Europäische Union

2003/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen"(Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Avis juridique important | 32003D0626 2003/626/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen"(Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Text von Bedeutung für den EWR.) Amtsblatt Nr. L 223 vom 05/09/2003 S. 0032 - 0046 Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 betreffend die von Deutschland durchgeführte Beihilferegelung "Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen" (Bekannt gegeben unter der Aktenzeichen K(2002) 4358) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/626/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Übereinkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Die Richtlinie zum Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend "die Richtlinie") ist am 16. Januar 1996 mit unbefristeter Laufzeit in Kraft getreten(1). Die Richtlinie wurde von den Landesbehörden als mit der im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(2) (nachfolgend "KMU-Gemeinschaftsrahmen") von 1992 vorgesehenen "De minimis"-Regelung übereinstimmend betrachtet und nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben SG (99) D/760 vom 1. Februar 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme aufgefordert, hat jedoch von anderen Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. (4) Mit Schreiben vom 2. März 1999 erbat Deutschland eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme, die mit Schreiben der Kommission vom 11. März 1999 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 8. März 1999 bat die Kommission um Klarstellung von Angaben, die seitens der deutschen Behörden in dem Verfahren betreffend die Beihilfe zugunsten der Korn Fahrzeuge und Technik GmbH (C 36/99, ex NN 29/98) gemacht worden waren(4). (5) Die Stellungnahme Deutschlands erfolgte mit Schreiben vom 29. März 1999, vom 19. August und vom 26. August 1999. (6) Mit Schreiben vom 15. März 2001 erbat die Kommission weitere statistische Informationen betreffend die Anwendung der Richtlinie nach 1998, die mit Schreiben vom 19. April 2001 von Deutschland übersandt wurden. In diesem Schreiben informierte Deutschland die Kommission darüber, dass die Richtlinie zum 1. Juni 1999 durch eine neue Richtlinie ersetzt worden war. Diese neue Beihilferegelung ist nicht Gegenstand der vorliegenden Prüfung. (7) Ein Gespräch zwischen Vertretern der Kommission und Deutschlands fand am 24. April 2001 in Brüssel statt. Deutschland übersandte eine abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Februar 2002. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Titel und Rechtsgrundlage (8) Die Zuwendungen werden von der öffentlichen Thüringer Aufbaubank im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft auf der Grundlage der §§ 23, 44 und 44a der Thüringer Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe der Richtlinie vergeben. 2.2. Empfänger (9) Gemäß Ziffer 3 der Richtlinie ("Zuwendungsempfänger") richtet sich diese an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wobei die Definition des jeweils geltenden KMU-Gemeinschaftsrahmens zugrunde gelegt wird, und an die wirtschaftsnahen Freien Berufe. In Ausnahmefällen und nach Einwilligung des zuständigen Ministers kann die Beihilfe auch Großunternehmen gewährt werden. Für die Beihilfen an Unternehmen in den sensiblen Sektoren ist Ziffer 3 der Richtlinie zufolge im Einzelfall die Genehmigung der Kommission erforderlich. Jedoch ergibt sich aus dem Bericht über die Durchführung der Richtlinie im Jahre 1997, dass diese Bestimmung in einigen Fällen nicht befolgt wurde (z. B. Beihilfen an die Ferkelaufzucht GmbH, die Spedition Rothe GmbH, die Dreistreif Kaffeerösterei, die Fleisch- und Wurstwaren GmbH, die Meininger Privatbrauerei Müller und die PAFAHG Mischfutter GmbH). 2.3. Laufzeit (10) Die Richtlinie ist am 16. Januar 1996 mit unbefristeter Laufzeit in Kraft getreten und wurde am 1. Juni 1999 durch eine neue Beihilfenregelung zum Thüringer Darlehensprogramm ("Existenzfestigungs- und Betriebsmitteldarlehen-Programm" der Thüringer Aufbaubank) ersetzt(5). 2.4. Zielsetzung (11) Die Richtlinie gliedert sich in die zwei Teile Umlaufmitteldarlehen und Konsolidierungsdarlehen, die vorangegangene eigenständige Programme zusammenführen. (12) Gemäß Ziffer 2 Buchstabe a) der Richtlinie ("Gegenstand der Förderung") sind die Umlaufmitteldarlehen für Unternehmen bestimmt, die nicht über ausreichende Besicherungsmöglichkeiten verfügen. So können die Umlaufmittel, einschließlich der Vor- und Zwischenfinanzierungen des Unternehmens, finanziert werden. Das Unternehmen kann bei seiner Gründung, Erweiterung oder bei seiner Sicherung unterstützt werden, insbesondere um Gefahren für den Betrieb und den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden. Diese Darlehen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass das Unternehmen ein mittelfristiges Planungskonzept zur Sicherung des Rentabilitäts- und Liquiditätsbedarfs vorlegt. Sie werden für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren zu einem Zinssatz von 4,5 bis 8 % und bei einer tilgungsfreien Zeit von bis zu drei Jahren gewährt. (13) Laut Ziffer 5 der Richtlinie ("Art, Umfang und Höhe der Zuwendung") darf der Darlehensbetrag nicht über den unmittelbar zur Beseitigung der Schwierigkeiten erforderlichen Rahmen hinausgehen. (14) Gemäß Ziffer 2 Buchstabe b) der Richtlinie ("Gegenstand der Förderung") sind die Konsolidierungsdarlehen für Unternehmen mit Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten bestimmt. Sie bezwecken die Umschuldung der kurzfristigen Verbindlichkeiten in langfristige, zinsgünstige Darlehen. Die Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank oder anderer Finanzierungsinstitute mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ist ausgeschlossen. (15) Die Konsolidierungsdarlehen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass das Unternehmen ein tragfähiges Gesamtkonsolidierungskonzept vorlegt, das unter Einbeziehung des Konsolidierungsdarlehens eine dauerhafte Beseitigung der Schwierigkeiten erwarten lässt. Im Konzept sind der Konsolidierungsbedarf des Unternehmens und die Beiträge des Zuwendungsempfängers und der Hausbank sowie die bereits gewährten öffentlichen Finanzierungsbeihilfen anzugeben. (16) Die Darlehen werden für eine Laufzeit von drei bis zehn Jahren zu einem Zinssatz von 4,5 bis 8 % und einer tilgungsfreien Zeit von bis zu zwei Jahren gewährt. (17) Auch bei Konsolidierungsdarlehen darf die Darlehenshöhe nicht über den Betrag hinausgehen, der zur Beseitigung der Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich ist (Ziffer 5 der Richtlinie). (18) Die Beihilfe wird in beiden Komponenten durch die Thüringer Aufbaubank in Form zinsgünstiger Darlehen gewährt, die - in der Regel und in allen bekannten Anwendungsfällen - über die Hausbank in deren Primärhaftung an die Empfängerunternehmen ausgereicht werden. Der Bank kann eine Haftungsfreistellung von bis zu 60 % des Darlehensbetrages bei einer Gebühr von 1 % p. a. dieses Betrages eingeräumt werden. Die Thüringer Aufbaubank und die Hausbank können eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,1 % des Darlehensbetrages erhalten. 2.5. Intensität (19) In der Richtlinie wird unter Ziffer 5 ("Art, Umfang und Höhe der Zuwendung") ausdrücklich auf den "De minimis"-Charakter des Programms verwiesen. (20) Nach der Richtlinie wird das Beihilfeelement eines zinsgünstigen Darlehens auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Effektivzinssatz und einem angenommenen Referenzzinsatz berechnet. Weder das sich aus der Haftungsfreistellung ergebene Beihilfeelement noch die Tatsache, dass die Empfängerunternehmen mit besonderen Risiken behaftet sind, werden berücksichtigt. Der Darlehensbetrag hat keine Hoechstgrenze. Der Beihilfebetrag, den das Unternehmen erhalten kann (gemeint ist das Beihilfeelement, das sich aus der Zinsvergünstigung ergibt), darf nicht die "De minimis"-Schwelle überschreiten, wie sie in der jeweils geltenden "De minimis"-Regelung festgesetzt ist. (21) In der Richtlinie ist ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, die Höhe der Zinsvergütung gegenüber dem Referenzzinssatz zu verändern, um den für erforderlich gehaltenen Darlehensbetrag genehmigen zu können. 2.6. Kumulierung (22) Gemäß Ziffer 4 der Richtlinie sind öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Zuwendungsempfänger bereits gewährt wurden, bei der Antragstellung anzugeben. Eine sich daraus ergebende praktische Konsequenz ist nicht ersichtlich. 2.7. Gründe für die Einleitung des Verfahrens (23) Dadurch, dass die Richtlinie bei der Berechnung des Beihilfebetrags nicht die mit der Haftungsbeteiligung verbundenen Beihilfeelemente und die besonderen Schwierigkeiten der Empfängerunternehmen berücksichtigte, beruhte sie auf einer unrichtigen Anwendung der "De minimis"-Regelungen. Entgegen dem Wortlaut wurden nach der Richtlinie auch Unternehmen in sensiblen Sektoren begünstigt, so dass die Richtlinie aufgrund ihrer Wirkung in den sensiblen Sektoren zur Anwendung gelangte, obwohl diese von den jeweils geltenden "De minimis"-Regelungen ausgenommen waren. (24) Die zinsgünstigen Darlehen mit der Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank konnten die "De minimis"-Schwellen überschreiten und daher staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen an die Empfängerunternehmen darstellen. Mit diesen Beihilfen konnten die begünstigten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit erhalten oder erweitern. Damit waren die Maßnahmen aus Sicht der Kommission geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. (25) Aus dem Wortlaut der Richtlinie war ersichtlich, dass das Programm, zumindest was die Konsolidierungsdarlehen, in geringerem Maße aber auch was die Umlaufmitteldarlehen betraf, sofern diese der Sicherung des Unternehmens dienten, für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen (gemäß der Definition der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) von 1994 (nachfolgend "Leitlinien von 1994") galt. (26) Deutschland hat im Vorprüfverfahren die Geltung der Regelung für Unternehmen in Schwierigkeiten bestritten und brachte vor, dass die Darlehen in der Primärhaftung der Hausbank ausgereicht werden, bei der in jedem Falle - nach Abzug der Haftungsfreistellung von 60 % - ein Risiko von 40 % verbliebe. Dieses Risiko könne nicht Gegenstand einer Haftung aus einer anderen Quelle sein. Den deutschen Angaben zufolge könne eine Bank normalerweise keine Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten ohne genügende Banksicherheiten ausreichen. (27) Dieses Argument ist aus Sicht der Kommission nicht stichhaltig, da Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Darlehensprogramm nicht ausgeschlossen wurden. Durch Vergleich der Listen aus dem Jahr 1997 von Empfängern bestimmter genehmigter Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen in Thüringen (NN 74/95 und N 370/97) mit den Begünstigten des vorliegenden Darlehensprogramms für das Jahr 1997 zeigte sich, dass in einigen Fällen Unternehmen aus zwei Regelungen begünstigt wurden, so zum Beispiel die Automatisierungs- und Elektronik GmbH, die Allenburger Automaten und Metallgießerei GmbH und die Dreistreif Kaffeerösterei. (28) Weiter vertrat die Kommission hinsichtlich der Konsolidierungsdarlehen und der Umlaufmitteldarlehen die Ansicht, dass aus dem Darlehensprogramm im Rahmen der Umschuldung der Verbindlichkeiten der Unternehmen in Schwierigkeiten in einigen Fällen auch die Risiken, denen die Banken ursprünglich ausgesetzt waren, erheblich vermindert wurden. (29) Die Kommission beschloss in diesem Stadium davon auszugehen, dass sich die Richtlinie - mit Ausnahme der Umlaufmitteldarlehen, sofern diese die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffen - an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete. (30) Soweit sich die Richtlinie an Unternehmen in Schwierigkeiten richtete, bestand ihr Ziel gemäß Ziffer 2 Buchstabe a) (Umlaufmitteldarlehen) darin, Gefahren für den Betrieb und den Bestand von Arbeitsplätzen abzuwenden und gemäß Ziffer 2 Buchstabe b) (Konsolidierungsdarlehen) darin, die Umstrukturierung des Unternehmens zu bewirken. In beiden Fällen war die Vereinbarkeit der Regelung auf der Grundlage der Leitlinien von 1994 zu prüfen. (31) Insoweit die Richtlinie die Rettung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel hat, ist nach den Leitlinien von 1994 Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Rettungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, dass diese in Form staatlicher Darlehen zu Marktkonditionen oder in Form einer Kreditbürgschaft für ein Darlehen von privater Seite gewährt werden. Diese Voraussetzung war nicht erfuellt, da im vorliegenden Fall zinsgünstige Darlehen gewährt werden. Da die Richtlinie auch nicht die in den Leitlinien von 1994 vorgesehene Einzelfallnotifizierung für Großunternehmen und für Unternehmen in sensiblen Sektoren vorsah, Beihilfen an Großunternehmen nicht ausschloss und in einem sensiblen Sektor zur Anwendung kam, hegte die Kommission Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Bereich Rettungsbeihilfen. (32) Insoweit die Richtlinie die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten zum Ziel hat, stellte die Kommission fest, dass die Leitlinien von 1994 als Vereinbarkeitsvoraussetzung im Wesentlichen die Einhaltung folgender Bedingungen vorsehen: a) Vorlage und Durchführung eines Umstrukturierungsplans zur langfristigen Wiederherstellung der Unternehmensrentabilität; b) Begrenzung des Beihilfebetrags auf das für die Erreichung des Ziels notwendige Maß; c) angemessener Beitrag des Empfängerunternehmens und seiner Gesellschafter; d) Einhaltung der spezifischen Anwendungsregeln für sensible Sektoren, einschließlich grundsätzlich der Anmeldung von Einzelfällen; e) Einzelnotifizierung von Beihilfen für Großunternehmen; f) außer in Sonderfällen, die nicht vorhersehbar sind und sich der Verantwortung des Unternehmens entziehen, Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen; g) Vorlage eines detaillierten Berichts über die Durchführung der Regelungen zugunsten der KMU. (33) Im Darlehensprogramm ist weder die Einzelnotifizierung der Beihilfen für Großunternehmen noch ein Verbot der wiederholten Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen. Die Leitlinien von 1994 sehen zwar die Einzelanmeldung der Fälle in sensiblen Sektoren vor, die Prüfung des von Deutschland vorgelegten Berichts für das Jahr 1997 zeigte jedoch, dass diese Bestimmung nicht in allen Fällen eingehalten wurde. (34) In Anbetracht dessen hegte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Darlehensprogramms im Bereich der Umstrukturierungsbeihilfen. (35) Insoweit sich das Programm im Bereich Umlaufmittel an wirtschaftlich gesunde Unternehmen richtete und die Gründung und Erweiterung von Unternehmen förderte, handelte es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen, die anhand der einschlägigen Regeln für Regionalbeihilfen zu prüfen waren. Für diese Beihilfen gilt insbesondere Folgendes: a) Sie müssen zeitlich begrenzt und degressiv sein; b) sie dürfen nur in Regionen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden; c) die sensiblen Sektoren sind auszuschließen. (36) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie nicht zeitlich begrenzt ist, keine Degressivität vorsieht, von der Wirkung her die sensiblen Sektoren von ihrer Anwendung nicht ausschließt und in Anbetracht ihrer unbefristeten Dauer für Regionen gelten könnte, denen nicht mehr die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zugute kommt. (37) Daher hegte die Kommission auch für diesen Bereich Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Darlehensprogramms mit dem Gemeinsamen Markt. 3. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (38) Deutschland beziffert in seinen Stellungnahmen die Anzahl der im Zeitraum vom 16. Januar 1996 bis zum 1. Juni 1999 ausgereichten Darlehen mit insgesamt 624, die ein Gesamtvolumen von 124,6 Mio. EUR aufweisen. (39) Deutschland stimmt der Kommission zu, dass sich das Thüringer Darlehensprogramm sowohl an gesunde Unternehmen als auch an Unternehmen in Schwierigkeiten gerichtet habe. So lange sich der Beihilfewert, auch unter Anrechnung anderer "De minimis"-Beihilfen, unterhalb der "De minimis"-Schwelle bewegt habe, sei das Programm jedoch mit der "De minimis"-Regelung unabhängig davon vereinbar, ob es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe oder nicht. (40) Zu den von der Kommission genannten Einzelfällen führt Deutschland Folgendes aus: (41) Der Altenburger Automaten und Metallgießerei GmbH waren im Jahr 1995 Darlehen/Beteiligungen aus dem Konsolidierungsfonds(7) gewährt worden. In der Folgezeit habe sich die Unternehmensentwicklung als positiv dargestellt, so dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Konsolidierungsdarlehens (Juni 1997) das Unternehmen als nicht in Schwierigkeiten befindlich zu betrachten gewesen sei. (42) Der Dreistreif Kaffeerösterei sei Ende 1996 eine Finanzierung aus Mitteln des Konsolidierungsfonds(8) gewährt worden. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen (Ende 1997) habe sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befunden. (43) Der Automatisierungs- und Elektronik GmbH ist mit Datum vom 22. Juni 1995 ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 500000 DEM gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten befunden. Eine Beteiligung aus Mitteln des Konsolidierungsfonds(9) in Höhe von 500000 DEM sei im Februar 1997 erfolgt. Damit konnten die Schwierigkeiten des Unternehmens beseitigt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei nochmals ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 150000 DEM an das Unternehmen ausgereicht worden. (44) Insgesamt ist Deutschland der Auffassung, dass es sich bei den genannten Unternehmen im Zeitpunkt der Gewährung der Konsolidierungsdarlehen gemäß der Richtlinie nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe und die "De minimis"-Obergrenzen in keinem der Fälle überschritten wurden. (45) Für das Jahr 1996 und 1997 erfolgte die Berechnung der Beihilfeintensität ausschließlich aus dem Element der Zinsverbilligung, da erst in der Folgezeit als Ergebnis einer Unterredung zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission im Herbst 1997 sowohl das Beihilfeelement aus der Zinsverbilligung als auch das mit der Haftungsfreistellung verbundene Beihilfeelement bei der Berechnung des Beihilfewerts berücksichtigt wurde. (46) Die Haftungsfreistellung sei gegen Erhebung einer gesonderten Gebühr von jeweils 1 % p. a. des freizustellenden Darlehensbetrags erfolgt. Deutschland war ursprünglich der Ansicht, dass eine Haftungsfreistellung kein Beihilfenelement enthalte, wenn ein marktmäßig kalkulierter Risikoaufschlag gezahlt wird. Da dies bei dem Darlehensprogramm der Fall sei, sei eine Berechnung der Beihilfewertes für Haftungsfreistellungen nicht für notwendig erachtet worden. (47) Durch die Entwicklung in den Jahren 1996 und 1997 habe sich herausgestellt, dass die angesetzte Risikoprämie nicht Risiko deckend gewesen sei und der Haftungsfreistellung ein eigener Beihilfewert zukam. (48) Endgültig sei, nach Auffassung Deutschlands, die Berechnung des Beihilfewertes für Haftungsfreistellungen mit Schreiben der Kommission D/54570 vom 11. November 1998 festgelegt worden(10). (49) Ab dem 1. Januar 1998 habe die Berechnung des Beihilfewertes für Haftungsfreistellungen entsprechend den Vorgaben der Kommission stattgefunden, so dass Überschreitungen der "De minimis"-Schwelle ab diesem Zeitpunkt nicht aufgetreten seien. Den Angaben Deutschlands zufolge wurde ab Januar 1998 der Beihilfewert von 0,5 % für Haftungsfreistellungen an gesunde Unternehmen zugrunde gelegt. Für Unternehmen in Schwierigkeiten wurde der Beihilfewert einer Haftungsfreistellung entsprechend einer Einzelfallaufstellung für das Jahr 1999 mit 100 % bemessen. (50) Den Angaben Deutschlands zufolge habe es sich bei der Haftungsbeteiligung der Hausbank in Höhe von 40 % um ein echtes Eigenrisiko gehandelt. Es sei ausgeschlossen gewesen, dass dieses Eigenrisiko der Hausbank Gegenstand einer Haftung aus einer anderen öffentlichen Quelle sein könne. Wie aus der Auflistung der Beihilfen aus dem Jahr 1997 ersichtlich sei, handle es sich bei der 40%-igen Haftungsbeteiligung der Hausbank um ein Mindestobligo. (51) Werde das Darlehen in der Primärhaftung der Hausbank an eine andere Bank durchgeleitet, so sei eine Umschuldung bestehender Kreditobligen der Hausbank mit Haftungsbeteiligung der Thüringer Aufbaubank ausgeschlossen. Bei der Hausbank bestehende Kreditlinien, durch die Barmittel in Anspruch genommen werden können, müssten daher für die Laufzeit des haftungsfrei gestellten Kredites in voller Höhe aufrechterhalten werden. (52) Jedoch hat Deutschland mit Schreiben vom 27. Juli 1999 in dem Beihilfeverfahren C 36/99 betreffend die Korn Fahrzeuge und Technik GmbH ausgeführt, dass Darlehen aus dem hier in Rede stehenden Darlehensprogramm entweder durch Bürgschaften bis zu 80 % gemäß der "Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zugunsten der Wirtschaft und der freien Berufe durch die Thüringer Aufbaubank"(11) oder aber durch eine Haftungsfreistellung gemäß dieser Richtlinie abgesichert werden konnten. Folglich war es möglich, Darlehen aus der Richtlinie bis zu 80 % zu verbürgen. (53) Soweit Betriebsbeihilfen an gesunde Unternehmen betroffen sind, macht Deutschland geltend, dass sowohl das Umlaufmitteldarlehen als auch das Konsolidierungsdarlehen zeitlich begrenzt seien. Die maximale Laufzeit eines Umlaufmitteldarlehens betrage drei Jahre, die maximale Laufzeit des Konsolidierungsdarlehens zehn Jahre. Die Degressivität des Darlehensprogramms sei in der Form gegeben, dass die Darlehen in den festgelegten Fristen vollständig im Rahmen des Tilgungsplans zurückzuzahlen sind. Sofern das Unternehmen in einem sensiblen Sektor tätig ist, sehe das Darlehensprogramm das Erfordernis einer Einzelfallnotifizierung vor. Bei dem Land Thüringen handele es sich um eine wirtschaftlich schwache Region im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. (54) In Bezug auf die sensiblen Sektoren betont Deutschland, das Darlehensprogramm sehe bei einer Darlehensgewährung an Unternehmen, die in einem sensiblen Sektor tätig sind, das Erfordernis einer Einzelfallnotifizierung vor. (55) Eine Prüfung der Darlehensgewährung an die Unternehmen Spedition Rothe GmbH, Dreistreiff Kaffeerösterei GmbH und der Meininger Privatbrauerei Müller habe ergeben, dass eine Notifizierung der Maßnahmen an diese Unternehmen nicht notwendig gewesen sei, da diese Unternehmen nicht in einem Sektor tätig seien, für den besondere Gemeinschaftsvorschriften gelten. (56) Erst seit 1998 habe das Beihilfensonderrecht des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(12) von 1996 gemäß der Entscheidung 1999/183/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Deutschlands auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung(13) Gültigkeit erlangt. Für das Nahrungs- und Genussmit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.