Europäische Union

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

die wichtigsten europäischen Märkte festgelegt werden sollten, von den offiziellen AEMCP-Sitzungen zu trennen (s. Randnummern (107) bis (109)). Dies zeigt, dass die offiziellen Sitzungen bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf wettbewerbswidrige Absprachen dem gleichen Zweck gedient hatten wie später die getrennten Sitzungen. (255) Der Zeitraum, für den die Kommission zahlreiche Beweise für regelmäßige nationale und regionale Zusammenkünfte und Kontakte besitzt, beginnt im Januar 1992. Die Beweise betreffen insbesondere die den spanischen und den portugiesischen Markt betreffenden Zusammenkünfte. Andere ebenfalls zu dieser Zeit einsetzende Zusammenkünfte und Kontakte betreffen die Märkte in Frankreich, Italien, den nordischen Ländern und im Vereinigten Königreich. Darüber hinaus haben verschiedene Parteien in ihren Aussagen, Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission (und Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte) eingeräumt, dass sie an regelmäßigen geheimen Zusammenkünften, die spätestens ab Anfang 1992 stattfanden, unmittelbar beteiligt waren. (256) Die Summe dieser materiellen Beweise gestattet es, als Zeitpunkt für den Beginn des Kartells spätestens Januar 1992 anzunehmen. (257) Für die Zeit von Januar 1992 bis September 1995 zeigen die vorliegenden Beweise nicht nur ein System geheimer Kontakte und die Existenz von im Rahmen dieses Systems getroffener Preisabsprachen, sondern auch die Durchführung dieser Vereinbarungen, dies insbesondere in der Zeit von Januar 1994 bis September 1995. 1.4.5.2. Beweise für die Teilnahme der einzelnen Unternehmen a) Einleitung (258) Aus den in Kapitel 1.4.5.1 dargelegten Fakten zieht die Kommission den Schluss, dass die im Verlaufe ihrer Nachprüfungen festgestellten Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zu einem System regelmäßiger Zusammenkünfte und sonstiger Kontakte gehörten, die dem Erzielen von Preisabsprachen (und der zu deren Unterstützung erfolgten Festlegung von Verkaufsquoten, der Zuweisung von Marktanteilen und dem Austausch kritischer Geschäftsinformationen) dienten, und dass alle diese Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans waren, mit dem die Kartellmitglieder das gemeinsame Ziel einer Verfälschung der Preisbewegungen verfolgten. (259) In einem solchen Fall besteht die angemessene Vorgehensweise darin, zunächst die Existenz und die Aktivitäten des Kartells als Ganzem nachzuweisen und dann die einzelnen Teilnehmer mit ihm in Verbindung zu bringen, indem man aufzeigt, auf welche Weise sie an dem gemeinsamen System mitgewirkt haben und über welche Zeitspanne sich die Teilnahme jedes einzelnen Herstellers erstreckt(301). (260) Um auf die Teilnahme eines bestimmten Herstellers an dem Kartell zu erkennen, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass er an sämtlichen Aktivitäten des Kartells teilgenommen hat. Wenn festgestellt wurde, dass ein Unternehmen durch sein Verhalten zum gemeinsamen Ziel des Kartells beigetragen hat, kann es während der gesamten Dauer seiner Beteiligung an der betreffenden Zuwiderhandlung auch für Verhaltensweisen haftbar gemacht werden, die andere Unternehmen im Zusammenhang mit der gleichen Zuwiderhandlung praktiziert haben. Die Kommission muss in einem solchen Fall nachweisen, dass das betreffende Unternehmen über das von anderen Unternehmen geplante oder praktizierte Verhalten in Verfolgung des erwähnten gemeinsamen Ziels informiert war oder es vernünftigerweise voraussehen konnte und bereit war, das damit verbundene Risiko zu übernehmen(302). (261) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt es einem Unternehmen, dem die Kommission nachweisen kann, dass es an Sitzungen teilgenommen hat, in denen Preisinitiativen beschlossen, organisiert und kontrolliert wurden, den Beweis dafür zu erbringen, dass es diesen Initiativen nicht zugestimmt hat. In der Tat muss angenommen werden, dass die an Absprachen beteiligten Unternehmen, die auf dem Markt tätig bleiben, bei der Festlegung ihres Marktverhaltens die mit ihren Wettbewerbern während der Absprache der Verhaltensweisen ausgetauschten Informationen berücksichtigen. Infolge der in den Sitzungen der Hersteller zustande gekommenen Abstimmung muss das Unternehmen bei der Festlegung der Politik, die es auf dem Markt verfolgen will, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die in diesen Sitzungen erhaltenen Informationen berücksichtigen. Auch ihre Wettbewerber müssen bei der Festlegung der Marktpolitik, die sie verfolgen wollen, zwangsläufig unmittelbar oder mittelbar die Informationen berücksichtigen, die ihnen das Unternehmen über das Marktverhalten gegeben hat, das es selbst für sich beschlossen oder in Erwägung gezogen hat(303). Folglich kann die Beteiligung eines Unternehmens an der Kollusion mindestens bis zum Zeitpunkt des letzten Beschlusses als gegeben gelten, der nach einer Zusammenkunft umzusetzen war, an der das Unternehmen teilgenommen hat, es sei denn, das Unternehmen kann nachweisen, dass es sich von den Beschlüssen über abgestimmte Maßnahmen abgesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist die fehlende Umsetzung solcher abgestimmten Maßnahmen nicht relevant; sie stellt keine ausreichende Widerlegung der Beteiligung dar. (262) Die vorliegenden Beweise zeigen die Beteiligung jedes einzelnen der betroffenen Hersteller. Durch sie ist es möglich, die Rolle der einzelnen Teilnehmer näher zu definieren. Die nachfolgenden Abschnitte enthalten eine Zusammenfassung der Hauptelemente der (direkten oder indirekten) Beweise für die Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Kartell. b) AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders (263) AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders waren während des gesamten Zeitraums, für den Beweise für fortlaufende Aktivitäten des Kartells bestehen, die größten Anbieter von Selbstdurchschreibepapier in der Gemeinschaft und im EWR. Alle sechs Unternehmen haben dieses Produkt in allen oder den meisten Mitgliedstaaten und auch in Norwegen und Island verkauft. Für alle von ihnen mit Ausnahme von Sappi gibt es klare Beweise dafür, dass sie eine führende Rolle in dem Kartell gespielt haben. (264) Für die Zeit von (spätestens) Januar 1992(304) bis September 1993 lässt sich die Teilnahme dieser sechs Unternehmen an dem Kartell in erster Linie durch Erklärungen von Sappi, Mougeot und AWA sowie aus ihrer Mitgliedschaft in der AEMCP und ihrer regelmäßigen Teilnahme an deren Versammlungen ableiten. Die genannten Unternehmen waren sämtlich schon vor 1992 Mitglieder der AEMCP. Bis zu der Trennung der Aktivitäten des Kartells von denen des Fachverbands während oder nach der Sitzung vom 14. September 1993 nutzten die AEMCP-Mitglieder die Versammlungen der Vereinigung u. a. für Preisabsprachen (siehe Randnummern (107) bis (113)). (265) Für den gleichen Zeitraum gibt es aber auch Beweise für die Teilnahme sämtlicher sechs Unternehmen an nationalen und/oder regionalen Kartellsitzungen. (266) Diese sechs Unternehmen haben alle an der AEMCP-Sitzung vom 14. September 1993 teilgenommen, auf der beschlossen wurde, das Kartell insofern "umzustrukturieren", als die Aktivitäten des Kartells von denen der Fachvereinigung abgetrennt wurden (siehe Randnummer (113)). Nach dieser Sitzung haben alle diese Unternehmen fortgefahren, regelmäßig an nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen teilzunehmen. Die vorliegenden dokumentarischen Beweise zeigen, dass AWA, Koehler, Stora und Torraspapel an allen und Sappi und Zanders an den meisten der identifizierten nationalen und regionalen Kartellsitzungen teilgenommen haben (vgl. Anhang II). (267) Seit der "Umstrukturierung" des Kartells bildeten diese Unternehmen zusammen die "europäische Ebene" des Kartells, und damit blieben sie auch weiterhin Vollmitglieder. Tatsächlich nahmen sie auch an allen oder zumindest einigen der allgemeinen Kartellsitzungen teil, für die die Kommission Beweise gefunden hat. Insbesondere haben sie alle an den allgemeinen Kartellsitzungen vom 22. September 1994 (siehe Randnummern (117), (121), (124), (125), (189) und (207)) teilgenommen. (268) Die dokumentarischen Beweise für die in den Sitzungen vereinbarten Preiserhöhungen lassen eine enge Beziehung zwischen den in den allgemeinen Kartellsitzungen beschlossenen und den in den nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen beschlossenen Erhöhungen erkennen. Zusammen mit den Beweisen für die Teilnahme an den nationalen bzw. regionalen Kartellsitzungen bestätigt diese Feststellung, dass die sechs Hersteller den allgemeinen Kartellplan und die Koordinierung des Kartells auf europäischer Ebene befolgt haben. (269) Was das Ende der Kollusion anbetrifft, beschränkt sich die Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus den oben genannten Gründen (siehe Randnummer (75)) auf September 1995, obgleich es bestimmte Hinweise darauf gibt, dass das Kartell noch darüber hinaus fortgesetzt wurde. Auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 wurden Preiserhöhungen für den Zeitraum bis September 1995 (für Italien und das Vereinigte Königreich) beschlossen(305). AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders stimmten den auf der allgemeinen Kartellsitzung getroffenen Vereinbarungen zu, darunter einem Beschluss über eine Preiserhöhung im September 1995. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich von den auf der Sitzung vom 2. Februar 1995 getroffenen Beschlüssen distanziert haben. (270) Seine Beteiligung an dem Kartell räumt AWA für die Zeit von Januar 1992 bis Sommer 1995 ein, Stora (MHTP) von Ende 1992 bis Mitte 1995 und Zanders von 1992 bis Herbst 1995. Koehler hat einige Fakten hinsichtlich des Zeitraumes Herbst 1993 bis einschließlich Mai 1995 nicht bestritten. Sappi erklärte, "von Januar 1992 bis zu einem Zeitpunkt vor der Kontaktaufnahme mit der Kommission am 19. September 1996"(306) am Kartell teilgenommen zu haben. (271) Aufgrund dieser Erkenntnisse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass AWA, Koehler, Sappi, Stora, Torraspapel und Zanders zumindest in der Zeit von Januar 1992 bis mindestens September 1995 als Vollmitglieder an dem Kartell beteiligt waren, d. h. solange ein Teil der Gesamtvereinbarung Anwendung fand. c) Andere AEMCP-Mitglieder: Mougeot und Copigraph (Bolloré) (272) Mougeot hat eingeräumt, von Herbst 1993 bis Juli 1995 an dem Kartell beteiligt gewesen zu sein. Vertreter von Mougeot haben schon am 26. Mai 1992 erstmalig an einer AEMCP-Versammlung teilgenommen, obwohl Mougeot behauptet, der Vereinigung erst Ende 1992 beigetreten zu sein. Mougeot hat im Frühjahr 1992 auch an einer Sitzung für den französischen Markt teilgenommen. Vermutlich hat diese Sitzung im April stattgefunden; da aber kein spezifisches Datum für diese Sitzung nachgewiesen ist, geht die Kommission davon aus, dass Mougeot mindestens seit Mai 1992 dem Kartell angehört hat. (273) Als Mitglied der AEMCP hat Mougeot regelmäßig an den Versammlungen der Vereinigung teilgenommen, die sich bis September 1993 direkt mit Preisabsprachen befassten. Mougeot nahm an der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 teil, auf der die Umstrukturierung des Kartells beschlossen wurde. Mougeot hat zugegeben, nach diesem Datum noch an einer allgemeinen Kartellsitzung teilgenommen zu haben, die am 22. September 1994 stattfand. Außerdem ist erwiesen, dass sich Mougeot an die Vereinbarungen gehalten hat, die auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 beschlossen wurden. Ferner hat Mougeot zugegeben, in der Zeit von Oktober 1993 bis zum Sommer 1995 an Kartellsitzungen für den französischen Markt und an zwei weiteren nationalen Kartellsitzungen teilgenommen zu haben. Mougeot bestätigte auch, dass das Unternehmen - wenn es an einer Sitzung nicht teilgenommen hätte - von anderen Teilnehmern über die in der Sitzung vereinbarte(n) Preiserhöhung(en) informiert worden wäre. Da Mougeot den Vereinbarungen der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 zustimmte, zu denen ein Beschluss über Preiserhöhungen für das Vereinigte Königreich und Italien im September 1995 gehörte, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Mougeot von Mai 1992 bis September 1995 dem Kartell angehört hat. (274) Copigraph (Bolloré) war ebenfalls Mitglied der AEMCP und nahm während des ganzen Zeitraums an den Versammlungen der Vereinigung teil, wenn diese unmittelbar Preisfestsetzungen betrafen, d.;h. von spätestens Januar 1992 bis September 1993. Während dieser Zeit nahm Copigraph außerdem (zumindest für den französischen und den spanischen Markt) an nationalen Kartellsitzungen teil. (275) Copigraph (Bolloré) nahm an der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 teil, während der die Umstrukturierung des Kartells beschlossen wurde. Es gibt Beweise dafür, dass Copigraph an einer beträchtlichen Anzahl nationaler Kartellsitzungen zwischen September 1993 und Frühjahr 1995 teilnahm. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerpunkte gibt das Unternehmen zu, bis zum Sommer 1995 an dem Kartell beteiligt gewesen zu sein(307). Außerdem gibt es keine besonderen Hinweise darauf, dass sich Copigraph zwischen dem Frühjahr 1995 und September 1995 von dem Kartellsystem distanziert hat. (276) Daraus muss geschlossen werden, dass Copigraph (Bolloré) während der gesamten Zeit der Zuwiderhandlung zu den anderen Kartellmitgliedern gestanden hat und nach Auffassung der Kommission folglich bis September 1995 in das allgemeine Kartellsystem einbezogen war. d) Unternehmen, die nicht AEMCP-Mitglieder waren: Carrs, Divipa und Zicuñaga (277) Die vorliegenden Beweise reichen nicht aus, um mit Sicherheit festzustellen, wann die Teilnahme der nicht der AEMCP angehörenden Unternehmen Carrs, Divipa und Zicuñaga an dem Kartell begann. (278) In den Aussagen von Sappi wird bestätigt, dass Carrs schon 1992 an Kartellsitzungen für den Markt des Vereinigten Königreichs teilgenommen hat, wobei aber spezifische Angaben über die Daten dieser Sitzungen fehlen. Das früheste Datum, an dem Carrs nachweislich an einer solchen Sitzung teilgenommen hat, war der 14. Januar 1993, weshalb hier angenommen wird, dass die Mitwirkung des Unternehmens an dem Kartell spätestens an diesem Tage begonnen hat. Nach diesem Datum hat Carrs zumindest an einer weiteren Kartellsitzung teilgenommen, die am 9. November 1993 stattfand. Die in dieser Sitzung festgelegten Preise sollten im Februar 1994 eingeführt werden. Carrs räumt in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ein, dass sie ab Januar 1993 an Geheimabsprachen betreffend den Markt des Vereinigten Königreichs (und den irischen Markt) teilgenommen hat. Bei Carrs erinnert man sich, dass es während der Jahre 1993 und 1994 aktiv beteiligt war, und dass ab Ende 1994, "obgleich [Carrs] im allgemeinen nicht mehr an den Sitzungen teilnahm, das Unternehmen telefonisch - meistens von IDEM [AWA] - über die Ergebnisse der Sitzungen informiert wurde"(308). Carrs kann nicht direkt bestätigen, an welchen Daten das Unternehmen an den Markt des Vereinigten Königreichs betreffenden Kartellsitzungen teilnahm, aber es erklärt, dass in der Zeit seiner Beteiligung mehr Sitzungen stattfanden als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission angegeben. (279) Nach Februar 1994 hat Carrs den Kunden regelmäßig die Erhöhungen der Bogenpreise angekündigt, die in den allgemeinen Kartellsitzungen für den Markt im Vereinigten Königreich und Irland vereinbart worden waren(309). (280) Wie in Randnummer (228) dargelegt, wurde auf der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 eine Preiserhöhung für den britischen Markt zum 1. September 1995 beschlossen. Es kann angenommen werden, dass Carrs über den auf der allgemeinen Kartellsitzung getroffenen Beschluss informiert wurde und dass es sein Wettbewerbsverhalten diesem Beschluss angepasst hat. Carrs hat seine Beteiligung am Kartell bis zum Ende des Zeitraums, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht bestritten. (281) War Carrs im europäischen Maßstab auch nur ein kleiner Anbieter, so war die Rolle des Unternehmens auf dem Markt des Vereinigten Königreichs doch wesentlich bedeutender. Nach Schätzungen von Sappi war Carrs 1995 (nach AWA, Sappi, Stora und Koehler) im Vereinigten Königreich der fünftgrößte Anbieter, dessen Marktanteil nur geringfügig kleiner war als der von Koehler (beide hielten etwa 10 %)(310). Carrs hat sich auch als Neuerer auf dem Gebiet des Selbstdurchschreibepapiers betätigt und immer wieder neue, weiterentwickelte und leistungsfähigere Produkte herausgebracht. Es lag somit im Interesse des Unternehmens, die Preise für Selbstdurchschreibepapier im Vereinigten Königreich hochzuhalten. Die spezielle Stellung von Carrs auf dem Markt des Vereinigten Königreichs macht es unwahrscheinlich, dass das Kartell hätte funktionieren können, ohne dass Carrs sich an ihm beteiligt hätte. (282) Aus dem dargelegten Sachverhalt folgert die Kommission, dass Carrs in der Zeit von Januar 1993 bis September 1995 an dem Kartell teilgenommen hat. (283) Die ersten Kartellsitzungen, an denen Divipa und Zicuñaga teilgenommen haben, waren die vom 5. März 1992(311) bzw. vom 19.Oktober 1993(312), so dass man feststellen kann, dass ihre Teilnahme an dem Kartell mit diesen Daten begonnen hat. Die letzte Kartellsitzung, für die Beweise für die Teilnahme von Divipa und Zicuñaga vorliegen, fand am 19. Oktober 1994 statt(313). In dieser Sitzung vereinbarten die Teilnehmer, einschließlich Divipa und Zicuñaga, Preiserhöhungen und Richtpreise für Januar 1995(314), woraus die Kommission schließt, dass Divipa und Zicuñaga zumindest bis Januar 1995 an dem Kartell teilgenommen haben. (284) Carrs behauptet, es habe nur an den Kartellsitzungen zum Markt des Vereinigten Königreichs und zum irischen Markt teilgenommen und nicht gewusst oder erkannt, dass diese Sitzungen Teil eines angeblichen sich auf das gesamte EWR-Gebiet erstreckenden Kartells waren. Carrs erklärt: "Als Bogenhersteller, dessen wichtigster Markt das Vereinigte Königreich war, ein Land mit einer einzigartigen Handels- und Preisstruktur, hatte Carrs kein Interesse an weitergehenden Vereinbarungen"(315). (285) Divipa und Zicuñaga bestreiten in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jede Beteiligung an Geheimabsprachen, und zwar sowohl in Spanien oder anderen europäischen Märkten als auch auf europäischer Ebene; zu Kontakten sei es, wenn überhaupt, nur mit spanischen Wettbewerbern gekommen. Diese beiden Unternehmen bestreiten also jede Beteiligung an oder auch nur Kenntnis von Absprachen auf europäischer Ebene. (286) Obwohl festgestellt wurde, dass Carrs, Divipa und Zicuñaga nur an nationalen Kartellsitzungen teilgenommen haben (und zwar im Fall von Carrs nur an Sitzungen für den Markt des Vereinigten Königreichs und Divipa und Zicuñaga nur an Sitzungen für den spanischen Markt), musste ihnen nach Auffassung der Kommission klar gewesen sein, dass das Kartell das gesamte 1994 zum EWR gewordene Gebiet umfasste. (287) Die beiden Ebenen von Zusammenkünften waren eng miteinander verknüpft, und den Teilnehmern nationaler Zusammenkünfte konnte die Tatsache nicht unbekannt bleiben, dass die Sitzungen komplementär zu den allgemeinen Kartellsitzungen waren (siehe Randnummern (89) bis (94) und z. B. (197), (211), (279), (280)). Zudem ging dies allein schon aus der Tatsache hervor, dass alle großen Hersteller von Selbstdurchschreibepapier, von denen bekannt war, dass sie ihre Produkte in allen Teilen des EWR verkauften, gemeinsam mit ihnen an den Aktivitäten des Kartells im Vereinigten Königreich bzw. auf dem spanischen Markt teilnahmen. Zudem haben einige dieser Unternehmen im Kartell für diese beiden Märkte eine führende Rolle gespielt. (288) Die Kommission ist - für jeden einzelnen Staat und einen Großteil des Kartellzeitraums - im Besitz detaillierter Verkaufsinformationen der folgenden Unternehmen über das 1994 zum EWR gewordene Gebiet: AWA, Divipa, Koehler, Mougeot, Sappi, Stora, Torraspapel, Zanders und Zicuñaga(316). Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Zeit der Zuwiderhandlung der Anteil der Gesamtumsätze dieser Unternehmen im EWR außerhalb ihrer jeweiligen Inlandsmärkte über 56 % betrug (siehe Randnummer (30)). Während des Kartell-Bezugszeitraums bestand auch ein erheblicher Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und verschiedenen EFTA-Ländern. 1994 wurden beachtliche Mengen Selbstdurchschreibepapier nach Österreich, Finnland und Schweden geliefert, und von 1994 an kam es auch zu regelmäßigen Lieferungen nach Island und Norwegen. (289) Unter diesen Umständen konnte kein Hersteller von Selbstdurchschreibepapier vernünftigerweise angenommen haben, dass seine großen Wettbewerber ein Kartell bilden würden, das nur in einem einzigen EWR-Land gelten würde. Daher müssen Carrs, Divipa und Zicuñaga für die Zuwiderhandlung als Ganze verantwortlich gehalten werden, und nicht nur für den Teil, der die vorerwähnten Einzelmärkte betrifft(317). 1.4.5.3. Bewertung der den Sachverhalt betreffenden Stellungnahmen der Parteien a) Ziele des Kartells (290) AWA, MHTP (Stora) und Koehler erklären, dass das Kartell in erster Linie Preisabsprachen betraf und Verkaufsquoten sowie Marktanteile nur gelegentlich vereinbart wurden. Koehler gibt an, es habe keine Vereinbarungen betreffend Verkaufsquoten oder Marktanteile auf allgemeiner europäischer Ebene gegeben(318). (291) MHTP (Stora) und Koehler erklären weiter, es habe keinen generellen Austausch der Umsatzzahlen einzelner Unternehmen gegeben. Der von der Kommission angeführte Austausch beziehe sich deutlich auf Einzelfälle. Koehler gibt an, es sei keine detaillierte individuelle Information über die Preise und Umsätze der Unternehmen auf allgemeiner europäischer Ebene ausgetauscht worden und erklärt: "Darüber hinaus war der Austausch von Verkaufsmengen vergangener Zeiträume auf regionale Einzelfälle beschränkt"(319). (292) Die Kommission geht davon aus, dass auf bestimmten nationalen Kartellsitzungen Verkaufsquoten zugeteilt und Marktanteile festgelegt wurden, auch wenn das Hauptziel des Kartellplans darin bestand, Preiserhöhungen zu vereinbaren(320). Ziel dieser Maßnahmen war es, die Durchführung der Preiserhöhungen sicherzustellen. Außerdem ist dem Protokoll der allgemeinen Kartellsitzung vom 2. Februar 1995 zu entnehmen, dass Verkaufsmengen und Marktanteile auch auf der Tagesordnung der allgemeinen Kartellsitzungen standen. Ferner hebt die Kommission hervor, dass anhand mehrerer Sitzungsprotokolle nachgewiesen werden kann, dass vertrauliche Informationen betreffend die Zuteilung von Verkaufsquoten und Festlegung von Marktanteilen ausgetauscht wurden. Schließlich ist festzustellen, dass in den meisten Fällen, in denen Protokolle oder sonstige Aufzeichnungen über die Kartellsitzung vorliegen, die Dokumente unmittelbare Beweise oder Hinweise auf die Zuteilung von Verkaufsquoten, Festlegung von Marktanteilen und/oder den Austausch sensibler Informationen enthalten. b) Beweis, dass Kartellsitzungen stattgefunden haben b) 1) AEMCP-Versammlungen und allgemeine Kartellsitzungen (293) Koehler, Mougeot und Copigraph bestreiten die Erkenntnisse der Kommission betreffend den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der AEMCP-Versammlungen vor September 1993. Koehler erklärt, die Beschreibung des Kartells liefere bis September/Oktober 1993 keinen Nachweis oder Einzelheiten des wettbewerbsbeschränkenden Gehalts der offiziellen AEMCP-Versammlungen(321). Mougeot nimmt seine frühere Aussage zurück und erklärt: "In der Mitteilung der Beschwerdepunkte wird nicht nachgewiesen, dass die AEMCP-Versammlungen vor der Umstrukturierung der Vereinigung im September 1993 als Rahmen für wettbewerbswidrige Absprachen dienten"(322). Mougeot führt ferner an, das erste Mal habe das Unternehmen erst am 9. Februar 1993 als Mitglied der Vereinigung an einer AEMCP-Versammlung teilgenommen; zuvor sei es nur Beobachter gewesen. (294) Copigraph sagt aus, das ganze Kartell sei erst entstanden, als [ein Angestellter von AWA]* während der AEMCP-Versammlung vom 14. September 1993 in Frankfurt ein Kartellsystem für europäische Hersteller von Selbstdurchschreibepapier vorgeschlagen habe. Zuvo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.