Europäische Union

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chließlich passive Rolle gespielt zu haben und vom Kartellanführer durch Druck zur Mitwirkung gezwungen worden zu sein. Auch Koehler führt an, durch Drohungen von AWA zur Mitwirkung veranlasst worden zu sein(373). (426) Die Kommission stimmt dieser Darstellung nicht zu. Erstens ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen zwischen drei Kategorien von Kartellmitgliedern zu unterscheiden: Anführern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern. Im vorliegenden Fall kam AWA insgesamt die führende Rolle zu. Die übrigen Kartellmitglieder einschließlich Carrs und Copigraph (Bolloré) sieht die Kommission als aktive Mitglieder an. Carrs und Copigraph nahmen regelmäßig an den Kartellzusammenkünften, in denen es um ihre nationalen Märkte ging, teil. Carrs hat sogar nach eigenen Angaben an einer größeren Zahl von Treffen betreffend die Märkte des Vereinigten Königreichs und Irland teilgenommen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführt wurden. Copigraph (Bolloré), das außerhalb seines Heimatmarktes einen größeren Absatz als Carrs erzielte, war ebenfalls ein regelmäßiger Teilnehmer an den allgemeinen Kartellzusammenkünften. Zahlreiche Unterlagen belegen ihre Mitwirkung an den Preiserhöhungsinitiativen und zeigen, dass sie die vereinbarten oder abgestimmten Preiserhöhungen den Abnehmern regelmäßig mitteilten. (427) Zweitens können Drohungen (in diesem Fall vom Kartellanführer) nicht Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und des EWR rechtfertigen. Statt dem Kartell beizutreten, hätten die betreffenden Unternehmen die zuständigen Behörden, u. a. die Kommission, von dem illegalen Verhalten ihrer Konkurrenten in Kenntnis setzen müssen, um für eine Abstellung desselben zu sorgen. c) 2) Beendigung des Verstoßes (428) Laut MHTP endete das Kartell gegen Herbst 1995 und somit vor den ersten Nachprüfungen vor Ort. Dies sei bei der Festsetzung der Geldbußen als mildernder Umstand zu werten(374). (429) Die Kommission hat jedoch für die Würdigung des Verstoßes nur jenen begrenzten Zeitraum zugrundegelegt, für den ausreichende Beweise zur Verfügung standen. Da es sich um einen offensichtlichen Verstoß handelt, ist die Forderung von MHTP nach einer Wertung seiner frühzeitigen Einstellung als mildernder Umstand zurückzuweisen. c) 3) Sonstige mildernde Umstände (430) Laut AWA müsse die kritische Lage auf dem europäischen Markt für Selbstdurchschreibepapier als solche als mildernder Umstand gelten. Laut AWA befand sich die Branche in einer Krise mit einem langfristigen Abwärtstrend, und eine solche Lage sei von der Kommission in ihren jüngsten Entscheidungen "Legierungszuschlag" und "Stahlrohrekartell"(375) berücksichtigt worden(376). Copigraph (Bolloré), Koehler und Mougeot plädieren dafür, den Umstand als mildernden Faktor zu berücksichtigen, dass ihr Geschäftsbereich Selbstdurchschreibepapier in dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum Verluste machte(377). Copigraph (Bolloré) verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Enichem Anic SpA(378). (431) Generell ist der Umstand, dass von einem Kartell nicht profitiert wurde, in den Augen der Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht als mildernder Umstand zu bewerten. Ebenso wenig haben die Unternehmen in einem solchen Fall ein Anrecht auf eine Verringerung. Außerdem lassen die in den Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem von AEMCP(379) in Auftrag gegebenen Bericht enthaltenen Informationen die Schlussfolgerung nicht zu, dass sich die Selbstdurchschreibepapierbranche während des Verstoßzeitraums 1992 - 1995 in einer vergleichbaren ernsthaften Krise befunden hätten wie die Wirtschaftszweige, die von den von den Unternehmen genannten. früheren Kartellentscheidungen betroffen waren. c) 4) Schlussfolgerung zu den mildernden Umständen (432) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass in der vorliegenden Sache keine mildernden Umstände vorliegen. d) Schlussfolgerung zu den Beträgen der Geldbußen vor Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (433) Die Kommission setzt demgemäß die Beträge der Geldbußen vor einer etwaigen Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen ("Kronzeugenregelung") wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (434) Da jedoch die endgültigen nach dieser Methode berechneten Beträge gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keinesfalls mehr als 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes der Adressaten der Entscheidung überschreiten dürfen (), ergeben sich in Anwendung der zulässigen Hoechstgrenzen folgende Beträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> e) Anwendung der Kronzeugenregelung (435) Einige wenige Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, haben mit der Kommission in verschiedenen Phasen der Untersuchung und mit Bezug auf unterschiedliche Perioden des von der Entscheidung erfassten Verstoßes zusammengearbeitet, um in den Genuss der Kronzeugenregelung zu kommen. Um den berechtigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen mit Blick auf eine Nichtfestsetzung oder Verringerung der Geldbußen als Würdigung ihrer Mitarbeit gerecht zu werden, prüft die Kommission nachstehend, ob die Unternehmen die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung erfuellen. e) 1) Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße (436) Sappi erhebt den Anspruch, von einer Geldbuße für die von dieser Entscheidung erfassten Kartellvereinbarungen ganz ausgenommen zu werden(380). (437) Die Kommission räumt ein, dass Sappi ihr Unterlagen über das von dieser Entscheidung erfasste Kartell vorgelegt hatte, bevor die Kommission mit einer Untersuchung begonnen hatte. Sie räumt ferner ein, dass sie am 11. November 1996, als Sappi eine schriftliche Erläuterung seiner Mitwirkung in dem Kartell vorlegte, noch nicht über ausreichende Informationen verfügte, um die Existenz des angegebenen Kartells nachzuweisen. (438) Sappi war das erste Unternehmen unter den Kartellmitgliedern, das Beweise für die Existenz des Kartells beigebracht hat. Nach der ersten Eingabe an die Kommission legte Sappi mehrfach zwischen 1996 und 1999 Angaben und Dokumente zum Kartell vor. Bei den von Sappi vorgelegten Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um Protokolle von Kartellzusammenkünften, um Protokolle von AEMCP-Treffen, Erklärungen von Mitarbeitern zur Funktionsweise des Kartells (einschließlich Beschreibungen von Kartellzusammenkünften, Teilnehmerlisten und Beschreibungen der getroffenen Vereinbarungen), Unterlagen zu Preiserhöhungen und Informationen zum Markt und zum Verband AEMCP. (439) Die von Sappi vorgelegten Angaben ermöglichten es der Kommission, Existenz, Inhalt und Teilnehmer mehrerer Kartelltreffen und das Vorhandensein von der Kollusion dienenden Kontakten in dem von diesem Verfahren erfassten Zeitraum festzustellen. Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass die von Sappi vorgelegten Beweise, selbst wenn sie nicht sämtliche Aspekte des Kartells abdecken, den entscheidenden Beweis für die Existenz des Kartells darstellten. Außerdem hat Sappi nach Ansicht der Kommission während der gesamten Untersuchungsphase ununterbrochen und vollständig mit ihr zusammengearbeitet. (440) Sappi gibt an, ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Kommission von dem Kartell in Kenntnis setzte, die Mitwirkung in diesem vollständig eingestellt zu haben. Es habe sogar von einer Teilnahme an den nachfolgenden AEMCP-Treffen abgesehen, um selbst den Anschein einer Gelegenheit für wettbewerbswidrige Kontakte mit Konkurrenten zu vermeiden und deutlich zu machen, dass es künftig an keiner Kollusionsmaßnahme beteiligt sein wolle(381). (441) Die Kommmission erkennt an, dass Sappi ab dem Zeitpunkt seiner ersten Kontaktaufnahme mit der Kommission am 19. September 1996 und seiner schriftlichen Eingabe am 11. November 1996 seine Mitwirkung an dem Kartell eingestellt hat. (442) Schließlich hat Sappi kein anderes Unternehmen zur Teilnahme im Kartell gezwungen, nicht an der Begründung des Kartells mitgewirkt und keine führende Rolle gespielt. (443) Deswegen kann Sappi in den Genuss der Bestimmungen des Abschnitts B der Kronzeugenregelung kommen. Dementsprechend reduziert die Kommission die Geldbuße, die sie im Falle einer Nichtzusammenarbeit mit der Kommission festgesetzt hätte, um 100 %. e) 2) Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (444) Mougeot war das zweite Kartellmitglied, das beweiskräftige Unterlagen über das Kartell beibrachte. Mougeot richtete am 14. April 1999, nachdem die Kommission ihre per Entscheidung angeordneten Nachprüfungen vorgenommen und dem Unternehmen ein Auskunftsverlangen zugeleitet hatte, eine Erklärung und einschlägige Unterlagen an die Kommission. (445) Als Mougeot die Zusammenarbeit mit der Kommission aufnahm, hatte Sappi bereits ausreichende Unterlagen vorgelegt, um die Existenz des Kartells nachzuweisen. Damit erfuellt die Zusammenarbeit von Mougeot nicht die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchstabe b) der Kronzeugenregelung und kommt daher auch nicht für eine erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung in Betracht. e) 3) Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße e) 3) i) Beweisunterlagen, die der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt wurden (446) Bevor die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte annahm, haben Mougeot, AWA, MHTP (Stora) und Copigraph ihr Informationen und/oder Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Zusammenarbeit gab es jedoch erhebliche Unterschiede in Umfang und Qualität. (447) Mougeot hat freiwillig Erklärungen und Unterlagen mit detaillierten Angaben zu Kartellzusammenkünften (vor allem über seinen Heimatmarkt Frankreich) einschließlich Zeitpunkt, Teilnehmer, Inhalt und erzielte Vereinbarungen vorgelegt. (448) Auch AWA übermittelte der Kommission freiwillig Informationen über Kartelltreffen, nannte im einzelnen die Zeiträume, in denen solche Zusammenkünfte in den verschiedenen Mitgliedstaaten abgehalten wurden und legte Listen der teilnehmenden Unternehmen vor. Zum Inhalt der Treffen führte AWA aus, dass "auf einigen dieser Treffen ... Preise für Selbstdurchschreibepapier diskutiert wurden ..., was bis zu einem Austausch von Informationen über geplante Preiserhöhungsankündigungen ging"(382). (449) Über die erforderliche Beantwortung des Auskunftsverlangens hinaus, gab Copigraph zu, dass eine Person aus der Unternehmensleitung an zwei oder drei Treffen von Wettbewerbern im Zeitraum 1993 - 1994 teilgenommen hatte, bei denen Preiserhöhungen vereinbart wurden, und nannte andere Teilnehmer dieser Treffen. (450) Von allen Erwiderungen war die von MHTP (Stora) am wenigsten eindeutig: Das Unternehmen gibt Diskussionen zwischen Wettbewerbern über Preise zu, behauptet aber, dass keine Vereinbarungen über Preiserhöhung erzielt worden wären. Diese vage und unbelegte Behauptung kann nicht als Information oder Dokument gewertet werden, die das Bestehen des angezeigten Kartells beweisen, so dass eine Verringerung der Geldbuße nicht gerechtfertigt ist. (451) Ferner hält sich auch Koehler für berechtigt, in den Genuss einer spürbar niedrigeren Festsetzung der Geldbuße zu kommen, da es auf das Auskunftsverlangen der Kommission ausführlich geantwortet habe. Die Kommission verweist darauf, dass Unternehmen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet sind, die von der Kommission verlangten Auskünfte vorzulegen. Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet die Unternehmen zur aktiven Zusammenarbeit und schließt somit ein, dass sie der Kommission alle Informationen vorlegen müssen, die in einer Beziehung zum Untersuchungsgegenstand stehen(383). Die Erfuellung dieser Zusammenarbeitspflicht rechtfertigt eine Verringerung der Geldbuße nicht. (452) Diese Erwägungen sowie die in Randnummer angeführten Tatsachen rechtfertigen eine Verringerung der Geldbuße von Mougeot um 50 %, von AWA um 35 % und von Bolloré (Copigraph) um 20 %. e) 3) ii) Nichtbestreiten der Tatsachen nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte (453) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission haben Carrs, Koehler, MHTP und Zanders eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße mit der Begründung beantragt, dass sie den Sachverhalt nicht bestritten hätten. (454) Carrs gibt die Existenz des Kartells und seine Mitwirkung für den gesamten von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum zu. (455) Zanders macht geltend, dass es den Wahrheitsgehalt der Behauptung der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte für den Zeitraum von 1992 bis Herbst 1995 nicht bestreitet. (456) MHTP macht geltend, dass es den Sachverhalt nicht bestreitet, auf den die Feststellung einer Zuwiderhandlung im Zeitraum 1992 bis Mitte 1995 gegründet ist. (457) Koehler macht geltend, dass es "bestimmte Sachverhalte" aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestreitet. Das Unternehmen bestreitet jedoch wesentliche Teile der Beweise für seine Mitwirkung in dem Kartell für den Zeitraum der Zuwiderhandlung. Insbesondere bestreitet Koehler die von der Kommission vorgenommene Darstellung der Vereinbarungen über Verkaufsquoten und Marktanteile sowie die Existenz eines Überwachungssystems(384). Die Kommission zieht daher den Schluss, dass es zu keiner effektiven Zusammenarbeit seitens Koehler mit der Kommission gekommen ist. (458) Die Kommission gewährt Carrs, MHTP und Zanders eine Verringerung der Geldbuße um 10 % dafür, dass sie den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht wesentlich bestreiten. f) Zahlungsfähigkeit (459) Carrs hat Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit in einem spezifischen sozialen Zusammenhang vorgebracht. Dabei geht es in erster Linie um das derzeit hohe Niveau der Schuldentilgungen und die geringe Rentabilität des Unternehmens. (460) Um dies einbeziehen zu können hat die Kommission ausführliche Angaben zur finanziellen Lage des Unternehmen erbeten(385). Nach Prüfung der vertraulichen Darstellung des Unternehmens während der mündlichen Anhörung und der Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2001 sowie die weiteren Eingaben vom 10., 13. und 14. Dezember 2001(386) hält die Kommission es nicht für gerechtfertigt, den Betrag der Geldbuße im vorliegenden Fall anzupassen. Die bloße Berücksichtigung der schwierigen Finanzlage eines Unternehmens aufgrund allgemeiner Marktbedingungen würde dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen. g) Endgültiger Betrag der Geldbußen in diesem Verfahren (461) Im Ergebnis sollten die Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 wie folgt festgesetzt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unternehmen Arjo Wiggins Appleton Limited, Bolloré SA, Carrs Paper Ltd, Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L., Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH, Papelera Guipuzcoana de Zicuñaga SA, Papeteries Mougeot SA, Papierfabrik August Koehler AG, Sappi Limited, Torraspapel SA und Zanders Feinpapiere AG haben gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor Selbstdurchschreibepapier teilgenommen haben. Dauer des Verstoßes: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden angewiesen, den dort genannten Verstoß abzustellen, falls dies nicht bereits geschehen ist. Sie nehmen bei ihren Tätigkeiten auf dem Markt für Selbstdurchschreibepapier von jeglichen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen Abstand, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen oder Wirkungen nach sich ziehen wie dieser Verstoß. Artikel 3 Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen des dort genannten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung auf das nachstehende Bankkonto der Europäischen Kommission einzuzahlen: Kontonummer 642-0029000-95 (Code IBAN: BE76 6420 0290 0095, Code SWIFT: BBVABEBB), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) S.A., Avenue des Arts, 43, B-1040 Bruxelles/Brussel Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte am ersten Tag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte berechnet, das heißt 6,77 %. Artikel 4 Die Entscheidung ist gerichtet an: Arjo Wiggins Appleton Limited St Clement House Alençon Link Basingstoke Hampshire RG21 7SB United Kingdom Bolloré SA Tour Bolloré 31-32, quai de Dion-Bouton 92811 Puteaux cedex France Carrs Paper Ltd Cranmore Boulevard Shirley, Solihull West Midlands B90 4LJ United Kingdom Distribuidora Vizcaína de Papeles S.L Poligono Industrial Neinver Barrio Astince n 12-14 48160 Derio, Vizcaya España Mitsubishi HiTech Paper Bielefeld GmbH Niedernholz 23 33699 Bielefeld Deutschland Papelera Guipuzoana de Zicuñaga SA Barrio Zicuñaga 20120 Hernani, Guipúzcoa España Papeteries Mougeot SA 34, Rue Maurice Mougeot 88600 Laval sur Vologne France Papierfabrik August Koehler AG Hauptstraße 2-4 77704 Oberkirch Deutschland Sappi Limited Sappi House 48 Ameshoff Street 2001 Braamfontein Johannesburg Republic of South Africa Torraspapel SA Gran Via de les Corts Catalanes 678 08010 Barcelona España Zanders Feinpapiere AG An der Gohrsmühle 51465 Bergisch Gladbach Deutschland Die Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbar. Brüssel, den 20. Dezember 2001. Im Namen der Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) ABl. C 96 vom 21.4.2004. (5) Nach Auskunft von Sappi wird das Trägerpapier aus einer besonderen Sorte Zellulose hergestellt, die nur von einer begrenzten Zahl von Herstellern geliefert wird (Akte, S. 219). (6) Daneben existieren noch sog. "alleinkopierende" Spezialtypen: - Selbstkopierpapier, dessen Vorderseite sowohl eine Schicht Mikrokapseln als auch eine Schicht "active clay" trägt. Es kann als das die Kopie empfangende Blatt (CF) dienen, ohne dass das oberste Blatt auf der Rückseite mit Mikrokapseln beschichtet sein muss (für Kopien von normalem Offsetpapier). - Selbstkopierpapier, das beidseitig mit Farbgeber-Mikrokapseln und zusätzlich auf der Vorderseite mit "activated clay" beschichtet ist. Es kann als mittleres Blatt von Formularsätzen verwendet werden, bei denen die Rückseite des obersten Blatts nicht mit Mikrokapseln beschichtet zu sein braucht. (7) Listen (10 %), Computer-Formulare (37 %), Einzelsätze (42 %). Euroforms, Januar 1991 (Akte, S. 3188-3189). (8) "European and worldwide markets für carbonless paper to 2000 and beyond. Phase I", ein für die AEMCP erstellter Bericht von Mikulski Hall Associates (MHA), Dezember 1996, S. 35 (Akte, S. 1115). (9) Fernschreiberrollen, Bürodrucker, Registrierkassen, Bargeldautomaten usw., zusammen 4 %. (10) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 20 (Akte, S. 1100). (11) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20341-20342). (12) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20341 und 20351). Freie Übersetzung des in Randnummer 11 enthaltenen Zitats: "ist der Markt für Bogen unter kommerziellen Gesichtspunkten ein völlig anderer als derjenige für Rollen - und zwar sowohl was die Produktionskosten als auch was die Preisfestsetzung und die Vertriebskanäle anbelangt". (13) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20341-20342). (14) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 42 (Akte, S. 1122). (15) Bolloré, die Muttergesellschaft von Copigraph, war gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft unmittelbar an dem Kartell beteiligt (siehe Randnummern bis (356)); um die Beschreibung und Prüfung des Sachverhalts zu vereinfachen, werden im Folgenden beide Unternehmen als "Copigraph" bezeichnet. (16) Im Folgenden als "Stora" bezeichnet. (17) Mehrere Tochtergesellschaften von Sappi Limited waren an dem Kartell beteiligt (siehe Randnummern bis (359)); um die Beschreibung und Prüfung des Sachverhalts zu vereinfachen, werden diese im Folgenden alle als "Sappi" bezeichnet. (18) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 44 (Akte, S. 1124); Daten, die die Kommission von den Herstellern erhielt, deuten darauf hin, dass die Zahl zur Größe des Marktes um einiges höher ausfallen könnte (siehe Tabelle 1b). (19) Euroforms, Januar 1991 (Akte, S. 3188). (20) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 42-43 (Akte S. 1122-1123). (21) Die Absatzzahlen für die Jahre 1994 und 1995 haben Beispielcharakter. Die relative Bedeutung des Selbstdurchschreibepapier-Absatzes jedes der Unternehmen kann sich während der Dauer der Zuwiderhandlung von Jahr zu Jahr verändert haben. Außer im Fall des Unternehmens Copigraph (dessen Marktanteil sich vorliegenden Informationen zufolge 1995 auf 5 % belief) sind die Schätzungen der Marktanteile unmittelbar aus den von den Unternehmen unterbreiteten Daten abgeleitet und nur als ungefähre Angaben zu verstehen. Sie beruhen auf der Hypothese, dass die in Tabelle 1 b) aufgelisteten Unternehmen zusammen 90 % des EWR-Marktes abdeckten. (22) 1993 betrug die geschätzte Zahl der Rollendrucker 1260 und die der Bogendrucker 44200 (Akte, S. 3134-35, sowie auch S. 340). (23) Akte, S. 220. (24) Akte, S. 339. (25) Antwort von Carrs auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20352). (26) Akte, S. 4628. (27) Sappis Schreiben vom 22.12.1996 (Akte, S. 220). MHTP stellt in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Akte, S. 20404) fest, dass sie (wie Stora Carbonless Paper schon vorher) Selbstdurchschreibepapier in erster Linie an den Papiergroßhandel verkauft (alle Bogen und über 95 % der Rollen) und dass sie die Handels- bzw. Vertriebsfunktion nicht ganz oder teilweise selbst übernimmt. MHTP äußert sich jedoch nicht zu Sappis Behauptung, dass sie über eigene Vertriebsgesellschaften verfüge. (28) Diese Zahlen beruhen auf Berechnungen, die aufgrund der Angaben im MHA-Bericht von Dezember 1996, S. 40, angestellt wurden (Akte, S. 1120). (29) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 4 (Akte, S. 1084). (30) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 3, 18-20 (Akte, S. 1083 und 1098-1100). (31) PPI, Februar 1997 (Akte, S. 2787). (32) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 3, 9, 20-21 (Akte, S. 1083, 1089 und 1100-1101) und MHA-Bericht, Mai 1997, S. 60 (Akte, S. 11670). Freie Übersetzung des in Randnummer 27 enthaltenen Zitats: "allgemein akzeptiert werde, dass diese Schwankungen im wesentlichen auf Veränderungen in der Lagerhaltung beruhten, die ihrerseits hauptsächlich auf Veränderungen im Preisniveau zurückzuführen waren". (33) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 3 (Akte, S. 1083). (34) MHA-Bericht, Dezember 1996, S. 19 (Akte, S. 1099). (35) Nach Angaben von Sappi betragen die durchschnittlichen Transportkosten bei Lieferungen in Europa < 10 % der Frei-Haus-Preise (Akte, S. 215). (36) Für 1992 hat die Kommission Detailangaben für 6 Unternehmen, für 1993 und 1994 für 8 Unternehmen und für 1995-1997 für 9 Unternehmen. (37) Akte, S. 7793 und S. 19752-19755. (38) Akte, S. 414-415 und S. 13352. (39) Die Angaben in mit Sternchen versehenen eckigen Klammern ersetzen vertrauliche Angaben, die gelöscht wurden. (40) Akte, S. 19-20, 26-28. (41) Entscheidung 1999/641/EG der Kommission vom 25. November 1998 in der Sache IV/M.1225 (ABl. L 254 vom 29.9.1999, S. 9). (42) Siehe Entscheidung der Kommission vom 24.2.1992 in der Sache IV/M.166 - Torras/Sarrío. (43) Wiggins Teape, Feldmühle, Koehler, Zanders, Ahlström (Produktion 1991 eingestellt), Binda (Produktion 1993 eingestellt), DRG, Sarrío und Reed (Produktion 1986 eingestellt) (Akte, S. 165). (44) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (45) Akte, S. 7828-7829: Originaltext: "carbonless paper prices were also discussed,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.