Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-01-01

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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OGAW- oder AIF-Vermögenswerten nicht wesentlich voneinander unterscheiden; b)  ein Feeder-OGAW oder Feeder-AIF kann seine Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung des Master-OGAW oder Master-AIF simulieren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist; i)  die Strategie und Ziele des Feeder-OGAW oder Feeder-AIF gestatten ihm lediglich den Besitz von Vermögenswerten in Form von Anteilen am Master-OGAW oder Master-AIF und zusätzlichen flüssigen Mitteln; ii)  die Merkmale des Feeder-OGAW oder Feeder-AIF unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Master-OGAW oder Master-AIF. Berechnung der früheren Wertentwicklung für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte 4. Die Berechnung der früheren Wertentwicklung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs gilt sinngemäß für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte. Die Berechnung steht entweder mit der Erläuterung der Auswirkungen der biometrischen Risikoprämie oder des Kostenteils der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Einklang. Darstellung der früheren Wertentwicklung für OGAW oder AIF 5. Die Informationen über die frühere Wertentwicklung des OGAW oder AIF werden in einem Balkendiagramm dargestellt, das die Wertentwicklung des OGAW oder AIF in den letzten zehn Jahren zeigt. Die Größe des Balkendiagramms gewährleistet eine gute Lesbarkeit. 6. OGAW oder AIF mit einer Wertentwicklung von weniger als fünf vollständigen Kalenderjahren verwenden eine Darstellung, die lediglich die letzten fünf Jahre betrifft. 7. Für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird. 8. Für OGAW oder AIF, für die noch keine Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, wird eine Erklärung dahin gehend eingefügt, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Kleinanlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen. 9. Das Balkendiagramm wird durch die folgenden Angaben an gut sichtbarer Stelle ergänzt: a)  einen Warnhinweis in Bezug auf den begrenzten Wert der früheren Wertentwicklung als Richtschnur für die künftige Wertentwicklung, wobei folgende Erklärung in Fettschrift hinzugefügt wird: „Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein zuverlässiger Indikator für die Wertentwicklung in der Zukunft. Die Märkte könnten sich künftig völlig anders entwickeln. Anhand des Diagramms können Sie bewerten, wie der Fonds in der Vergangenheit verwaltet wurde“; b)  eine Erläuterung des Dargestellten, die über dem Balkendiagramm in Fettschrift hinzugefügt wird: „Dieses Diagramm zeigt die Wertentwicklung des Fonds als prozentualen Verlust oder Gewinn pro Jahr über die letzten [x] Jahre.“; c)  gegebenenfalls einen produktspezifischen Warnhinweis in Bezug auf die fehlende Repräsentativität aus der Vergangenheit gemäß Nummer 15 dieses Anhangs oder, sofern relevant, andere Gründe, wobei höchstens 150 Zeichen in einfacher Sprache zu verwenden sind; d)  eine kurze Erläuterung, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der früheren Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden, sofern relevant. Dies gilt nicht für OGAW oder AIF, für die keine Einstiegs- oder Ausstiegsgebühren anfallen. [Eine beispielhafte Erläuterung: „Die Wertentwicklung wird nach Abzug der laufenden Kosten dargestellt. Ein- und Ausstiegskosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.“]; e)  einen Hinweis auf das Jahr, in dem der Fonds, der Teilfonds oder die Anteilsklasse aufgelegt wurde; f)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Währung, in der die frühere Wertentwicklung berechnet wurde. 10. Die Informationen enthalten keine Aufzeichnung über die frühere Wertentwicklung für einen Teil des laufenden Kalenderjahres. Verwendung einer Benchmark parallel zur früheren Wertentwicklung 11. Wird im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts Bezug auf eine Benchmark genommen, wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieser Benchmark im Diagramm neben jedem Balken mit der früheren Wertentwicklung des OGAW oder AIF eingefügt. Dies gilt für OGAW oder AIF, die einer Benchmark folgen, sowie für solche OGAW oder AIF, die in Bezug auf eine Benchmark verwaltet werden. Ein OGAW oder AIF gilt als in Bezug auf eine Benchmark verwaltet, wenn der Benchmark-Index bei der Verwaltung des OGAW oder AIF eine Rolle spielt, wie beispielsweise bei der Zusammensetzung des Portfolios und/oder den Messungen der Wertentwicklung. 12. Bei OGAW oder AIF, die über keine Daten über die frühere Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, wird die Benchmark für die Jahre, in denen der OGAW oder AIF nicht existierte, nicht ausgewiesen. 13. Wird der OGAW oder AIF in Bezug auf eine Benchmark gemäß Nummer 11 dieses Anhangs verwaltet, werden die Erläuterungen in Nummer 9 dieses Anhangs wie folgt in Fettschrift ergänzt: „Dieses Diagramm zeigt die Wertentwicklung des Fonds als prozentualen Verlust oder Gewinn pro Jahr über die letzten [] Jahre im Vergleich zu seiner Benchmark.“ „Anhand des Diagramms können Sie bewerten, wie der Fonds in der Vergangenheit verwaltet wurde, und ihn mit seiner Benchmark vergleichen.“ Darstellung des Balkendiagramms 14. Im Balkendiagramm genügt die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien: a)  die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch; b)  die Skala wird der Breite der Balken angepasst und die Balken werden so komprimiert, dass die Fluktuationen bei den Renditen nur schwer zu unterscheiden sind; c)  die X-Achse beginnt bei einer Wertentwicklung von 0 %; d)  jeder Balken wird mit einer Legende versehen, in der die erzielte Rendite in % angegeben wird; e)  Zahlen für frühere Wertentwicklungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet. Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen 15. Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW oder AIF während des im Balkendiagramm gemäß Nummer 5 bis 10 dieses Anhangs genannten Zeitraums ein, wird die frühere Wertentwicklung der OGAW oder AIF vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin ausgewiesen. 16. Der Zeitraum vor der in Nummer 15 genannten wesentlichen Änderung wird im Balkendiagramm angegeben und mit dem klaren Hinweis versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind. Verwendung „simulierter“ Daten für die frühere Wertentwicklung 17. In all denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung im Sinne von Nummer 3 dieses Anhangs simuliert wurde, wird dies deutlich sichtbar im Balkendiagramm vermerkt. 18. Ein OGAW oder AIF, der seine Rechtsstellung ändert, aber im gleichen Mitgliedstaat verbleibt, behält seinen Wertentwicklungsbericht nur dann, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Änderung der Rechtsstellung die OGAW- oder AIF-Wertentwicklung vernünftigerweise nicht beeinflussen wird. 19. Im Falle von Verschmelzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffern i und iii der Richtlinie 2009/65/EG wird nur die letzte Wertentwicklung des übernehmenden OGAW beibehalten. 20. Nummer 19 dieses Anhangs gilt sinngemäß im Fall von Verschmelzungen von AIF. Darstellung der früheren Wertentwicklung für Feeder-OGAW oder Feeder-AIF 21. Die Darstellung der früheren Wertentwicklung von Feeder-OGAW oder Feeder-AIF ist spezifisch auf diesen Feeder-OGAW oder Feeder-AIF ausgerichtet und ist keine Reproduktion der Aufzeichnung über die Wertentwicklung des Master-OGAW oder Master-AIF. 22. Nummer 21 dieses Anhangs findet keine Anwendung, a)  wenn ein Feeder-OGAW oder Feeder-AIF die frühere Wertentwicklung seines Master-OGAW oder Master-AIF als Benchmark heranzieht; oder b)  wenn der Feeder als Feeder-OGAW oder Feeder-AIF zu einem späteren Zeitpunkt aufgelegt wurde als der Master-OGAW oder Master-AIF, die Bedingungen von Nummer 3 dieses Anhangs erfüllt sind und für die Jahre vor Bestehen des Feeder eine simulierte Wertentwicklung auf der Grundlage der früheren Wertentwicklung der Master-OGAW oder Master-AIF vorgenommen wurde; oder c)  wenn der Feeder-OGAW Aufzeichnungen über die frühere Wertentwicklung aus der Zeit vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Feeder besitzt, wobei seine eigenen Aufzeichnungen im Balkendiagramm für die entsprechenden Jahre ausgewiesen und wesentliche Änderungen im Sinne von Nummer 16 dieses Anhangs kenntlich gemacht sind. Darstellung der früheren Wertentwicklung von fondsgebundenen Versicherungsanlageprodukten 23. Die Nummern 5 bis 16 dieses Anhangs gelten sinngemäß für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte. Die Darstellung steht entweder mit der Beschreibung der Auswirkungen der biometrischen Risikoprämie oder des Kostenteils der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Einklang. ( 1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). ( 2 ) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19). ( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84). ( 5 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). ( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1). ( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 19). ( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). ( 9 ) Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186). ( 10 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). ( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). ( 12 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1). ( 13 ) Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11). ( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.