Europäische Union

2004/337/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0337. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n für den Zeitraum zwischen Januar 1994 und September 1995 vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die vereinbarten oder abgestimmten Erhöhungen dienten somit als Bezugspunkt für die Aushandlung der Transaktionspreise mit den Kunden. (385) Auf die Kartellmitglieder entfiel beinahe das gesamte Angebot auf dem EWR-Markt für Selbstdurchschreibepapier. Infolge der abgestimmten Preiserhöhungsinitiativen standen die Kunden den Ankündigungen einheitlicher Preiserhöhungen gegenüber, die ihnen nicht die Möglichkeit ließen, Lieferungen von einem nicht an dem Kartell teilnehmenden Hersteller zu erhalten. (386) Es gibt auch Nachweise dafür, dass die Umsetzung der vereinbarten Preiserhöhungen überwacht wurde und dass ein Nichtbefolgen auf den nationalen oder den regionalen Kartellzusammenkünften erörtert wurde (siehe auch Randnummern bis (97) bis (106)). Dies erhärtet die Schlussfolgerungen über die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells. (387) Die Kommission hat auch Nachweise dafür, dass zumindest bei einigen nationalen Zusammenkünften die Parteien die Zuteilung von Verkaufsmengen und von Marktanteilen vereinbarten und vertrauliche Informationen über ihre Absatzmengen austauschten. Ein Vergleich der auf diesen Zusammenkünften vereinbarten Quoten und ausgetauschten Absatzinformationen mit den von den Herstellern über ihre tatsächlichen Verkäufe vorgelegten Informationen ergibt eine hohe Entsprechung (siehe Randnummern (241) bis (251)). Der Vergleich zeigt, dass der Informationsaustausch und die Mengenvereinbarungen Auswirkungen auf die Absatzmengen der Hersteller hatten. (388) AWA, Carrs, MHTP (Stora), Koehler, Sappi und Zanders behaupten, dass die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells auf den Markt des Selbstdurchschreibepapiers im EWR, wenn überhaupt, dann nur sehr begrenzt gewesen seien. Sie führen dazu an, dass es nur begrenzte oder keine Auswirkungen auf die Preise gehabt hätte, da die im Markt tatsächlich erzielten Preise niedriger als die vereinbarten oder angekündigten Preiserhöhungen gewesen seien. Dies zeige, dass die vereinbarten Preiserhöhungen in der Praxis nicht durchgesetzt worden seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung haben sie insbesondere Folgendes geltend gemacht: Die Preise und Gewinnspannen der Hersteller seien erheblich zurückgegangen, die Preise für Selbstdurchschreibepapier spiegelten im Wesentlichen die Änderungen bei den Zellstoffkosten und der Nachfrage sowie, in der späteren Kartellphase, die Kapazitätszwänge wider, der Wettbewerb zwischen den Herstellern habe sich fortgesetzt und die Hersteller hätten die Preiserhöhungen mit den Kunden einzeln aushandeln müssen. (389) AWA, MHTP (Stora), Koehler und Sappi beziehen sich auf die für die Hersteller ungünstige Entwicklung der Preise für Selbstdurchschreibepapier und auf deren zurückgehende Gewinnspannen. AWA führt an, dass im Verlaufe der 90er Jahre die Preise für Selbstdurchschreibepapier erheblich gefallen seien. AWA führt an, dass seine Gewinnspannen sogar noch stärker zurückgegangen seien als die Preise für Selbstdurchschreibepapier, was zeige, dass die Durchsetzungskraft des Kartells beschränkt gewesen sei und dass ein Großteil des Vorteils der durch AWA erzielten Kosteneinsparungen den Kunden zugute gekommen sei. Sappi behauptet, dass wegen der schnell einsetzenden Preisnachlässe und des allgemeinen geschäftlichen Rückgangs nicht klar sei, ob die Papierabnehmer überhaupt irgendwelche spürbaren Verluste zu erleiden hatten. MHTP (Stora) erklärte, dass zwischen 1992 und 1993 die Preise erheblich zurückgegangen seien, jedoch zwischen Herbst 1993 und Herbst 1995 wieder anstiegen. Ein der Erwiderung von AWA beigefügtes Schaubild zeigt eine ähnliche Entwicklung. Nach Auffassung von MHTP (Stora) sei diese Preiserholung lediglich eine Rückkehr zur Preishöhe von 1992 gewesen und habe sich in Einklang mit den stark steigenden Zellstoffpreisen vollzogen(358). (390) AWA hat einen Sachverständigenbericht vorgelegt(359), mit dem nachgewiesen werden soll, dass eine Preisabstimmung zwar zwischen 1992 und Mitte 1995 stattgefunden habe, diese jedoch nicht vermocht hätte, die Preise jenseits einer Höhe zu schrauben, die auch ohne Kartellabsprachen erreicht worden wäre. - Die Gegebenheiten des Marktes für Selbstdurchschreibepapier würden eine erfolgreiche Preisfestsetzung erschweren. Gründe hierfür seien die unzureichende Konzentration auf der Angebotsseite, die unterschiedlichen Größen der Unternehmen, die niedrigen Zutrittsschranken und die hohen Fixkosten. - Im Zeitraum 1994 bis 1997 habe es einen nur schwachen Zusammenhang zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den tatsächlich erzielten Preisen gegeben. Die erzielten Preise hätten sich weitgehend in Einklang mit dem Zellstoffpreis bewegt. - Identische Preiserhöhungen ließen sich wirtschaftstheoretisch erklären und deuteten nicht unbedingt auf ein abgestimmtes Verhalten hin. - Die Schwankungen bei den Marktanteilen von AWA in den verschiedenen Ländern zeige, dass es kein wirksames abgestimmtes Vorgehen gegeben habe. - Die Auszüge aus den Geschäftsplänen von AWA für den Zeitraum 1993 bis 1997, die jeweils einen Kommentar zu den Marktergebnissen im vorangehenden Jahr liefern, zeigten, dass ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Herstellern von Selbstdurchschreibepapier fortbestand und dass Kunden hinzugewonnen und abgegeben wurden. (391) Koehler führt an, dass es sich gezwungen sah, wegen seiner dramatischen Verluste in den Jahren 1992 und 1993 (aufgrund fallender Preise für Selbstdurchschreibepapier) sich an dem Kartell zu beteiligen. Dass es ihm trotz dieser Kartellbeteiligung nicht gelungen sei, sein Geschäft mit Selbstdurchschreibepapier in der Gewinnzone zu halten, sei ein Nachweis dafür, dass das Kartell keine negativen Auswirkungen auf den Markt haben konnte. Hieraus schließt Koehler, dass die Preisvereinbarungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kunden gehabt hätten, weil diese nicht zu angemessenen Marktpreisen, sondern sogar zu Preisen unter den Kosten beliefert worden seien(360). (392) Die Kommission muss die Argumente von AWA, MHTP (Stora), Koehler und Sappi zurückweisen. Allein die Tatsache, dass Preisankündigungen mit Beträgen und Zeitplan im Anschluss an Preisabstimmungen gemacht wurden, genügt, um Auswirkungen im Markt anzunehmen. In dem von dieser Entscheidung erfassten Zeitraum befand sich der Markt für Selbstdurchschreibepapier im Rückgang und es bestanden große strukturelle Überschusskapazitäten bei einer zurückgehenden Nachfrage. Die zeitweilige Zunahme der Nachfrage war ausschließlich auf die Aufstockung der Lagerbestände der Kunden zurückzuführen. Außerdem haben einige Kartellteilnehmer in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhebliche und andauernde Verluste für den betreffenden Zeitraum angeführt. Für einige von ihnen waren diese Verluste der Grund, dem Kartell beizutreten. Aus Protokollen von offiziellen AEMCP-Zusammenkünften geht hervor, dass die Hersteller angesichts dieser Schwierigkeiten sogar in Erwägung zogen, bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung eines Krisenkartells zu stellen. Die Kommission erkennt an, dass man zwar in einer derartigen Marktlage von zurückgehenden Preisen ausgehen kann. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es dem Kartell gelungen sei, den Preisrückgang zu kontrollieren oder einzuschränken. Durch die Aufrechterhaltung nicht-leistungsfähiger Wettbewerber im Markt für einen längeren Zeitraum, als unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten gewesen wäre, kann das Kartell somit verhindert haben, dass sich die Produktionskapazitäten auf natürliche Weise der Nachfrage anpassen. (393) MHTP (Stora) macht geltend, dass die Preise für Selbstdurchschreibepapier nur erhöht werden könnten, wenn die wirtschaftlichen Gegebenheiten und dabei insbesondere steigende Zellstoffpreise und eine zunehmende Nachfrage dies ermöglichen(361). AWA, das einen Sachverständigenbericht zur Untermauerung seiner Argumente zu den begrenzten Auswirkungen des Kartells vorgelegt hatte, behauptet, dass die Preise für Selbstdurchschreibepapier mit den Änderungen bei den Zellstoffkosten verschränkt seien. Der Sachverständige von AWA hat angeführt, dass in dem Zeitraum von Anfang 1994 bis Mitte 1995 die Hersteller von Selbstdurchschreibepapier ihre Preise nur um den Betrag der tatsächlichen Veränderung bei den Zellstoffkosten erhöhen konnten(362). (394) AWA und MHTP (Stora) behaupten, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern fortdauerte, weshalb die angekündigten Preiserhöhungen häufig nicht an die Kunden weitergegeben worden seien(363). AWA macht geltend, dass die Hersteller den Kunden der anderen Wettbewerber in aggressiver Weise besonders günstige Preise und Dienstleistungen angeboten hätten, wodurch es zu einem erheblichen Kundenwechsel bei den Anbietern und Schwankungen der Marktanteile auf Landesebene gekommen sei (auf europäischer Ebene habe es keine erheblichen Schwankungen gegeben). AWA fügt hinzu, dass der Preisrückgang das Ergebnis des fortdauernden Wettbewerbs gewesen sei. (395) MHTP (Stora) macht geltend, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vielfältige Beispiele für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kartellmitgliedern und für ein Versagen enthalte, die Vereinbarungen umzusetzen. Hieraus schließt MHTP (Stora), dass wegen der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Teilnehmergruppe das Kartell keinen wirklichen Erfolg gehabt hätte. Zanders bezieht sich auf vier der der Mitteilung der Beschwerdepunkte beigefügten Unterlagen, die nach seiner Auffassung zeigten, dass die versuchten Preis- und Mengenvereinbarungen nicht umgesetzt wurden(364). (396) Die Kommission weist die Argumente von AWA, MHTP (Stora) und Zanders zurück. In Anbetracht der Argumente von AWA hinsichtlich der Kundenzuteilung sowie hinsichtlich der Vereinbarungen zur Beschränkung des Wettbewerbs beim Dienstleistungsumfang, sind diese Bereiche wohl keine konstitutiven Bestandteile des wettbewerbswidrigen Gesamtplans. Selbst wenn die Teilnehmer den Wettbewerb in diesen Bereichen also fortgesetzt hätten, beweist dies noch nicht, dass das Kartell keine oder nur beschränkte Auswirkungen auf die Preise für Selbstdurchschreibepapier gehabt haben könnte. (397) Zu den von MHTP (Stora) und Zanders der Mitteilung der Beschwerdepunkte entnommenen Beispielen ist zu bemerken, dass diese zumeist wohl keine Beispiele für ein vollständiges Fehlschlagen bei der Umsetzung der Vereinbarungen sind. Die Unterlagen zu den Zusammenkünften und Preiserhöhungen (siehe Kapitel 1.4.3. und 1.4.4.) zeigen, dass die vereinbarten Erhöhungen gelegentlich auf spätere Zeitpunkte verschoben wurden, dass etwas geringere Erhöhungen umgesetzt wurden (z. B. 6 % oder 7,5 % anstelle von 10 %) oder dass weitere Zusammenkünfte vereinbart wurden, um die Vereinbarung zu überarbeiten. Das Kartell hatte somit Auswirkungen auf das Preisgebaren seiner Mitglieder, selbst wenn die umgesetzten Erhöhungen zuweilen von den vereinbarten Höhen abwichen oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sind. (398) AWA macht geltend, dass hinsichtlich der Preise das Kartell in seiner Wirksamkeit notwendigerweise beschränkt gewesen sei, weil die Hersteller die Preiserhöhungen mit jedem Kunden einzeln aushandeln mussten. Dies habe es den Teilnehmern einfach gemacht, häufig und bewusst von den Vereinbarungen mit den Wettbewerbern abzuweichen. AWA führt weiter aus, dass "durch Vereinbarungen mit den Wettbewerbern angekündigte Preiserhöhungen lediglich als Ausgangspunkt für die anschließenden Preisverhandlungen mit den Kunden dienten(365)". (399) Carrs führt aus, dass die Zusammenkünfte und sonstigen Kontakte, an denen es teilnahm, die Bewegungen bei den Listenpreisen betraf, die auf den von den Herstellern herausgegebenen Preislisten aufgeführt sind, und dass seine Teilnahme an den Gesprächen über Listenpreise für Papierbögen nur geringe Auswirkungen auf den Markt gehabt hätten. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Bögen über Händler verkauft werden, mit denen die Hersteller verhandeln müssen, damit die Erhöhungen der Listenpreise an die Druckereien weitergegeben werden. Bei Papierbögen räumen die Anbieter hohe Rabatte und andere Werbevorteile ein, um ihren Preis bei den Druckereien erzielen zu können, der als Nettopreis bezeichnet wird. (400) Laut Carrs hatten die Preisabsprachen für die Hersteller von Papierrollen eine erhebliche, für die Hersteller von Papierbögen jedoch nur begrenzte oder gar keine Bedeutung, da sich die Preisbildung bei Bögen grundlegend von der im Papierrollen-Markt unterscheide, auf dem in der Regel die Druckereien und nicht die Händler die Kunden sind. Weil die Papierrollen überwiegend direkt an die Endabnehmer verkauft werden, würden die Rollenpreise allgemein nicht als Listenpreise und Nettopreise angegeben, weshalb sich jegliche Vereinbarung über die Änderung der Preise für Papierrollen unmittelbar auf die Preise der Endabnehmer auswirke(366). (401) Gemäß dem Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Sache "Karton"(367) genügt die Tatsache, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen ankündigten und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Festsetzung der einzelnen Transaktionspreise dienten, um festzustellen, dass die Absprache bei den Preisen eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckte und bewirkte. Wie bereits dargelegt, ist dies im vorliegenden Fall erwiesen. Deshalb muss hier nicht untersucht werden, ob die Änderungen bei den erzielten Transaktionspreisen den angekündigten Preisen folgten, um tatsächliche Auswirkungen des Kartells auf den Markt für Selbstdurchschreibepapier im EWR nachzuweisen. (402) Die Kommission schließt hieraus, dass es angesichts u. a. der vorhandenen Risiken unvorstellbar ist, dass die Parteien wiederholt vereinbart hätten, an verschiedenen Orten in Europa über einen so langen Zeitraum zusammenzukommen, um Preiserhöhungen festzusetzen und in einigen Fällen auch Verkaufsmengen zuzuteilen, wenn sie der Auffassung gewesen wären, dass ihr Kartell keine oder nur geringe Auswirkungen auf den Markt für Selbstdurchschreibepapier im EWR hatte. a) 1) iii) Umfang des räumlich relevanten Marktes (403) Das Kartell erfasste den gesamten Gemeinsamen Markt und den EWR nach dessen Gründung. Jeder Teil des Gemeinsamen Marktes und später des EWR stand unter dem Einfluss der Absprache. Bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung insgesamt geht die Kommission deshalb davon aus, dass die gesamte Gemeinschaft und der EWR nach dessen Gründung von dem Kartell betroffen wurden. a) 1) iv) Schlussfolgerung zur Schwere der Zuwiderhandlung insgesamt (404) Unter Berücksichtigung der Art des untersuchten Verhaltens, dessen tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt des Selbstdurchschreibepapiers und der Tatsache, dass es sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt und, nach dessen Gründung, den gesamten EWR erstreckte, geht die Kommission davon aus, dass die von dieser Entscheidung erfassten Unternehmen eine sehr schwere Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben. (405) Innerhalb der Gruppe der sehr schweren Zuwiderhandlungen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine differenzierte Behandlung der Unternehmen, um deren tatsächliches Vermögen, den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen, zu berücksichtigen, und um die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine ausreichend abschreckende Wirkung gewährleistet. Ein solches Vorgehen erweist sich in diesem Fall als besonders angezeigt, da erhebliche Unterschiede in der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen bestehen. - Klassifizierung der Kartellmitglieder (406) Unter den Begleitumständen dieses Falles, in dem mehrere Unternehmen betroffen sind, müssen bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen das jeweilige Gewicht und folglich die tatsächlichen Wettbewerbsfolgen des Verstoßverhaltens der einzelnen Unternehmen berücksichtigt werden. Hierzu können die betreffenden Unternehmen generell nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt in vier Kategorien eingeteilt werden; diese Einteilung ist gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Faktoren und insbesondere der Notwendigkeit anzupassen, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten. (407) Für die Bestimmung der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betroffenen Markt hält die Kommission im vorliegenden Fall eine Gewichtung anhand des Produktumsatzanteils im EWR für gerechtfertigt, da es sich um ein EWR-weites Kartell handelt, dessen wesentliches Ziel u. a. die Vereinbarung abgestimmter Preiserhöhungen im ganzen EWR war. Richtwert ist der EWR-weite Produktumsatz im Jahr 1995. Die einschlägigen Zahlen können der Tabelle 1 b.) in Randnummer (18) entnommen werden. (408) AWA ist der mit Abstand größte Hersteller von Selbstdurchschreibepapier im EWR und wird daher als einziges Unternehmen in die erste Kategorie eingestuft. MHTP, Zanders und Koehler, bei denen es sich um mittelgroße Anbieter auf dem Selbstdurchschreibepapier-Markt im EWR handelt (oder handelte), bilden die zweite Kategorie. Torraspapel und Bolloré, die im EWR auf deutlich niedrigere Marktanteile kamen, werden in die dritte Kategorie eingeordnet. In die vierte Kategorie eingestuft werden Sappi und Mougeot, die EWR-weit noch deutlich niedrigere Marktanteile innehatten. In die fünfte Kategorie eingestuft werden Divipa, Zicuñaga und Carrs, die lediglich in einem Land oder einigen wenigen Ländern des EWR vertreten waren. (409) Aus diesen Gründen setzt die Kommission die Geldbußen wegen der Schwere des Verstoßes wie folgt fest: - AWA: 70 Millionen EUR - MHTP, Zanders, Koehler: 24,5 Millionen EUR - Torraspapel, Bolloré: 10,5 Millionen EUR - Sappi, Mougeot: 5,6 Millionen EUR - Divipa, Zicuñaga, Carrs: 1,4 Millionen EUR. - Ausreichende Abschreckungswirkung (410) Um eine ausreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße zu gewährleisten, wird die Kommission darüber hinaus beurteilen, ob dieser Ausgangsbetrag im Einzelfall einer Anpassung bedarf. (411) Mit Bezug auf die Unternehmen AWA, Sappi und Bolloré ist die Kommission der Auffassung, dass der aus der relativen Bedeutung auf dem betroffenen Markt resultierende Ausgangsbetrag der Geldbuße wegen der Größe dieser Unternehmen und ihrer Gesamtressourcen nach oben angepasst werden muss. (412) Deswegen ist der in Randnummer (409) genannte Ausgangsbetrag für AWA um 100 % auf 140 Mio. EUR zu erhöhen, für Bolloré auf 21 Mio. EUR und für Sappi auf 11,2 Mio. EUR. a) 2) Dauer des Verstoßes (413) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass AWA, Copigraph (Bolloré), Koehler, Sappi, MHTP (Stora), Torraspapel und Zanders von Januar 1992 bis September 1995 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen haben. Im Falle von Mougeot dauerte der gleiche Verstoß von Mai 1992 bis September 1995, im Falle von Carrs vom Januar 1993 bis September 1995, im Falle von Divipa von März 1992 bis Januar 1995 und im Falle von Zicuñaga von Oktober 1993 bis Januar 1995. (414) Mit Bezug auf alle Unternehmen ist die Kommission der Auffassung, dass der Verstoß von mittlerer Dauer (ein bis fünf Jahre) war. (415) Bei AWA, Copigraph (Bolloré), Koehler, Sappi, MHTP (Stora), Torraspapel und Zanders dauerte der Verstoß drei Jahre und neun Monate. Der sich nach der Schwere des Verstoßes richtende Ausgangsbetrag (siehe Randnummer (409)) ist daher für jedesdieser Unternehmen um insgesamt 35 % zu erhöhen. (416) Im Falle von Mougeot, Carrs, Divipa und Zicuñaga dauerte der Verstoß zwischen einem Jahr und vier Monaten und drei Jahren und fünf Monaten. Der o.g. Ausgangsbetrag ist daher für Mougeot um 30 %, für Carrs um 25 %, für Divipa um 25 % und für Zicuñaga um 10 % zu erhöhen. a) 3) Zusammenfassung des Grundbetrags (417) Die Kommission setzt den Grundbetrag der Geldbußen daher wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Erschwerende Umstände: Führende Rolle bei dem Verstoß (418) Ohne jeden Zweifel war AWA, der führende Hersteller von Selbstdurchschreibepapier in Europa, im ganzen EWR der Hauptanführer des Kartells. Die in Teil I beschriebenen Beweisunterlagen über die Zusammenkünfte belegen, dass mehrere Kartellzusammenkünfte von den Vertretern von AWA einberufen und geleitet wurden. AWA gab auch den Anstoß zur Umstrukturierung des Kartells. (419) Darüber hinaus gibt es Hinweise, dass die auf mindestens zwei Gesamttreffen und mehreren nationalen Zusammenkünften des Kartells vereinbarten Preiserhöhungen von AWA initiiert wurden, und dass AWA die übrigen Mitglieder aufgefordert hatte, die gleichen Preiserhöhungen vorzunehmen. Eine weitere Bestätigung für die führende Rolle von AWA in diesem Kartell findet sich im Protokoll der allgemeinen Zusammenkunft des Kartells vom 2. Februar 1995, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass AWA bei der Ankündigung der vereinbarten Preiserhöhungen die Führung übernehmen wird(368). Die schriftlichen Unterlagen zu den Preiserhöhungsankündigungen zeigen in der Tat, dass AWA oftmals als erstes Unternehmen die Preiserhöhungen auf dem Markt bekannt gab und die übrigen Konkurrenten diesen Ankündigungen "folgten"(369). (420) AWA behauptet, dass es keinen Kartellanführer gegeben hätte, sondern "die Kartellzusammenkünfte Ergebnis eines gegenseitigen Einvernehmens über ihre Notwendigkeit waren". Sie wären nicht "von einem einzelnen Unternehmen einberufen worden, auch wenn natürlich eines der betroffenen Unternehmen die Verantwortung für die Bereitstellung der Räumlichkeiten übernehmen musste". AWA gibt an, dass nicht nur es selbst und Torraspapel, sondern mindestens auch Koehler, Mougeot und Stora Räume für solche Zusammenkünfte reserviert hätten(370). (421) Laut AWA beruhte das abgestimmte Verhalten der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier auf gegenseitigem Einvernehmen, so dass Drohungen oder Sanktionen nicht erforderlich waren. AWA leugnet die Behauptungen von Mougeot, deren Wortlaut eher die Einschätzung des Verfassers wiedergebe als objektive Tatsachen über AWA. Außerdem läge es im jetzigen finanziellen Interesse von Mougeot, sich als Opfer eines Zwangs darzustellen. AWA gibt an, damals kleiner gewesen zu sein als Stora und International Paper (der damalige Eigentümer von Zanders) und ähnlich groß wie Bolloré (damaliger Eigentümer von Copigraph) und Sappi. (422) Ferner bestreitet AWA die Feststellung der Kommission, dass mindestens einige Preiserhöhungen von AWA initiiert worden seien und das Unternehmen die übrigen Kartellmitglieder aufgefordert hätte, den Preiserhöhungen zu folgen. AWA gibt zu, bei mehreren Gelegenheiten konkrete Vorschläge über etwaige eigene Preisankündigungen gemacht zu haben, wendet aber ein, dass die anderen Unternehmen das Gleiche getan hätten. AWA betont, dass die Hersteller aufgrund einer gemeinsamen Einschätzung ihrer jeweiligen Interessen gehandelt und in den Treffen alle ausnahmslos von sich aus Meinungen und Vorschläge kundgetan hätten. (423) Die Kommission weist die Argumente von AWA zurück. Eine lückenlose Kette von Unterlagen zeigt, dass AWA, das auf dem Selbstdurchschreibepapiermarkt eine wirtschaftliche Führungsrolle einnahm und als Käufer oder Vertriebshändler(371) von großen Teilen des Ausstoßes kleinerer Produzenten Druck auf seine Konkurrenten ausüben konnte, auch bei der Überwachung und Absicherung der Einhaltung der Vereinbarungen eine Schlüsselrolle spielte(372). In diesem Punkt stimmen die Erklärungen von Mougeot, die sich auch ansonsten generell auf einer Linie mit den übrigen Unterlagen befinden, mit diesen Hinweisen auf die Rolle von AWA im Kartell überein. Ferner bestreitet AWA nicht die Behauptung von Mougeot, dass AWA die Absatzangaben von Sarrió überprüft hätte. (424) Aufgrund dieses erschwerenden Umstands ist der Grundbetrag der Geldbuße für AWA um 50 % anzuheben. c) Mildernde Umstände c) 1) Eine ausschließlich passive oder auf Gefolgschaft beschränkte Rolle (425) Carrs, Copigraph und Torraspapel geben an, bei dem Verstoß eine auss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.