Europäische Union

2004/167/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3241) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0167. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(23) heranzuziehen. In dieser Mitteilung legt die Kommission abstrakte Parameter fest, die zur Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gezahlten Beihilfe und der Beihilfeelemente zinsgünstiger Darlehen zu verwenden sind. (34) Zur Berechnung des Subventionsäquivalents verwendet die Kommission einen Referenzzinssatz, der die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (fünf bis zehn Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehenen Darlehen in den verschiedenen Mitgliedstaaten widerspiegelt. Der so festgestellte Referenzzinssatz ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z.B. bei Unternehmen in Schwierigkeiten, Fehlen von üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten). In solchen Fällen kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine private Bank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre. (35) Jedenfalls ist der Sachverhalt aus Sicht des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens zu prüfen. Ist der Darlehensgeber bereit, ein Darlehen zu Konditionen zu gewähren, die im Bankenbereich nicht als normal angesehen werden können, ist ein Beihilfeelement enthalten, das es zu quantifizieren gilt. Daher ist es nach der Rechtsprechung notwendig, sich in den Kontext der Zeit zurückzuversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig war, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation zu enthalten(24). Folglich muss die Kommission die Bedingungen des Darlehens aus der Sicht des Jahres 1999, als es der Space Park Development GmbH & Co KG gewährt wurde, bzw. des Jahres 2000 beurteilen, als das Darlehen auf unbefristete Zeit verlängert wurde. aa) Anwendung der Referenzzinssätze (36) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich Deutschland selbst verpflichtet hat, rückwirkend die geltenden Referenzzinssätze zu verlangen. Der Referenzzinssatz der Kommission für Deutschland wurde auf 4,73 % ab 1. Januar 1999, 4,76 % ab 1. August 1999, 5,61 % ab 1. November 1999, 5,7 % ab 1. Januar 2000, 6,33 % ab 1. Januar 2001, 5,23 % ab 1. Dezember 2001, 5,06 % ab 1. Januar 2002 und 4,8 % ab 1. Januar 2003 festgelegt. bb) Keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Risikos bei Gewährung des Darlehens (37) Ferner ist nach den der Kommission vorliegenden Informationen der Referenzzinssatz im vorliegenden Fall nicht erhöht worden, da zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (Darlehen I und Darlehen II), d. h. auf der Grundlage der den Bremischen Behörden und der SWG 1999 und 2000 zur Verfügung stehenden Informationen, nicht vom Vorliegen eines besonderen Risikos auszugehen war. (38) Den Angaben Deutschlands zufolge war die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Gewährung und der Verlängerung des Darlehens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Die Space Park Development GmbH & Co. KG selbst wurde 1997 von der Köllmann AG als Projektgesellschaft zur Entwicklung des Space Parks gegründet. Nach den vorliegenden Informationen war die Space Park Development GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eindeutig kein Unternehmen in Schwierigkeiten. (39) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Space Park Development GmbH & Co. KG zur Köllmann-Gruppe, die eine ausdrückliche schriftliche Konzernbürgschaft für das Darlehen gegeben hatte, gehörte und ihre Situation daher im Kontext der finanziellen Situation der Köllmann AG zu sehen ist. Die Köllmann AG scheint seit 2002 in finanziellen Schwierigkeiten zu sein. Dennoch war die Köllmann AG zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine der führenden deutschen Projektentwicklungsgesellschaften, die 1997 zahlreiche Großprojekte im In- und Ausland durchführte. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung verfügte die Köllmann AG über ein sehr hohes Eigenkapital von 150 Mio. DEM (75 Mio. EUR), das den Darlehensbetrag weit überschritt. Ende 1997 wies die Gewinn- und Verlustrechnung einen Umsatz von fast 308 Mio. DEM (154 Mio. EUR) und einen Bilanzgewinn von ca. 45 Mio. DEM (22,5 Mio. EUR) aus. Auch stützte sich die Gewährung des Darlehens auf einschlägige Finanzprognosen. Nach dem Finanzierungsplan der Köllmann KG sollten alle Verbindlichkeiten aus dem Space-Park-Bremen-Projekt über den von der Space Park Development GmbH & Co. KG erwirtschafteteten Cashflow finanziert werden. Für die Jahre 1999 bis 2002 wurden die erwarteten Ausgaben mit ca. 862 Mio. DEM (431 Mio. EUR) und die erwarteten Einnahmen mit ca. 960 Mio. DEM (480 Mio. EUR) veranschlagt. Damit lag der erwartete Cashflow von 100 Mio. DEM (50 Mio. EUR) erheblich über dem Darlehensbetrag. Außerdem wurde mit einem Gewinn von 200 Mio. DEM (100 Mio. EUR) gerechnet. (40) Die Prognosen wurden von der SWG sorgfältig geprüft. Herangezogen wurde die FIDES Treuhandgesellschaft, eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche die Finanzprognosen bestätigte. (41) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die SWG vor Gewährung des Darlehens sowohl die Finanzlage der Space Park Development GmbH & Co. KG als auch der Muttergesellschaft Köllmann AG und den Finanzierungsplan des Space Park Bremen-Projekts sowohl selbst als auch mit Hilfe des Wirtschaftsprüfers FIDES analysiert hat. Nach den 1999 und auch 2000 verfügbaren Informationen bestand für einen Darlehensgeber wie die SWG kein Anlass, an der Bonität der Space Park Development GmbH & Co. KG oder der Muttergesellschaft Köllmann AG zu zweifeln. Die Gewährung und Verlängerung des Darlehens in den Jahren 1999 und 2000 zeigte also kein ungerechtfertigtes Risiko. (42) Nach den vorliegenden Informationen war das Darlehen außerdem dergestalt besichert, wie es normalerweise von Privatbanken verlangt wird. Als Sicherheiten dienten: eine Konzernbürgschaft der Köllmann AG in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR), eine Briefgrundschuld in Höhe von 11 Mio. DEM (5,5 Mio. EUR) durch die Köllmann AG und eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Space Park KG in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR). Die Kommission stellt fest, dass die Beteiligungsstruktur der Space Park KG in den Jahren 1999 und 2000 wie folgt aussah: DEGI hielt 90 % der Anteile, KanAm 5 % und die Köllmann AG 5 % der Anteile. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der DEGI um eine Tochtergesellschaft der Dresdner Bank AG. Die Space Park KG verfügte und verfügt auch weiterhin über ein Kapital von 290 Mio. DEM (ca. 145 Mio. EUR) und war und ist auch weiterhin Eigentümerin der Space Park-Liegenschaften. (43) Daraus ist zu schließen, dass das Darlehen der SWG an die Space Park Development GmbH & Co. KG durch Sicherheiten gedeckt war, die, nach den verfügbaren Informationen, werthaltig waren und den Darlehensbetrag um ein mehrfaches überstiegen. (44) Des Weiteren ist zu erwähnen, dass ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR) für ein Investitionsvorhaben über ca. 500 Mio. EUR relativ begrenzt und mit keinem besonderen Risiko verbunden zu sein scheint. (45) Zu den Perspektiven eines Freizeitparks aus der Sicht der Jahre 1999 und 2000 erinnert die Kommission daran, dass während dieses Zeitraums mehrere ähnliche Projekte lanciert oder realisiert wurden, wie Parco Navi(25), Pompei Tech World(26) und Terra Mítica(27). In der Sache Pompei Tech World räumte die Kommission beispielsweise ein, dass es sich bei diesem speziellen Marktsegment um eine Wachstumsbranche handelt. Deshalb kann die Kommission nicht feststellen, dass allein wegen der Art des Projektes ein besonderes Risiko vorliegt. (46) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass, auf Grundlage der verfügbaren Informationen, zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens im Jahr 1999 und selbst zum Zeitpunkt der Verlängerung im Jahr 2000 nicht von einem besonderen Risiko ausgegangen werden kann. Der Referenzzinssatz als ein Mindestsatz ist daher nicht zu erhöhen. cc) Von der SWG durch die Verlängerung des Darlehens übernommene Risiken (47) Nach den vorliegenden Informationen wurde das Darlehen zu denselben Konditionen auf unbefristete Zeit verlängert. Grundsätzlich verlängert eine in einer Marktwirtschaft agierende Privatbank ein Darlehen nicht unbefristet (ohne Tilgungsplan). Auch in diesem Sinne beinhaltet eine solche Verlängerung Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (48) Bis März 2002, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, als die Bremischen Behörden und somit die SWG nach den verfügbaren Informationen(28) definitiv davon Kenntnis hatten, dass sich die finanzielle Situation der Köllmann verschlechtert hatte, sieht die Kommission keinen Anlass, davon auszugehen, dass eine solche Verlängerung mit zusätzlichen Risiken verbunden war. Großprojekte wie das Space-Park-Projekt verzögern sich häufig und die Finanzierung muss verlängert werden. Die Finanzprognosen brauchten nicht geändert zu werden, da das Darlehen weiterhin durch die selben Sicherheiten abgedeckt war. Deshalb muss für diesen Zeitraum der heranzuziehende Referenzzinssatz als Mindestsatz nicht erhöht werden. (49) Hingegen waren die Bremischen Behörden und somit auch SWG ab April 2002 definitiv darüber informiert, dass sich die finanzielle Situation von Köllmann verschlechtert hat. Von diesem Zeitpunkt an ist sehr strittig, ob eine Privatbank ein solches Darlehen zu denselben Konditionen verlängert hätte. Dies gilt umso mehr, als von diesem Zeitpunkt an die Präsenz von Köllmann als führender Investor bei dem Space-Park-Projekt allmählich in Frage gestellt wurde. Nach dem sechsten Absatz erster Gedankenstrich der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze kann der Zuschlag (auf den Mindestsatz) im Falle eines Unternehmens in Schwierigkeiten bei 400 Basispunkten oder sogar darüber liegen, wenn keine Privatbank zur Verlängerung des Darlehens bereit gewesen wäre. Trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung hat Deutschland keine eindeutige Begründung für diese Verlängerung vorgebracht. Daher geht die Kommission, da das Darlehen noch immer besichert ist, davon aus, dass eine Erhöhung des Mindestsatzes um 400 Basispunkte angemessen wäre, um das gestiegene Risiko der SWG zu berücksichtigen. (50) Die Kommission nimmt ebenfalls die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, das Darlehen werde kurzfristig zurückgezahlt. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Darlehen in vollem Umfang als Betriebsbeihilfe zugunsten der Space Park Development GmbH & Co. KG und ihrer Muttergesellschaft Köllmann AG einzustufen, auch wenn die beschriebene Anhebung des Mindestsatzes berücksichtigt wird. dd) Die Anwendung der Zinseszinsmethode (51) Um sämtliche Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die sich aus einer möglichen Beihilfe ergeben können, wird Deutschland auf die Mitteilung der Kommission über die bei Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze(29) verwiesen. Durch eine rückwirkende Änderung der Darlehensvereinbarung verliert das begünstigte Unternehmen den unfairen Vorteil, den es gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hatte und es werden die vor Zahlung des Darlehens bestehenden Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt. Die rückwirkende Anpassung der Darlehensvereinbarung ist somit der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfe vergleichbar und die in der genannten Mitteilung ausgeführten Grundsätze müssen auf das mittelfristige zinslose Darlehen zugunsten der Space Park Development GmbH & Co. KG angewandt werden(30). Auch könnte ein Missbrauch in ähnlichen Fällen nicht ausgeschlossen werden, würde die Kommission im vorliegenden Fall die rückwirkende Anwendung des Referenzzinssatzes ohne Rückgriff auf die Zinseszinsmethode billigen. Die Mitgliedstaaten könnten versuchen, eine erwartete Negativentscheidung zu umgehen, welche die Anwendung des Referenzzinssatzes auf Grundlage der Zinseszinsmethode anordnen würde, indem sie die Maßnahme rückwirkend ändern und den geltenden Referenzzinssatz anwenden, allerdings nach der einfachen Zinsformel. Die Anwendung der Zinseszinsmethode ist daher offensichtlich notwendig, um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden. Die Zinseszinsen werden anhand der fälligen Zinsen berechnet, die wiederum unter Zugrundelegung (des angepassten) Referenzzinssatzes berechnet werden, wie oben ausgeführt. 3. Rechtmäßigkeit der Maßnahme (52) Die Kommission bedauert, dass Deutschland das Darlehen ohne vorherige Notifizierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt bzw. verlängert hat oder das Darlehen nicht von Anfang an als beihilfefrei ausgestaltet hat. 4. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag (53) Sollte die Maßnahme mit dem EG-Vertrag vereinbar sein, braucht die Kommission keine negative Entscheidung anzunehmen. Deshalb ist zu prüfen, ob die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Zu erwähnen ist, dass sich Deutschland in Bezug auf mögliche Beihilfeelemente des fraglichen Darlehens auf keine der Ausnahmebestimmungen des Vertrags berufen hat. (54) Keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist anwendbar. Die Beihilfe ist weder sozialer Art noch wird sie einzelnen Verbrauchern gewährt. Ebenso wenig werden durch sie Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt oder durch die Teilung Deutschlands verursachte wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen. (55) Da die Beihilfe keine regionale Zielsetzung hat - sie ist weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung noch für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bestimmt - können regionale Aspekte weder eine Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) noch von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag rechtfertigen. Nach den von Deutschland gemachten Angaben war die Gewährung der Beihilfe an keine Bedingungen geknüpft. Daher ist keine regionale Ausnahmebestimmung einschlägig. (56) Die fragliche Beihilfe kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben beiträgt oder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fördert. (57) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördert. Dies könnte bei dem fraglichen Darlehen grundsätzlich der Fall sein. Doch sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht gegeben, da die Gewährung der Beihilfe keinem der in dieser Bestimmung genannten Ziele dient. (58) Die Beihilfe trägt auch nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag bei. (59) Demnach ist keine der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar. V. SCHLUSSFOLGERUNG (60) Im Hinblick auf den Zeitraum nach dem Vollzug dieser Entscheidung muss nach alldem die in dem Darlehen enthaltene unvereinbare staatliche Beihilfe beseitigt werden, indem das Darlehen beendet oder in angemessener Weise modifiziert wird. Ein Weg für Deutschland, die Beihilfe durch Modifizierung des Darlehens zu ändern wäre es, den Zinssatz um 400 Basispunkte zu erhöhen und das Darlehen so anzupassen, dass es kurzfristig zurückgezahlt wird. (61) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum Vollzug dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, dass das Darlehen eine staatliche Beihilfe beinhaltet, die auf Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich verlangten Zinssatz und dem maßgeblichen Referenzzinssatz zu berechnen ist, gegebenenfalls um 400 Basispunkte erhöht. Diese rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe muss von Deutschland vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden. Der zurückzufordernde Betrag muss einem Zinssatz entsprechend dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatz unterliegen, jährlich aufgezinst. (62) Zum Zwecke der Berechnung des im Darlehen enthaltenen Beihilfebetrages kommt der einschlägige Referenzzinssatz(31) vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung bis zum Zeitpunkt der Darlehensverlängerung zur Anwendung. Danach kommt der einschlägige Referenzzinssatz vom Zeitpunkt der Darlehensverlängerung, d. h. dem 1. Januar 2000 für Darlehen I und dem 1. April 2000 für Darlehen II, bis zum 31. März 2002 zur Anwendung(32). Schließlich kommen die einschlägigen Referenzzinssätze, um 400 Basispunkte erhöht, für die Zeit ab dem 1. April 2002 bis zur Rückzahlung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zur Anwendung(33). (63) Diese Festlegungen stimmen im Wesentlichen auch mit den von Deutschland im Laufe des Verwaltungsverfahrens akzeptierten Schlussfolgerungen und den dahingehend abgegebenen Zusagen überein. (64) Hinsichtlich der Beteiligung Bremens an der Köllmann AG kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme gegenstandslos geworden ist, da keine Beteiligung stattgefunden hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 15. April 1999 von Deutschland mittels der SWG Grundstücks GmbH & Co. KG zugunsten des Beihilfeempfängers Space Park Development GmbH & Co. KG gewährte Darlehen beinhaltet eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich verlangten Zinssatz und dem jeweils einschlägigen Referenzzinssatz errechnet, der ab dem 1. April 2002 um 400 Basispunkte zu erhöhen ist. Artikel 2 Deutschland leitet umgehend alle notwendigen Schritte ein, um die in dem Darlehen enthaltene rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe unverzüglich zu beseitigen. Sofern das Darlehen fortgeführt wird, ändert Deutschland die Maßnahme unverzüglich ab, indem ein Zinssatz entsprechend dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte erhoben wird und eine Vorschrift vorgesehen wird, wonach das Darlehen kurzfristig zurückzuzahlen ist. Artikel 3 Deutschland unternimmt umgehend alle notwendigen Schritte, um die unrechtmäßige und unvereinbare staatliche Beihilfe vom Beihilfeempfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe ist zu dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung anwendbaren Referenzzinssatz zu verzinsen und jährlich aufzuzinsen. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. September 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. C 246 vom 12.10.2002, S. 14. (2) Siehe Fußnote 1. (3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine"), Slg. 2002, I-4397. (5) Stardust-Urteil, a. a. O., Rdnr. 37. (6) Vgl. Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3) und die ab 1. August 1997 für Deutschland geltenden Referenzzinssätze (vgl.http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/others/ reference_rates.html). (7) Staatliche Beihilfe N 640/99, Frankreich (ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4). (8) Staatliche Beihilfe N 132/99, Italien (ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 23). (9) Staatliche Beihilfe C 42/2001, Spanien (ex NN 14/01) (ABl. C 3000 vom 26.10.2001, S. 2). (10) Staatliche Beihilfe N 785/99, Italien (ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 32). (11) Staatliche Beihilfe N 582/99, Italien (ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 2). (12) Stardust-Urteil, a. a. O. (13) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, insbesondere Randnrn. 55 bis 61. (14) Stardust-Urteil, a. a. O., Randnr. 55. (15) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Stardust, a. a. O., Randnr. 68. (16) Vgl. http://www.big-bremen.de/. (17) Brem.GBl. 1998, S. 134 (Corrigendum Brem.GBl. 1998, S. 171). Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im der Fassung vom 17. Oktober 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 399) wurde vom Bremer Verfassungsgericht im Jahr 2002 bestätigt (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rs. ST 1/01). (18) Die Geschäftsberichte werden unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.big-bremen.de/. (19) Vgl. Drucksache 15/1238 der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), abrufbar unter der Adresse http://www.bremische- buergerschaft.de/. (20) Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und Stardust-Urteil, a. a. O., Randnr. 37. (21) Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission ("Boch"), Sammlung 1986, 2321, Randnr. 13. (22) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Sammlung 1998, II-757, Randnr. 52. (23) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (24) Urteil-Stardust, a. a. O., Randnr. 71. (25) Staatliche Beihilfe N 132/99 - Italien (ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 33). (26) Staatliche Beihilfe N 229/01 - Italien (ABl. C 330 vom 24.11.2000, S. 2). (27) Staatliche Beihilfe C 42/2001 (ex NN 14/01) - Spanien (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 23). (28) Die deutschen Behörden machten keine genauen Angaben dazu, wann die SWG definitiv von der verschlechterten Finanzlage der Köllmann AG Kenntnis erhielt. In einer Debatte, die von der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) beantragt wurde, räumte der Bremer Wirtschaftssenator allerdings ein, dass Köllmann die Bremer Behörden im März 2002 über finanzielle Schwierigkeiten informiert hat (vgl. Protokoll der 38. Sitzung der 15. Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) vom 17.9.2002, Plenarprotokollnr. PlPr 15/38, S. 1761, abrufbar unter http://bremische-buergerschaft.de/). Da kein genaues Datum genannt wird, geht die Kommission davon aus, dass sowohl die Bremer Behörden als auch die in deren Auftrag handelnde SWG im März 2002 informiert wurden und diesen Informationen ab April 2002 Rechnung zu tragen hatten. (29) ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21 (Berichtigung ABl. C 150 vom 27.6.2003, S. 3). (30) Vergleiche insbesondere den sechsten Unterabsatz der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21 und ABl. C 150 vom 27.6.2003, S. 3) wo es heißt: "... liegt die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe offensichtlich darin, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie ein mittelfristiges zinsfreies Darlehen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen erscheint die Anwendung der Zinseszinsmethode notwendig, um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden ..." (31) Am 15.4.1999 lag der für Deutschland geltende Zinssatz bei 4,73 %. (32) Da die Darlehen I und II unbefristet sind, ist der erhöhte Referenzzinssatz wie folgt anzuwenden: Für Darlehen I: 5,70 % vom 1.1.2000 zum 31.12.2000; 6,33 % vom 1.1.2001 zum 30.11.2001;5,23 % vom 1.12.2001 zum 31.12.2001; 5,06 % vom 1.1.2002 zum 31.3.2002.Für Darlehen II: 5,70 % vom 1.4.2000 zum 31.12.2000; 6,33 % vom 1.1.2001 zum 30.11.2001;5,23 % vom 1.12.2001 zum 31.12.2001; 5,06 % vom 1.1.2002 zum 31.3.2002. (33) Da die Darlehen I und II unbefristet sind, ist der erhöhte Referenzzinssatz wie folgt anzuwenden: 9,06 % vom 1.4.2002 bis 31.12.2002; 8,80 % ab 1.1.2003. Jede künftige Änderung des Referenzsatzes ist bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung zu berücks

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.