Europäische Union

2004/167/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3241) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0167 2004/167/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3241) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 061 vom 27/02/2004 S. 0066 - 0075 Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3241) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/167/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Zwischen dem 14. Juni 1999 und dem 19. September 2001 erhielt die Kommission mehrere Beschwerden im Zusammenhang mit dem Bau eines Freizeitparks in Bremen, für den entgegen den Bestimmungen des EG-Vertrags angeblich in großem Umfang staatliche Beihilfen, insbesondere seitens der Bremer Regionalbehörden, gewährt wurden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Deutschland, um die Behauptungen der Beschwerdeführer zu überprüfen. Deutschland äußerte sich dazu mit Schreiben vom 31. Januar und 1. Februar 2002 sowie in einer Besprechung vom 6. Juni 2002 und mit Schreiben vom 20. Juni 2002. Die Sache wurde unter der Nummer NN 78/2002 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 2. August 2002 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie wegen eines Teils der Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitet. Daraufhin wurde die Sache unter der Nummer C 53/2002 geführt. (3) In dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Einleitungsbeschluss) konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Kapitalzuführung der Hansestadt Bremen an die Köllmann AG und das teilweise zinslose Darlehen der SWG Grundstücks GmbH & Co. KG (SWG) an Space Park Development GmbH & Co. KG Elemente einer unerlaubten staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Hinsichtlich der anderen Behauptungen der Beschwerdeführer kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt und daher zum damaligen Zeitpunkt kein Grund bestand, die Sache weiter zu verfolgen. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. (6) Stellungnahmen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 12. September 2002, 27. Januar 2003 und 16. April 2003 ein. Am 8. Mai 2003 beschloss die Kommission, Deutschland gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3)aufzugeben, alle sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003, das am 17. Juni 2003 einging, übersandte Deutschland ergänzende Informationen. II. BESCHREIBUNG DES PROJEKTS UND DER IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN a) Space Park Bremen (7) Space Park Bremen ist ein Investitionsprojekt von über 500 Mio. EUR auf einer Fläche von 26 ha, das verschiedene Aktivitäten im Freizeit- und Unterhaltungssektor beinhaltet, insbesondere einen Freizeitpark vom Typ "Space Center", Restaurants, ein Multiplexkino und eine Diskothek, ein Hotel und ein Shoppingcenter (Einzelhandel). Der Park befindet sich seit Ende 2000 im Bau und die Eröffnung war für Frühjahr 2003 anvisiert, wurde aber wegen unerwarteter Verzögerungen verschoben. Das Parkgelände befindet sich auf einem ehemaligen Werftgelände im Bremer Stadtteil Gröpelingen, wo auch zwei weitere Gewerbegebiete angesiedelt werden. (8) Das Space-Park-Projekt wurde von der Köllmann AG in die Wege geleitet, einem Unternehmen, das in der internationalen Immobilienentwicklung tätig ist. Die Freie Hansestadt Bremen, die DEGI Deutsche Gesellschaft für Immobilienfonds mbH (DEGI), ein Tochterunternehmen des Konzerns Dresdner Bank, und die KanAM Euro Malls GmbH (KanAM) sind Investoren des Projekts. DEGI und KanAM sind beide aktiv in der internationalen Immobilienentwicklung und investieren in Einkaufs- und urbane Unterhaltungszentren. b) In Rede stehende Maßnahmen (9) Bremen beabsichtigte, sich durch Übernahme von 2,96 Mio. Aktien zum Stückpreis von 2,55 EUR zzgl. eines Agios von 1,75 EUR pro Aktie an der Köllmann AG zu beteiligen. Dies entsprach 7,98 % des erhöhten Kapitals der Köllmann AG. Der Gesamtpreis hätte 12,782 Mio. EUR betragen. Im Gegenzug sollte Bremen für die Dauer der Beteiligung das Recht eingeräumt werden, eines der sechs Aufsichtsratmitglieder zu stellen sowie an der Ausschüttung von mindestens 50 % des jeweiligen Bilanzgewinns der Köllmann AG anteilig teilzunehmen. Nach Angaben Deutschlands sollte sich KanAM zu den gleichen Konditionen an der Köllmann AG beteiligen. Die Köllmann AG wiederum hätte in das Space-Park-Projekt investiert. (10) Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, Bremen habe zur Finanzierung des Space-Park-Projekts ein zinsloses Darlehen gewährt. Nach den Informationen, welche Deutschland vor Erlass des Einleitungsbeschlusses übermittelte, gewährte die SWG mit Darlehensvertrag vom 18. Januar 1999 einer Vorläufergesellschaft der Space Park KG ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR), das am 23. Februar 1999 ausgezahlt wurde. Mit Wirkung vom 15. April 1999 trat die heutige Space Park Development GmbH & Co. KG, ein damit nicht verbundenes Unternehmen, im Wege des ersetzenden Schuldnerwechsels in den Darlehensvertrag ein. Dieses Darlehen wurde zumindest teilweise zinslos gewährt. III. STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS (11) Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland ergänzende Angaben zur Beteiligung Bremens an der Köllmann AG und zu dem teilweise zinslos gewährten Darlehen der SWG an die Space Park Development GmbH & Co. KG. a) Beabsichtigte Beteiligung Bremens an der Köllmann AG (12) Zur geplanten Beteiligung Bremens an der Köllmann AG teilte Deutschland der Kommission mit, der vormalige Investor Köllmann werde abgelöst und daher werde es keine Beteiligung Bremens an der Köllmann AG geben. Ferner teilte Deutschland der Kommission mit, dass es bisher keine Maßnahme erlassen habe - dass also, unabhängig davon, ob die beabsichtigte Maßnahme staatliche Beihilfen beinhalten würde oder nicht, bisher nichts gewährt worden sei. b) Teilweise zinsloses Darlehen (13) Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen löste die Space Park Development GmbH & Co. KG, eine private Projektgesellschaft, die von der Köllmann AG für die Zwecke des Space-Park-Projekts gegründet wurde, mit Wirkung vom 15. April 1999 die Space Park KG als Darlehensschuldner für das von der SWG gewährte Darlehen über 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR) ab. Der vormalige Darlehensnehmer Space Park KG wurde von allen Rechten und Pflichten des Darlehensvertrags entbunden. Das Darlehen wurde in zwei Tranchen aufgespalten (Darlehen I und Darlehen II) und unterlag - neben einer Bearbeitungsgebühr von 25000 DEM und einigen geringfügigen Änderungen am 5. Juli 1999 und 20. September 1999 - folgenden Konditionen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (14) Nach den vorliegenden Informationen gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zinsen entrichtet oder die Darlehen fristgerecht zurückgezahlt wurden. Vielmehr kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Zinsen entrichtet und die Darlehen noch immer nicht zurückgezahlt wurden. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Darlehen ab 1. Januar 2000 bzw. 1. April 2000 auf unbefristete Zeit verlängert und noch nicht zurückgezahlt wurden. (15) Deutschland macht in seinem Schreiben vom 16. April 2003 geltend, das Darlehen beinhalte keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Maßnahme sei nämlich nicht dem Staat zuzurechnen, da das Darlehen von der SWG und nicht unmittelbar vom Staat gewährt worden sei. Die SWG sei ein eigenständiges öffentliches Unternehmen, das nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehe. Hierfür verweist es auf das so genannte Stardust-Urteil(4) und führt aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, könnten Geldmittel nur dann als staatliche Mittel qualifiziert werden, wenn sie "ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen"(5). Dabei bezieht sich Deutschland insbesondere auf die Randnummern 55 und 57 des Stardust-Urteils und argumentiert, selbst wenn die SWG ständig unter staatlicher Kontrolle stuende, würde sich aus der bloßen Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen einer solchen Kontrolle unterliege, nicht hinreichend ableiten lassen, dass eine Maßnahme eines solchen Unternehmens dem Staat zurechenbar sei, sondern es bedürfe vielmehr einer Einzelfallanalyse. (16) Trotz dieses Vorbringens hat Deutschland in früheren Schreiben angeboten, von der Darlehensnehmerin rückwirkend die Zahlung des geltenden Referenzzinssatzes zu verlangen. Dies wurde schließlich von der Darlehensnehmerin, Space Park Development GmbH & Co. KG, mit Schreiben vom 13. Juni 2003 akzeptiert und von Deutschland mit Schreiben vom 16. Juni 2003 bestätigt. Daher macht Deutschland geltend, das Darlehen müsse nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden, da es durch Bürgschaften und sonstige Sicherheiten besichert sei. (17) Schließlich bringt Deutsschland vor, das Darlehen sei zwar der Space Park Development GmbH & Co. KG gewährt worden, doch müsse berücksichtigt werden, dass das Unternehmen zur Köllmann-Gruppe gehörte und daher müsse die Finanzlage im Kontext der finanziellen Situation der Köllmann AG gesehen werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu den erfolgreichsten deutschen Grundstücksentwicklern gezählt habe. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Köllmann AG seien in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sie zum Zeitpunkt der Gewährung bzw. der Verlängerung des Darlehens nicht vorhersehbar gewesen seien. IV. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 1. Zu würdigende Maßnahmen a) Die beabsichtigte Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an der Köllmann AG (18) Zur Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an der Köllmann AG stellt die Kommission fest, dass es eine solche Beteiligung bis heute nicht gegeben hat. Daher braucht die Beteiligung Bremens an der Köllmann AG in dieser Entscheidung nicht gewürdigt zu werden. Die Maßnahme ist somit gegenstandslos. Jegliche zukünftige Beteiligung an diesem oder an irgendeinem anderen Unternehmen wird für sich allein genommen untersucht werden müssen. b) Das Darlehen zugunsten der Space Park KG (19) Am 18. Januar 1999 gewährte die SWG der Space Park KG ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DEM zu einem Zinssatz von 3,8 %. Das Darlehen war am 15. April 1999 zur Rückzahlung fällig. Jede etwaige Beihilfe im Zusammenhang mit diesem Darlehen würde die De-minimis-Schwelle von 100000 EUR während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten und wurde deshalb in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nicht berücksichtigt. c) Das Darlehen zugunsten der Space Park Development GmbH & Co. KG (20) Am 15. April 1999 übernahm die Space Park Development GmbH & Co. KG die Darlehensverpflichtungen der Space Park KG und wurde somit zur Schuldnerin des SWG-Darlehens von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss allein diese Maßnahme eingehend gewürdigt werden. 2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (21) Um die Maßnahme nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags würdigen zu können, ist zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. (22) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfebegriff erfasst jede Vergünstigung, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Staat selbst oder von Einrichtungen gewährt werden, die aufgrund eines staatlichen Mandats tätig sind. Eine Maßnahme gilt somit als staatliche Beihilfe, wenn sie vier Kriterien erfuellt: a) Gewährung eines Vorteils, b) Gewährung dieses Vorteils aus staatlichen Mitteln, c) Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs und somit Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und d) selektiver Charakter der Maßnahme wegen Begünstigung bestimmter Unternehmen. (23) Daher hat die Kommission das Darlehen, das Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist, im Licht der genannten vier Kriterien zu untersuchen. (24) Die Maßnahme gibt der Darlehensnehmerin einen Vorteil, da die Darlehenszinsen eindeutig unter dem Referenzzinssatz der Kommission liegen(6). (25) Die Kommission geht aus folgenden Gründen davon aus, dass jede staatliche Beihilfe für die Errichtung eines Freizeitparks den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt: a) Große Freizeitparks wie im vorliegenden Fall sind zweckbestimmte Parks und beeinflussen zumindest potenziell den Touristenstrom. b) Solche Parks erweitern das Tourismusangebot in den betreffenden Regionen. c) Die Kommission hat bereits mehrere Entscheidungen über staatliche Beihilfen für Freizeitparks (Eurodisney(7), Parco Navi(8), Terra Mítica Park (Benidorm, Alicante)(9) ) sowie Investitionen in den Tourismus (Hotels(10), Jachthäfen(11) usw.) erlassen. Ungeachtet der sonstigen Aktivitäten des Space Park Bremen (Kino, Einkaufszentrum usw.) kann die Maßnahme daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Außerdem kommt die Maßnahme mittelbar der Köllmann AG zugute, einer internationalen Immobiliengesellschaft. Auch aus diesem Grund wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (26) Die Maßnahme begünstigt die Space Park Development GmbH & Co KG, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine 100%ige Tochtergesellschaft der Köllmann AG war. Demnach handelt es sich um eine selektive Maßnahme. (27) Es stellt sich die Frage, ob die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dem Staat zurechenbar ist. a) Vorliegen staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat (28) Deutschland stellt das Vorliegen staatlicher Mittel und die Zurechenbarkeit der Darlehensgewährung an den Staat in Abrede, da das Darlehen von der SWG, einem öffentlichen Unternehmen, und nicht unmittelbar von der Freien Hansestadt Bremen gewährt wurde. Die Kommission bezweifelt, ob die vom Gerichtshof im Stardust-Urteil(12). entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt werden können oder ob nicht vielmehr die im so genannten "Air France"-Urteil(13) entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen, in dem es um einen Sachverhalt ging, der dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt weitaus ähnlicher zu sein scheint. Aber selbst wenn die im Stardust-Urteil entwickelten Grundsätze anwendbar wären, wäre davon auszugehen, dass staatliche Mittel vorliegen und die betreffende Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. Nach dem Stardust-Urteil kann die staatliche Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist(14). Generalanwalt Jacobs stellte hierzu fest, dass wegen der Beweisschwierigkeiten und der offensichtlichen Gefahr einer Umgehung kein restriktiver Ansatz hinsichtlich der Art des zu erbringenden Beweises verlangt werden sollte. Ein Indizienbeweis (sogar Presseberichte) könne genügen(15). Da Deutschland trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung nicht alle sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Angaben übermittelt hat, die zur Beurteilung dieser Frage notwendig wären, hat die Kommission die Sache anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen. (29) Was die Besitzverhältnisse der SWG anbelangt, so hat Deutschland anscheinend widersprüchliche Angaben übermittelt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002, das während der vorläufigen Prüfung einging, wurde bezüglich möglicher Beihilfeelemente im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf des Landes Bremen angegeben, die SWG befinde sich im Besitz der Freien Hansestadt Bremen. Hiervon ging die Kommission im Einleitungsbeschluss bei ihrer Feststellung aus, dass der Grundstücksverkauf durch die SWG keine Elemente staatlicher Beihilfe beinhaltet. Deutschland erklärte in seinem Schreiben vom 16. April 2002, die SWG sei eine privatrechtliche Grundstücksgesellschaft der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH und nicht in die öffentliche Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen eingegliedert, die auch nicht an der SWG beteiligt sei. Allerdings ist nach den verfügbaren Informationen(16) die Bremer Investitions-Gesellschaft mbH der zentrale Serviceanbieter in allen Fragen der Landesentwicklung und Wirtschaftsförderung in Bremen, insbesondere in Verbindung mit ihren Tochtergesellschaften, der WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH, der Bremer Aufbau-Bank GmbH und der BIA Bremer Innovations-Agentur GmbH, und für alle Formen der Wirtschaftsförderung in Bremen verantwortlich, vor allem für die Verwaltung der Förderprogramme. Die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Förderprogramme wurde der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auf Grundlage des so genannten Beleihungsgesetzes (Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts vom 26. Mai 1998)(17) übertragen. Nach den Geschäftsberichten 2000 und 2001(18) sind am Eigenkapital der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH, das sich auf 92 Mio. EUR beläuft, das Land Bremen (86,2 Mio. EUR), die Freie Hansestadt Bremen (4,464 Mio. EUR) und die Stadt Bremerhaven (0,736 Mio. EUR) beteiligt. Den Vorsitz im Aufsichtsrat hat der Bremer Wirtschaftssenator inne. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die SWG, das Tochterunternehmen der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH, sich indirekt im Besitz des Landes Bremen befindet und folglich als öffentliches Unternehmen zu betrachten ist. Der SWG gehörende Mittel sind daher staatliche Mittel. (30) Obwohl in der Anordnung zur Auskunftserteilung ausdrücklich verlangt, legte Deutschland weder eine Entscheidung noch einen Vertrag, eine Vereinbarung, ein Gesetz oder ein sonstiges Dokument vor, wodurch widerlegt wird, dass die Bremer Investitions-Gesellschaft und/oder die SWG - offen oder verdeckt, regelmäßig oder im vorliegenden Einzelfall - als verlängerter Arm oder Hilfsmittel der Bremischen Behörden diente, um die Space Park Development GmbH & Co KG zu unterstützen. Nach eigenen Ermittlungen der Kommission wird in einer Antwort des Bremischen Senats vom 10. September 2002 auf eine Anfrage, die in der Bremischen Bürgerschaft gestellt wurde, davon ausgegangen, dass staatliche Mittel vorliegen und die Bremischen Behörden an der Darlehensgewährung beteiligt waren. Der Bremische Senat beantwortete die Anfrage wie folgt(19): "... SWG hat das Darlehen in Höhe von 24,53 Mio. DEM aus dem Kaufpreis für das so genannte AG-Weser-Gelände, das wirtschaftlich der Freien Hansestadt Bremen ('FHB') zusteht, und in Höhe von 1,47 Mio. DEM aus Mitteln der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH ('BIG') refinanziert. In Würdigung der Sachlage, insbesondere auch der Sicherheitenlage, haben Vertreter des Senators für Wirtschaft, des Senators für Finanzen, der Senatskanzlei und der BIG am 13. Januar 1999 die Darlehensgewährung als mit der Gremienbeschlussfassung vom November 1998 im Sinne einer zügigen Projektumsetzung vereinbar betrachtet. Eine Befassung des Aufsichtsrates der BIG für den eigenen Darlehensanteil war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Die SWG hat das Darlehen zunächst an die Space Park KG gewährt. Das Darlehen wurde auf Bitten der Köllmann AG mit Verträgen vom 15. Juni 1999 bzw. 5. Juli 1999 auf die Space Park Development GmbH (inzwischen: Space Park Development GmbH & Co. KG) übertragen. Die Space Park KG haftet weiterhin für das Darlehen gegenüber SWG gesamtschuldnerisch. In diesem Zusammenhang wurde das SWG-Darlehen in zwei Teil-Darlehen in Höhe von 1,47 Mio. DEM bzw. 24,53 Mio. DEM aufgeteilt und folgende Zinskonditionen vereinbart: Bezüglich des Darlehensteils in Höhe von 1,47 Mio. DEM wurden bis zum 30. Juni 1999 3,8 % Zinsen p. a. und danach 4,73 % p. a. berechnet. Der Darlehensteil in Höhe von 24,53 Mio. DEM wurde bis zum 31. Dezember 1999 zinslos gewährt. Ab dem 1. Januar 2000 betrugen die Zinsen 4,73 % p. a. ..." Die Kommission stellt daher fest, dass zumindest 24,53 Mio. DEM der Mittel zur Refinanzierung des Darlehens wirtschaftlich der Freien Hansestadt Bremen zustanden und daher als staatliche Mittel zu betrachten sind. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Gewährung des Gesamtdarlehens von den Bremischen Behörden genehmigt werden musste. Das Darlehen ist somit dem Staat zurechenbar. Selbst wenn ein Teil des Darlehens von der SWG aus eigenen Mitteln oder aus BIG-Mitteln finanziert wurde, wäre dies in dieser Hinsicht irrelevant. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass diese Mittel - wie im vorliegenden Fall - ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können(20). (31) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, dass Deutschland vor Einleitung und während des Verfahrens angeboten hat, die Darlehenskonditionen rückwirkend zu ändern. Ein entsprechendes Schreiben der SWG an den Empfänger ging mit Schreiben vom 27. Januar 2003 ein. Die Zustimmung des Empfängers vom 13. Juni 2003 wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2003 übermittelt. Die Umsetzung dieser Zusage durch die SWG ist nur so zu erklären, dass die Bremischen Behörden auf die SWG im Rahmen der fraglichen Darlehensvereinbarung Einfluss genommen haben. Die Tatsache, dass es den Bremischen Behörden gelungen ist, die Darlehensvereinbarung rückwirkend zu ändern, steht offensichtlich im Widerspruch zu dem Vorbringen Deutschlands, wonach die Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei. (32) Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um staatliche Mittel handelt und die Gewährung des Darlehens den Bremischen Behörden zurechenbar ist. b) Darlehenskonditionen und Beihilfeelemente (33) Um entscheiden zu können, ob die Gewährung eines Darlehens durch eine staatliche Stelle Elemente staatlicher Beihilfe enthält, ist insbesondere zu prüfen, ob sich das Unternehmen das Darlehen auf den privaten Kapitalmärkten zu vergleichbaren Konditionen hätte beschaffen können(21). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen den Zinsen, die nach den realen Marktkonditionen angefallen wären, und den tatsächlich gezahlten Zinsen(22). Zur Bestimmung des Marktkriteriums bei Gewährung eines Darlehens und zur Berechnung des Subventionsäquivalents ist die Mitteilung der Kommission über die Methode z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.