Europäische Union

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nden Absprachen; - die Anpassung des Verhaltens und der Preise der beteiligten Unternehmen mit dem Ziel der Durchsetzung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen; - die Teilnahme an regelmäßigen Treffen und das Pflegen sonstiger Kontakte mit dem Ziel, diese wettbewerbsbeschränkenden Praktiken zu vereinbaren, in die Tat umzusetzen und/oder gegebenenfalls anzupassen. (335) Diese Vereinbarungen bezwecken die Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Sie werden in Teil I dieser Entscheidung eingehend beschrieben. Diese Darstellung wird durch umfangreiche und eindeutige Beweise untermauert, auf die im gesamten Text systematisch Bezug genommen wird. (336) Der wettbewerbsbeschränkende Zweck der Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen reicht aus, um auf die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu schließen; darüber hinaus wurden deren Auswirkungen ebenfalls ermittelt (siehe Randnummern (382) bis (387)). 2.2.5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHEN EWR-VERTRAGSPARTEIEN (337) Das fortdauernde Herstellerkartell hat den Handel zwischen denMitgliedstaaten und den Handel zwischen EWR-Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigt. (338) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag zielt auf Vereinbarungen, die durch die Aufteilung der nationalen Märkte oder die Beeinträchtigung der Struktur des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt die Verwirklichung eines Binnenmarktes zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. Ebenso zielt Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen, die der Errichtung eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraums zuwiderlaufen. (339) Wie in dem Abschnitt "Zwischenstaatlicher Handel" (Randnummern 29 bis 31 ) dargelegt, zeichnet sich der Markt für Selbstdurchschreibepapier durch einen umfangreichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus. Es gibt auch einen umfangreichen Handel zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern, die dem EWR angehören. Diese EFTA-Länder einschließlich Österreichs, Finnlands und Schwedens vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union decken ihren Gesamtbedarf an Selbstdurchschreibepapier durch Einfuhren. (340) Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen beschränkt sich nicht auf den Teil der durch Kartellteilnehmer erfolgten Verkäufe, die tatsächlich in einem anderen Staat abgesetzt wurden. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es auch nicht erforderlich, nachzuweisen, dass die Beteiligung jedes einzelnen Mitglieds - abzugrenzen von dem Kartell als Gesamtheit - den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat(345). (341) Im vorliegenden Fall umfassten die Kartellabsprachen praktisch den gesamten Handel in der Gemeinschaft und im EWR. Die Festsetzung der Preise und die Zuteilung von Verkaufsmengen und von Marktanteilen führte mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit zu einer automatischen Umlenkung der Handelsströme(346). 2.2.6. WETTBEWERBSREGELN BETREFFEND ÖSTERREICH, FINNLAND, ISLAND, LIECHTENSTEIN, NORWEGEN UND SCHWEDEN (342) Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Vor diesem Datum können die Auswirkungen des Kartells somit nur gemäß Artikel 81 EG-Vertrag beurteilt werden, weshalb Beschränkungen des Wettbewerbs in dieser Zeit in den damaligen EFTA-Staaten Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden wettbewerbsrechtlich von dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfasst werden. (343) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galt jedoch in den genannten sechs EFTA-Staaten, die dem EWR beigetreten waren, das EWR-Abkommen. Das Kartell verstieß in dieser Zeit gleichzeitig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Die Kommission ist für die Anwendung beider Vorschriften zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in den genannten sechs EFTA-Ländern während des Jahres 1994 fällt unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (344) Mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 galt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag auch für die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch das Kartell in diesen Ländern. Die Ausübung des Kartells in Norwegen, Island und Liechtenstein fiel weiterhin unter das Verbot des Artikels 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (345) Nach all dem stellt die Ausübung des Kartells in Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden, Island und Liechtenstein in der Zeit ab dem 1. Januar 1994 einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EWR- und/oder der Gemeinschaft - dar. 2.2.7. DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG (346) Obwohl die Erklärungen von Sappi darauf hinweisen, dass es bereits spätestens Mitte der 80er Jahre Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens zwischen Herstellern von Selbstdurchschreibepapier gegeben hat, beschränkt sich die Kommission bei der Beurteilung des vorliegenden Falls gemäß Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen und bei der Festsetzung etwaiger Geldbußen auf die Zeit ab Januar 1992. Ab diesem Zeitpunkt hat die Kommission Nachweise für regelmäßige Kontakte wettbewerbswidrigen Zusammenwirkens zwischen Herstellern von Selbstdurchschreibepapier. (Im Falle Österreichs, Finnlands, Norwegens, Schwedens, Islands und Liechtensteins liegt bis zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 kein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vor). (347) Die Beteiligung der meisten der Adressaten dieser Entscheidung an der Zuwiderhandlung ist ab dem genannten Zeitpunkt oder einem diesem Zeitpunkt nahe kommenden Datum erwiesen. Die meisten der Adressaten waren schon AEMCP-Mitglieder, viele von ihnen bereits seit deren Gründung im Jahre 1981. (348) Das Datum der Beendigung des Kartells kann nicht ermittelt werden; die Kommission hat jedoch überzeugende Unterlagen bis September 1995. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Absprachen nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt wurden. Für die Berechnung der Geldbußen geht die Kommission jedoch davon aus, dass das Kartell im September 1995 beendet wurde. (349) Gestützt auf diesen Sachverhalt und die Zusammenfassung der nachweislichen Tatsachen für eine Teilnahme jedes Unternehmens an dem Kartell in den Randnummern (263) bis (288), wird die Dauer der Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3. HAFTUNG FÜR DIE ZUWIDERHANDLUNG (350) Es steht fest, dass in den genannten Zeiträumen die Unternehmen Carrs, Divipa, Mougeot und Koehler direkt und eigenständig an dem Kartell beteiligt waren. Sie waren zu keiner Zeit Tochtergesellschaften von anderen Unternehmen und sind somit Adressaten dieser Entscheidung. (351) Die Frage des richtigen Adressaten dieser Entscheidung stellt sich allein in den verbleibenden Fällen, in denen erörtert werden muss, ob der Tochtergesellschaft oder ihrer Muttergesellschaft die Haftung zukommt oder ob sich die Frage einer Nachfolgeschaft stellt. 2.3.1. ARJO WIGGINS APPLETON (352) Während des gesamten Bezugszeitraums war Arjo Wiggins Appleton p.l.c., die Muttergesellschaft des Konzerns Arjo Wiggins, über ihren Bereich Arjo Wiggins Carbonless Paper Operation direkt und eigenständig an dem Kartell beteiligt. Arjo Wiggins Appleton Limited (neuer Name von Arjo Wiggins Appleton p.l.c. seit 29. November 2001) ist somit Adressat dieser Entscheidung. Die Tatsache, dass AWA plc am 27. Juli 2000 (an genau dem Tag der Annahme der Beschwerdepunkte) von dem französischen Unternehmen Compagnie Worms & Cie (Tochtergesellschaft der Gruppe Agnelli) übernommen wurde, ändert nicht den Beschluss der Kommission, diese Entscheidung auch an AWA zu richten. 2.3.2. COPIGRAPH UND BOLLORÉ (353) Copigraph SA war während der Zeit der Zuwiderhandlung eine vollständige Tochtergesellschaft von Bolloré SA (vormals Bolloré Technologies SA), und wurde im November 1998 von AWA erworben. Copigraph stellte seine Tätigkeiten am 2. Februar 2000 mit Wirkung zum 30. Dezember 2000 ein(347). Bolloré macht geltend, dass es für die Verhaltensweisen von Copigraph nicht haftbar gemacht werden könne, da Copigraph sich einer vollständigen wirtschaftlichen Eigenständigkeit erfreute. Gemäß Bolloré ergab sich diese Eigenständigkeit aus den streng getrennten Führungsstrukturen von Copigraph und Bolloré und der eigenen Infrastruktur und Geschäftspolitik von Copigraph aufgrund der Tatsache, dass es beinahe 35 % seines Rohstoffbedarfs außerhalb der Bolloré-Gruppe und sogar bei einem Wettbewerber deckte(348). (354) Copigraph gehörte der Abteilung "Spezialpapiere" von Bolloré an. [...]*, der damalige Leiter der Abteilung, war gleichzeitig Geschäftsführer von Copigraph(349). Außerdem war der damalige Verkaufsdirektor von Copigraph, [...]*, seit 1994 in der Verkaufsabteilung des Werkes Thonon(350). Somit musste Bolloré SA über die Teilnahme seiner Tochtergesellschaft an dem Kartell informiert gewesen sein. (355) Es gibt Beweise dafür, dass auch die Muttergesellschaft direkt an dem Kartell beteiligt war. Bolloré war Mitglied des AEMCP, dessen offizielle Zusammenkünfte von Januar 1992 bis September 1993 auch als Kartellzusammenkünfte dienten. [...]*, der Leiter des Bereichs Spezialpapiere, nahm als Vertreter von Bolloré an diesen Kartellzusammenkünften gemeinsam mit dem Verkaufsdirektor von Copigraph teil. Der Leiter des Bereichs Spezialpapiere von Bolloré nahm auch an der Kartellzusammenkunft für den französischen Markt am 1. Oktober 1993 teil. Bei allen nachfolgenden Kartellzusammenkünften, an denen einzelne Vertreter von Copigraph nachweislich teilnahmen, war der Verkaufsdirektor von Copigraph anwesend. All diese Zusammenkünfte fanden im Jahr 1994 statt, und wie bereits erwähnt, war der Verkaufsdirektor von Copigraph gleichzeitig in der Verkaufsabteilung von Bolloré beschäftigt. (356) Hieraus schließt die Kommission, dass Bolloré nicht nur für sein eigenes Verhalten, sondern auch für das Verhalten von Copigraph und dies für die gesamte Dauer des ausgewiesenen Zeitraums des Kartells haftbar zu machen ist. 2.3.3. SAPPI (357) Das Selbstdurchschreibepapier-Geschäft von Sappi in Europa wurde zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung von Sappi (VK) Limited und Sappi Europe SA geführt. Die Teilnehmer dieser Zusammenkünfte zwischen Wettbewerbern und der Durchführung der auf diesen Zusammenkünften getroffenen Beschlüsse waren bei diesen beiden Tochtergesellschaften von Sappi Limited beschäftigt. Sappi (VK) Limited war eine direkt der Muttergesellschaft der Gruppe Sappi Limited unterstellte Tochtergesellschaft und, nach Mai 1995, eine vollständige Tochtergesellschaft von Sappi Europe Limited, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft von Sappi Limited war. Sappi Europe SA war ein Gemeinschaftsunternehmen von Sappi VK Limited und einer anderen vollständigen Tochtergesellschaft von Sappi Limited, die der Muttergesellschaft unterstand (siehe Randnummer 42). Unter diesen Voraussetzungen bestätigt die Kartellbeteiligung mehr als nur einer Tochtergesellschaft, dass diese Teilnahme auf eine Entscheidung der Muttergesellschaft zurückging. (358) Der Briefverkehr mit der Kommission vor Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgte im Namen von Sappi Limited, Sappi Europe Limited und Sappi (VK) Limited. Es trifft zu, dass die Erwiderung der von der Kommission allein an Sappi Limited versandten Mitteilung der Beschwerdepunkte im Namen von Sappi Europe Limited und Sappi (VK) Limited erging. In der Erwiderung wurde geltend gemacht, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte an den falschen Adressaten versandt worden sei, diese Behauptung jedoch nicht begründet. (359) Die Kommission geht davon aus, dass Sappi Limited für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und diese Entscheidung an sie zu richten ist. 2.3.4. STORA (360) Während der Zeit der Zuwiderhandlung führte Stora sein Geschäft mit Selbstdurchschreibepapier über Stora Feldmühle AG und Stora Carbonless Paper GmbH, während bis Ende 1992 dieses Geschäft der Unternehmensgruppe direkt von Stora Feldmühle AG geführt wurde. Anfang 1993 wurde dieser Geschäftsbereich der neuen Tochtergesellschaft Stora Feldmühle AG übertragen, die in Stora Carbonless Paper GmbH (SCP) umbenannt wurde(351). (361) Der Zusammenschluss zwischen Stora Kopparbergs Bergslags AB und Enso Oyj wurde von der Kommission im Jahr 1998 genehmigt(352). Damit wurde Stora Enso Oyj Ende Dezember 1998 die neue Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe. Am 31. Dezember 1998 verkaufte Stora Enso Oyj seine Mehrheitsbeteiligung an SCP an Mitsubishi Paper Mills Ltd., woraufhin der Name von SCP in Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH umbenannt wurde. (362) Die Kommission schließt hieraus, dass Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH für das Verhalten während des gesamten Zeitraums haftbar zu machen ist, weil SCP, (nunmehr Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH) für die Zwecke dieses Verfahrens das wirtschaftliche Nachfolgeunternehmen von Stora Feldmühle AG war, nachdem es dessen Geschäftsbereich Selbstdurchschreibepapier innerhalb der Gruppe Anfang 1993 übernommen hatte. Dieser Entscheidung wird somit an Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH gerichtet. 2.3.5. TORRASPAPEL (363) Sarriopapel y Celulosa SA (Sarrío) war in dem betreffenden Zeitraum und ist weiterhin eine vollständige Tochtergesellschaft von Torraspapel SA (Torraspapel). Es gibt auch Nachweise für eine direkte Teilnahme der Muttergesellschaft an den Kartelltätigkeiten. Vertreter sowohl von Sarrió als auch von Torraspapel nahmen an den Kartellsitzungen teil, wie z. B. dem AEMCP-Treffen vom 14. September 1993, wo der Beschluss gefasst wurde, die Kartellfunktionen von den Aufgaben des Berufsverbandes zu trennen. Außerdem hat Torraspapel SA, ein Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte, seine Verantwortlichkeit für das Verhalten von Sarriopapel nicht abgestritten. Torraspapel SA wird somit zum Adressaten dieser Entscheidung. 2.3.6. ZANDERS (364) International Paper hielt zwar eine Mehrheitsbeteiligung an Zanders Feinpapiere, es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es von dessen Teilnahme an dem Kartell wusste oder selbst darin einbezogen war. Unter diesen Voraussetzungen wird Zanders Adressat dieser Entscheidung. 2.3.7. ZICUÑAGA (365) Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA wurde erst 1997 eine Tochtergesellschaft von Iberpapel Gestión S.A. Zicuñaga behauptet in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass es kein Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, sondern Verarbeiter und Vertriebskunde seiner französischen Tochtergesellschaft "Papeteries de l'Atlantique SA" gewesen sei. Dennoch weisen die Unterlagen für den spanischen und portugiesischen Markt eine Beteiligung von Zicuñaga nach. Außerdem hat Zicuñaga bei der Anhörung bestätigt, dass es für die Festsetzung der Preise für sämtliche Papiererzeugnisse der Gruppe verantwortlich ist und deshalb sämtliche Preisbeschlüsse auch für die Erzeugnisse der Papeteries de l'Atlantique trifft. Diese Entscheidung wird somit an Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA gerichtet. (366) Unter diesen Voraussetzungen wird die Entscheidung an folgende Unternehmen gerichtet: - Arjo Wiggins Appleton Limited - Bolloré SA - Carrs Paper Ltd - Distribuidora Vizcaina de Papeles S.L. - Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH - Papelera Guipuzoana de Zicuñaga SA - Papeteries Mougeot SA - Papierfabrik August Koehler AG - Sappi Limited - Torraspapel SA - Zanders Feinpapiere AG. 2.4. ABHILFEN 2.4.1. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 (367) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen fest, kann sie nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die betreffenden Unternehmen dazu verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen(353). (368) In diesem Fall haben die Kartellbeteiligten große Anstrengungen unternommen, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verbergen. Beinahe sämtliche schriftlichen Unterlagen über die Kartelltätigkeiten wurden beseitigt, sodass beinahe keine Protokolle, Aufzeichnungen, Teilnehmerverzeichnisse oder Einladungen vorhanden sind. Unter diesen Umständen kann nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, ob alle Beteiligten die Zuwiderhandlung beendet haben. Die Kommission muss deshalb den Adressaten dieser Entscheidung auferlegen, die Zuwiderhandlung - soweit dies noch nicht geschehen ist - einzustellen und sich künftig jeglicher Vereinbarungen, aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen oder Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung zu enthalten. 2.4.2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 2.4.2.1. Allgemeines (369) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (370) Bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße muss die Kommission alle einschlägigen Umstände berücksichtigen, insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, die beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich genannten Kriterien. (371) Die Rolle der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen ist einzeln zu bewerten. Dabei zieht die Kommission für jedes Unternehmen alle erschwerenden oder mildernden Umstände in Betracht und wendet gegebenenfalls die Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen an(354). 2.4.2.2. Betrag der Geldbußen (372) Das hier behandelte Kartell war eine bewusste Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen: In voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit ihres den Wettbewerb beschränkenden Handelns haben die wichtigsten Hersteller von Selbstdurchschreibepapier gemeinsam ein geheimes und strukturiertes System errichtet, um den Wettbewerb in einem wichtigen Wirtschaftszweig zu beschränken. (373) Der Betrag der Geldbuße wird durch die Errechnung eines Grundbetrages ermittelt, der erhöht bzw. verringert wird, um erschwerende bzw. mildernde Umstände berücksichtigen zu können. a) Grundbetrag (374) Der Grundbetrag wird gemäß der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermittelt. a) 1) Schwere der Zuwiderhandlung (375) Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt die Kommission die Art und die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes. Darüber hinaus berücksichtigt sie die wirtschaftliche Kraft des Zuwiderhandelnden, anderen Marktteilnehmern und insbesondere den Verbrauchern einen erheblichen Schaden zuzufügen, sowie das Erfordernis, die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. a) 1) i) Art der Zuwiderhandlung (376) Aus dem in Teil I beschriebenen Sachverhalt folgt, dass diese Zuwiderhandlung aus der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung des Marktes bestand, die zu den schwersten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zählen. (377) An den Kartellttaetigkeiten waren alle wichtigen Anbieter von Selbstdurchschreibepapier im EWR beteiligt. Sie wurden in allen beteiligten Unternehmen auf hoher Ebene konzipiert, geleitet und gefördert. Die Durchführung derartiger Kartelle führt automatisch zu einer erheblichen Verfälschung des Wettbewerbs, die ausschließlich den an dem Kartell teilnehmenden Herstellern zugute kommt und den Kunden und damit der Öffentlichkeit einen schweren Schaden zufügt. (378) Die Kommission hält deshalb diese Zuwiderhandlung für einen sehr schweren Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (379) AWA hat beantragt, die Kommission möge bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigen, dass in diesem Fall das Kartell in seiner Wirksamkeit sehr beschränkt gewesen sei, weil keine eindeutigen institutionellen Strukturen bestanden hätten, das Kartell im Wesentlichen auf die Koordinierung der Preise begrenzt gewesen sei, es keine wirksame Überwachung gegeben habe und die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier den Wettbewerb gegeneinander fortgesetzt hätten. AWA macht geltend, dass eine Unterscheidung zwischen diesem Fall, der "kein vollständig institutionalisiertes Kartell" gewesen sei, und "schweren" Kartellen mit eindeutigen institutionellen Strukturen wie z. B. das Zementkartell gemacht werden sollte(355). (380) Auch Sappi hat diesen Fall mit dem Fall Zementkartell verglichen und geltend gemacht, dass gemäß dem Zementfall der Hoechstbetrag der Geldbußen unter Bezugnahme auf den europaweiten Umsatz mit dem betreffenden Erzeugnis festgesetzt werden sollte. Außerdem hält Sappi die Preisfestsetzung und Marktaufteilung lediglich für schwere Zuwiderhandlungen(356). (381) Die Kommission weist die Argumente von AWA und Sappi zurück. Erstens steht fest, dass Kartelle zur Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte die Funktionsweise des Binnenmarktes beeinträchtigen. Zweitens hat die durch die Kartellteilnehmer errichtete Struktur ausgereicht, um die mit dem Gesamtplan verfolgten Ziele zu verwirklichen. Ferner hat das Gericht erster Instanz in dem Fall Zementkartell(357) das Argument der Parteien zurückgewiesen, dass bestimmte institutionelle Strukturen erforderlich seien, um eine Kartellvereinbarung zu erzielen: "Die Zuwiderhandlung stellt eine einzige Vereinbarung dar, weil jeder Teilnehmer an der ... Vereinbarung das gleiche Ziel verfolgte, und nicht wegen der Methoden der Umsetzung dieser Vereinbarung". Die Methoden der Umsetzung müssen lediglich dem Zweck der Vereinbarung angepasst sein, was in diesem Verfahren der Fall ist. Schließlich gibt es in diesem Fall Nachweise dafür, dass die Durchführung der Vereinbarungen überwacht wurde, und dass dies überwiegend durch AWA selbst erfolgt ist (siehe Randnummern (418) bis (423)). a) 1) ii) Die tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung (382) Die Kommission geht davon aus, dass die Zuwiderhandlung, die in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum von Unternehmen begangen wurde, auf die zwischen 85 und 90 % des Angebots von Selbstdurchschreibepapier im EWR entfiel, tatsächliche Auswirkungen auf den Markt des Selbstdurchschreibepapiers (sowohl in Rollen als auch in Bögen) im EWR hatten. Die Kommission hat umfangreiche Nachweise für die Umsetzung der Preisvereinbarungen. Außerdem wurden wiederholt Vereinbarungen über die Zuteilung von Verkaufsmengen und die Aufteilung der Märkte getroffen, die offenbar zumindest in einem gewissen Maße eingehalten wurden (siehe Randnummer (244)), was zeigt, dass das Kartell unweigerlich Auswirkungen auf das Verhalten der Marktteilnehmer und damit auf den Markt hatte. (383) Abgestimmte Preiserhöhungen bildeten den Eckpfeiler des Kartells. Die Kommission hat bei ihren Nachprüfungen eigene Unterlagen der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier über Preiserhöhungen vorgefunden. Diese Informationen wurden durch die bei den Herstellern angeforderten Angaben über sämtliche Preiserhöhungen mit allgemeiner Wirkung (in %) ergänzt, die von jedem Hersteller seit 1.Januar 1992 angekündigt worden waren. Die von den Unternehmen häufig auch in ungeordneter Form vorgelegten Angaben erstrecken sich zwar nicht auf den gesamten Zeitraum, lassen insgesamt aber darauf schließen, dass die zwischen den Herstellern vereinbarten Preiserhöhungen überwiegend den Kunden (Druckereien und/oder Händler) angekündigt wurden. In einigen Fällen wurden zwar keine Ankündigungsschreiben vorgefunden, jedoch Unterlagen über interne Beschlüsse zur Durchführung von Preiserhöhungen. (384) Diese Unterlagen zeigen insbesondere, dass die meisten der auf den allgemeinen und den nationalen/regionalen Kartelltreffe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.