Europäische Union

2003/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen"(Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

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. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) festgelegt, dass die Kommission sämtliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, auf Grundlage der Leitlinien prüft, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten. Folglich hat die Kommission die Richtlinie auf der Basis der Leitlinien von 1994 geprüft. (19) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/4328 vom 5. April 1989. (20) Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe C 19/95 - Deutschland: endgültige negative Entscheidung über staatliche Bürgschaften der Länder Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Nordrhein-Westphalen, Rheinland-Pfalz, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachsen für Umstrukturierungsmaßnahmen von großen Unternehmen in Schwierigkeiten (Schreiben SG(96) D/3694 vom 3. April 1996), in der sich die Kommission umfassend zu dem Beihilfecharakter von Bürgschaften äußert. (21) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (22) Gemäß Nummer 2.2 der Leitlinien von 1994 fanden diese Leitlinien nur soweit Anwendung, als sie mit den spezifischen Vorschriften in den sensiblen Sektoren übereinstimmten. Zu der in Rede stehenden Zeit bestanden besondere Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft, in der Fischerei, im Stahlsektor, im Schiffbau, in der Textil- und Bekleidungsindustrie, im Kunstfasersektor, in der Kraftfahrzeugindustrie, im Verkehr und in der Kohleindustrie. Für den Landwirtschaftsbereich stand es im Ermessen der Mitgliedstaaten, alternativ zu diesen Leitlinien weiterhin die besonderen Vorschriften der Kommission für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten einzelner Beihilfeempfänger in diesem Sektor anzuwenden. Am 1. Januar 1998 traten die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Kraft, die sich lediglich für den Agrarsektor von den vorhergehenden, in den Leitlinien von 1994 enthaltenen Bestimmungen unterscheiden (ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2). (23) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (24) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (25) ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (26) ABl. C 119 vom 22.5.2002. (Für die definitorische Abgrenzung verweist die Kommission auf die genannten Texte. Die Kommission hat die Beihilfen an gesunde Unternehmen nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regionalbeihilfen geprüft. Die Beurteilung würde durch die Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 nicht verändert werden.) (27) Z. B. Entscheidung der Kommission SG(96) D/1946 vom 6. Februar 1996 betreffend die staatliche Beihilfe NN 74/95 - Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten. (28) Die Kommission stellt fest, dass das in Frage stehende Thüringer Darlehensprogramm zum 1. Juni 1999 durch ein neues Darlehensprogramm ersetzt wurde, welches prima facie mit den anwendbaren "De minimis"-Regeln übereinzustimmen scheint. (29) Thüringer Konsolidierungsprogramm, C 85/98, und Thüringer Umlaufmittelprogramm, C 28/99. (30) Diese Praxis wurde mit Verabschiedung der zweckdienlichen Maßnahmen zur Anpassung bestehender Regionalbeihilferegelungen an die Bestimmungen der Regionalleitlinien aus dem Jahr 2000 mit Schreiben der Kommission SG (98) D/1670 vom 24.2.1998 bestätigt. (31) Zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag verweist die Kommission auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu § 52 Abs. 8 des deutschen Einkommenssteuergesetzes, siehe Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C 156/98 Deutschland/Kommission (noch nicht veröffentlicht). (32) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.