Europäische Union

1999/169/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum (1998-2002)"

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0169. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0169 1999/169/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum (1998-2002)" Amtsblatt Nr. L 064 vom 12/03/1999 S. 0040 - 0057 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum (1998-2002)" (1999/169/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 182/1999/EG (4) haben das Europäischen Parlament und der Rat das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Fünftes Rahmenprogramm" genannt) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend "FTE" genannt) für den Zeitraum 1998-2002 angenommen, in dem die Struktur und die wissenschaftlichen und technologischen Ziele der auf dem Gebiet des wettbewerbsorientierten und nachhaltigen Wachstums durchzuführenden Maßnahmen aufgeführt sind. (2) Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden Aktion entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (5) und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms veranlaßte die Kommission eine externe Bewertung, die sie zusammen mit ihren Schlußfolgerungen und Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen übermittelt hat. (4) Gemäß Artikel 130j des Vertrags gilt der Beschluß 1999/65/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über Regeln für die Teilnahme von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse zur Umsetzung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002) (6) (nachstehend "Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse" genannt) für das vorliegende spezifische Programm. Diese Regeln gestatten die Beteiligung der Gemeinsamen Forschungsstelle an den indirekten Aktionen dieses Programms. (5) Bei der Durchführung dieses Programms kann neben der Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder im Rahmen eines Assoziierungsabkommens die internationale Zusammenarbeit mit dritten Ländern oder internationalen Organisationen zweckmäßig sein; Grundlage hierfür ist insbesondere Artikel 130m des Vertrags. (6) Die Durchführung dieses Programms umfaßt auch Maßnahmen und Mechanismen zur Mehrung, Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität und der Aus- und Weiterbildung von Wissenschaftlern. (7) Es ist wichtig, daß die Wissenschaft, die Industrie und die Anwender einen wesentlichen Beitrag zur Festlegung der durchzuführenden Tätigkeiten leisten und, soweit angezeigt, in die Durchführung dieses Programms einbezogen werden. (8) Die Forschungstätigkeiten des Fünften Rahmenprogramms sollten auch auf Innovation ausgerichtet sein, um unter anderem einen Beitrag zu den Zielen des Ersten Aktionsplans für Innovation zu leisten. (9) Besonderes Gewicht sollte auf die Förderung der Teilnahme von KMU gelegt werden. (10) Die von der Gemeinschaft verfolgte Politik der Chancengleichheit muß bei der Durchführung dieses Programms berücksichtigt werden. (11) Eine effiziente und transparente Verwaltung erhöht die Wirksamkeit und die Benutzerfreundlichkeit des Programms. (12) Die Verwaltungsausgaben sollten im Gemeinschaftshaushalt in transparenter Weise ausgewiesen werden. (13) Die Durchführung dieses Programms sollte überprüft werden, damit das Programm gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung angepaßt wird. Die Fortschritte des Programms sollten zu gegebener Zeit von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. (14) Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) ist zum wissenschaftlichen und technologischen Inhalt der spezifischen Programme gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms wird das spezifische Programm "Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum" (nachstehend "das spezifische Programm" genannt) für den Zeitraum vom 25. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 beschlossen. Artikel 2 (1) Gemäß Anhang III des Fünften Rahmenprogramms belaufen sich die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel auf 2 705 Millionen EUR - einschließlich höchstens 6,5 % für Verwaltungsausgaben der Kommission. Die vorläufige Aufteilung dieses Betrags ist Anhang I zu entnehmen. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag sind - 646 Millionen EUR für den Zeitraum 1998-1999 und - 2 059 Millionen EUR für den Zeitraum 2000-2002 vorgesehen. In dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Fünften Rahmenprogramms genannten Fall paßt der Rat den letztgenannten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich des Fünften Rahmenprogramms an. Bis zu einem Beschluß des Rates dürfen die Grenzen, die sich aus Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich ergeben, bei der Durchführung dieses spezifischen Programms nicht überschritten werden. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den wissenschaftlichen und technologischen Zielen und den Prioritäten dieser Entscheidung die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die Grundzüge, die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des spezifischen Programms und seine Prioritäten sind in Anhang II enthalten. Sie wurden gemäß den Grundsätzen und den drei Kategorien von Auswahlkriterien laut Anhang I des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. (2) Entsprechend diesen Grundsätzen und Kriterien gelten bei der Auswahl der vorgesehenen FTE-Maßnahmen die Auswahlkriterien gemäß Artikel 10 der Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse. Außerdem sollte jegliche Beteiligung von Rechtspersonen aus der Industrie an industriebezogenen Aktionen auf Kostenteilungsbasis in der Regel dem Charakter und dem Zweck dieser Aktionen entsprechen. Bei der Durchführung des Programms, auch des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms, sind alle diese Kriterien zu erfuellen, wenn auch gegebenenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung. (3) Die Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für das spezifische Programm. (4) Die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an dem spezifischen Programm sind in Artikel 4 des Fünften Rahmenprogramms festgelegt. Die indirekten FTE-Aktionen des spezifischen Programms sind in den Anhängen II und IV des Fünften Rahmenprogramms definiert. Die spezifischen Modalitäten für die Durchführung des Programms sind Anhang III zu entnehmen. Artikel 4 Anhand der in Artikel 3 genannten Kriterien und der in Anhang II festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Prioritäten a) prüft die Kommission mit entsprechender Unterstützung durch unabhängige externe Sachverständige den Stand der Durchführung des spezifischen Programms und legt dem Rat gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Fünften Rahmenprogramms erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge vor; b) veranlaßt die Kommission die in Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms vorgesehene externe Bewertung der Maßnahmen in den Bereichen des spezifischen Programms. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das folgende Einzelheiten enthält: a) die näher ausgeführten Ziele und FTE-Prioriäten des Anhangs II; b) den vorläufigen Zeitplan für die Durchführung des spezifischen Programms; c) die Koordinierungsmodalitäten gemäß Anhang III und Vorkehrungen, die gewährleisten, daß die Ziele des dritten Aktionsbereichs des Fünften Rahmenprogramms betreffend Innovation und Teilnahme von KMU erreicht werden; d) bei Bedarf die Auswahlkriterien und ihre Anwendungsmodalitäten für die einzelnen indirekten FTE-Aktionen. (2) Im Arbeitsprogramm ist den einschlägigen Interessen insbesondere der Wissenschaft, der Industrie und der Anwender Rechnung zu tragen. Es dient als Grundlage für die Durchführung der indirekten FTE-Maßnahmen nach den in den Regeln für die Teilnahme und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegten Verfahren. (3) Das Arbeitsprogramm wird bei Bedarf aktualisiert und von der Kommission allen Interessenten in benutzerfreundlicher Form, einschließlich elektronischer Form, zur Verfügung gestellt. Artikel 6 (1) Für die Durchführung dieses spezifischen Programms ist die Kommission zuständig. (2) Das Verfahren des Artikels 7 gilt für die Annahme der folgenden Maßnahmen: - Aufstellung und Aktualisierung des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 5 Absatz 1, auch im Hinblick auf den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; - Billigung von für eine Finanzierung vorgeschlagenen FTE-Aktionen, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersonen aus Drittländern, soweit sich der im Rahmen dieses Programms für die Gemeinschaftsbeteiligung veranschlagte Betrag auf - 1,5 Mio. EUR im Fall von Leitaktionen, die unter die Ziffern i), iii) und iv) fallen, - 0,75 Mio. EUR für alle anderen Maßnahmen oder mehr beläuft; - Ausarbeitung des Auftrags für die externe Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Fünften Rahmenprogramms; - Anpassung der vorläufigen Mittelaufteilung gemäß Anhang I. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von einem Programmausschuß (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) In den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fällen unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen neun Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (4) Die Kommission unterrichtet den Ausschuß regelmäßig über die Gesamtentwicklung der Durchführung des spezifischen Programms und geht dabei besonders auf den Fortgang aller im Rahmen dieses Programms finanzierten FTE-Aktionen ein. Artikel 8 Die Kommission unterrichtet gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Fünften Rahmenprogramms das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Programms, einschließlich der Einbeziehung von KMU und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident J. FISCHER (1) ABl. C 260 vom 18.8.1998, S. 33. (2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 123. (4) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1. (5) ABl. L 126 vom 18.5.1994, S. 1. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß Nr. 2535/97/EG (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1). (6) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 46. ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTEL >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II GRUNDZÜGE, WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE, PRIORITÄTEN EINLEITUNG Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sind der Schlüssel für den langfristigen Bestand der europäischen Wirtschaft, d. h. die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen, die Steigerung der Lebensqualität der europäischen Bürger und die Erhaltung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen. Sie hängen von der Fähigkeit der Bürger, der Unternehmen, der Regionen, der Länder und der Gemeinschaft ab, mit Hilfe zukunftsrelevanter Kenntnisse, Wissenschaften und Technologien hochwertige innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie neue und effizientere Organisationsstrukturen zu entwickeln. Der Forschung kommt eindeutig eine zentrale Rolle bei der Aufgabe zu, wettbewerbsfähigere technologische Grundlagen für die europäische Industrie zu schaffen und den Weg in eine zukunftsfähige Welt zu ebnen, wofür sowohl eine Umstrukturierung der Arbeitsprozesse als auch eine Optimierung der Ressourcennutzung erforderlich sein werden. Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit dürfen nicht mehr ausschließlich als Themenbereiche für einzelne Organisationen oder Sektoren betrachtet werden. Die zunehmende Vernetzung und Globalisierung der Wirtschaft verlangt einen "Systemansatz", bei dem die Forschung dazu beiträgt, kohärente, zusammenhängende und umweltfreundliche Industrie- und Sozialstrukturen aufzubauen, die den Anforderungen des Marktes und der Gesellschaft gleichermaßen gerecht werden. Zentrales Element dieser Strukturen sind effiziente und qualitätsorientierte Produktionssysteme in dynamischen Unternehmen, die hochwertige umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen hervorbringen (Europa zählt über 2 Millionen Industrieunternehmen mit über 40 Millionen Beschäftigten, weitere 80 Millionen sind im dazugehörigen Zuliefer- und Dienstleistungsbereich beschäftigt). Diese wohlstandsfördernden Tätigkeiten sollten ihrerseits durch entsprechende Basisdienstleistungen und -produkte gestützt werden, z. B. effiziente Verkehrssysteme und saubere und sichere Fahrzeuge, die den Handel und die nachhaltige Mobilität von Gütern und Personen gewährleisten. Wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum erfordert auch die Entwicklung hochwertiger Werkstoffe und zuverlässiger Meß- und Prüfverfahren sowie die optimale Nutzung der einschlägigen Forschungsinfrastrukturen, die sowohl physischer wie virtueller Natur sein können. Ein derartiger ganzheitlicher Ansatz schafft wohl die besten Voraussetzungen, um die Effizienz und die Zukunftsfähigkeit der europäischen Wirtschaft angesichts eines Weltmarktes im Umbruch und sozioökologischer Verantwortungen zu verbessern. Strategische Ziele des Programms Dieses spezifische Programm soll Forschungsmaßnahmen unterstützen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Nachhaltigkeit beitragen - insbesondere, wenn sie im Interesse beider Ziele sind. In diesem Zusammenhang wird sich die Rolle der Industrie nicht nur darauf beschränken, Bereiche der Zusammenarbeit zu identifizieren, sondern wird auch darin bestehen, vor allem sektorübergreifende Projekte der Wertschöpfungskette zusammenzufassen und zu koordinieren, um die Integration neuer Technologien und die Innovation in ganz Europa zu gewährleisten. Die Entwicklung neuer Konzepte wie Öko-Industrie, Intermodalität, neue Generationen von Flugzeugen und andere Transportmittel sowie innovative Konzepte zur Integration neuer Technologien werden dazu beitragen, die Industrie auf die Herausforderungen des neuen Jahrtausends vorzubereiten und ein strategisches Konzept für die Forschung in allen Bereichen der europäischen Industrie zu entwickeln. Die Anstrengungen auf dem Gebiet der Forschung, der technologischen und der Demonstrationsentwicklung werden sich auf einen klar definierten Bedarf und auf eine Verbesserung der für politische Entscheidungsträger zur Verfügung stehenden Informationen über die Auswirkungen des technologischen und organisatorischen Wandels konzentrieren. Besonderes Gewicht sollen bei allen Maßnahmen die Innovation und die Förderung und Erleichterung der Einbeziehung von KMU haben, um die Kluft zwischen der Erzielung von Forschungsergebnissen und ihrer konkreten Nutzung durch Wirtschaft und Gesellschaft zu verringern. Sozioökonomische Erfordernisse. Durch Förderung von Systemansätzen, Stärkung der Innovationskapazität der europäischen Industrie und Förderung der Gründung von Unternehmen und Einführung von Dienstleistungen auf der Grundlage neuer Technologien und Absatzmärkte soll das Programm dazu beitragen, die großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere das Beschäftigungsproblem. Gleichzeitig sollen Forschungen im Bereich der nachhaltigen Mobilität und umwelt- und verbraucherfreundlicher Verfahren, Produkte und Dienstleistungen zur Verbesserung der Lebensqualität und der Arbeitsbedingungen beitragen. Europäischer Mehrwert. Maßnahmen zur Lösung von Problemen, die mehrere Mitgliedstaaten und Leitaktionen betreffen, haben eindeutig eine europäische Dimension. Das gleiche gilt für Fragen im Bereich der Normen und technischen Vorschriften, die zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Politik beitragen. Um die kritische Masse für Maßnahmen zu erreichen, bei denen konkrete und sichtbare Ergebnisse nur mit Hilfe kostenintensiver Technologien erzielt werden können, müssen unter Umständen auch nationale Ressourcen oder andere europäische Instrumente der FTE mobilisiert werden. Europäische Wettbewerbsfähigkeit. Europa tut sich ungleich schwerer als seine größten Konkurrenten, wenn es darum geht, wissenschaftliches Potential für Innovationen zu nutzen. Die Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität verlangt nicht nur Maßnahmen zugunsten der Forschung, sondern auch zugunsten der Innovation hinsichtlich neuer Konzepte für Produkte und Dienstleistungen, der Produktionssysteme sowie der Organisationskonzepte (z. B. Öko-Industrie). Ethische Grundsätze. Gemäß Artikel 6 des Fünften Rahmenprogramms wird bei allen Maßnahmen des spezifischen Programms die Beachtung der Menschenrechte und der ethischen Grundsätze in vollem Umfang gewährleistet. QUERVERBINDUNGEN ZU ANDEREN PROGRAMMEN UND KOMPLEMENTARITÄT Soweit erforderlich, werden die FTE-Maßnahmen innerhalb der verschiedenen Leitaktionen und Programme sowie zwischen Leitaktionen und Programmen abgestimmt und koordiniert. Auch die GFS wird hierbei einbezogen. Außerdem werden zwischen den Maßnahmen geeignete Querverbindungen aufgebaut, um Mechanismen zu schaffen, mit deren Hilfe Industrie, Behörden, Nutzer und die Wissenschaft bei der Lösung gemeinsamer Probleme zusammenarbeiten können, insbesondere in den Bereichen intelligente Produktionssysteme, Mikrosysteme, neue Generation von Flugzeugen und andere Transportmittel oder Verkehrsmanagement. Die Verbreitung, Anpassung und Integration von Technologien der Bereiche Biowissenschaften, Energie, Umwelt oder Informationsgesellschaft ist eine enorme wirtschaftliche und technologische Aufgabe, deren Lösung für ein wettbewerbsorientiertes und nachhaltiges Wachstum von zentraler Bedeutung ist. Die spezifischen technologischen Anwendungen, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, sind integraler Bestandteil der verschiedenen Maßnahmen dieses Programms und werden in enger Abstimmung mit den jeweiligen spezifischen Programmen behandelt. Besondere Anstrengungen werden unternommen hinsichtlich einer Koordinierung innerhalb dieses thematischen Programms sowie mit anderen thematischen Programmen, insbesondere in bezug auf Forschungsthemen im Bereich Verkehr. Für die Koordinierung mit dem thematischen Programm "Informationsgesellschaft" gilt folgender Grundsatz: Die Maßnahmen im Bereich der reinen Technologien der Informationsgesellschaft (einschließlich Entwicklung, Demonstration und Assimilierung) werden innerhalb des Programms "Informationsgesellschaft" gebündelt, während die Maßnahmen zur Entwicklung und Übernahme dieser Technologien und zu ihrer Anpassung an Anwendungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit und das nachhaltige Wachstum betreffen, eben jenem Programm zugeordnet werden. Die Abstimmung mit den horizontalen Programmen wird wie folgt gehandhabt: - Viele der in diesem Programm behandelten Probleme können nur in einem weiter gefaßten internationalen Kontext effizient gelöst werden. Darum ist eine enge Abstimmung mit dem Programm "Sicherung der internationalen Stellung der Gemeinschaftsforschung" vorgesehen, vor allem in Bereichen, die durch einen starken weltweiten Wettbewerb gekennzeichnet sind oder in denen wichtige geo-wirtschaftliche Fragen anstehen. Das gilt zweifellos für die Forschung in den Bereichen Produktion, Verkehr, Meere, Werkstoffe oder Normung, in denen sich bei einer Kooperation im Rahmen internationaler Initiativen (z. B. IMS - Intelligent Manufacturing Systems) ein Mehrwert für die europäischen Forschungsarbeiten ergeben würde. Die Möglichkeiten von Cost und Eureka sollen voll ausgeschöpft werden, ebenso die der Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, um Synergien zwischen den Maßnahmen und Projekten dieses Programms und den auf nationaler Ebene finanzierten Forschungstätigkeiten zu erzielen. Bei der Zusammenarbeit mit Eureka können Projekte, bei denen es gemeinsame Interessen mit dem Rahmenprogramm gibt, innerhalb der Leitaktionen im Einklang mit den Auswahlkriterien und den Verfahren des Rahmenprogramms entwickelt werden. Vorgesehen sind ferner gezielte Maßnahmen zur Erleichterung der Beteiligung von Einrichtungen aus Drittländern und zur Pflege der Kontakte zu in Europa ausgebildeten Experten aus Drittländern. Auch diese Maßnahmen werden die internationale Dimension des Programms stärken. - Da es immer dringender wird, die Kluft zwischen Forschungsergebnissen und ihren potentiellen Anwendungen zu überbrücken, und da außerdem viele Unternehmen an den Ergebnissen interessiert sein könnten, müssen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Innovation und der Einbeziehung von KMU besonderes Gewicht erhalten. Das gilt für alle Maßnahmen dieses Programms (z. B. Kooperationsforschung, industrielle Großprojekte, Förderung der Forschungsinfrastrukturen), die in enger Abstimmung mit dem Programm "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" durchgeführt werden. Eine sogenannte "Innovationsstelle" wird die Maßnahmen im Hinblick auf die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse dieses Programms ausrichten und für die Komplementarität und die Koordinierung mit den innovationsbezogenen Maßnahmen im Rahmen des Programms "Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU" sorgen. - Die Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Qualifikationen der europäischen Wissenschaftler und ein besseres Verständnis der sozioökonomischen Auswirkungen der Forschung in den vom Programm abgedeckten Bereichen sind von entscheidender Bedeutung dafür, daß ausreichendes Sach- und Erfahrungswissen vorhanden ist und konkrete und dauerhafte Ergebnisse erzielt werden. Ausbildung und sozioökonomische Forschung werden daher Bestandteil dieses Programms sein und durch entsprechende Quer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.