Europäische Union

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r, so Copigraph, hätten die Unternehmen im Rahmen der AEMCP keinerlei wettbewerbsbeschränkende Informationen ausgetauscht(323). (295) Nach Auffassung der Kommission beweisen die Erklärungen von Sappi, Mougeot und AWA zusammen betrachtet, dass Kartellsitzungen spätestens ab 1992 stattfanden. Außerdem bestätigt Beweismaterial von Sappi, dass es vor September 1993 auch auf AEMCP-Versammlungen oder auf Sitzungen, die anlässlich dieser Versammlungen stattfanden, zu Geheimabsprachen kam (Randnummern (112) und (113)). Die Tatsache, dass Mougeot bei der ersten AEMCP-Versammlung, an der es teilnahm, noch kein Mitglied der Vereinigung war, spricht es nicht von den während der Versammlungen erfolgten Geheimabsprachen frei, da bewiesen ist, dass Mougeot während allgemeiner Kartellsitzungen ab Mai 1992 an Absprachen teilnahm. Was das Argument von Copigraph anbelangt, ist festzustellen, dass den der Kommission vorliegenden dokumentarischen Beweisen in aller Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass das Kartell sowohl auf nationaler/regionaler als auch auf allgemeiner Ebene (d. h. im Rahmen der AEMCP-Versammlungen europaweit) schon vor September 1993 tätig war. b) 2) Nationale bzw. regionale Kartellsitzungen (296) Was die nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen anbelangt, widersprechen Copigraph, Koehler und Mougeot den von Sappi und AWA beigebrachten Dokumenten, die belegen sollen, dass sie schon vor September 1993 an Kartellsitzungen teilgenommen haben. Außerdem weisen Copigraph, Koehler und Zanders die von AWA für ihre Teilnahme an Kartellsitzungen nach dem Frühjahr 1995 vorgelegten Beweise zurück. (297) Nach Ansicht von Copigraph werden die von AWA vorgelegten Beweise in Bezug auf den Zeitraum vor September 1993 durch die Beweise von Sappi aufgehoben, weil Sappi Copigraph nicht ausdrücklich als Teilnehmer der nach Angaben von Sappi in diesem Zeitraum in Frankreich abgehaltenen Marktsitzungen nennt(324). (298) Koehler führt an, dass die Aussagen und Dokumente von Sappi und AWA insbesondere deshalb vage seien, weil in ihnen nur festgestellt werde, dass Koehler wahrscheinlich an den Sitzungen teilgenommen habe und dass der Angestellte, der diese Erklärungen abgegeben habe, nicht sicher sei, ob Koehler teilgenommen habe. In Bezug auf den Inhalt der Sitzungen bringt Koehler vor(325), dass AWAs Aussage wenig bedeute und nichts beweise, wenn es heiße, dass "bei den vorstehend beschriebenen Zusammenkünften in einigen Fällen auch über die Preise für Selbstdurchschreibepapier und deren historische Entwicklung gesprochen wurde, bis hin zu einem Austausch von Absichten hinsichtlich anzukündigender Preiserhöhungen"(326). Auch macht das Unternehmen geltend, dass keiner der dokumentarischen Nachweise für die nationalen Kartellsitzungen vor September/Oktober 1993 die Feststellung der Kommission abstützt, dass auf diesen Sitzungen wettbewerbswidrige Absprachen getroffen wurden(327). (299) Darüber hinaus macht Koehler geltend, dass von Januar 1992 bis etwa September 1993 kein Kartell mit Koehler als Mitglied bestanden haben kann, da die Preise in diesem Zeitraum - mit gewissen Fluktuationen - gesenkt worden sind. Aus dieser Entwicklung zieht Koehler die Schlussfolgerung: "Allein dies belegt, dass es ein Kartell in diesem Zeitraum nicht gegeben hat"(328). (300) Die spanischen Unternehmen Torraspapel, Zicuñaga und Divipa weisen die von der Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte getroffenen Feststellungen vehement zurück. Diese Unternehmen geben vor, dass die Kommission es versäumt hat, unmittelbare Beweise für jegliche Form der Kollusion und/oder ihre Beteiligung an diesen Vereinbarungen vorzulegen, und dass sie die vorliegenden Dokumente falsch ausgelegt hat. Außerdem können ihrer Ansicht nach die Angaben von Sappi, Mougeot und AWA nicht als gültige Beweise für eine Zuwiderhandlung betrachtet werden und sind die Aussagen sogar verdächtig, da sich die Unternehmen nicht dafür verbürgen, dass sie korrekt sind. Nach Angaben der spanischen Unternehmen hat die Kommission die Erklärungen von Sappi, AWA und Mougeot akzeptiert, ohne sie näher zu durchleuchten und die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen. Zicuñaga macht darüber hinaus geltend, dass die von Sappi eingereichten Dokumente keinen Beweis für das Bestehen eines Kartells darstellen, weil sich Sappi nicht für ihre Echtheit verbürgt hat. Außerdem machen die spanischen Unternehmen geltend, dass Sappi, AWA und Mougeot ein Interesse daran haben, die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Märkte Spaniens und Portugals zu lenken, die kleiner sind als diejenigen, auf denen Sappi, AWA und Mougeot in beträchtlichem Umfang präsent sind (wie Vereinigtes Königreich und Frankreich)(329). (301) Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass Sappi, AWA und Mougeot in den übermittelten Erklärungen, Dokumenten und Antworten unwahre Angaben gemacht haben. Aus den Beweisen wird eindeutig ersichtlich, dass sie selbst als Vollmitglieder an dem Kartell beteiligt waren. Ihre Erklärungen und Antworten laufen ihren eigenen Interessen zuwider und sind vor dem Hintergrund der verfügbaren dokumentarischen Nachweise voll und ganz glaubwürdig. (302) Die Behauptung, dass Mougeots und Sappis Erklärungen "vage" oder "unpräzise" seien und daher nichts beweisen, muss ebenfalls zurückgewiesen werden. In den meisten Fällen war zwischen den Kartellsitzungen und den Erklärungen oder Antworten eine erhebliche Zeitspanne verstrichen. Daher ist es verständlich, dass sich die Personen, die sich zu dem Kartell äußern, vorsichtig ausdrücken. Nach Ansicht der Kommission kann die Information daher in einigen Bereichen unvollständig sein, besteht jedoch kein Grund zu der Annahme, dass die Erklärungen unrichtige Aussagen enthalten. Nach Meinung der Kommission hätten die Personen und Unternehmen, die die Erklärungen abgegeben haben, andere Unternehmen noch nicht einmal als mögliche Teilnehmer an den Kartellsitzungen genannt, wenn sie während des entsprechenden Zeitraums nicht an dem Kartell beteiligt gewesen wären. Unklarheit besteht nur bezüglich der Teilnahme bestimmter Kartellmitglieder an einzelnen Sitzungen, nicht jedoch bezüglich ihrer Beteiligung an dem wettbewerbswidrigen Plan insgesamt. Diese Problematik ist vergleichbar mit der Tatsache, dass es den Unternehmen leichter fiel, den Zeitraum zu nennen, in dem Sitzungen zur Umsetzung der allgemeinen Kartellstrategie stattgefunden haben, als die Teilnehmer an den einzelnen Kartellsitzungen anzugeben. Außerdem gibt es eine große Zahl unmittelbarer Beweise, die die Erklärungen von Mougeot und Sappi hinsichtlich der Sitzungsteilnehmer und getroffenen Vereinbarungen abstützen. (303) Die Kommission muss auch die von Zicuñaga geäußerte Behauptung zurückweisen, dass die von Sappi vorgelegten Dokumente keinen verlässlichen Beweis darstellen, weil Sappi selbst festgestellt habe, dass sie sich nicht für die Echtheit der Dokumente verbürgen könne. Nur in ihrem ersten Schreiben an die Kommission, das auf den 29. September 1996 datiert ist, bringt Sappi Vorbehalte bezüglich der Echtheit und Gültigkeit der von seinem früheren Angestellten eingereichten Kartelldokumente zum Ausdruck. Sappi hat erklärt, nicht gewusst zu haben, wie man die Dokumente auszulegen habe, da sie dem Unternehmen im Rahmen von Entschädigungsverhandlungen nach der Entlassung der fraglichen Person überreicht worden seien. Nach diesem ersten Kontakt führte Sappi in dieser Angelegenheit eine interne Nachprüfung durch, und in späteren bei der Kommission eingereichten Unterlagen wurden in Bezug auf die der Kommission übermittelten Dokumente und Erklärungen keinerlei Vorbehalte mehr gemacht. Dies gilt auch für Sappis Erklärung vom 11. November 1996 und die am 18. Mai 1999 eingereichten Unterlagen, mit denen die wichtigsten Beweiselemente zusammengetragen und bewertet wurden, die der Kommission seit der Überreichung der ersten Dokumente am 29. September 1996 übermittelt worden sind. (304) Außerdem sei daran erinnert, dass die Teilnahme von Koehler, Mougeot und Copigraph an dem Kartell vor September 1993 und die Teilnahme der spanischen Unternehmen insgesamt jeweils durch mehr als eine Erklärung oder ein Dokument belegt ist. 6. TEIL II - RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. RECHTSPRECHUNG (305) Die Vereinbarungen zwischen den betroffenen Unternehmen fanden im gesamten Gebiet des EWR Anwendung. (306) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsvorschriften enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Entscheidung schließt deshalb die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens (insbesondere Artikel 53 Absatz 1) auf die beanstandeten Vereinbarungen ab jenem Datum ein(330). (307) Soweit diese hier behandelten Vereinbarungen den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten berühren, findet Artikel 81 EG-Vertrag Anwendung; soweit die Kartellvorkehrungen Auswirkungen auf den Handel zwischen den EG- und den EFTA-Ländern oder zwischen EFTA-Ländern hatten, die Mitglieder des EWR waren, findet Artikel 53 EWR-Abkommen Anwendung. (308) Beeinträchtigt eine Vereinbarung oder Verhaltensweise lediglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten, so ist die Kommission zuständig und wendet Artikel 81 EG-Vertrag an. Beeinträchtigt sie ausschließlich den Handel zwischen EFTA-Staaten, so ist die EFTA-Überwachungsbehörde allein zuständig und wendet die EWR-Wettbewerbsregeln nach Artikel 53 EWR-Abkommen an(331). (309) In diesem Fall ist die Kommission gemäß Artikel 56 EWR-Abkommen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sowie von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da sich das Kartell spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt ausgewirkt hat. 2.2. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN (310) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- und Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (311) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen, der sich an Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertraganlehnt, enthält ein gleichlautendes Verbot. Allerdings ist der Handel "zwischen Mitgliedstaaten" und der Wettbewerb "innerhalb des Gemeinsamen Marktes" durch den Handel "zwischen den Vertragsparteien" und den Wettbewerb "im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens" (dem EWR-Abkommen) ersetzt. 2.2.2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (312) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten. (313) Eine Vereinbarung liegt vor, wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Plan verfolgen, der ihr jeweiliges geschäftliches Vorgehen beschränkt oder zu beschränken geeignet ist, indem er die Richtung ihres gemeinsamen Vorgehens oder dessen Unterlassung im Markt festlegt. Eine Vereinbarung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen; es müssen keinerlei Förmlichkeiten erfuellt sein, auch sind keine vertraglichen Strafen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Der Tatbestand einer Vereinbarung kann offenkundig oder aus dem Verhalten der Beteiligten ablesbar sein. (314) In seinem noch nicht veröffentlichten Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschappij N.V. u. a. gegen Kommission (PVC II)(332) hat das Gericht erster Instanz folgendes festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] EG-Vertrag aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten"(333). (315) Artikel 81 EG-Vertrag(334) trifft eine Unterscheidung zwischen dem Begriff der "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen" und der "Vereinbarungen zwischen Unternehmen" bzw. der "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen"; damit soll unter das Verbot dieses Artikels eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen gebracht werden, die zwar nicht die Stufe erreicht hat, bei der eine Vereinbarung geschlossen wurde, jedoch bewusst die praktische Zusammenarbeit an die Stelle der Risiken des Wettbewerbs rückt(335). (316) Die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Kriterien der Koordination und der Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans, sondern sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er im Gemeinsamen Markt zu verfolgen gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen nicht das Recht, sich mit wachem Sinn an das festgestellte oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerber anzupassen; es verbietet jedoch streng jeden unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zwischen Unternehmen, der bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einem solchen Wettbewerber ein Marktverhalten nahezulegen, das man selbst auzuüben beschlossen hat oder welches man auszuüben in Erwägung zieht(336). (317) Ein Verhalten kann daher auch dann als eine "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, wenn die betreffenden Unternehmen zwar nicht ausdrücklich einen gemeinsamen Plan gefasst haben, der ihr Verhalten im Markt festlegt, sie aber wettbewerbswidrige Absprachen oder Vorkehrungen treffen oder umsetzen, die die Koordinierung ihres Geschäftsverhaltens erleichtern(337). (318) Zwar setzt der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nur eine Abstimmung, sondern auch ein daraus resultierendes Marktverhalten der beteiligten Unternehmen voraus, jedoch gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, daß die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin im Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen. Dies gilt umsomehr, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfindet. Eine solche abgestimmte Verhaltensweise fällt auch dann unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten(338). (319) Im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung von langer Dauer ist es für die Kommission nicht erforderlich, die Zuwiderhandlung ausschließlich der einen oder der anderen Erscheinungsform rechtswidrigen Verhaltens zuzuordnen. Die Konzepte "Vereinbarung" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" sind nicht fest umrissen und können sich überschneiden. Eine entsprechende Unterscheidung ist in der Praxis auch gar nicht möglich, da eine Zuwiderhandlung gleichzeitig Merkmale beider Formen des verbotenen Verhaltens aufweisen kann, selbst wenn einige Akte der Zuwiderhandlung für sich betrachtet eher der einen als der anderen Erscheinungsform zuzuordnen sind. Einen Tatbestand, der eindeutig ein gemeinsames Unterfangen mit ein und demselben Ziel darstellt, in mehrere einzelne Formen der Zuwiderhandlung zu zerlegen, wäre jedoch ein künstlicher Vorgang. Ein Kartell kann daher gleichzeitig durch eine Vereinbarung und durch eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise darstellen. Artikel 81 schreibt für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Kategorie vor(339). (320) In seinem Urteil in der Rechtssache PVC II(340) hat das Gericht erster Instanz wie folgt befunden: "Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, daß sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 81 EG-Vertrag umfasst werden". (321) Eine "Vereinbarung" im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen kann auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines privatrechtlichen Vertrags erforderliche Gewißheit nicht gegeben ist. Im Falle eines komplexen Kartells von langer Dauer bezeichnet der Begriff "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur ein Gesamtkonzept oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen, sondern auch die Umsetzung des Vereinbarten mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels. (322) Wie der Gerichtshof - in Bestätigung des Urteils des Gerichts erster Instanz - in der Rechtssache C-49/92P Kommission/Anic Partecipazioni SpA(341) feststellte, folgert aus dem Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass eine Vereinbarung nicht nur aus Einzelakten, sondern auch aus einer Reihe von Akten oder aus einem kontinuierlichem Verhalten bestehen kann. (323) Ein komplexes Kartell kann somit innerhalb des Zeitraums, in dem es bestand, als einzige fortdauernde Zuwiderhandlung angesehen werden, auch wenn die betreffende Vereinbarung von Zeit zu Zeit geändert oder ihre Mechanismen angepasst oder gestärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Feststellung wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein oder mehrere Elemente einer Reihe von Maßnahmen oder einer kontinuierlichen Verhaltensweise für sich genommen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (324) Auch wenn ein Kartell eine gemeinsame Unternehmung ist, können die Beteiligten unterschiedlich stark engagiert sein. Ein oder mehrere Teilnehmer können als Anführer dominieren. Es kann interne Konflikte und Rivalitäten geben und es kann vorkommen, daß sich nicht jeder an die Spielregeln hält. All dies bedeutet jedoch nicht, dass das entsprechende Verhalten keine Vereinbarung bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Atikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen wäre, sofern fortdauernd ein einziges gemeinsames Ziel angestrebt wird. (325) Die bloße Tatsache, dass jeder Kartellbeteiligte die seinen eigenen Umständen entsprechende Rolle spielt, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung für den Verstoß als ganzem; er trägt auch Verantwortung für Handlungen, die zwar von anderen Beteiligten begangen werden, die aber dem gleichen rechtswidrigen Zweck dienen und die gleichen wettbewerbswidrigen Effekt haben. Ein Unternehmen, das durch Handlungen am gemeinsamen rechtswidrigen Unterfangen mitwirkt, die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist während der gesamten Zeit seiner Mitwirkung am gemeinsamen Plan ebenfalls für solche Handlungen der anderen Beteiligten verantwortlich, die der Zuwiderhandlung zuzuordnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen konnte oder es hätte vernünftigerweise voraussehen koennen, und gleichzeitig vorbereitet war, das Risiko auf sich zu nehmen(342). 2.2.3. EINZIGE, FORTDAUERENDE ZUWIDERHANDLUNG (326) Aus den Erklärungen und Unterlagen von Sappi geht hervor, dass die europäischen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier zumindest seit Mitte der 80er Jahre Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens hatten. Es liegen jedoch weder solche Unterlagen noch Erklärungen von den anderen Kartellteilnehmern vor, die die Kommission in der Lage versetzen, die Beschaffenheit dieses Verhaltens in Bezug auf Artikel 81 EG-Vertrag in dem Zeitraum ab Mitte der 80er Jahre bis 1992 zu bewerten. (327) Ab Anfang 1992 liegen jedoch ausreichende Beweise für das Vorhandensein einer einzigen und fortdauernden Absprache innerhalb des Gebiets des späteren EWR (1994) vor. Die Vereinbarung, diesen Globalplan einzugehen, um den Wettbewerb zu beschränken, kann deshalb mindestens auf Anfang 1992 zurückdatiert werden. Diese Absprache erging in Verfolgung eines einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Zieles: Erhöhung der Preise für Selbstdurchschreibepapier im gesamten Gebiet des späteren EWR (1994). (328) Aus den von der Kommission zusammengetragenen Beweismitteln und insbesondere der Erklärung von Mougeot und den von Sappi und AWA vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es einen allgemeinen Kartellplan für das gesamte Gebiet des EWR gab, um die Preise für Selbstdurchschreibepapier zu erhöhen. Es steht fest, dass die Unternehmen die Zusammenkünfte der AEMCP bis September 1993 zur Durchführung dieses Planes nutzten und ihn anschließend durch Zusammenkünfte außerhalb der AEMCP weiter verfolgten. Die Ausarbeitung dieses Plans auf regelmäßigen Zusammenkünften und die häufigen Preiserhöhungen sind nicht als Folge getrennter Vereinbarungen, sondern vielmehr als Durchführung ein und desselben unrechtmäßigen Gesamtplanes mit seinen verschiedenen Durchführungsvorkehrungen zu sehen. Die betreffenden Verhaltensweisen können als Bestandselemente einer einzigen Zuwiderhandlung gesehen werden, da sie Teil eines Gesamtplanes in Verfolgung eines gemeinsamen Zieles waren(343). (329) Die Kommission hat Beweise für wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Wettbewerbern innerhalb des gesamten Zeitraums ab Anfang 1992 bis September 1995 zusammengetragen. (330) Dieser Plan, dem sich alle Mitgliedsunternehmen der AEMCP - AWA, Binda, Copigraph, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel, Zanders und Mougeot (trat der AEMCP 1992 bei) sowie auch Nichtmitglieder der AEMCP - Carrs, Divipa und Zicuñaga - anschlossen, wurde über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren mittels der gleichen Methoden und unter Verfolgung des gleichen gemeinsamen Ziels der Ausschaltung des Wettbewerbs durchgeführt. Die Teilnehmer an diesen rechtswidrigen Verhaltensweisen wussten bzw. hätten wissen müssen, dass ihr Verhalten Teil eines generellen Plans zur Verfolgung dieses rechtswidrigen Ziels war(344). (331) Aufgrund des gemeinsamen Konzepts und des gemeinsamen Ziels - Ausschaltung des Wettbewerbs in der Selbstdurchschreibepapierindustrie -, das die Hersteller trotz der Aussetzungszeit in dem Kartell unablässig verfolgten, wertet die Kommission das fragliche Verhalten als eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. 2.2.4. EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS (332) Die Gesamtheit der Vereinbarungen in dem vorliegenden Fall hat eine Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft und im EWR bezweckt und bewirkt. (333) In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen werden ausdrücklich solche Vereinbarungen als wettbewerbsbeschränkend bezeichnet, die folgendes zum Gegenstand haben: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Preise oder sonstiger Gechäftsbedingungen, - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder der Märkte, - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (334) Das Kartell ist als Ganzes und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu würdigen. Folgende Merkmale der Vereinbarungen und Vorkehrungen in diesem Kartell sind als Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzustufen: - die Vereinbarung gemeinsamer Preiserhöhungen; - die Zuteilung der Verkaufsmengen und Marktanteile (insbesondere auf nationalen Kartellzusammenkünften); - die Einrichtung und Anwendung eines Überwachungssystems zur Durchsetzung der wettbewerbsbeschränke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.