Europäische Union

2003/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen"(Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32003D0626. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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telgewerbe habe folglich kein Beihilfesonderrecht existiert. (57) Deutschland räumt ein, dass in folgenden Fällen das Einzelfallnotifizierungserfordernis nicht befolgt wurde: a) Getreidemühle Hans-Georg Hirn (Darlehenszusage vom 5. Juni 1996), b) PAFAHG Mischfutter GmbH (Darlehenszusage vom 7. November 1997), c) Ferkelaufzucht GmbH (Darlehenszusage vom 29. April 1997). (58) Für die Beihilfen an die Ostthüringer Obst- und Gemüsezentrale Laasdorf NN 108/98 (ex N 801/97), die Hohenölsener Fleisch- und Wurstwaren GmbH (N 628/97), die Molkerei Großbraunshain GmbH NN 35/98 (ex N 796/97) und die AGK Fleisch- und Wurstwaren Kölleda (N 799/97) wurden die Notifizierungsverfahren eingeleitet. (59) Im Rahmen der Besprechung am 24. April 2001 hat Deutschland ausgeführt, dass in Einzelfällen Darlehen unter der Umlaufmittelkomponente der Richtlinie in Verbindung mit weiteren Beihilfen aus genehmigten Beihilferegelungen an Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht worden sind. In solchen Fällen sahen die genehmigten Beihilfeprogramme als Voraussetzung vor, dass ein Umstrukturierungsplan vorliegen musste, der die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens sicherstellte. 4. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 4.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (60) Auch wenn jede finanzielle Zuwendung an ein Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Maße verändert, so haben doch nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund werden von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag diejenigen Beihilfen ausgenommen, die einen absoluten Hoechstbetrag nicht überschreiten und als "De minimis"-Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (61) Eine Bestimmung dessen, was unter "De minimis"-Beihilfen zu verstehen ist, wurde erstmals im KMU-Gemeinschaftsrahmen(14) festgelegt. (62) Unter Randnummer 3.2 wird der Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelung auf einen Beihilfebetrag von 50000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Jahren in Bezug auf eine bestimmte Hauptkategorie von Ausgaben (z. B. Investitionen, Ausbildung) festgesetzt. Somit waren einmalige Beihilfezahlungen bis zu 50000 EUR für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben sowie Beihilferegelungen, nach denen Beihilfezahlungen an Unternehmen für eine bestimmte Kategorie von Ausgaben innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes auf diesen Betrag begrenzt waren, nicht mehr nach Artikel 88 Absatz 3 (früher Artikel 93 Absatz 3) EG-Vertrag anmeldungspflichtig. Eine Bedingung bestand allerdings darin, dass im Einzelvergabebescheid bzw. in der Beihilferegelung ausdrücklich festgelegt war, dass der Beihilfebetrag einschließlich jeder weiteren Beihilfe, die dasselbe Unternehmen eventuell für dieselbe Ausgabenart aus anderen Quellen oder aufgrund anderer Regelungen erhält, 50000 EUR nicht überschreiten durfte. In Randziffer 3.2 wurde klargestellt, dass die "De minimis"-Regelung in den sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau, Kunstfaser, KfZ-Industrie, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und Kohlebergbau) keine Anwendung findet. (63) In der Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen(15) von 1996 wurde die "De minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens modifiziert. Der maximale Gesamtbetrag der "De minimis"-Beihilfe wurde auf 100000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten "De minimis"-Beihilfe festgesetzt. Dieser Betrag umfasste alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als "De minimis"-Beihilfe gewährt wurden und berührte nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhielt. (64) Die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche, der Schiffbau, der Verkehrssektor und die Beihilfen für Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei waren vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. (65) Mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De minimis"-Beihilfen(16) wurde der Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelung in Artikel 1 erweitert, doch findet diese Verordnung weiterhin keine Anwendung auf Beihilfen im Verkehrsektor und für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen. Ebenfalls keine Anwendung findet die Verordnung auf Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Schließlich sind Beihilfen von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zulasten von Importwaren abhängig gemacht werden. (66) Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung darf die Gesamtsumme der einem einzelnen Unternehmen gewährten "De minimis"-Beihilfe den Betrag von 100000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. (67) Bedingt durch die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erst am 2. Februar 2001 in Kraft trat - die Laufzeit der vorliegenden zu prüfenden Richtlinie jedoch in den Zeitraum vom 16. Januar 1996 bis zum 1. Juni 1999 fiel - ist es fraglich, ob die Kommission für ihre Entscheidung die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 rückwirkend auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgereichten finanziellen Maßnahmen anwenden kann, oder ob die im maßgeblichen Zeitraum geltende "De minimis"-Regel des KMU-Gemeinschaftsrahmens von 1992 und die "De minimis"-Mitteilung der Kommission herangezogen werden müssen (consecutio legis). (68) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission trifft keine Aussage darüber, ob sie auf die Beurteilung von Beihilfen anwendbar ist, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. Allerdings schließt der Wortlaut die Anwendung auf vorhergehende Fälle nicht aus, die ohnehin dem Kontrollmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen. Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 auf "De minimis"-Beihilfen Anwendung finden soll, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden. Auf der einen Seite stellt die Verordnung (EG) Nr. 69/2001, soweit sie eine bestimmte Kategorie von Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freistellt, eine verfahrensrechtliche Regelung dar und sollte damit unverzüglich Anwendung auf laufende Verfahren finden. Auf der anderen Seite steht die unverzügliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 im Einklang mit den ihr zugrunde liegenden Zielen der Verfahrensvereinfachung und Dezentralisierung. Lediglich für Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und folglich nicht auf dieser Basis freigestellt werden können, wird die Kommission diejenigen Regelungen heranziehen, die im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft waren. Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 grundsätzlich großzügiger ist als ihre "De minimis"-Vorgängerregelungen und da diese Regelungen in jedem Fall zur Anwendung gelangen, sofern die Beihilfe nicht unter der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 freigestellt ist, wird dem allgemeinen Rechtsprinzip des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Rechtssicherheit in angemessener Weise Rechnung getragen. Von einem ökonomischen Gesichtspunkt aus betrachtet ist die Kommission der Ansicht, dass eine finanzielle Maßnahme, die unter der heute geltenden Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht als "Beihilfe" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in einem integrierten Markt eingestuft werden kann, in der Vergangenheit keine "Beihilfe" in einem weniger integrierten Markt begründet haben kann. Die Kommission wird somit bei ihrer weiteren Prüfung der finanziellen Maßnahmen die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 zugrunde legen, was die Möglichkeit nicht ausschließt, diejenigen Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Vollziehung der Maßnahmen in Kraft waren, soweit diese Maßnahmen nicht unter der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 freigestellt werden. (69) Von der Verfahrenseinleitung umfasst sind damit sowohl die Richtlinie als auch die Anwendungsfälle, die nicht in den sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. anderer "De minimis"-Regelungen fallen, bzw. die Fälle, die zwar in den sektoralen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder anderer relevanter "De minimis"-Regelungen fallen, in denen aber der festgelegte "De minimis"-Schwellenwert überschritten wird. (70) Sämtliche Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren beziehen, sind von dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und den "De minimis"-Vorgängerregelungen ausgenommen. Demzufolge vertritt die Kommission die Ansicht, dass an Unternehmen der Ernährungsindustrie ausgereichte Darlehen, sofern sie die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Waren des Anhangs I des EG-Vertrages zum Gegenstand haben, nicht von der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und ihren Vorgängerregelungen erfasst sein können. (71) Das Argument Deutschlands, dass das Beihilfensonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse von 1996 erst seit 1998 gelte, ist hier unerheblich, da dieses Sonderrecht den Anwendungsbereich der "De minimis"-Regelungen nicht beeinflusst hat(17). (72) Zu einer Überschreitung des verbleibenden Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der anderen relevanten "De minimis"-Regelungen konnte es nach Ansicht der Kommission dadurch kommen, dass der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 bzw. der in anderen "De minimis"-Regelungen festgesetzte Schwellenwert aufgrund des entweder nicht berücksichtigten Beihilfenelements der Haftungsfreistellung bzw. der Art und Weise der Berechnung des Beihilfeelements der Haftungsfreistellung bei der Ausreichung von Darlehen überschritten werden konnte. Die Richtlinie bietet keinerlei Gewähr dafür, dass die "De minimis"-Grenze in jedem Fall eingehalten wurde. Dies ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn sich die Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem dort gegebenen hohen Ausfallrisiko richtet. (73) Bei den Begünstigten der Richtlinie handelte es sich nach Auffassung der Kommission zumindest in weiten Teilen um Unternehmen in Schwierigkeiten. (74) Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten von anderen Unternehmen abgrenzen zu können, hat die Kommission in Randnummer 2.1 der Leitlinien von 1994 eine Erläuterung des Begriffs Unternehmen in Schwierigkeiten eingefügt(18). (75) Der Begriff eines Unternehmens in Schwierigkeiten wird in den Leitlinien von 1994 als ein Unternehmen beschrieben, das "sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann. Zu den typischen Symptomen einer solchen Situation gehören eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lager, Überkapazitäten, verminderter Cash-flow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie ein niedriger Nettobuchwert. In akuten Fällen ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig, oder hat Konkurs angemeldet". (76) Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge bestand der Gegenstand der Förderung gemäß Ziffer 2 Buchstabe a) (Umlaufmitteldarlehen) darin, Unternehmen bei der Errichtung, Erweiterung oder Sicherung, insbesondere um Gefahren für den Betrieb und den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden, zu unterstützen. Unter Ziffer 2 Buchstabe b) (Konsolidierungsdarlehen) richtete sich die Richtlinie an Unternehmen, die wegen ihrer oft schwierigen Finanz- und Ertragslage Liquiditäts- und Rentabilitätsprobleme haben. (77) Deutschland hat argumentiert, dass für den Fall einer erfolgten Haftungsfreistellung das Eigenobligo der Hausbank 40 % betragen habe und es ausgeschlossen gewesen sei, dass dieses Eigenrisiko der Hausbank Gegenstand einer Haftung aus einer anderen öffentlichen Quelle sein konnte. Dieses Eigenrisiko der Hausbank habe für den Kreditgeber einen angemessenen Anreiz dargestellt, die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu überprüfen, um das Ausfallrisiko zu verringern. (78) Dieses Vorbringen ist als Nachweis für die Nichtanwendung der Richtlinie auf Unternehmen in Schwierigkeiten nicht überzeugend. Ihrem Wortlaut zufolge bestand der Zweck der Richtlinie gerade darin, Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, insbesondere Konsolidierungsdarlehen, aber auch Umlaufmitteldarlehen und Haftungsfreistellungen für Darlehen zu gewähren. Zwar wurde die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei dem Empfänger tatsächlich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte, durch das verbleibende Eigenrisiko der Hausbank verringert, ausgeschlossen wurde die Begünstigung von Unternehmen in Schwierigkeiten durch den Wortlaut der Richtlinie jedoch keinesfalls. (79) Darüber hinaus hat Deutschland eingeräumt, dass ein Darlehen gemäß der Richtlinie entweder bis zu 80 % nach der "Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zugunsten der Wirtschaft und der freien Berufe durch die Thüringer Aufbaubank" oder aber durch eine Haftungsfreistellung unter der in Rede stehenden Richtlinie gesichert werden konnte. (80) Das Argument des Eigenobligos der Banken von 40 % als Ausschlusskriterium für Unternehmen in Schwierigkeiten ist damit aus Sicht der Kommission nicht zutreffend. (81) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es für die Hausbank, insbesondere bei Unternehmen in Schwierigkeiten, vorteilhaft sein konnte, sich an der Gewährung von Darlehen aus der Richtlinie zu beteiligen, da sich durch die Ausreichung der jeweiligen Umlaufmittel- bzw. Konsolidierungsdarlehen die Liquidität der begünstigten Unternehmen insgesamt verbesserte und sich das Ausfallrisiko hinsichtlich bereits früherer durch die Hausbank bereitgestellter Darlehen verringerte. In der Tat kann es für eine Bank ökonomisch sinnvoll sein, ein bestehendes hohes Ausfallrisiko für Altdarlehen dadurch zu verringern, dass dem Unternehmen neue Mittel zu seiner Restrukturierung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das damit verbundene Risiko teilweise vom Staat übernommen wird. (82) Die von Deutschland übersandten Einzelaufstellungen der zugesagten bzw. ausgezahlten Beihilfen aus der Richtlinie belegen schließlich, dass Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert wurden. (83) Die Kommission kann die Auffassung Deutschlands nicht teilen, dass es sich bei den in der Verfahrenseinleitung genannten Einzelfällen (der Automatisierungs- und Elektronik GmbH, der Altenburger Automaten und Metallgießerei GmbH und der Dreistreiff Kaffeerösterei) nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe. An sämtliche dieser Unternehmen sind, bevor es zu einer Begünstigung aus der hier in Rede stehenden Richtlinie kam, finanzielle Mittel aus dem Konsolidierungsfonds des Landes Thüringen ausgereicht worden. Demzufolge befanden sich die Unternehmen in einem durch staatliche Beihilfen geförderten Prozess der Umstrukturierung, in dessen Verlauf lediglich weitere Mittel aus der Richtlinie an die Unternehmen ausgereicht wurden. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich insgesamt jedoch nur um einen Umstrukturierungsvorgang, so dass die Unternehmen nach wie vor als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden müssen, obwohl die unmittelbaren finanziellen Schwierigkeiten als Ergebnis der Beihilfen behoben wurden. Die Mittel aus der Richtlinie sind daher als erneute Restrukturierungsbeihilfen bzw. als Verstärkung eines bestehenden Restrukturierungsplanes zu bewerten. (84) Die Ausführungen Deutschlands, insbesondere betreffend die Automatisierungs- und Elektronik GmbH, wonach an ein sich zunächst nicht in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen ein Konsolidierungsdarlehen ausgereicht wurde, anschließend dem Unternehmen Mittel aus dem Konsolidierungsfond gewährt wurden (um die Schwierigkeiten des Unternehmens zu beseitigen), das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Konsolidierungsdarlehen erhielt, und sich trotz alledem nach wie vor nicht in Schwierigkeiten befinden sollte, sind für die Kommission nicht nachvollziehbar. (85) Letzten Endes hat auch Deutschland in einer Stellungnahme eingeräumt, dass sich die Richtlinie zum Thüringer Darlehensprogramm sowohl an gesunde als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete. (86) Das Beihilfeelement der Haftungsfreistellung war bei der Berechnung des Beihilfewertes der ausgereichten Darlehen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Ausfallrisiken bei Unternehmen in Schwierigkeiten. (87) Diese Bewertung ändert sich auch dadurch nicht, dass Deutschland in einer Stellungnahme zu bedenken gibt, dass den deutschen Behörden die Berücksichtigung des mit der Haftungsfreistellung und den besonderen Risiken für die Gewährung von Darlehen an Unternehmen in Schwierigkeiten verbundenen Beihilfeelements bei der Berechnung des Beihilfewertes in den Jahren 1996 und 1997 nicht bekannt war. (88) Die Kommission kann diesen Standpunkt nicht teilen, da sie bereits im Jahr 1989 ein Schreiben an die Mitgliedstaaten versandt hat, in dem sie darauf hinwies, dass ihrer Auffassung nach alle vom Staat übernommenen Bürgschaften in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen(19). (89) Den deutschen Behörden hätten im Zusammenhang mit der Gewährung von Haftungsfreistellungen für Darlehen an Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten zumindest Bedenken hinsichtlich des Beihilfecharakters der Maßnahmen kommen müssen, und sie hätten die in der Regelung enthaltenen Maßnahmen rechtzeitig bei der Kommission anmelden müssen, so dass diese sich dazu hätte äußern können(20). (90) Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(21) lässt sich das Barzuschussäquivalent einer Haftungsfreistellung in einem bestimmten Jahr folgendermaßen berechnen: a) genauso wie das Zuschussäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens; der Zinszuschuss macht dabei die Differenz zwischen dem Marktzins und dem Zins aus, der Dank der staatlichen Garantie angewandt wird, nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen; b) als Differenz zwischen dem ausstehenden garantierten Betrag, multipliziert mit dem Risikofaktor (Ausfallwahrscheinlichkeit), und allen gezahlten Garantieprämien, d. h. (garantierter Betrag × Risiko) - Prämie; c) mit Hilfe anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren. (91) Die Kommission bestätigt ihre in der genannten Mitteilung geäußerte Ansicht, dass, sofern der Gewährung von Haftungsfreistellungen wie im vorliegenden Fall eine Beihilferegelung zugrunde liegt, die zweite Methode die Standardvariante der Berechnung darstellen soll. (92) Die Kommission bestätigt gleichzeitig ihre seit langer Zeit vertretene Ansicht, dass, wenn im Zeitpunkt der Darlehensentscheidung die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensschuldners offensichtlich sehr hoch ist, der Wert der Beihilfe bis zur Höhe der durch die Haftungsfreistellung effektiv gesicherten Summe gehen kann. (93) Im Übrigen kann das Beihilfeelement der Haftungsfreistellung auch bei gesunden Unternehmen zu einem Überschreiten der "De minimis"-Grenze führen. (94) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der Richtlinie und deren Anwendung um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen bzw. dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 unterliegen, jedoch den festgesetzten Schwellenwert gemäß Artikel 2 Absatz 2 überschreiten. Dasselbe gilt entsprechend für die anderen "De minimis"-Regelungen, die zu der Zeit in Kraft waren, als die Maßnahmen vollzogen wurden. (95) Die Richtlinie ermöglicht es, sofern sie sich an Unternehmen in Schwierigkeiten richtet, dass begünstigte Unternehmen von einer Privatbank Finanzmittel erhalten, die andernfalls aufgrund ihrer finanziellen Lage keine Unterstützung mehr von privaten Kreditinstituten nach deren üblichen Kreditbedingungen erhalten würden. Diese Finanzmittel ermöglichen es den begünstigten Unternehmen, ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern bzw. ihre Marktstellung zu verbessern. Bei einem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Markt würden entweder bestehende Überkapazitäten abgebaut bzw. die frei gewordenen Marktanteile von Wettbewerbern übernommen werden, die in beiden Fällen ihre Rentabilität verbessern könnten. Die von diesem Verfahren erfassten Darlehen schließen die Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die Produkte herstellen oder Dienstleistungen erbringen, bei denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, nicht aus. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Verfahren betroffenen finanziellen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (96) Auch gesunde Unternehmen würden zu den gebotenen Konditionen diese finanziellen Mittel nicht erhalten und konnten folglich durch die ausgereichten Umlaufmitteldarlehen ihre Marktstellung auf dem Gemeinsamen Markt gegenüber Mitbewerbern verbessern. Dies gilt insbesondere für gesunde Unternehmen, die in den sensiblen Sektoren tätig sind. Die Märkte der sensiblen Sektoren sind durch Überschusskapazitäten gekennzeichnet. Die durch die Darlehen herbeigeführte finanzielle Begünstigung dieser spezifischen Unternehmen führt dazu, dass die Stellung der Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt wird und es folglich zu einer Handelsbeeinträchtigung kommen kann. (97) Damit kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie und deren Anwendung Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu Gunsten von Unternehmen darstellen, die im innergemeinschaftlichen Handel tätig sind. (98) Die Kommission ist aufgrund der Stellungnahme der deutschen Behörden zu der Ansicht gelangt, dass die Privatbank als Kreditgeber von der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen nicht in wettbewerbsverzerrender Weise profitiert hat. (99) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften geht die Kommission davon aus, dass, sofern für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein mit einer Garantie versehener Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht mit einer Garantie ausgestatteten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen kann, da die Kredite stärker gesichert werden. (100) Obwohl dem Wortlaut von Ziffer 2 Buchstabe b) der Richtlinie zufolge die bestehenden Liquiditätsprobleme der Unternehmen durch eine Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten in zinsgünstige Darlehen beseitigt werden sollen, hat Deutschland in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Umschuldung der bestehenden Kreditobligen der Hausbank durch die Thüringer Aufbaubank ausschließlich ohne deren Haftungsbeteiligung möglich war. (101) Da eine Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ausgeschlossen wurde, sind in der Richtlinie keine Beihilfen für den Kreditgeber ersichtlich. Dass eine Stabilisierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten allen Gläubigern dieses Unternehmens zugute kommt, ist eine normale Folge von Beihilfen und stellt per se keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten diese

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.