für die Marktrisikobewertung 3. Zur Ermittlung des Marktrisikos werden PRIIP in vier Kategorien unterteilt. 4. Kategorie 1 umfasst Folgendes: a)  PRIIP, bei denen die Anleger mehr als den Anlagebetrag verlieren könnten; b)  PRIIP, die in eine der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Kategorien fallen; c)  PRIIP oder zugrunde liegende Anlagen von PRIIP, deren Preise nicht mindestens monatlich festgesetzt werden oder die keine geeignete Benchmark oder keinen geeigneten Stellvertreter haben oder deren geeignete Benchmark oder geeigneter Stellvertreter nicht mindestens monatlich preislich festgesetzt wird. 5. Kategorie 2 umfasst PRIIP, die entweder direkt oder auf synthetischer Basis ein nicht gehebeltes Engagement in Bezug auf die Preise der zugrunde liegenden Anlagen oder ein gehebeltes Engagement in den zugrunde liegenden Anlagen mit Zahlung eines konstanten Vielfachen der Preise dieser zugrunde liegenden Anlagen bieten, wobei mindestens 2 Jahre an historischen Tagespreisen, 4 Jahre an historischen Wochenpreisen oder 5 Jahre an Monatspreisen für das PRIIP vorliegen oder ggf. geeignete Benchmarks oder Stellvertreter verfügbar sind, vorausgesetzt, dass solche Benchmarks oder Stellvertreter dieselben Kriterien für die Länge und Frequenz der Preishistorie erfüllen. 6. Kategorie 3 umfasst PRIIP, deren Werte zwar die Preise der zugrunde liegenden Anlagen, aber nicht als konstantes Vielfaches der Preise dieser zugrunde liegenden Anlagen widerspiegeln, wobei mindestens 2 Jahre an Tagespreisen, 4 Jahre an Wochenpreisen oder 5 Jahre an Monatspreisen vorliegen oder geeignete Benchmarks oder Stellvertreter verfügbar sind, vorausgesetzt, dass solche Benchmarks oder Stellvertreter dieselben Kriterien für die Länge und Frequenz der Preishistorie erfüllen. 7. Kategorie 4 umfasst PRIIP, deren Werte teilweise von nicht am Markt beobachteten Faktoren abhängen, einschließlich PRIIP auf Versicherungsbasis, bei denen ein Teil der Gewinne des PRIIP-Herstellers an Kleinanleger ausgeschüttet wird. Verwendung geeigneter Benchmarks oder Stellvertreter zur Spezifikation der PRIIP-Kategorien Soweit von einem PRIIP-Hersteller geeignete Benchmarks oder Stellvertreter verwendet werden, sind diese Benchmarks oder Stellvertreter repräsentativ für die Vermögenswerte oder Engagements, die die Performance des PRIIP bestimmen. Der PRIIP-Hersteller dokumentiert die Verwendung solcher Benchmarks oder Stellvertreter. Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 1 8. Die MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 1 ist 7; hiervon ausgenommen sind die unter Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs genannten PRIIP, bei denen die MRM-Klasse 6 ist. Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 2 9. Der VaR wird anhand der jeweiligen Momente der beobachteten Renditeverteilung des PRIIP oder des Preises seiner Benchmark oder seines Stellvertreters während der vergangenen 5 Jahre berechnet. Die Frequenz der Beobachtungen ist mindestens monatlich. Sind die Preise auf täglicher Basis verfügbar, ist die Frequenz täglich. Sind die Preise auf wöchentlicher Basis verfügbar, ist die Frequenz wöchentlich. Sind die Preise zweimal im Monat verfügbar, ist die Frequenz zweimal im Monat. 10. Sind Daten über Tagespreise nicht für einen 5-Jahres-Zeitraum verfügbar, kann ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden. Bei täglichen Beobachtungen des Preises eines PRIIP oder seiner Benchmark oder seines Stellvertreters müssen die beobachteten Renditen für mindestens 2 Jahre zur Verfügung stehen. Bei wöchentlichen Beobachtungen des Preises eines PRIIP müssen Beobachtungsdaten für mindestens 4 Jahre zur Verfügung stehen. Bei monatlichen Beobachtungen des Preises eines PRIIP müssen Beobachtungsdaten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren vorliegen. 11. Die Rendite über einen Zeitraum ist bei jedem Zeitraum definiert als der natürliche Logarithmus des Verhältnisses zwischen dem Marktschlusspreis am Ende des aktuellen Zeitraums und dem Marktschlusspreis am Ende des vorhergehenden Zeitraums. 12. Der VaR-Wert im Rendite-Raum wird durch die Cornish-Fisher-Erweiterung wie folgt bestimmt: wobei N die Anzahl der Handelsperioden innerhalb der empfohlenen Haltedauer angibt und σ, μ1, μ2 die Volatilität, Schiefe bzw. Überkurtosis sind, die aus der Renditeverteilung gemessen werden. Die Volatilität, die Schiefe und die Überkurtosis werden anhand der gemessenen Momente der Renditeverteilung wie folgt berechnet: —  das Nullmoment M0 ist die Zahl der Beobachtungen in dem betreffenden Zeitraum gemäß Nummer 10 dieses Anhangs —  das erste Moment M1 ist der Durchschnitt aller beobachteten Renditen in der Stichprobe —  das zweite (M2 ), das dritte (M3 ) und das vierte (M4 ) Moment sind standardmäßig definiert: , , , wobei ri die in der i. Periode der Renditehistorie gemessene Rendite ist. —  die Volatilität σ wird bestimmt durch ; —  die Schiefe μ1 ist gleich M3/σ3; —  die Überkurtosis μ2i ist gleich M4/σ4 – 3. ▼C7 13. Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt: wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. ▼B 14. Bei PRIIP, die nach Anlagepolitiken oder -strategien verwaltet werden, bei denen durch eine über flexible Anlagen erfolgende Beteiligung an verschiedenen Anlageklassen (z. B. sowohl am Aktien- als auch am Rentenmarkt) bestimmte Renditeziele verfolgt werden, wird die heranzuziehende VEV wie folgt ermittelt: a)  ist die Anlagepolitik in dem unter Nummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitraum nicht überarbeitet worden, wird der höchste der folgenden VEV-Werte herangezogen: i)  VEV-Wert, der gemäß den Nummern 9 bis 13 dieses Anhangs berechnet wird; ii)  VEV-Wert der Renditen des Pro-forma-Anlagemixes entsprechend der Referenzanlagenallokation des Fonds zum Zeitpunkt der Berechnung; iii)  VEV-Wert entsprechend dem Risikolimit des Fonds, falls vorhanden und angemessen. b)  Ist die Anlagepolitik in dem unter Nummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitraum überarbeitet worden, wird der höchste der unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten VEV-Werte herangezogen. 15. Das PRIIP wird in Abhängigkeit vom VEV-Wert einer MRM-Klasse gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnet. Im Falle eines PRIIP, für das nur monatliche Preisdaten vorliegen, wird die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnete MRM-Klasse um eine Klasse heraufgesetzt. Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 3 16. Der VaR im Preis-Raum wird anhand der Verteilung der PRIIP-Werte am Ende der empfohlenen Haltedauer berechnet. Die Verteilung wird durch Simulation des Preises bzw. der Preise, die den Wert des PRIIP bestimmen, am Ende der empfohlenen Haltedauer ermittelt. Der VaR entspricht dem Wert des PRIIP bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % am Ende der empfohlenen Haltedauer, abgezinst auf den Gegenwartszeitpunkt unter Anwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors ab dem Gegenwartszeitpunkt bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer. ▼M3 17. Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt: wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. Nur in den Fällen, in denen das Produkt vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer entsprechend der Simulation gekündigt oder aufgelöst wird, wird der Zeitraum in Jahren bis zur Kündigung oder Auflösung bei der Berechnung herangezogen. ▼B 18. Das PRIIP wird in Abhängigkeit vom VEV-Wert einer MRM-Klasse gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnet. Im Falle eines PRIIP, für das nur monatliche Preisdaten vorliegen, wird die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnete MRM-Klasse um eine Klasse heraufgesetzt. 19. Die Mindestanzahl der Simulationen beträgt 10 000 . 20. Die Simulation basiert auf der Berechnung der erwarteten Preis- oder Preisniveauverteilung für die zugrunde liegenden Kontrakte des PRIIP anhand der beobachteten Renditeverteilung bei diesen Kontrakten unter Anwendung der Bootstrap-Methode mit Ersetzung. 21. Für die unter den Nummern 16 bis 20 dieses Anhangs genannte Simulation werden zwei Arten von am Markt beobachtbaren Werten herangezogen, die in den Wert eines PRIIP einfließen können: Spotpreise (oder -preisniveaus) und Kurven. 22. Für jede Simulation eines Spotpreises (oder -preisniveaus) führt der PRIIP-Hersteller Folgendes durch: a)  Berechnung der Rendite für jeden beobachteten Zeitraum in den vergangenen 5 Jahren oder in den unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Jahren anhand des Logarithmus des Preises am Ende jedes Zeitraums dividiert durch den Preis am Ende des vorherigen Zeitraums; b)  zufällige Auswahl eines beobachteten Zeitraums, der der Rendite für alle zugrunde liegenden Kontrakte für jeden simulierten Zeitraum innerhalb der empfohlenen Haltedauer entspricht (in ein und derselben Simulation darf derselbe beobachtete Zeitraum mehrfach verwendet werden); c)  Berechnung der Rendite für jeden Kontrakt durch Addition der Renditen aus den ausgewählten Zeiträumen und Korrektur dieser Rendite, um sicherzustellen, dass die erwartete Rendite, die anhand der simulierten Verteilung der Renditen gemessen wird, der risikoneutralen Renditeerwartung über die empfohlene Haltedauer entspricht. Der endgültige Renditewert wird bestimmt durch: Dabei gilt: —  der zweite Term korrigiert die Auswirkung des Durchschnitts der beobachteten Renditen; —  der dritte Term korrigiert die Auswirkung der Varianz der beobachteten Renditen; —  der letzte Term korrigiert die Quanto-Auswirkung, wenn die Ausübungswährung von der Anlagewährung abweicht. Die zur Korrektur beitragenden Terme sind: —  ρ ist die Korrelation zwischen dem Preis des Vermögenswerts und dem relevanten Wechselkurs, gemessen über die empfohlene Haltedauer; —  σ ist die gemessene Volatilität des Vermögenswerts; —  σccy ist die gemessene Volatilität des Wechselkurses. d)  Berechnung des Preises jedes zugrunde liegenden Kontrakts durch Heranziehung des Exponentialwerts der Rendite. 23. Bei Kurven wird eine Hauptkomponentenanalyse (PCA) angestellt, um zu gewährleisten, dass die Simulation der Bewegungen jedes Punktes auf der Kurve über einen längeren Zeitraum zu einer konsistenten Kurve führt. a)  Die Hauptkomponentenanalyse umfasst: i)  die Erfassung des historischen Datensatzes der Laufzeitpunkte, die die Kurve für jeden Handelszeitraum während der vergangenen 5 Jahre oder die unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Jahre definieren; ii)  die Gewährleistung, dass jeder Laufzeitpunkt positiv ist — ist ein Laufzeitpunkt negativ, werden alle Laufzeitpunkte um die ganze Zahl oder den Prozentsatz verschoben, die mindestens erforderlich sind, damit positive Werte bei allen Laufzeitpunkten sichergestellt sind; iii)  die Berechnung der Rendite über jeden Zeitraum für jeden Laufzeitpunkt anhand des natürlichen Logarithmus des Verhältnisses zwischen dem Preis/Preisniveau am Ende jedes beobachteten Zeitraums und dem Preis/Preisniveau am Ende des vorherigen Zeitraums; iv)  Korrektur der an jedem Laufzeitpunkt beobachteten Renditen, sodass die resultierenden Renditesätze an jedem Laufzeitpunkt den Durchschnittswert Null aufweisen; v)  Berechnung der Kovarianzmatrix zwischen den verschiedenen Laufzeiten durch Addition der Renditen; vi)  Berechnung der Eigenvektoren und Eigenwerte der Kovarianzmatrix; vii)  Auswahl der Eigenvektoren, die den drei größten Eigenwerten entsprechen; viii)  Bildung einer Matrix mit drei Spalten, wobei die erste Spalte dem Eigenvektor mit dem größten Eigenwert, die mittlere Spalte dem Eigenvektor mit dem zweitgrößten Eigenwert und die letzte Spalte dem Eigenvektor mit dem drittgrößten Eigenwert entspricht; ▼M3 ix)  Projektion der Renditen auf die drei Haupteigenvektoren, die im vorherigen Schritt berechnet wurden, durch Multiplikation der unter Ziffer v ermittelten NxM-Renditematrix mit der unter Ziffer viii ermittelten Mx3-Eigenvektormatrix; ▼B x)  Berechnung der bei der Simulation zu verwendenden Renditematrix durch Multiplikation der Ergebnisse unter Ziffer ix mit der transponierten Eigenvektormatrix, die unter Ziffer viii ermittelt wurde. Dies entspricht der Wertemenge, die bei der Simulation zu verwenden ist. b)  Die Kurvensimulation wird wie folgt durchgeführt: i)  Der Zeitschritt in der Simulation ist eine Periode. Für jeden Beobachtungszeitraum innerhalb der empfohlenen Haltedauer wird aus der berechneten Renditematrix eine Zeile nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die Rendite für jeden Laufzeitpunkt T entspricht der Summe aus den ausgewählten Zeilen der dem Laufzeitpunkt T entsprechenden Spalte; ii)  die simulierte Rate für jeden Laufzeitpunkt T entspricht der aktuellen Rate zum Laufzeitpunkt T: —  multipliziert mit dem Exponentialwert der simulierten Rendite, —  bereinigt um Verschiebungen, die vorgenommen wurden, um bei allen Laufzeitpunkten positive Werte sicherzustellen, und —  so bereinigt, dass der erwartete Durchschnittswert den aktuellen Erwartungen für die Rate zum Laufzeitpunkt T am Ende der empfohlenen Haltedauer entspricht. 24. Bei PRIIP der Kategorie 3, die durch einen vorbehaltlosen Kapitalschutz gekennzeichnet sind, darf der PRIIP-Hersteller die Annahme zugrunde legen, dass der VaR bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % dem Niveau des vorbehaltlosen Kapitalschutzes am Ende der empfohlenen Haltedauer, abgezinst auf den Gegenwartszeitpunkt unter Anwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors, entspricht. Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 4 25. Wenn die PRIIP-Performance von einem oder mehreren Faktoren abhängt, die nicht am Markt beobachtet werden oder bis zu einem gewissen Grade vom PRIIP-Hersteller kontrolliert werden können, oder wenn dies für eine Komponente des PRIIP gilt, geht der PRIIP-Hersteller nach der in diesem Abschnitt beschriebenen Methode vor, um diesem Faktor bzw. diesen Faktoren Rechnung zu tragen. 26. Die verschiedenen Komponenten des PRIIP, die zur Performance des PRIIP beitragen, werden ermittelt, damit diejenigen Komponenten, die nicht ganz oder teilweise von einem oder mehreren Faktoren abhängen, die nicht am Markt beobachtet werden, gemäß den einschlägigen Methoden behandelt werden, die in diesem Anhang für PRIIP der Kategorien 1, 2 und 3 festgelegt werden. Für jede dieser Komponenten wird ein VEV-Wert berechnet. ▼C2 27. Bei der Komponente des PRIIP, die ganz oder teilweise von einem oder mehreren Faktoren abhängt, die nicht am Markt beobachtet werden, werden robuste, anerkannte Branchen- und Regulierungsstandards angewandt, um die relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren und die hinsichtlich dieses Beitrags eventuell bestehende Unsicherheit zu bestimmen. Sofern die Komponente nicht ganz von einem Faktor abhängt, der nicht am Markt beobachtet wird, wird eine Bootstrap-Methodik angewandt, um den Marktfaktoren Rechnung zu tragen, wie für PRIIP der Kategorie 3 beschrieben. Die VEV für die Komponente des PRIIP wird ermittelt, indem die Bootstrap-Methodik und die robusten, anerkannten Branchen- und Regulierungsstandards zur Bestimmung der relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren, die nicht am Markt beobachtet werden, miteinander kombiniert werden. ▼B 28. Um die Gesamt-VEV des PRIIP zu ermitteln, wird die VEV jeder Komponente des PRIIP proportional gewichtet. Bei der Gewichtung der Komponenten werden die Produktmerkmale berücksichtigt. Soweit relevant, werden marktrisikomindernde Produktalgorithmen sowie Besonderheiten der Gewinnbeteiligungskomponente in Betracht gezogen. 29. Bei PRIIP der Kategorie 4, die durch einen vorbehaltlosen Kapitalschutz gekennzeichnet sind, darf der PRIIP-Hersteller die Annahme zugrunde legen, dass der VaR bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % dem Niveau des vorbehaltlosen Kapitalschutzes am Ende der empfohlenen Haltedauer, abgezinst auf den Gegenwartszeitpunkt unter Anwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors, entspricht. TEIL 2 Methode für die Bewertung des Kreditrisikos I.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN 30. Bei einem PRIIP oder seinen zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements wird von einem Kreditrisiko ausgegangen, wenn die Rendite des PRIIP oder seiner zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements von der Kreditwürdigkeit eines Herstellers oder einer Partei abhängt, die zur direkten oder indirekten Leistung der entsprechenden Zahlungen an den Anleger verpflichtet ist. Bei PRIIP mit einem MRM von 7 ist keine Bewertung des Kreditrisikos erforderlich. 31. Wenn sich ein Rechtsträger direkt verpflichtet, eine Zahlung für ein PRIIP an einen Kleinanleger zu leisten, wird das Kreditrisiko für den Rechtsträger bewertet, der der direkte Schuldner ist. 32. Wenn alle Zahlungsverpflichtungen eines Schuldners oder eines oder mehrerer indirekter Schuldner vorbehaltlos und unwiderruflich von einem anderen Rechtsträger (dem Sicherungsgeber) garantiert werden, kann die Kreditrisikobewertung des Sicherungsgebers herangezogen werden, wenn sich diese günstiger darstellt als die Kreditrisikobewertung des entsprechenden Schuldners oder der entsprechenden Schuldner. 33. Bei PRIIP mit Engagements in zugrunde liegenden Anlagen oder Techniken, einschließlich PRIIP, die selbst ein Kreditrisiko mit sich bringen oder in zugrunde liegende Anlagen investieren, die ein Kreditrisiko mit sich bringen, wird das Kreditrisiko auf der Grundalge des Kreditrisikos, das sowohl das PRIIP selbst als auch die zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements (einschließlich Engagements in anderen PRIIP) mit sich bringen, nach dem „Look-through“-Ansatz und erforderlichenfalls im Wege einer Kaskadenbewertung bewertet. 34. Wenn das Kreditrisiko lediglich auf der Ebene der zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements (einschließlich in anderen PRIIP) liegt, wird das Kreditrisiko nicht auf der Ebene des PRIIP selbst, sondern stattdessen nach dem „Look-through“-Ansatz auf der Ebene dieser zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements bewertet. Handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) wird davon ausgegangen, dass der OGAW oder AIF selbst kein Kreditrisiko mit sich bringt, während die zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements des OGAW oder AIF erforderlichenfalls bewertet werden. 35. Ist ein PRIIP in mehreren zugrunde liegenden Anlagen, die ein Kreditrisiko mit sich bringen, engagiert, wird das Kreditrisiko jeder zugrunde liegende Anlage, die ein Engagement von mindestens 10 % der Gesamtanlagen oder des Werts des PRIIP darstellt, getrennt bewertet. 36. Bei den zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements in börsengehandelten Derivaten oder geclearten OTC-Derivaten wird für die Zwecke der Kreditrisikobewertung davon ausgegangen, dass sie nicht mit einem Kreditrisiko verbunden sind. Wenn ein Engagement vollständig und angemessen besichert ist oder wenn unbesicherte Engagements, die mit einem Kreditrisiko verbunden sind, weniger als 10 % der Gesamtanlagen oder des Werts des PRIIP darstellen, wird davon ausgegangen, dass kein Kreditrisiko vorhanden ist. II.   KREDITRISIKOBEWERTUNG Bonitätsbeurteilung von Schuldnern 37. Sofern vorhanden, benennt ein PRIIP-Hersteller vorab eine oder mehrere externe Ratingagenturen (ECAI), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zertifiziert oder registriert sind und auf deren Bonitätsbeurteilungen für die Zwecke der Kreditrisikobewertung durchgängig verwiesen wird. Wenn gemäß dieser Politik mehrere Ratings verfügbar sind, wird der Median herangezogen, wobei im Falle einer geraden Anzahl von Bonitätsbeurteilungen standardmäßig der niedrigere der beiden Werte verwendet wird. 38. Das Kreditrisikoniveau des PRIIP und jedes relevanten Schuldners wird auf folgender Basis bewertet, je nachdem, was anwendbar ist: a)  Bonitätsbeurteilung, die dem PRIIP von einer externen Ratingagentur zugewiesen wurde; b)  Bonitätsbeurteilung, die dem relevanten Schuldner von einer externen Ratingagentur zugewiesen wurde; c)  liegt keine Bonitätsbeurteilung gemäß Buchstabe a oder b oder beiden Buchstaben vor, wird eine standardmäßige Bonitätsbeurteilung gemäß Nummer 43 dieses Anhangs zugrunde gelegt. Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen 39. Die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen durch externe Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen erfolgt auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission ( 7 ). 40. Werden Kreditrisiken nach dem „Look-through“-Ansatz bewertet, entspricht die zugeordnete Bonitätsstufe den gewichteten durchschnittlichen Bonitätsstufen jedes relevanten Schuldners, für den eine Bonitätsbeurteilung durchgeführt werden muss, im Verhältnis zu den Gesamtanlagen, die sie jeweils repräsentieren. 41. Werden Kreditrisiken kaskadenartig bewertet, werden alle Kreditrisiken stufenweise getrennt beurteilt; als Bonitätsstufe wird die jeweils höchste Bonitätsstufe zugewiesen, was bedeutet, dass bei einer Bonitätsstufe von 1 und einer Bonitätsstufe von 3 die Bonitätsstufe 3 die höhere ist. 42. Die Bonitätsstufe gemäß Nummer 38 dieses Anhangs wird entsprechend der folgenden Tabelle an die Fälligkeit oder empfohlene Haltedauer des PRIIP angepasst, außer wenn eine Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die die Fälligkeit oder empfohlene Haltedauer widerspiegelt: Bonitätsstufe gemäß Nummer 38 dieses Anhangs Angepasste

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.