Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R2055. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, zuverlässig und fachlich geeignet sind a. ☐ Nachweise des Zahlungsinstituts, die belegen, dass die Geschäftsleiter und die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, zuverlässig und fachlich geeignet sind b. ☐ Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ergriffen hat, um die vom Zahlungsinstitut bereitgestellten Informationen zu prüfen. 22) Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b. Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben   ANHANG IV Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes, die von E-Geld-Instituten, die Vertreiber in Anspruch nehmen, gestellt werden 1) Herkunftsmitgliedstaat   2) Aufnahmemitgliedstaat, in dem E-Geld-Dienste erbracht werden sollen   3) Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats   4) Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats TT/MM/JJ 5) Art des Antrags ☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Zusätzliche Vertreiber ☐ Abmeldung eines Vertreibers 6) Art des Antrags (Bewertung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) ☐ Niederlassungsrecht ☐ Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs, auf der Grundlage der folgenden Bedingungen: … … … 7) Name des E-Geld-Instituts   8) Anschrift des Hauptsitzes des E-Geld-Instituts   9) Identifikationscode des E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend)   10) Rechtsträgerkennung (LEI) des E-Geld-Instituts (falls verfügbar)   11) Zulassungsnummer des E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend)   12) Ansprechpartner des E-Geld-Instituts   13) E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts   14) Telefonnummer des Ansprechpartners des E-Geld-Instituts   15) Angaben zum Vertreiber: a. Falls es sich um eine juristische Person handelt: i. Name ii. Eingetragene Anschrift(en) iii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iv. Rechtsträgerkennung (LEI) des Vertreibers (falls verfügbar) v. Telefonnummer vi. E-Mail-Adresse vii. Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Rechtsvertretung b. Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i. Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii. Eingetragene Geschäftsanschrift(en) iii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iv. Telefonnummer v. E-Mail-Adresse   16) Vom Vertreiber zu erbringende E-Geld-Dienste ☐ Vertrieb ☐ Rücktausch von E-Geld 17) Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die das E-Geld-Institut/der Vertreiber anwenden, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen   18) Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b. Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben   ANHANG V Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Dienstleistungsfreiheit ohne Agenten oder Vertreiber 1) Herkunftsmitgliedstaat   2) Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats   3) Eingangsdatum des vollständigen und richtigen Antrags des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats TT/MM/JJ 4) Mitgliedstaat, in dem die Dienste erbracht werden sollen   5) Art des Antrags ☐ Erstantrag ☐ Änderung des letzten Antrags ☐ Ende/Einstellung der Geschäftstätigkeit 6) Art des Instituts ☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut 7) Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   8) Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   9) Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend)   10) Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar)   11) Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend)   12) Ansprechpartner des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   13) E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   14) Telefonnummer des Ansprechpartners des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   15) Geplanter Beginn der Erbringung von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten (muss nach der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) TT/MM/JJJJ 16) Zu erbringende Zahlungsdienste 1. ☐ Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 2. ☐ Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge 3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften ☐ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments ☐ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen ☐ 4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: a) Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften ☐ b) Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments ☐ c) Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen ☐ Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366: ☐ Ja ☐ Nein 5. ☐ Ausgabe von Zahlungsinstrumenten ☐ Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen Einschließlich Gewährung von Krediten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366: ☐ Ja ☐ Nein 6. ☐ Finanztransfer 7. ☐ Zahlungsauslösedienste 8. ☐ Kontoinformationsdienste 17) Zu erbringende E-Geld-Dienste (nur für E-Geld-Institute zutreffend) ☐ Ausgabe von E-Geld ☐ Vertrieb und/oder Rücktausch von E-Geld 18) Im Falle einer Auslagerung betrieblicher Aufgaben von Zahlungsdiensten/E-Geld-Diensten: a. Name und Anschrift der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen b. Kontaktangaben (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) eines Ansprechpartners der Stelle, an die betriebliche Aufgaben ausgelagert werden sollen c. Art und umfassende Beschreibung der ausgelagerten betrieblichen Aufgaben   ANHANG VI Standardformblatt für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Tätigkeiten, für die ein Europäischer Pass erforderlich ist, durch eine Zweigniederlassung/einen Agenten/einen Vertreiber eines Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts Beginn der Tätigkeiten 1) Herkunftsmitgliedstaat   2) Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats   3) Datum des Erstantrags nach Anhang II, III oder IV   4) Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung/der Agent/der Vertreiber die Tätigkeit aufnehmen soll   5) Art des Instituts ☐ Zahlungsinstitut ☐ E-Geld-Institut 6) Name des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   7) Anschrift des Hauptsitzes des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts   8) Identifikationscode des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Format des Herkunftsmitgliedstaats nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend)   9) Rechtsträgerkennung (LEI) des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts (falls verfügbar)   10) Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts im Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend)   11) Art des Europäischen Passes ☐ Zweigniederlassung ☐ Agent ☐ Vertreiber 12) Für Agenten/Vertreiber: a. Falls es sich um eine juristische Person handelt: i. Name ii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) iii. Rechtsträgerkennung (LEI) des Agenten/Vertreibers (falls verfügbar) iv. Telefonnummer b. Falls es sich um eine natürliche Person handelt: i. Name, Geburtsdatum und Geburtsort ii. Identifikationscode im Format des Mitgliedstaats, in dem der Agent/Vertreiber ansässig ist, nach Maßgabe von Anhang I (falls zutreffend) 13) Für Agenten und Zweigniederlassungen: Datum der Eintragung im Register der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats TT/MM/JJJJ 14) Beginn der Erbringung von Tätigkeiten durch die Zweigniederlassung/den Agenten/den Vertreiber (für Agenten und Zweigniederlassungen muss der Zeitpunkt nach der Eintragung des Agenten/der Zweigniederlassung in das Register des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 liegen) TT/MM/JJJJ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.