31999D0592

1999/592/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über eine geplante Beihilfe Deutschlands zugunsten der MCR Gesellschaft für metallurgisches Recycling mbH, Eberswalde (Brandenburg) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4277) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 224 vom 25/08/1999 S. 0010 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1998

über eine geplante Beihilfe Deutschlands zugunsten der MCR Gesellschaft für metallurgisches Recycling mbH, Eberswalde (Brandenburg)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4277)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/592/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme aufgrund der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

Deutschland notifizierte der Kommission mit Schreiben vom 29. April 1997 ein Umweltschutzbeihilfevorhaben zugunsten der MCR Gesellschaft für metallurgisches Recycling mbH, Eberswalde (nachstehend "MCR"). Das Vorhaben wurde aufgrund von Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS, nachstehend "Stahlbeihilfekodex", notifiziert.

Die Kommission erbat mit Schreiben vom 22. Mai 1997, 11. Juli 1997 und 1. Oktober 1997 ergänzende Auskünfte. Diese wurden ihr von Deutschland mit Schreiben vom 20. Juni 1997, 24. September 1997 und 23. Oktober 1997 übermittelt.

Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 setzte die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen des Beihilfevorhabens das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfekodex zu eröffnen.

Außerdem ordnete die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Stahlbeihilfekodex an, daß die Zahlung einer 1994 genehmigten regionalen Investitionsbeihilfe ausgesetzt wird.

Die Kommission hatte im Dezember 1994 für dasselbe Vorhaben eine regionale Investitionsbeihilfe (N 671/94) genehmigt. Sie stützte diese Genehmigung auf die Artikel 1 und 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(2), (nachstehend "Stahlbeihilfekodex von 1991"). Gemäß deren Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 mußten Beihilfen nach Artikel 5 bis zum 31. Dezember 1994 ausgezahlt werden.

Die Mitteilung der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte bei dieser Gelegenheit alle Beteiligten zur Stellungnahme auf.

Die Kommission erhielt Bemerkungen von einigen Beteiligten und übermittelte diese Deutschland zur Stellungnahme, die ihr mit Schreiben vom 7. Juli 1998 zuging.

Deutschland legte mit Schreiben vom 27. Februar 1998, 12. Juni 1998, 21. August 1998, 18. September 1998, 27. Oktober 1998, 4. November 1998, 11. November 1998 und 12. November 1998 ergänzende Auskünfte vor.

II. EINGEHENDE BESCHREIBUNG DES BEIHILFEVORHABENS

Die Beihilfe ist für eine neue Anlage zum Recycling von alten Kraftfahrzeugen und Restbestandteilen von Metallteilen vorgesehen. Deutschland erklärte, daß durch das Verfahren der MCR höhere als die derzeit geltenden Umweltschutznormen erreicht würden.

Die Notifizierung betraf ein Umweltschutzbeihilfevorhaben in Form eines Zinszuschusses, der mit zwei Darlehen an MCR einherging. Das eine Darlehen in Höhe von 65 Mio. DEM sollte im Rahmen des ERP-Umweltkreditprogramms zu einem auf zehn Jahre festgelegten Zinssatz von 4,75 % gewährt werden. Dieses Darlehen hatte eine Laufzeit von 20 Jahren und brauchte in den ersten fünf Jahren nicht zurückgezahlt zu werden. Das andere Darlehen von 32 Mio. DEM sollte im Rahmen des DtA-Umweltkreditprogramms gewährt werden. Für dieses Darlehen war ein zehnjähriger Zinssatz von 5,93 % und eine Laufzeit von 20 Jahren mit drei tilgungsfreien Jahren vorgesehen. Für beide Darlehen wollte das Land Brandenburg eine Ausfallbürgschaft von 80 % übernehmen.

Deutschland hat im Laufe des Verfahrens sein Beihilfevorhaben geändert. Für das Darlehen von 65 Mio. DEM wurde der effektive Zinssatz auf 3,80 % herabgesetzt. In bezug auf das Darlehen von 32 Mio. DEM verpflichtete sich Deutschland, keinen Zinssatz einzuräumen, der unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung anwendbaren Referenzzinssatz für fünf- bis zehnjährige Darlehenslaufzeiten liegt. Außerdem werden 80 % von höchstens 67976000 DEM durch eine Bürgschaft besichert; dies ist der beihilfefähige Hoechstbetrag. Im Gegensatz zu den Erklärungen anläßlich der Eröffnung des Verfahrens wird MCR für diese Bürgschaft ein Entgelt zahlen. Die Bürgschaft wird im Rahmen des Bürgschaftsprogramms des Bundes zugunsten von Privatunternehmen gewährt, das die Kommission mit ihren Entscheidungen zu den Beihilfefällen N 81/93 und N 297/91 genehmigte. Das Entgelt beträgt 0,5 % p. a. des Darlehensbetrags und wird in Verbindung mit einer einmaligen Antragsgebühr von 25000 DEM gezahlt.

Die Kommission hatte bei der Eröffnung des Verfahrens erklärt, daß der Zinszuschuß für die beiden Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellt und diese dem Unterschied zwischen dem Zinssatz für die beiden Darlehen und dem langfristigen Referenzzinssatz von 6,15 % entspricht (dieser wurde zum 1. November 1998 auf 5,41 % herabgesetzt). Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Bürgschaft ein Element staatlicher Beihilfe enthielt.

Die Kommission eröffnete das Verfahren, weil sie anhand der ihr seinerzeit übermittelten Informationen keine Unterscheidung zwischen den für den Umweltschutz erforderlichen Investitionskosten und den Investitionsgrundkosten vornehmen konnte. Darüber hinaus war sie nicht in der Lage, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu untersuchen, d. h. die Höhe der Beihilfe im Vergleich zur erzielten Umweltverbesserung und die dazu erforderlichen Investitionen.

Deutschland behauptete außerdem, daß mit den neuen Produktionsanlagen Energieeinsparungen von rund 50 % möglich wären. Allerdings wurde der aus diesen Einsparungen resultierende Vorteil bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt.

Des weiteren bezweifelte die Kommission, daß mit dem Projekt weit höhere als die geltenden Umweltschutznormen erreicht würden. Dieser Zweifel war umso begründeter, als dasselbe Vorhaben 1994 gemäß Artikel 5 des Stahlbeihilfekodex von 1991 im Hinblick auf eine regionale Investitionsbeihilfe untersucht wurde.

Schließlich hatte die Kommission auch ernsthafte Bedenken, daß der 1994 genehmigte Investitionszuschuß immer noch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da der (neue) Stahlbeihilfekodex im Gegensatz zum Stahlbeihilfekodex von 1991 keine Rechtsgrundlage für regionale Investitionsbeihilfen in (Ost-)Deutschland vorsieht. Es stellte sich heraus, daß die regionale Investitionsbeihilfe nicht bis zum 31. Dezember 1994 ausgezahlt worden war, möglicherweise aber nach einem entsprechenden Antrag von MCR sofort ausgezahlt würde. Deswegen ordnete die Kommission an, daß ihre Auszahlung bis zu einer abschließenden Entscheidung über den betreffenden Investitionszuschuß ausgesetzt wird.

III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

Die Kommission hat Stellungnahmen von vier Beteiligten erhalten. Während Usinor, die Lech-Stahlwerke GmbH und die Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH der Kommission eine Negativentscheidung nahelegen, äußert Federec Metal vor allem Bedenken in bezug auf die für den Umweltschutz erwarteten Vorteile.

In den Stellungnahmen wird bestritten, daß die für die Umweltschutzmaßnahmen benötigten Kosten 97 Mio. DEM betragen würden. Außerdem wird auf frühere Schrottrecyclingversuche im Stahlsektor verwiesen, die gescheitert sind, und festgestellt, daß MCR nicht in der Lage sein würde, Stahlhalbzeug herzustellen.

Es wird das Argument vorgebracht, daß das Vorhaben unwirtschaftlich und folglich nicht beihilfefähig ist, und auf eine Untersuchung von Roland Berger Bezug genommen, der 1994 abschließend feststellte, daß ein Recyclingvorhaben nicht rentabel wäre. Außerdem wurde argumentiert, daß das Verfahren von MCR 1994 noch rentabel erscheinen konnte, heute aber wegen der Schrottpreisentwicklung, qualitativen Problemen bei Halbfertigwaren und der Preise für die Kunststoffentsorgung nicht mehr rentabel ist. Aus diesem Grund, so wird behauptet, werde der Staat als Bürge intervenieren müssen und werde der Wettbewerb langfristig verfälscht. Im übrigen würde der Investitionszuschuß von 24 Mio. DEM als solcher ausreichen, um eine bestehende Anlage so zu verbessern, daß Emissionswerte in Übereinstimmung mit der 17. BundesImmissionsSchutzVerordnung (BImSchV) realisiert werden.

Außerdem sei zweifelhaft, daß das MCR-Verfahren umweltfreundlich ist, da es erhebliche Abgasmengen freisetzen wird, die ebenfalls nach den geltenden Umweltschutzvorschriften behandelt werden müßten. Im übrigen müßten die Auswirkungen auf die Umwelt an den künftig zu erwartenden verbindlichen Umweltnormen gemessen werden. Demnach wäre es angebracht, die Auswirkungen mit den in Frankreich aufgrund des "Accord cadre sur le traitement des véhicules hors d'usage" geltenden Normen zu vergleichen.

Abschließend wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Stahlbeihilfekodex von 1991 befolgt werden muß und die 1994 genehmigte regionale Investitionsbeihilfe demnach nicht an MCR ausgezahlt werden darf.

IV. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

Was den Umweltschutzcharakter des Projekts betrifft, so erklärt Deutschland, daß das MCR-Verfahren zu wesentlich geringeren Emissionen führen wird, als gegenwärtig gesetzlich vorgesehen ist. Für das Stahlunternehmen MCR gilt die 4. BImSchV und nicht die 17. BImSchV, wie bei der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wurde. Die 17. BImSchV ist auf Verbrennungsanlagen anwendbar. Ein Überblick über die Emissionsunterschiede zwischen MCR und der 4. BImSchV ist aus folgender Tabelle ersichtlich:

Emissionsunterschiede zwischen MCR under der 4. BImSchV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nach Angaben Deutschlands handelt es sich bei der 17. BImSchV um die strengste Rechtsnorm in Europa und liegen die Emissionen aufgrund des MCR-Verfahrens um 20 bis 60 % unter den darin vorgesehenen Werten.

Abgesehen von den niedrigen Emissionswerten ist das Recyclingverfahren als solches umweltfreundlich, da es sich um ein umfassendes Verfahren für die vollständige und umweltverträgliche Entsorgung von Autoschrott und anderen problematischen Schrottarten handelt.

Derzeit werden Kraftfahrzeuge, die demontiert und auf die weitere Verwendung in der Stahlindustrie als Einsatzmaterial für Lichtbogenöfen vorbereitet werden sollen, in sogenannte Schredder gegeben. Am Ende des Schreddervorgangs werden Fahrzeugteile wie Motoren, Reifen usw. entfernt, doch fällt auch Abfall in Gestalt von organischem Material (Kunststoffe, Anstrichstoffe usw.) an, das zuvor Bestandteil der Fahrzeuge war. Angaben Deutschlands zufolge müssen jährlich rund 600000 t solcher Abfallprodukte, die hochtoxisch sind, auf Deponien entsorgt werden.

Im MCR-Werk werden durch eine gezielte physikalische Aufbereitung stark belasteter Schrottarten, die mit derzeit bekannten Verfahren nicht mehr weiterverarbeitet werden können, und durch Behandlung in einem ressourcenschonenden Hochtemperatur-Schmelzverfahren dem Wirtschaftskreislauf Sekundärrohstoffe wie Zink und Blei wieder zur Verfügung gestellt. Der nach der Entfernung von Flüssigkeiten und bestimmten Teilen des Fahrzeugs verbleibende Rest wird zu einem Paket zusammengepreßt und anschließend in das Schmelzaggregat gegeben. Die in diesen Paketen noch vorhandenen organischen Bestandteile werden in Koks umgewandelt und als hochkonzentrierte Energieträger verwendet. Da die Energiefreisetzung im Zentrum des Schmelzaggregats erfolgt, ist für den Schmelzprozeß eine geringere Energiezuführung von außen erforderlich, was zu den behaupteten Energieeinsparungen von bis zu 50 % führt.

Im Vergleich zu heute bekannten Entsorgungs-/Recyclingverfahren wird durch das MCR-Verfahren folgendes erreicht:

- eine deutliche Reduzierung des Primärenergieeinsatzes (bis zu 50 %),

- eine deutliche Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte und

- die Vermeidung von Abfall, einschließlich der zum Teil hochtoxischen Schredderleichtfraktionen.

Um den Nutzen des Vorhabens für die Umwelt zu unterstreichen, wird darauf aufmerksam gemacht, daß das von MCR entwickelte Verfahren als solches zur Verwirklichung eines gemeinschaftsweiten umweltpolitischen Ziels beiträgt. Bekanntlich können hochtoxische Substanzen Boden- und Grundwasser belasten. Aus diesem Grund gilt Schredderabfall in internationalen, gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Abfallvorschriften als gefährlicher Abfall, wie auch aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Altfahrzeuge vom 9. Juli 1997(4) ersichtlich ist. Zu den vorrangigen Zielsetzungen dieses Vorschlags gehört die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Vermeidung dieses Abfalls. Auch das Baseler Übereinkommen über die Verbringung gefährlicher Abfälle stuft die Schredderleichtfraktion als gefährlich ein.

Außerdem erklärt Deutschland, daß das MCR-Verfahren die Abgasmenge auf ein Minimum reduziert. Erreicht wird dies, indem die Zufuhr zusätzlicher Luft in den Prozeß und der Einsatz von Luft zur Abgaskühlung vermieden werden. Im Gegensatz zu anderen Techniken wird MCR für das in seiner Anlage entstehende Abgas ein geschlossenes System betreiben. Das Gas wird in einem mehrstufigen Reinigungsverfahren, d. h. in einer nachgeschalteten mehrstufigen Reinigungslinie, behandelt. Infolgedessen gehen die Emissionen von Abgas und seiner Bestandteile gemessen an den Emissionen bei vergleichbaren Prozessen um 90 % zurück.

Was die beabsichtigte Gewährung von zinsbezuschußten Darlehen betrifft, so bringt Deutschland das Argument vor, daß der Zeitraum, für den der Zinssatz für ein Darlehen festgelegt wird, und nicht die Laufzeit des Darlehens das für die Festsetzung des Zinssatzes wirtschaftlich relevante Kriterium ist. Für die Darlehen in Höhe von 65 Mio. DEM und 32 Mio. DEM wird der Zinssatz trotz einer Laufzeit von 20 Jahren nur für zehn Jahre festgelegt. Falls das Darlehen über die Zinsbindungsfrist von zehn Jahren hinaus fortgeführt wird, sind die Darlehenskonditionen neu zu vereinbaren. Der Kreditnehmer hat das Recht, die Darlehensbeziehung ohne weiteres nach zehn Jahren zu beenden. Anderenfalls wird der Zinssatz an den dann marktüblichen Satz angepaßt. Deswegen sollte die Beurteilung des Beihilfeelements auf den fünf- bis zehnjährigen Referenzzinssatz statt auf den längerfristigen Referenzzinssatz abgestellt sein.

Entgegen den bei der Eröffnung des Verfahrens vorliegenden Informationen teilte Deutschland der Kommission nun mit, daß für die 80 %-Ausfallbürgschaft ein Entgelt von 0,5 % p. a. des Darlehensbetrags und eine einmalige Antragsgebühr in Höhe von 25000 DEM gezahlt werden.

Entsprechend dem Ersuchen der Kommission anläßlich der Eröffnung des Verfahrens hat Deutschland die Investitionskosten, die für die Verbesserung des Umweltschutzes und eine neue, den gesetzlichen Umweltnormen entsprechende Produktionsanlage mit derselben Kapazität benötigt werden, genau aufgeschlüsselt. Demnach entstehen Mehrkosten von 69810000 DEM:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Kommission wies bei der Eröffnung des Verfahrens darauf hin, daß niedrigere Produktionskosten, z. B. Energiekosten, von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden müßten. Nach Angaben Deutschlands ist es realistisch, mit jährlichen Energieeinsparungen von 500000 bis 600000 DEM zu rechnen. Wegen des komplexeren Verfahrens aber werden für Wartung und Betrieb höhere Produktionskosten von rund 300000 bis 350000 DEM anfallen. In bezug auf einen Zeitraum von zehn Jahren werden die Gesamteinsparungen bei den Produktionskosten auf gegenwärtig 1834000 DEM geschätzt. Der Betrag, der für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage kommt, beträgt demnach 67976000 DEM.

Deutschland vertritt die Auffassung, daß MCR den im Rahmen der Sache N 671/94 genehmigten Investitionszuschuß vor dem 31. Dezember 1994 erhalten hat. MCR wurde nämlich mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 mitgeteilt, daß ihm ein Investitionszuschuß von 24092500 DEM gewährt worden ist. Den Angaben der Investitionsbank des Landes Brandenburg zufolge wurde dieser Betrag am 30. Dezember 1994 dem MCR-Konto gutgeschrieben. Dieses Konto sollte vereinbarungsgemäß von keiner der beiden Seiten gekündigt werden. MCR kann Geld von dem Konto abheben, muß aber nachweisen, daß es entsprechende Investitionen vorgenommen hat, wobei die zuschußgewährende Einrichtung keine Kontrolle über die Abhebungen ausüben kann. Demnach ist dieser Einrichtung der Zugang zu dem Kapital, das auf das Konto zugunsten von MCR eingezahlt wurde, versperrt. Daher hält es Deutschland für unangebracht, den betreffenden Investitionszuschuß im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 5 des Stahlbeihilfekodex zu untersuchen.

Deutschland erklärt in seiner Stellungnahme zu den Bemerkungen Dritter, daß das Argument, wonach 97 Mio. DEM ein zu hoher Betrag sind, nicht mehr zutrifft, da Deutschland den beihilfefähigen Betrag bereits herabgesetzt hat. Außerdem wird auf die positiven Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt hingewiesen. Die MCR-Emissionen werden weit unter verbindlichen Umweltnormen liegen und darüber hinaus um 20 bis 60 % unter den in der 17. BlmSchV vorgesehenen Werten. Im übrigen wären bei einer vergleichbaren herkömmlichen Produktionsanlage keine (Primär-)Energieeinsparungen möglich und wäre die Produktion von gefährlichem Schredderabfall, dessen Entsorgung für die zuständigen lokalen Behörden immer noch äußerst problematisch ist, nicht ausgeschlossen. Die Technische Universität in Clausthal-Zellerfeld hat ein unabhängiges Gutachten erstellt, wonach das MCR-Verfahren eine intelligente Problemlösung darstellt und mit ihm gleichzeitig eine technologische Lücke für die Behandlung derartiger Stoffe geschlossen wird. Außerdem weist Deutschland nochmals nachdrücklich darauf hin, daß das MCR-Verfahren in spürbarem Maße zu einer Reduzierung der Abgasemissionswerte führt.

Es ist richtig, daß das Verfahren als solches nicht auf die Stahlerzeugung ausgerichtet ist, sondern in erster Linie eine Entsorgungsfunktion verfolgt, deren Ergebnis die ressourcenschonende Wiedergewinnung und Verwertung der Einsatzmaterialien ist. Gleichzeitig wird dabei erreicht, daß das beim Schreddern anfallende gefährliche Abfallprodukt nicht mehr entsteht. Der im MCR-Verfahren kombinierte Schmelzprozeß in Ergänzung mit einer weiterführenden Bearbeitung ergibt ein marktfähiges Produkt, vergleichbar mit der Qualität eines Standard-Elektrostahlwerkes, das für die weitere Bearbeitung, z. B. in einem Walzwerk, bestens geeignet ist. Hergestellt wird die Baustahlqualität St 37.

Die von der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH zitierte Untersuchung durch Roland Berger kam entgegen der von diesem Unternehmen gemachten Aussage nicht zu dem Ergebnis, daß das metallurgische Verfahren grundsätzlich unwirtschaftlich ist, sondern daß die für das Neue-Maxhütte-Projekt angesetzten Parameter und die geplante Konfiguration nicht realistisch sind. Darüber hinaus ist das MCR-Verfahren nicht mit dem von Roland Berger für die Neue Maxhütte Stahlwerke untersuchten Konzept vergleichbar.

Deutschland vertritt die Auffassung, daß die Bemerkungen bezüglich der Unwirtschaftlichkeit von MCR unzutreffend sind, weil sie auf falschen Annahmen beruhen. Im Gegensatz zur Elektro-Ofen-Linie kommt beim MCR-Verfahren kein Schredderschrott (der Preis hierfür liegt aktuell tatsächlich über 200 DEM pro Tonne) zum Einsatz und fallen prozeßbedingt keine Entsorgungskosten an. MCR wird nicht mehr als rund 90000 Jahrestonnen Automobilschrott und andere Problemschrottsorten einsetzen. Der Autoschrott wird dabei fast ausschließlich aus standortnahen Quellen bezogen und beeinträchtigt insofern nicht die Versorgungsbedingungen im süddeutschen Raum. Der von Price Waterhouse erarbeitete MCR-Unternehmensplan kommt zu dem Ergebnis, daß es sich um eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Investition handelt, die darüber hinaus in signifikanter Weise neue Maßstäbe im ökologischen Bereich setzt, einschließlich neuer Normen für die Behandlung umweltgefährdender Stoffe. Diese Zielsetzung wird auch mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über Altfahrzeuge verfolgt.

Deutschland weist darauf hin, daß die Aicher-Gruppe, einschließlich der Neuen Maxhütte Stahlwerke GmbH und der Lech Stahlwerke GmbH, sowohl an einer Müllverbrennungsanlage als auch an einer Untertagedeponie beteiligt ist, für die im Fall der Verwendung anderer Entsorgungstechnologien die Mengen an Schredderleichtfraktionen nicht mehr im heutigen Umfang zur Verfügung stehen würden.

V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

Da MCR ein Erzeugnis herstellt, das in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt ist, muß die notifizierte staatliche Beihilfe im Rahmen dieses Vertrags untersucht werden. Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag verbietet ausdrücklich alle staatlichen Beihilfen. Der Stahlbeihilfekodex sieht eine Ausnahme von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag vor.

Ein Ziel des Stahlbeihilfekodex ist zu gewährleisten, daß die Stahlindustrie zu den gleichen Bedingungen Zugang zu Umweltbeihilfen hat wie andere Industriezweige. Gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex können Umweltschutzbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden, wenn sie die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(5) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen") niedergelegten Voraussetzungen erfuellen und wenn sie mit den für ihre Anwendung in der EGKS-Stahlindustrie im Anhang zum Stahlbeihilfekodex festgelegten Kriterien in Einklang stehen.

Nach Nummer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens werden Investitionsbeihilfen für Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter grundsätzlich genehmigt, wenn sie auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen abzielen, um auf diese Weise die Umwelt innerhalb der im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Grenzen zu schützen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten, insbesondere für Neu- oder Ersatzanlagen, nicht beihilfefähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern.

Nach Nummer 3.2.3 Abschnitt B des Gemeinschaftsrahmens sind Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

Der Anhang zum Stahlbeihilfekodex enthält strenge Bedingungen und Sicherungen um zu verhindern, daß versteckte Investitionsbeihilfen für neue Anlagen oder Ausrüstungen unter dem Deckmantel von Umweltschutzbeihilfen gewährt werden. Wenn Beihilfen gewährt werden um Unternehmen einen Anreiz zu bieten, ein erheblich höheres Umweltschutzniveau zu erreichen, und diese Beihilfe nicht im Zuge einer Ersatzinvestition für Altanlagen gewährt wird, muß der Investor nachweisen, daß eine eindeutige Entscheidung zur Erreichung höherer Umweltschutzstandards getroffen wurde, die zusätzliche Investitionskosten erforderte, und damit, daß eine mit niedrigeren Kosten verbundene Lösung existierte. Alle Vorteile in Form von geringeren Produktionskosten aufgrund dieser deutlichen Verbesserung sind gegen die Kosten aufzurechnen, die gemäß Nummer 3.2.3 Teil B des Gemeinschaftsrahmens beihilfefähig sind.

Ursprünglich behauptete Deutschland, daß 97 Mio. DEM der Gesamtinvestition von 130,1 Mio. DEM als notwendig erachtet werden könnten, um die verbindlichen Umweltnormen in erheblichem Maße zu übertreffen. Es wurde nicht zwischen den für die Verbesserung der Umwelt benötigten Investitionen und den Grundinvestitionen unterschieden. Allerdings hat Deutschland im Laufe des Verfahrens eine umfassende Gegenüberstellung der Kosten für eine "umweltfreundlichere" MCR-Anlage und der niedrigeren Kosten für eine Anlage mit vergleichbarer Kapazität, die den geltenden Umweltnormen entspricht, vorgelegt. Das heißt mit anderen Worten, daß die Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig sind, da sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Durch die Existenz einer weniger aufwendigen Lösung wurde im übrigen bewiesen, daß eine klare Entscheidung zugunsten höherer Normen getroffen wurde, die zusätzliche Investitionen erfordern. Außerdem hat die Kommission die gesamten Einsparungen an Produktionskosten aufgrund des deutlich höheren Umweltschutzniveaus geschätzt, und diese Einsparungen wurden, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Stahlbeihilfekodex, von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Die Bemerkungen Dritter, denen das Projekt nicht rentabel erscheint, können die Kommission nicht überzeugen, da diese Würdigung offensichtlich auf ungenauen Informationen beruht. Die Kommission ist demnach aufgrund der ihr von Deutschland übermittelten Auskünfte zu der Auffassung gelangt, daß der Betrag von 67976000 DEM beihilfefähig ist.

Die Kommission bezweifelte bei der Eröffnung des Verfahrens, daß das Vorhaben im Vergleich zu den geltenden Umweltnormen zu einer signifikanten Verbesserung führen würde. Die für das Stahlunternehmen MCR geltenden Umweltnormen sind in der 4. BImSchV niedergelegt. Die MCR-Emissionen werden weit unter diesen Normen und darüber hinaus weit (20 bis 60 %) unter den noch viel strengeren Normen für Verbrennungsanlagen aufgrund der 17. BImSchV liegen. Die Kommission muß das MCR-Verfahren vor dem Hintergrund der geltenden Normen würdigen und kann das Projekt nicht, wie von dritter Seite vorgeschlagen wurde, vor dem Hintergrund etwaiger künftiger Normen würdigen. Im übrigen erkennt die Kommission die Bedeutung des Recyclings toxischer Abfälle durch MCR an und vertritt deswegen die Auffassung, daß das Vorhaben für eine Umweltschutzbeihilfe in Frage kommt.

Für die Würdigung des Beihilfeelements verglich die Kommission zunächst den Zinssatz für die 20jährigen Darlehen mit dem langfristigen Referenzzinssatz. Sie akzeptiert aber das Argument Deutschlands, wonach in diesem Fall der fünfjährige Referenzzinssatz für fünf- bis zehnjährige Darlehen angewandt werden sollte, weil die Zinsbindung nur für zehn Jahre besteht.

Der Zinszuschuß für das Darlehen von 65 Mio. DEM, der auf dem Unterschied zwischen dem Zinssatz von 3,80 % und dem Referenzzinssatz von 4,87 % beruht, hat, unter Berücksichtigung des gesamten beihilfefähigen Betrags, eine Beihilfeintensität von 7,85 % bzw. 7,5 %. Hierbei wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Bedingungen für das Darlehen von 65 Mio. DEM nach Ablauf von zehn Jahren neu ausgehandelt werden und das Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt würde. Da Deutschland bereit ist, das Darlehen von 32 Mio. DEM auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung anwendbaren fünfjährigen Referenzzinssatzes zu gewähren, vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieses Darlehen keine staatliche Beihilfe darstellt. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß die 80 %-Ausfallbürgschaft für höchstens 67976000 DEM eine Beihilfeintensität von 0,5 % hat.

Die Gesamtintensität der Umweltschutzbeihilfe beträgt demnach 8,0 % und liegt damit unter der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Hoechstgrenze von 30 %. Angesichts der signifikanten Verbesserungen im Vergleich zu den geltenden Normen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Höhe der gewährten Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihr erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition steht.

Aufgrund der von Deutschland übermittelten Auskunft, daß der im Rahmen des Stahlbeihilfekodex von 1991 genehmigte Investitionszuschuß am 30. Dezember 1994 auf ein Konto zugunsten von MCR überwiesen wurde, und aufgrund der Information, daß die zuschußgewährende Einrichtung keinen Zugang mehr zu diesem Kapital hat, vertritt die Kommission die Auffassung, daß MCR den Zuschuß vor dem 31. Dezember 1994 erhalten hat. Da die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Stahlbeihilfekodex von 1991 gezahlt wurde, zieht die Kommission ihre Anordnung zur Aussetzung der Beihilfezahlung gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfekodex zurück.

VI. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission stellt daher abschließend fest, daß das Darlehen von 65 Mio. DEM und die 80 %-Bürgschaft für Darlehen von höchstens 67976000 DEM zugunsten von Investitionen, mit denen die bestehenden Umweltnormen bei weitem übertroffen werden, gemäß Artikel 3 des Stahlbeihilfekodex genehmigt werden können. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß das Darlehen von 32 Mio. DEM keine staatliche Beihilfe darstellt. Im übrigen zieht sie ihre Aussetzungsanordnung bezüglich der regionalen Investitionsbeihilfe von 24092500 DEM zurück. Sie ist allerdings der Auffassung, daß Deutschland sie über die neuen Konditionen für das Darlehen von 65 Mio. DEM unterrichten sollte, falls dieses nach Ablauf von zehn Jahren fortgeführt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Deutschland geplante Umweltschutzbeihilfe zugunsten der MCR-Gesellschaft für metallurgisches Recycling mbH, Eberswalde, in Form eines zinsbezuschußten Darlehens von 65 Mio. DEM und einer 80 %-Ausfallbürgschaft für höchstens 67976000 DEM ist mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl vereinbar.

Artikel 2

Die Aussetzungsanordnung in bezug auf die von der Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung N 671/94 genehmigten Investitionsbeihilfe wird zurückgezogen.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission die neu ausgehandelten Konditionen für das Darlehen von 65 Mio. DEM mit, falls dieses nach Ablauf von zehn Jahren fortgeführt wird.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57.

(3) ABl. C 114 vom 14.4.1998, S. 8.

(4) ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 3.

(5) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.