Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR. )

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11.11.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 294/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2055 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch Zahlungsinstitute (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verstärken und um ein kohärentes und effizientes Mitteilungsverfahren für Zahlungsinstitute zu gewährleisten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr grenzüberschreitend ausüben wollen, müssen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats aufgestellt werden, in denen die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt sind. (2) Für die Zwecke der Festlegung einer gemeinsamen Terminologie und von Standardformblättern müssen einige Fachbegriffe definiert werden, um in Bezug auf Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen, klar zwischen Anträgen für Zweigniederlassungen, Anträgen für Dienstleistungen und Anträgen für Agenten unterscheiden zu können. (3) Die Schaffung von Standardverfahren für die Sprache und die Kommunikationswege, mittels derer die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten Anträge im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, erleichtert die Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und hilft den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bei der effizienten Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Pflichten. (4) Um die Qualität der Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bewerten, die die Zahlungsinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, übermitteln. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die Zahlungsinstitute darüber aufklären, in welchen Aspekten Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes als unvollständig oder unrichtig eingestuft werden, sodass das Verfahren der Ermittlung, Übermittlung und Nachreichung von fehlenden oder unrichtigen Elementen erleichtert wird. Ferner sollte die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit Teil eines effizienten Mitteilungsverfahrens sein, in dem unmissverständlich festgelegt ist, dass die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen von einem bzw. drei Monaten am Tag des Eingangs eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes, dessen Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als vollständig und richtig bewertet wurden, beginnen. (5) Wird gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten eingeleitet, so sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber informieren, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß diesem Artikel ausgesetzt wird. (6) Um ein effizientes, reibungsloses Mitteilungsverfahren zu gewährleisten, das es den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ermöglicht, ihre jeweiligen Bewertungen im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorzunehmen, muss klar festgelegt werden, welche Angaben die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes jeweils austauschen, je nachdem, ob es sich um Anträge auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, für Dienstleistungen oder für Agenten handelt. Ferner ist es zweckmäßig, für die Übermittlung dieser Angaben Standardformblätter vorzugeben. In diesen Standardformblättern sollten für Unternehmen auch Rechtsträgerkennungen angegeben werden können. (7) Um die Identifikation von Zahlungsinstituten, die grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu erleichtern, ist es zweckmäßig, das Format der in jedem Mitgliedstaat üblichen Identifikationscodes festzuhalten, sodass Zahlungsinstitute, deren Zweigniederlassungen und Agenten, die von Zahlungsinstituten in Anspruch genommen werden, um Zahlungsdienste im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringen, ermittelt werden können. (8) Werden von einem Zahlungsinstitut, das Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, die in seinem Erstantrag übermittelten Angaben geändert, so sollte der Herkunftsmitgliedstaat lediglich die von diesen Änderungen betroffenen Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiterleiten. (9) Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist es E-Geld-Instituten gestattet, neben der Ausgabe von E-Geld Zahlungsdienste zu erbringen. Des Weiteren gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Verfahren für Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie für E-Geld-Institute entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG gelten die für Zahlungsinstitute geltenden Bestimmungen in Bezug auf Meldungen im Rahmen des Europäischen Passes für E-Geld-Institute, die über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind, in einem anderen Mitgliedstaat E-Geld vertreiben, entsprechend. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/110/EG emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten, sind aber befugt, Zahlungsdienste über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind. In Bezug auf Angaben im Zusammenhang mit Anträgen auf Nutzung eines Europäischen Passes von E-Geld-Instituten, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, indem sie im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die Tätigkeiten, die E-Geld-Instituten gestattet sind, unter anderem für die Erbringung von Zahlungsdiensten einen Agenten oder für den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld Vertreiber in Anspruch nehmen, die in ihrem Namen in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, sollten daher die Meldungen zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden. (10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde. (11) Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich (1)   Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt, die für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats gelten, wenn Zahlungsinstitute gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 Meldungen zur Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr übermitteln. (2)   Für Meldungen zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf E-Geld-Institute gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Artikel 111 der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihr Niederlassungsrecht oder ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr ausüben wollen, einschließlich der E-Geld-Institute, die E-Geld unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person vertreiben, gilt die Verordnung entsprechend. (3)   Nach den in dieser Verordnung festgelegten Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit wirken sich der Umfang und die Verarbeitung der zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Informationen nicht auf die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 festgelegten Zuständigkeiten der Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats aus. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes“ einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen oder einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten; b) „Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung zu errichten; c) „Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen; d) „Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten“ einen Antrag gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366, den ein zugelassenes Zahlungsinstitut stellt, um gemäß Artikel 19 Absatz 5 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat durch Inanspruchnahme eines Agenten Zahlungsdienste zu erbringen. Artikel 3 Allgemeine Anforderungen (1)   Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 1 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz. (2)   Für Meldungen nach Artikel 1 Absatz 2 kommen die in den Anhängen II, III, V und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz. (3)   Für Meldungen nach Artikel 1 Ansatz 2 in Bezug auf E-Geld-Institute, die unter Inanspruchnahme einer natürlichen oder juristischen Person E-Geld vertreiben, kommen die in den Anhängen IV und VI vorgegebenen Standardformblätter zum Einsatz. (4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Standardformblätter sowie die darin enthaltenen Angaben müssen den nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Sie sind in schriftlicher Form in einer Sprache abgefasst, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats akzeptiert wird; b) sie werden, sofern die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut Zahlungsdienste zu erbringen beabsichtigt, dies akzeptieren, auf elektronischem Wege übermittelt und ihr Empfang wird von diesen auf elektronischem Wege bestätigt, oder sie werden auf dem Postweg mit Rückschein übermittelt. (5)   Jede zuständige Behörde stellt den anderen zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die Sprachen, die sie für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a akzeptiert; b) die E-Mail-Adresse, an die die Angaben und Standardformblätter auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, oder die Anschrift, an die die Angaben und Standardformblätter auf dem Postweg zu senden sind. Artikel 4 Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit (1)   Nach Eingang eines Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts bewerten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgelegten Angaben. (2)   Sieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die im Antrag übermittelten Angaben nach Absatz 1 als unvollständig oder unrichtig an, teilt sie dies dem Zahlungsinstitut unter Nennung der als unvollständig oder unrichtig bewerteten Angaben umgehend mit. (3)   Die in Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Fristen beginnen am Tag des Eingangs eines vollständigen und richtigen Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes. Artikel 5 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden Wurde im Zusammenhang mit einem Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes eines Zahlungsinstituts gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ein Verfahren zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie eingeleitet, so informieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats das Zahlungsinstitut darüber, dass die Entscheidung über den Antrag bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgesetzt wird. KAPITEL 2 ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR ZWEIGNIEDERLASSUNGEN Artikel 6 Zu übermittelnde Angaben (1)   Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Zweigniederlassungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter: a) Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; b) Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; c) Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; d) Name, Anschrift und, sofern vorhanden, Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; e) falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; f) Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Zweigniederlassungen beantragt; g) Anschrift der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung; h) Namen und Kontaktangaben der für die Geschäftsführung der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung verantwortlichen Personen; i) im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste; j) Organisationsstruktur der im Aufnahmemitgliedstaat zu errichtenden Zweigniederlassung; k) Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre, aus dem hervorgeht, dass die Zweigniederlassung über geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß auszuführen; l) Beschreibung der Unternehmenssteuerung und internen Kontrollmechanismen der Zweigniederlassung, einschließlich der Verwaltungs- und Risikomanagementverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren für das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind und die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllen. (2)   Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Artikel 7 Übermittlung der Angaben (1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 6 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang II vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon. (2)   Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang II vorgegebenen Felder aggregieren. Artikel 8 Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag (1)   Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. (2)   Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang II, das lediglich die geänderten Angaben enthält. Artikel 9 Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. KAPITEL 3 ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR AGENTEN Artikel 10 Zu übermittelnde Angaben (1)   Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter: a) Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; b) Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut einen Agenten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt; c) Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; d) Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes und — sofern die Inanspruchnahme des Agenten im Aufnahmemitgliedstaat keine Niederlassung bedingt — eine Beschreibung der Umstände, die die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat bei ihrer Bewertung berücksichtigt hat; e) Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; f) falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; g) Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Agenten beantragt; h) Namen und Kontaktangaben des Agenten, den das Zahlungsinstitut in Anspruch nimmt; i) Identifikationscode des Agenten im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist — sofern vorhanden — in dem in Anhang I festgelegten Format; j) Namen und Kontaktangaben der für die zentrale Kontaktstelle verantwortlichen Personen, falls eine solche im Einklang mit Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannt wurde; k) im Aufnahmemitgliedstaat vom Agenten zu erbringende Zahlungsdienste; l) Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwenden wird, um die Anforderungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/849 zu erfüllen; m) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen des Agenten, der für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Anspruch genommen werden soll, und im Falle von Agenten, die keine Zahlungsdienstleister sind, der Nachweis, dass sie zuverlässig und fachlich geeignet sind. (2)   Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Artikel 11 Übermittlung der Angaben (1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 10 den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang III vorgegebenen Standardformblatts und unterrichten das Zahlungsinstitut hiervon. (2)   Sind mehrere Meldungen zu übermitteln, so können die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Angaben unter Verwendung der in Anhang III vorgegebenen Felder aggregieren. Artikel 12 Übermittlung von Änderungen in Bezug auf einen Antrag (1)   Teilt ein Zahlungsinstitut gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf einen bereits übermittelten Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Agenten relevante Änderungen mit, so leiten diese Behörden diese relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. (2)   Für die Zwecke der Weiterleitung der relevanten Änderungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ein Standardformblatt gemäß Anhang III, das lediglich die geänderten Angaben enthält. Artikel 13 Angaben zur Aufnahme der Tätigkeiten eines Agenten Für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats anhand des im Anhang VI vorgegebenen Standardformblatts unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem ein Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten über den Agenten in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. KAPITEL 4 ANTRAG AUF NUTZUNG EINES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR DIENSTLEISTUNGEN Artikel 14 Zu übermittelnde Angaben (1)   Stellt ein Zahlungsinstitut einen Antrag auf Nutzung eines Europäischen Passes für Dienstleistungen, so leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die nachstehenden Angaben weiter: a) Datum des Eingangs des vollständigen und richtigen Antrags eines Zahlungsinstituts auf Nutzung eines Europäischen Passes gemäß Artikel 4; b) Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstitut seine Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt; c) Art des Antrags auf Nutzung eines Europäischen Passes; d) Name, Anschrift und — sofern vorhanden — Zulassungsnummer und Identifikationscode des Zahlungsinstituts im Herkunftsmitgliedstaat in dem in Anhang I festgelegten Format; e) falls verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Zahlungsinstituts; f) Namen und Kontaktangaben des Ansprechpartners im Zahlungsinstitut, das die Nutzung des Europäischen Passes für Dienstleistungen beantragt; g) geplanter Beginn der Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat; h) im Aufnahmemitgliedstaat zu erbringende Zahlungsdienste. (2)   Unterrichtet ein Zahlungsinstitut die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat von seiner Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzen diese Behörden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Artikel 15 Übermittlung der Angaben (1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln die Angaben nach Artikel 14 den zustä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.