Europäische Union

1999/592/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über eine geplante Beihilfe Deutschlands zugunsten der MCR Gesellschaft für metallurgisches Recycling mbH, Eberswalde (Brandenburg) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4277) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0592. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stierte. Alle Vorteile in Form von geringeren Produktionskosten aufgrund dieser deutlichen Verbesserung sind gegen die Kosten aufzurechnen, die gemäß Nummer 3.2.3 Teil B des Gemeinschaftsrahmens beihilfefähig sind. Ursprünglich behauptete Deutschland, daß 97 Mio. DEM der Gesamtinvestition von 130,1 Mio. DEM als notwendig erachtet werden könnten, um die verbindlichen Umweltnormen in erheblichem Maße zu übertreffen. Es wurde nicht zwischen den für die Verbesserung der Umwelt benötigten Investitionen und den Grundinvestitionen unterschieden. Allerdings hat Deutschland im Laufe des Verfahrens eine umfassende Gegenüberstellung der Kosten für eine "umweltfreundlichere" MCR-Anlage und der niedrigeren Kosten für eine Anlage mit vergleichbarer Kapazität, die den geltenden Umweltnormen entspricht, vorgelegt. Das heißt mit anderen Worten, daß die Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig sind, da sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Durch die Existenz einer weniger aufwendigen Lösung wurde im übrigen bewiesen, daß eine klare Entscheidung zugunsten höherer Normen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordern. Außerdem hat die Kommission die gesamten Einsparungen an Produktionskosten aufgrund des deutlich höheren Umweltschutzniveaus geschätzt, und diese Einsparungen wurden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Stahlbeihilfekodex, von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Die Bemerkungen Dritter, denen das Projekt nicht rentabel erscheint, können die Kommission nicht überzeugen, da diese Würdigung offensichtlich auf ungenauen Informationen beruht. Die Kommission ist demnach aufgrund der ihr von Deutschland übermittelten Auskünfte zu der Auffassung gelangt, daß der Betrag von 67976000 DEM beihilfefähig ist. Die Kommission bezweifelte bei der Eröffnung des Verfahrens, daß das Vorhaben im Vergleich zu den geltenden Umweltnormen zu einer signifikanten Verbesserung führen würde. Die für das Stahlunternehmen MCR geltenden Umweltnormen sind in der 4. BImSchV niedergelegt. Die MCR-Emissionen werden weit unter diesen Normen und darüber hinaus weit (20 bis 60 %) unter den noch viel strengeren Normen für Verbrennungsanlagen aufgrund der 17. BImSchV liegen. Die Kommission muß das MCR-Verfahren vor dem Hintergrund der geltenden Normen würdigen und kann das Projekt nicht, wie von dritter Seite vorgeschlagen wurde, vor dem Hintergrund etwaiger künftiger Normen würdigen. Im übrigen erkennt die Kommission die Bedeutung des Recyclings toxischer Abfälle durch MCR an und vertritt deswegen die Auffassung, daß das Vorhaben für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage kommt. Für die Würdigung des Beihilfeelements verglich die Kommission zunächst den Zinssatz für die 20jährigen Darlehen mit dem langfristigen Referenzzinssatz. Sie akzeptiert aber das Argument Deutschlands, wonach in diesem Fall der fünfjährige Referenzzinssatz für fünf- bis zehnjährige Darlehen angewandt werden sollte, weil die Zinsbindung nur für zehn Jahre besteht. Der Zinszuschuß für das Darlehen von 65 Mio. DEM, der auf dem Unterschied zwischen dem Zinssatz von 3,80 % und dem Referenzzinssatz von 4,87 % beruht, hat, unter Berücksichtigung des gesamten beihilfefähigen Betrags, eine Beihilfeintensität von 7,85 % bzw. 7,5 %. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Bedingungen für das Darlehen von 65 Mio. DEM nach Ablauf von zehn Jahren neu ausgehandelt werden und das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt würde. Da Deutschland bereit ist, das Darlehen von 32 Mio. DEM auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung anwendbaren fünfjährigen Referenzzinssatzes zu gewähren, vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieses Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellt. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß die 80 %-Ausfallbürgschaft für höchstens 67976000 DEM eine Beihilfeintensität von 0,5 % hat. Die Gesamtintensität der Umweltschutzbeihilfe beträgt demnach 8,0 % und liegt damit unter der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Hoechstgrenze von 30 %. Angesichts der signifikanten Verbesserungen im Vergleich zu den geltenden Normen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Höhe der gewährten Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition steht. Aufgrund der von Deutschland übermittelten Auskunft, daß der im Rahmen des Stahlbeihilfekodex von 1991 genehmigte Investitionszuschuß am 30. Dezember 1994 auf ein Konto zugunsten von MCR überwiesen wurde, und aufgrund der Information, daß die zuschußgewährende Einrichtung keinen Zugang mehr zu diesem Kapital hat, vertritt die Kommission die Auffassung, daß MCR den Zuschuß vor dem 31. Dezember 1994 erhalten hat. Da die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Stahlbeihilfekodex von 1991 gezahlt wurde, zieht die Kommission ihre Anordnung zur Aussetzung der Beihilfezahlung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfekodex zurück. VI. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission stellt daher abschließend fest, daß das Darlehen von 65 Mio. DEM und die 80 %-Bürgschaft für Darlehen von höchstens 67976000 DEM zugunsten von Investitionen, mit denen die bestehenden Umweltnormen bei weitem übertroffen werden, gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex genehmigt werden können. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß das Darlehen von 32 Mio. DEM keine staatliche Beihilfe darstellt. Im übrigen zieht sie ihre Aussetzungsanordnung bezüglich der regionalen Investitionsbeihilfe von 24092500 DEM zurück. Sie ist allerdings der Auffassung, daß Deutschland sie über die neuen Konditionen für das Darlehen von 65 Mio. DEM unterrichten sollte, falls dieses nach Ablauf von zehn Jahren fortgeführt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland geplante Umweltschutzbeihilfe zugunsten der MCR-Gesellschaft für metallurgisches Recycling mbH, Eberswalde, in Form eines zinsbezuschußten Darlehens von 65 Mio. DEM und einer 80 %-Ausfallbürgschaft für höchstens 67976000 DEM ist mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar. Artikel 2 Die Aussetzungsanordnung in bezug auf die von der Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung N 671/94 genehmigten Investitionsbeihilfe wird zurückgezogen. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission die neu ausgehandelten Konditionen für das Darlehen von 65 Mio. DEM mit, falls dieses nach Ablauf von zehn Jahren fortgeführt wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42. (2) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57. (3) ABl. C 114 vom 14.4.1998, S. 8. (4) ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 3. (5) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.