Europäische Union

2003/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen"(Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32003D0626. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Gläubiger dar. 4.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (102) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfen in fehlerhafter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgereicht hat. 4.3. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, sofern der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder der einer anderen relevanten "De minimis"-Regelungen überschritten wird (103) Bei Prüfung des Darlehensprogramms stellt die Kommission fest, dass es sich sowohl an gesunde Unternehmen als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete. (104) Sofern die Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht wurden, handelte es sich um Umstrukturierungsbeihilfen bzw. Rettungsbeihilfen in der Terminologie der Leitlinien von 1994, die durch die Leitlinien von 1999 bestätigt werden(22). (105) Sofern die Beihilfen an gesunde Unternehmen ausgereicht wurden, liegen Betriebsbeihilfen im Sinne der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen(23) vor. Diese Mitteilung wurde durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(24) aus dem Jahr 1998, geändert durch die Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(25) aus dem Jahre 2000 im Wesentlichen bestätigt und detaillierter ausgestaltet. (106) Im Weiteren wird die Vereinbarkeit für jeden dieser Anwendungsbereiche vor dem Hintergrund der jeweils anwendbaren Bestimmungen geprüft(26). 4.3.1. Umstrukturierungsbeihilfen gemäß der Richtlinie (107) Soweit es um die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht ist festzustellen, dass gemäß den Leitlinien von 1994 als Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich die folgenden Kriterien vorgesehen waren: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans, der langfristig die Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen ermöglicht; b) angemessener Beitrag des begünstigten Unternehmens und seiner Gesellschafter; c) Begrenzung des Beihilfebetrages auf das notwendige Mindestmaß; d) Einhaltung der besonderen Anwendungsregeln für die sensiblen Sektoren, was die Notifizierung von Einzelfällen erfordert; e) Umstrukturierungsbeihilfen dürfen, sofern keine unvorhersehbaren Ausnahmesituationen vorliegen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann, nur einmal gewährt werden. Ab dem Jahr 1995 entwickelte die Kommission eine Entscheidungspraxis, der zufolge eine wiederholte Vergabe von Restrukturierungsbeihilfen an dasselbe Unternehmen einzeln zu notifizieren war, sofern der Betrag der früher gewährten Restrukturierungsbeihilfe über 1 Million EUR hinausging(27); f) Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen. (108) Die Richtlinie sieht als Voraussetzung für die Gewährung von Umlaufmitteldarlehen die Vorlage eines mittelfristigen Planungskonzeptes zur Sicherung des Rentabilitäts- und Liquiditätsbedarfs vor. Darüber hinaus müssen sich das Unternehmen und die Hausbank in angemessener Weise mit eigenen Mitteln beteiligen. Die Vorlage eines Restrukturierungsplans ist nicht erforderlich. (109) Voraussetzung für die Gewährung von Konsolidierungsdarlehen unter der Richtlinie ist das Vorliegen eines tragfähigen Gesamtkonsolidierungskonzeptes, das unter Einbeziehung des Darlehens nach seiner Verwirklichung eine dauerhafte Beseitigung der Schwierigkeiten des Unternehmens erwarten lässt. Auch hier müssen sich das Unternehmen und die Hausbank in angemessener Weise mit eigenen Mitteln beteiligen. (110) Die Richtlinie sieht in Bezug auf das Mindestmaßgebot vor, dass bei der Vergabe von Konsolidierungs- und Umlaufmitteldarlehen der Darlehenshöchstbetrag nicht über den unmittelbar zur Beseitigung der Schwierigkeiten erforderlichen Rahmen hinausgehen darf. (111) In der Richtlinie ist zwar die Einzelanmeldungspflicht von Anwendungsfällen in den sensiblen Sektoren enthalten, diese Bestimmung wurde jedoch zumindest teilweise in dem sensiblen Sektor Landwirtschaft nicht befolgt. (112) Ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen bzw. die Notifizierung der wiederholten Gewährung von Beihilfen, sofern der Betrag der früher gewährten Umstrukturierungsbeihilfe über 1 Million EUR hinausging, sind im Wortlaut der Richtlinie nicht enthalten. Die Richtlinie sieht schließlich keine Einzelnotifizierung von Beihilfen zugunsten großer Unternehmen vor. (113) Die Kommission ist zu der Ansicht gelangt, dass die Richtlinie selbst damit den Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 nicht gerecht wird und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Sofern Umstrukturierungsbeihilfen unter der Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht wurden, sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. 4.3.2. Rettungsbeihilfen (114) Soweit es um die Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten geht ist festzustellen, dass die Leitlinien von 1994 als Vereinbarkeitsvoraussetzung fordern, dass Rettungsbeihilfen auf die Beihilfeformen des öffentlichen Darlehens zu Marktkonditionen oder der staatlichen Bürgschaften für private Kredite beschränkt sind. Diese Voraussetzung wird im vorliegenden Fall nicht erfuellt, da die Darlehen zinsbegünstigt sind. (115) Soweit die Ausreichung von Rettungsbeihilfen unter der Richtlinie betroffen ist, sind diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. 4.3.3. Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen (116) Sofern Darlehen zugunsten wirtschaftlich gesunder Unternehmen ausgereicht wurden, stellen diese dem Wortlaut der Richtlinie zufolge den begünstigten Unternehmen investitionsunspezifische Liquidität zur Verfügung. Die Kommission bewertet diese Beihilfen als Betriebsbeihilfen, die nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen und nachfolgender Kommissionspraxis, bestätigt durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 zu prüfen sind. (117) Bei dem Land Thüringen handelte es sich nach der im Zeitraum 1996 bis 1999 geltenden Regionalförderkarte um ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die genannte Mitteilung der Kommission von 1988 sieht vor, dass die Kommission in Anerkennung der besonderen Schwierigkeiten in den Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (früher Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag) ausnahmsweise bestimmte Betriebsbeihilfen in diesen Gebieten genehmigen kann, sofern die Beihilfe zeitlich begrenzt und zur Überwindung der strukturellen Benachteiligungen von Unternehmen in solchen Regionen bestimmt ist und nicht in sensiblen Sektoren ausgereicht wird. (118) Darüber hinaus hat die Kommission in den neunziger Jahren eine Praxis entwickelt, der zufolge die Beihilfen degressiv ausgestaltet sein müssen. Dieses Erfordernis findet sich bestätigt in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998. (119) Aus Sicht der Kommission wird dem Erfordernis der zeitlichen Begrenzung der Richtlinie nicht Rechnung getragen, auch wenn die Richtlinie zum 31. Mai 1999 auslief(28). (120) Wenn die Kommission das Erfordernis der zeitlichen Befristung der in Frage stehenden Richtlinie prüft, kann sie diese Prüfung nicht ausschließlich auf diese Richtlinie beschränken, sondern muss die Tatsache berücksichtigen, dass diese Richtlinie zwei Vorgängerregelungen abgelöst hat(29). Diese zwei Vorgängerregelungen sind am 20. Juli 1993 in Kraft getreten und wurden durch die hier zu prüfende Richtlinie am 16. Januar 1996 ersetzt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verlängerung der beiden Vorgängerregelungen durch die hier zu prüfende Richtlinie nicht in Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der zeitlichen Befristung steht, wie er in der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen und in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung dargestellt wird. Darüber hinaus hat Deutschland kein Argument vorgetragen, welches die Möglichkeit ausschließt, dass unter der hier zu prüfenden Richtlinie seit dem 20. Juli 1993 bis zum 31. Mai 1999 Betriebsbeihilfen ausgereicht wurden. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem Argument, dass jedes einzelne der Darlehen für sich genommen zeitlich befristet war. (121) In den neunziger Jahren entwickelte die Kommission eine ständige Praxis, der zufolge Betriebsbeihilfen degressiv auszugestalten waren(30). Die Kommission ist der Ansicht, dass die Richtlinie selbst und deren Anwendung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 16. Januar 1996 dem Erfordernis der Degressivität gerecht werden mussten. Dies war unter der Richtlinie nicht vorgesehen. (122) Die Richtlinie sieht auch das Erfordernis der einmaligen Gewährung eines Darlehens im Wortlaut nicht vor. Im Gegenteil, in wenigstens einem Fall (Automatisierungs- und Elektronik GmbH) ist zu Tage getreten, dass ein Unternehmen sowohl am 22. Juni 1995 unter dem Thüringer Konsolidierungsprogramm als auch unter der hier zu prüfenden Richtlinie Beihilfen erhalten hat. Auch hat Deutschland die Notwendigkeit der fortgesetzten Beihilfengewährung nicht dargelegt. (123) An dieser Stelle erscheint es notwendig, den besonderen Ausnahmecharakter zu unterstreichen, den die Kommission der Möglichkeit beimisst, Betriebsbeihilfen zu genehmigen. Weder die Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen, noch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 (Nummer 4.15) bieten eine Genehmigungsmöglichkeit für strukturerhaltende Betriebsbeihilfen. Die letzteren bestätigen die Orientierung der Methode von 1988 in verallgemeinernder Form, indem sie fordern, dass Betriebsbeihilfen aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt, und in ihrer Höhe den auszugleichenden und vom Mitgliedstaat nachzuweisenden Nachteilen angemessen sein müssen. (124) Das Gebiet der ehemaligen DDR, zu dem Thüringen zählt, kannte zwar in den ersten Jahren nach der Deutschen Einigung noch Infrastrukturnachteile. Nach Ansicht der Kommission waren diese Nachteile aber bis zum Jahre 1996, in dem das hier vorliegende Thüringer Programm anlief, durch erhebliche Infrastrukturinvestitionen Deutschlands im Rahmen des Aufbaus Ost deutlich entschärft. Der Kommission wurde im Rahmen des Verfahrens übrigens in keiner Weise vorgetragen, dass die durchgeführten Beihilfen zur Kompensation erheblicher Kosten- und Infrastrukturnachteile notwendig waren. (125) Auch kann angesichts der bedeutsamen Investitionsaktivität in Thüringen für den Zeitraum ab 1996 nicht die Rede davon sein, dass die Aufrechterhaltung vorhandener Investitionen unabdingbare Voraussetzung zur Heranführung neuer Investitionen sei. Ein solches Argument der Erhaltung "industrieller Kerne" mag für die Frühphase der Integration der neuen Länder in das vereinte Deutschland gegolten haben und wurde von der Kommission auch in ihren Entscheidungen zum Komplex der Treuhandanstalt und einigen Großprojekten (etwa EKO-Stahl, Leuna 2000) gewürdigt; für den hier fraglichen Zeitraum ist dieses Argument aber abzulehnen und wurde von Deutschland auch nicht vorgetragen. (126) Weiter stellt die Kommission fest, dass das Darlehensprogramm des Landes Thüringen auch nicht klar auf Kleinbetriebe in herkömmlichen Wirtschaftszweigen ausgerichtet ist, die ohne Hilfe von außen nicht expandieren können. Die Kommission stellt fest, dass im Bereich der Investitionsförderung in den neuen Ländern zum damaligen Zeitpunkt kein Mangel an von der Kommission genehmigten Instrumenten der Erstinvestitionsfinanzierung bestand. Die Kommission hat in der Tat in verschiedenen Entscheidungen anerkannt, dass die neuen Länder unter einer historisch bedingen Eigenkapitalschwäche leiden, die sich aus fehlenden Möglichkeiten der Vermögensbildung im Bereich der ehemaligen DDR ergeben. Auf dieser Grundlage hat die Kommission auch eine Reihe von sehr eng begrenzten Betriebsbeihilfen genehmigt. (127) Der Fördergegenstand der Richtlinie schließt zwar nicht die Möglichkeit der Wachstumsfinanzierung aus; insgesamt ist das Programm aber nicht offensiv wachstumsorientiert und damit den industriellen Strukturwandel fördernd, sondern überwiegend defensiv und damit den Strukturwandel behindernd ausgerichtet. Den Strukturwandel behindernde Maßnahmen sind aber langfristig nicht geeignet, zur erfolgreichen Regionalentwicklung beizutragen. (128) Die Kommission sieht aufgrund dieser Ausführungen den Beitrag der fraglichen Betriebsbeihilfen zur Regionalentwicklung nicht als erwiesen an. (129) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die sensiblen Sektoren, entgegen dem Wortlaut der Richtlinie, nicht von der Gewährung von Betriebsbeihilfen ausgeschlossen sind. Die Anwendung der Richtlinie in dem sensiblen Sektor Landwirtschaft zeigt, dass die Richtlinie entgegen ihrem eigenen Wortlaut in zumindest einem sensiblen Sektor Anwendung fand. (130) Aus all den vorgenannten Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass, sofern Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen unter der Richtlinie ausgereicht wurden, diese nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Richtlinie verlängert den Zeitraum, in welchem Betriebsbeihilfen gewährt werden können, die Richtlinie verlangt nicht, dass Beihilfen degressiv ausgestaltet sein müssen, noch schließt die Beihilferegelung - in ihrer Anwendung - sensible Sektoren von der Begünstigung aus und ist somit unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. (131) Die Kommission ist der Ansicht, dass für den vorliegenden Fall die Ausnahmetatbestände des Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingreifen, da die Richtlinie keines der dort aufgeführten Ziele verfolgt. Auch hat Deutschland das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände nicht vorgetragen(31). (132) Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass außer den Regelungen für die Beurteilung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten keine speziellen Regelungen betreffend Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf die Richtlinie anwendbar sind, da die Richtlinie weder eines der speziellen Ziele verfolgt, noch Deutschland geltend gemacht hat, dass dies der Fall sei. (133) Die Beihilfen verfolgen nach Auffassung der Kommission auch nicht den Zweck, wichtige Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates zu beheben. Auch dienen die Beihilfen nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf die vorliegende Richtlinie anwendbar sind. (134) Einige von der vorliegenden Richtlinie erfasste Anwendungsfälle waren möglicherweise Gegenstand eines anderweitigen förmliche Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Die vorliegende Entscheidung betrifft diese Fälle nicht. 5. SCHLUSSFOLGERUNG (135) Die Beihilferegelung ist nicht notifiziert worden und demnach gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig. Beihilfen jenseits des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder, sofern sie nicht darunter fallen, jenseits der anderen "De minimis"-Regelungen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Maßnahme zugunsten von Unternehmen, die im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind, vollzogen wurde, sind unrechtmäßig gewährt worden. (136) Die Anwendung der Richtlinie ist unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt - soweit der innergemeinschaftliche Handel berührt ist -, als sie es außerhalb des "De minimis"-Bereiches möglich macht, dass Rettungsbeihilfen zu zinsvergünstigten Konditionen vergeben werden, es ermöglicht, dass Umstrukturierungsbeihilfen mehr als einmal ausgereicht werden, beziehungsweise nicht vorsieht, dass die wiederholte Gewährung von Beihilfen notifiziert wird, sofern der gewährte Betrag 1 Million EUR überschreitet. Sofern Umstrukturierungsbeihilfen unter der Umlaufmittelkomponente der Richtlinie ausgereicht wurden, war die Vorlage eines Umstrukturierungsplans nicht erforderlich. Weiterhin ist die Richtlinie in wenigstens einem sensiblen Sektor angewandt worden und sieht Betriebsbeihilfen für gesunde Unternehmen vor, ohne degressiv ausgestaltet zu sein. (137) Folglich ist die Anwendung der Richtlinie außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der relevanten Vorgängerregelungen betreffend Unternehmen in Schwierigkeiten und betreffend Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. (138) Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission sind gemäß Artikel 87 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährte und unvereinbare Beihilfen von dem Beihilfenempfänger zurückzufordern, soweit die Beihilfen nicht durch "De minimis"-Regelungen abgedeckt sind. Diese Praxis wurde bestätigt durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 92 des EG-Vertrags(32). Entsprechend Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hat der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Um die Anzahl der durch die Rückforderung betroffenen Fälle abschließend zu klären, ist die Kommission der Auffassung, dass Deutschland eine Liste aller Unternehmen anfertigen muss, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 herausfallen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie zum Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "die Richtlinie") begründet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Richtlinie begründet keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sich die Zuwendungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 befinden, bzw., sofern sie nicht darunter fallen, sich im Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelungen befinden, die im Zeitpunkt des Vollzugs der Maßnahme galten, und kumuliert mit weiteren "De minimis"-Beihilfen den entsprechenden "De minimis"-Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. anderer relevanter "De minimis"-Regelungen nicht überschreiten. Die Richtlinie begründet keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit die Zuwendungen zugunsten Unternehmen ausgereicht wurden, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. Soweit die Richtlinie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, begründet die Richtlinie eine unrechtmäßige Beihilfe. Artikel 2 Sofern die Richtlinie Betriebsbeihilfen zugunsten gesunder Unternehmen begründet, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 3 Sofern die Richtlinie Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten begründet, ist sie unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. Artikel 4 Diese Entscheidung bezieht sich nicht auf diejenigen Anwendungsfälle der Richtlinie, die bereits Gegenstand eines anderweitigen förmlichen Prüfverfahrens oder einer förmlichen Entscheidung der Kommission waren. Deutschland erstellt im Rahmen der Umsetzung der Entscheidung eine Liste der betroffenen Unternehmen. Artikel 5 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 und Artikel 3 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 6 Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste der Unternehmen, die vom sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgeschlossen sind bzw. unter Einbeziehung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung und anderer im relevanten Zeitpunkt gewährter "De minimis"-Beihilfen den Schwellenwert der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 überschreiten. Im Rahmen dieser Liste werden Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. gesunde Unternehmen und das der Förderung zugrunde liegende Teilprogramm gesondert ausgewiesen. Dabei benennt Deutschland die Kriterien, die der Einstufung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zugrunde lagen. Deutschland entwickelt in diesem Zusammenhang eine Methode zur Identifizierung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. Deutschland erstellt im Rahmen der Durchführung dieser Entscheidung eine Liste der Unternehmen, die gemäß der Richtlinie gefördert wurden und nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind, und benennt die Kriterien. Artikel 7 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 27. November 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 7/1996, S. 390. (2) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (3) ABl. C 108 vom 17.4.1999, S. 29. (4) An die Korn Fahrzeuge und Technik GmbH wurde ein Darlehen gemäß der hier in Rede stehenden Richtlinie vergeben. (5) Thüringer Staatsanzeiger Nr. 22/1999, S. 1236-1237. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) Gemeint ist offensichtlich das Verfahren NN 74/95. (8) Gemeint ist offensichtlich das Verfahren NN 74/95. (9) Gemeint ist offensichtlich das Verfahren NN 74/95. (10) Diesem Schreiben zufolge ist für gesunde Unternehmen ein Beihilfewert von 0,5 % des haftungsfrei gestellten Darlehensbetrages zugrunde zu legen, bei Unternehmen in Schwierigkeiten kann dieser Beihilfenwert bis zu 100 % der haftungsfrei gestellten Darlehenssumme betragen. (11) Beihilfe N 117/96 (ABl. C 288 vom 23.9.1997, S. 5). (12) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 2. (13) ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 61. (14) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (15) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (16) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (17) Im Übrigen: Dieser Gemeinschaftsrahmen ist mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft getreten. Mit der Entscheidung 1999/183/EG hat die Kommission festgestellt, dass nationale Beihilferegelungen Deutschlands im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sofern sie dem Gemeinschaftsrahmen und den zweckdienlichen Maßnahmen (betreffend staatliche Investitionsbeihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse), die Deutschland mit Schreiben Nr. SG (95) D/13086 vom 20. Oktober 1995 mitgeteilt wurden, zuwiderlaufen. (18) Betreffend nicht notifizierte Beihilfen ist in Randnummer 101 Buchstabe b) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 (ABl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.