32004D0167

2004/167/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. September 2003 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3241) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 27/02/2004 S. 0066 - 0075


Entscheidung der Kommission

vom 17. September 2003

über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Space Park Development GmbH & Co KG gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3241)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/167/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN

(1) Zwischen dem 14. Juni 1999 und dem 19. September 2001 erhielt die Kommission mehrere Beschwerden im Zusammenhang mit dem Bau eines Freizeitparks in Bremen, für den entgegen den Bestimmungen des EG-Vertrags angeblich in großem Umfang staatliche Beihilfen, insbesondere seitens der Bremer Regionalbehörden, gewährt wurden. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 richtete die Kommission ein Auskunftsverlangen an Deutschland, um die Behauptungen der Beschwerdeführer zu überprüfen. Deutschland äußerte sich dazu mit Schreiben vom 31. Januar und 1. Februar 2002 sowie in einer Besprechung vom 6. Juni 2002 und mit Schreiben vom 20. Juni 2002. Die Sache wurde unter der Nummer NN 78/2002 eingetragen.

(2) Mit Schreiben vom 2. August 2002 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie wegen eines Teils der Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitet. Daraufhin wurde die Sache unter der Nummer C 53/2002 geführt.

(3) In dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend: Einleitungsbeschluss) konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Kapitalzuführung der Hansestadt Bremen an die Köllmann AG und das teilweise zinslose Darlehen der SWG Grundstücks GmbH & Co. KG (SWG) an Space Park Development GmbH & Co. KG Elemente einer unerlaubten staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. Hinsichtlich der anderen Behauptungen der Beschwerdeführer kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt und daher zum damaligen Zeitpunkt kein Grund bestand, die Sache weiter zu verfolgen.

(4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf.

(5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten.

(6) Stellungnahmen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 12. September 2002, 27. Januar 2003 und 16. April 2003 ein. Am 8. Mai 2003 beschloss die Kommission, Deutschland gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(3)aufzugeben, alle sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme beurteilen zu können. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003, das am 17. Juni 2003 einging, übersandte Deutschland ergänzende Informationen.

II. BESCHREIBUNG DES PROJEKTS UND DER IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN

a) Space Park Bremen

(7) Space Park Bremen ist ein Investitionsprojekt von über 500 Mio. EUR auf einer Fläche von 26 ha, das verschiedene Aktivitäten im Freizeit- und Unterhaltungssektor beinhaltet, insbesondere einen Freizeitpark vom Typ "Space Center", Restaurants, ein Multiplexkino und eine Diskothek, ein Hotel und ein Shoppingcenter (Einzelhandel). Der Park befindet sich seit Ende 2000 im Bau und die Eröffnung war für Frühjahr 2003 anvisiert, wurde aber wegen unerwarteter Verzögerungen verschoben. Das Parkgelände befindet sich auf einem ehemaligen Werftgelände im Bremer Stadtteil Gröpelingen, wo auch zwei weitere Gewerbegebiete angesiedelt werden.

(8) Das Space-Park-Projekt wurde von der Köllmann AG in die Wege geleitet, einem Unternehmen, das in der internationalen Immobilienentwicklung tätig ist. Die Freie Hansestadt Bremen, die DEGI Deutsche Gesellschaft für Immobilienfonds mbH (DEGI), ein Tochterunternehmen des Konzerns Dresdner Bank, und die KanAM Euro Malls GmbH (KanAM) sind Investoren des Projekts. DEGI und KanAM sind beide aktiv in der internationalen Immobilienentwicklung und investieren in Einkaufs- und urbane Unterhaltungszentren.

b) In Rede stehende Maßnahmen

(9) Bremen beabsichtigte, sich durch Übernahme von 2,96 Mio. Aktien zum Stückpreis von 2,55 EUR zzgl. eines Agios von 1,75 EUR pro Aktie an der Köllmann AG zu beteiligen. Dies entsprach 7,98 % des erhöhten Kapitals der Köllmann AG. Der Gesamtpreis hätte 12,782 Mio. EUR betragen. Im Gegenzug sollte Bremen für die Dauer der Beteiligung das Recht eingeräumt werden, eines der sechs Aufsichtsratmitglieder zu stellen sowie an der Ausschüttung von mindestens 50 % des jeweiligen Bilanzgewinns der Köllmann AG anteilig teilzunehmen. Nach Angaben Deutschlands sollte sich KanAM zu den gleichen Konditionen an der Köllmann AG beteiligen. Die Köllmann AG wiederum hätte in das Space-Park-Projekt investiert.

(10) Die Beschwerdeführer haben ausgeführt, Bremen habe zur Finanzierung des Space-Park-Projekts ein zinsloses Darlehen gewährt. Nach den Informationen, welche Deutschland vor Erlass des Einleitungsbeschlusses übermittelte, gewährte die SWG mit Darlehensvertrag vom 18. Januar 1999 einer Vorläufergesellschaft der Space Park KG ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR), das am 23. Februar 1999 ausgezahlt wurde. Mit Wirkung vom 15. April 1999 trat die heutige Space Park Development GmbH & Co. KG, ein damit nicht verbundenes Unternehmen, im Wege des ersetzenden Schuldnerwechsels in den Darlehensvertrag ein. Dieses Darlehen wurde zumindest teilweise zinslos gewährt.

III. STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS

(11) Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens übermittelte Deutschland ergänzende Angaben zur Beteiligung Bremens an der Köllmann AG und zu dem teilweise zinslos gewährten Darlehen der SWG an die Space Park Development GmbH & Co. KG.

a) Beabsichtigte Beteiligung Bremens an der Köllmann AG

(12) Zur geplanten Beteiligung Bremens an der Köllmann AG teilte Deutschland der Kommission mit, der vormalige Investor Köllmann werde abgelöst und daher werde es keine Beteiligung Bremens an der Köllmann AG geben. Ferner teilte Deutschland der Kommission mit, dass es bisher keine Maßnahme erlassen habe - dass also, unabhängig davon, ob die beabsichtigte Maßnahme staatliche Beihilfen beinhalten würde oder nicht, bisher nichts gewährt worden sei.

b) Teilweise zinsloses Darlehen

(13) Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen löste die Space Park Development GmbH & Co. KG, eine private Projektgesellschaft, die von der Köllmann AG für die Zwecke des Space-Park-Projekts gegründet wurde, mit Wirkung vom 15. April 1999 die Space Park KG als Darlehensschuldner für das von der SWG gewährte Darlehen über 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR) ab. Der vormalige Darlehensnehmer Space Park KG wurde von allen Rechten und Pflichten des Darlehensvertrags entbunden. Das Darlehen wurde in zwei Tranchen aufgespalten (Darlehen I und Darlehen II) und unterlag - neben einer Bearbeitungsgebühr von 25000 DEM und einigen geringfügigen Änderungen am 5. Juli 1999 und 20. September 1999 - folgenden Konditionen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Nach den vorliegenden Informationen gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zinsen entrichtet oder die Darlehen fristgerecht zurückgezahlt wurden. Vielmehr kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Zinsen entrichtet und die Darlehen noch immer nicht zurückgezahlt wurden. Daher geht die Kommission davon aus, dass die Darlehen ab 1. Januar 2000 bzw. 1. April 2000 auf unbefristete Zeit verlängert und noch nicht zurückgezahlt wurden.

(15) Deutschland macht in seinem Schreiben vom 16. April 2003 geltend, das Darlehen beinhalte keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Maßnahme sei nämlich nicht dem Staat zuzurechnen, da das Darlehen von der SWG und nicht unmittelbar vom Staat gewährt worden sei. Die SWG sei ein eigenständiges öffentliches Unternehmen, das nicht ständig unter staatlicher Kontrolle stehe. Hierfür verweist es auf das so genannte Stardust-Urteil(4) und führt aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, könnten Geldmittel nur dann als staatliche Mittel qualifiziert werden, wenn sie "ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen"(5). Dabei bezieht sich Deutschland insbesondere auf die Randnummern 55 und 57 des Stardust-Urteils und argumentiert, selbst wenn die SWG ständig unter staatlicher Kontrolle stuende, würde sich aus der bloßen Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen einer solchen Kontrolle unterliege, nicht hinreichend ableiten lassen, dass eine Maßnahme eines solchen Unternehmens dem Staat zurechenbar sei, sondern es bedürfe vielmehr einer Einzelfallanalyse.

(16) Trotz dieses Vorbringens hat Deutschland in früheren Schreiben angeboten, von der Darlehensnehmerin rückwirkend die Zahlung des geltenden Referenzzinssatzes zu verlangen. Dies wurde schließlich von der Darlehensnehmerin, Space Park Development GmbH & Co. KG, mit Schreiben vom 13. Juni 2003 akzeptiert und von Deutschland mit Schreiben vom 16. Juni 2003 bestätigt. Daher macht Deutschland geltend, das Darlehen müsse nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden, da es durch Bürgschaften und sonstige Sicherheiten besichert sei.

(17) Schließlich bringt Deutsschland vor, das Darlehen sei zwar der Space Park Development GmbH & Co. KG gewährt worden, doch müsse berücksichtigt werden, dass das Unternehmen zur Köllmann-Gruppe gehörte und daher müsse die Finanzlage im Kontext der finanziellen Situation der Köllmann AG gesehen werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zu den erfolgreichsten deutschen Grundstücksentwicklern gezählt habe. Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Köllmann AG seien in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sie zum Zeitpunkt der Gewährung bzw. der Verlängerung des Darlehens nicht vorhersehbar gewesen seien.

IV. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

1. Zu würdigende Maßnahmen

a) Die beabsichtigte Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an der Köllmann AG

(18) Zur Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an der Köllmann AG stellt die Kommission fest, dass es eine solche Beteiligung bis heute nicht gegeben hat. Daher braucht die Beteiligung Bremens an der Köllmann AG in dieser Entscheidung nicht gewürdigt zu werden. Die Maßnahme ist somit gegenstandslos. Jegliche zukünftige Beteiligung an diesem oder an irgendeinem anderen Unternehmen wird für sich allein genommen untersucht werden müssen.

b) Das Darlehen zugunsten der Space Park KG

(19) Am 18. Januar 1999 gewährte die SWG der Space Park KG ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DEM zu einem Zinssatz von 3,8 %. Das Darlehen war am 15. April 1999 zur Rückzahlung fällig. Jede etwaige Beihilfe im Zusammenhang mit diesem Darlehen würde die De-minimis-Schwelle von 100000 EUR während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschreiten und wurde deshalb in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nicht berücksichtigt.

c) Das Darlehen zugunsten der Space Park Development GmbH & Co. KG

(20) Am 15. April 1999 übernahm die Space Park Development GmbH & Co. KG die Darlehensverpflichtungen der Space Park KG und wurde somit zur Schuldnerin des SWG-Darlehens von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen muss allein diese Maßnahme eingehend gewürdigt werden.

2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(21) Um die Maßnahme nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags würdigen zu können, ist zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt.

(22) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Beihilfebegriff erfasst jede Vergünstigung, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln finanziert und vom Staat selbst oder von Einrichtungen gewährt werden, die aufgrund eines staatlichen Mandats tätig sind. Eine Maßnahme gilt somit als staatliche Beihilfe, wenn sie vier Kriterien erfuellt: a) Gewährung eines Vorteils, b) Gewährung dieses Vorteils aus staatlichen Mitteln, c) Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs und somit Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und d) selektiver Charakter der Maßnahme wegen Begünstigung bestimmter Unternehmen.

(23) Daher hat die Kommission das Darlehen, das Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist, im Licht der genannten vier Kriterien zu untersuchen.

(24) Die Maßnahme gibt der Darlehensnehmerin einen Vorteil, da die Darlehenszinsen eindeutig unter dem Referenzzinssatz der Kommission liegen(6).

(25) Die Kommission geht aus folgenden Gründen davon aus, dass jede staatliche Beihilfe für die Errichtung eines Freizeitparks den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt:

a) Große Freizeitparks wie im vorliegenden Fall sind zweckbestimmte Parks und beeinflussen zumindest potenziell den Touristenstrom.

b) Solche Parks erweitern das Tourismusangebot in den betreffenden Regionen.

c) Die Kommission hat bereits mehrere Entscheidungen über staatliche Beihilfen für Freizeitparks (Eurodisney(7), Parco Navi(8), Terra Mítica Park (Benidorm, Alicante)(9) ) sowie Investitionen in den Tourismus (Hotels(10), Jachthäfen(11) usw.) erlassen.

Ungeachtet der sonstigen Aktivitäten des Space Park Bremen (Kino, Einkaufszentrum usw.) kann die Maßnahme daher den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Außerdem kommt die Maßnahme mittelbar der Köllmann AG zugute, einer internationalen Immobiliengesellschaft. Auch aus diesem Grund wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

(26) Die Maßnahme begünstigt die Space Park Development GmbH & Co KG, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine 100%ige Tochtergesellschaft der Köllmann AG war. Demnach handelt es sich um eine selektive Maßnahme.

(27) Es stellt sich die Frage, ob die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wurde und dem Staat zurechenbar ist.

a) Vorliegen staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat

(28) Deutschland stellt das Vorliegen staatlicher Mittel und die Zurechenbarkeit der Darlehensgewährung an den Staat in Abrede, da das Darlehen von der SWG, einem öffentlichen Unternehmen, und nicht unmittelbar von der Freien Hansestadt Bremen gewährt wurde. Die Kommission bezweifelt, ob die vom Gerichtshof im Stardust-Urteil(12). entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt werden können oder ob nicht vielmehr die im so genannten "Air France"-Urteil(13) entwickelten Grundsätze zur Anwendung kommen, in dem es um einen Sachverhalt ging, der dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt weitaus ähnlicher zu sein scheint. Aber selbst wenn die im Stardust-Urteil entwickelten Grundsätze anwendbar wären, wäre davon auszugehen, dass staatliche Mittel vorliegen und die betreffende Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. Nach dem Stardust-Urteil kann die staatliche Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist(14). Generalanwalt Jacobs stellte hierzu fest, dass wegen der Beweisschwierigkeiten und der offensichtlichen Gefahr einer Umgehung kein restriktiver Ansatz hinsichtlich der Art des zu erbringenden Beweises verlangt werden sollte. Ein Indizienbeweis (sogar Presseberichte) könne genügen(15). Da Deutschland trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung nicht alle sachdienlichen Unterlagen, Informationen und Angaben übermittelt hat, die zur Beurteilung dieser Frage notwendig wären, hat die Kommission die Sache anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen.

(29) Was die Besitzverhältnisse der SWG anbelangt, so hat Deutschland anscheinend widersprüchliche Angaben übermittelt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002, das während der vorläufigen Prüfung einging, wurde bezüglich möglicher Beihilfeelemente im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf des Landes Bremen angegeben, die SWG befinde sich im Besitz der Freien Hansestadt Bremen. Hiervon ging die Kommission im Einleitungsbeschluss bei ihrer Feststellung aus, dass der Grundstücksverkauf durch die SWG keine Elemente staatlicher Beihilfe beinhaltet. Deutschland erklärte in seinem Schreiben vom 16. April 2002, die SWG sei eine privatrechtliche Grundstücksgesellschaft der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH und nicht in die öffentliche Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen eingegliedert, die auch nicht an der SWG beteiligt sei. Allerdings ist nach den verfügbaren Informationen(16) die Bremer Investitions-Gesellschaft mbH der zentrale Serviceanbieter in allen Fragen der Landesentwicklung und Wirtschaftsförderung in Bremen, insbesondere in Verbindung mit ihren Tochtergesellschaften, der WfG Bremer Wirtschaftsförderung GmbH, der Bremer Aufbau-Bank GmbH und der BIA Bremer Innovations-Agentur GmbH, und für alle Formen der Wirtschaftsförderung in Bremen verantwortlich, vor allem für die Verwaltung der Förderprogramme. Die Zuständigkeit für die Verwaltung dieser Förderprogramme wurde der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags auf Grundlage des so genannten Beleihungsgesetzes (Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts vom 26. Mai 1998)(17) übertragen. Nach den Geschäftsberichten 2000 und 2001(18) sind am Eigenkapital der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH, das sich auf 92 Mio. EUR beläuft, das Land Bremen (86,2 Mio. EUR), die Freie Hansestadt Bremen (4,464 Mio. EUR) und die Stadt Bremerhaven (0,736 Mio. EUR) beteiligt. Den Vorsitz im Aufsichtsrat hat der Bremer Wirtschaftssenator inne. Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die SWG, das Tochterunternehmen der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH, sich indirekt im Besitz des Landes Bremen befindet und folglich als öffentliches Unternehmen zu betrachten ist. Der SWG gehörende Mittel sind daher staatliche Mittel.

(30) Obwohl in der Anordnung zur Auskunftserteilung ausdrücklich verlangt, legte Deutschland weder eine Entscheidung noch einen Vertrag, eine Vereinbarung, ein Gesetz oder ein sonstiges Dokument vor, wodurch widerlegt wird, dass die Bremer Investitions-Gesellschaft und/oder die SWG - offen oder verdeckt, regelmäßig oder im vorliegenden Einzelfall - als verlängerter Arm oder Hilfsmittel der Bremischen Behörden diente, um die Space Park Development GmbH & Co KG zu unterstützen. Nach eigenen Ermittlungen der Kommission wird in einer Antwort des Bremischen Senats vom 10. September 2002 auf eine Anfrage, die in der Bremischen Bürgerschaft gestellt wurde, davon ausgegangen, dass staatliche Mittel vorliegen und die Bremischen Behörden an der Darlehensgewährung beteiligt waren. Der Bremische Senat beantwortete die Anfrage wie folgt(19): "... SWG hat das Darlehen in Höhe von 24,53 Mio. DEM aus dem Kaufpreis für das so genannte AG-Weser-Gelände, das wirtschaftlich der Freien Hansestadt Bremen ('FHB') zusteht, und in Höhe von 1,47 Mio. DEM aus Mitteln der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH ('BIG') refinanziert. In Würdigung der Sachlage, insbesondere auch der Sicherheitenlage, haben Vertreter des Senators für Wirtschaft, des Senators für Finanzen, der Senatskanzlei und der BIG am 13. Januar 1999 die Darlehensgewährung als mit der Gremienbeschlussfassung vom November 1998 im Sinne einer zügigen Projektumsetzung vereinbar betrachtet. Eine Befassung des Aufsichtsrates der BIG für den eigenen Darlehensanteil war nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich.

Die SWG hat das Darlehen zunächst an die Space Park KG gewährt. Das Darlehen wurde auf Bitten der Köllmann AG mit Verträgen vom 15. Juni 1999 bzw. 5. Juli 1999 auf die Space Park Development GmbH (inzwischen: Space Park Development GmbH & Co. KG) übertragen. Die Space Park KG haftet weiterhin für das Darlehen gegenüber SWG gesamtschuldnerisch. In diesem Zusammenhang wurde das SWG-Darlehen in zwei Teil-Darlehen in Höhe von 1,47 Mio. DEM bzw. 24,53 Mio. DEM aufgeteilt und folgende Zinskonditionen vereinbart: Bezüglich des Darlehensteils in Höhe von 1,47 Mio. DEM wurden bis zum 30. Juni 1999 3,8 % Zinsen p. a. und danach 4,73 % p. a. berechnet. Der Darlehensteil in Höhe von 24,53 Mio. DEM wurde bis zum 31. Dezember 1999 zinslos gewährt. Ab dem 1. Januar 2000 betrugen die Zinsen 4,73 % p. a. ..."

Die Kommission stellt daher fest, dass zumindest 24,53 Mio. DEM der Mittel zur Refinanzierung des Darlehens wirtschaftlich der Freien Hansestadt Bremen zustanden und daher als staatliche Mittel zu betrachten sind. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Gewährung des Gesamtdarlehens von den Bremischen Behörden genehmigt werden musste. Das Darlehen ist somit dem Staat zurechenbar. Selbst wenn ein Teil des Darlehens von der SWG aus eigenen Mitteln oder aus BIG-Mitteln finanziert wurde, wäre dies in dieser Hinsicht irrelevant. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass diese Mittel - wie im vorliegenden Fall - ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können(20).

(31) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission auch fest, dass Deutschland vor Einleitung und während des Verfahrens angeboten hat, die Darlehenskonditionen rückwirkend zu ändern. Ein entsprechendes Schreiben der SWG an den Empfänger ging mit Schreiben vom 27. Januar 2003 ein. Die Zustimmung des Empfängers vom 13. Juni 2003 wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2003 übermittelt. Die Umsetzung dieser Zusage durch die SWG ist nur so zu erklären, dass die Bremischen Behörden auf die SWG im Rahmen der fraglichen Darlehensvereinbarung Einfluss genommen haben. Die Tatsache, dass es den Bremischen Behörden gelungen ist, die Darlehensvereinbarung rückwirkend zu ändern, steht offensichtlich im Widerspruch zu dem Vorbringen Deutschlands, wonach die Maßnahme nicht dem Staat zuzurechnen sei.

(32) Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um staatliche Mittel handelt und die Gewährung des Darlehens den Bremischen Behörden zurechenbar ist.

b) Darlehenskonditionen und Beihilfeelemente

(33) Um entscheiden zu können, ob die Gewährung eines Darlehens durch eine staatliche Stelle Elemente staatlicher Beihilfe enthält, ist insbesondere zu prüfen, ob sich das Unternehmen das Darlehen auf den privaten Kapitalmärkten zu vergleichbaren Konditionen hätte beschaffen können(21). Das Beihilfeelement entspricht der Differenz zwischen den Zinsen, die nach den realen Marktkonditionen angefallen wären, und den tatsächlich gezahlten Zinsen(22). Zur Bestimmung des Marktkriteriums bei Gewährung eines Darlehens und zur Berechnung des Subventionsäquivalents ist die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(23) heranzuziehen. In dieser Mitteilung legt die Kommission abstrakte Parameter fest, die zur Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen gezahlten Beihilfe und der Beihilfeelemente zinsgünstiger Darlehen zu verwenden sind.

(34) Zur Berechnung des Subventionsäquivalents verwendet die Kommission einen Referenzzinssatz, der die Durchschnittshöhe der geltenden Zinssätze für mittel- und langfristige (fünf bis zehn Jahre) mit den üblichen Sicherheiten versehenen Darlehen in den verschiedenen Mitgliedstaaten widerspiegelt. Der so festgestellte Referenzzinssatz ist ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z.B. bei Unternehmen in Schwierigkeiten, Fehlen von üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten). In solchen Fällen kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine private Bank zur Gewährung des betreffenden Darlehens bereit gewesen wäre.

(35) Jedenfalls ist der Sachverhalt aus Sicht des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens zu prüfen. Ist der Darlehensgeber bereit, ein Darlehen zu Konditionen zu gewähren, die im Bankenbereich nicht als normal angesehen werden können, ist ein Beihilfeelement enthalten, das es zu quantifizieren gilt. Daher ist es nach der Rechtsprechung notwendig, sich in den Kontext der Zeit zurückzuversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig war, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation zu enthalten(24). Folglich muss die Kommission die Bedingungen des Darlehens aus der Sicht des Jahres 1999, als es der Space Park Development GmbH & Co KG gewährt wurde, bzw. des Jahres 2000 beurteilen, als das Darlehen auf unbefristete Zeit verlängert wurde.

aa) Anwendung der Referenzzinssätze

(36) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sich Deutschland selbst verpflichtet hat, rückwirkend die geltenden Referenzzinssätze zu verlangen. Der Referenzzinssatz der Kommission für Deutschland wurde auf 4,73 % ab 1. Januar 1999, 4,76 % ab 1. August 1999, 5,61 % ab 1. November 1999, 5,7 % ab 1. Januar 2000, 6,33 % ab 1. Januar 2001, 5,23 % ab 1. Dezember 2001, 5,06 % ab 1. Januar 2002 und 4,8 % ab 1. Januar 2003 festgelegt.

bb) Keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen Risikos bei Gewährung des Darlehens

(37) Ferner ist nach den der Kommission vorliegenden Informationen der Referenzzinssatz im vorliegenden Fall nicht erhöht worden, da zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (Darlehen I und Darlehen II), d. h. auf der Grundlage der den Bremischen Behörden und der SWG 1999 und 2000 zur Verfügung stehenden Informationen, nicht vom Vorliegen eines besonderen Risikos auszugehen war.

(38) Den Angaben Deutschlands zufolge war die Darlehensnehmerin zum Zeitpunkt der Gewährung und der Verlängerung des Darlehens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Die Space Park Development GmbH & Co. KG selbst wurde 1997 von der Köllmann AG als Projektgesellschaft zur Entwicklung des Space Parks gegründet. Nach den vorliegenden Informationen war die Space Park Development GmbH & Co. KG zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eindeutig kein Unternehmen in Schwierigkeiten.

(39) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Space Park Development GmbH & Co. KG zur Köllmann-Gruppe, die eine ausdrückliche schriftliche Konzernbürgschaft für das Darlehen gegeben hatte, gehörte und ihre Situation daher im Kontext der finanziellen Situation der Köllmann AG zu sehen ist. Die Köllmann AG scheint seit 2002 in finanziellen Schwierigkeiten zu sein. Dennoch war die Köllmann AG zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine der führenden deutschen Projektentwicklungsgesellschaften, die 1997 zahlreiche Großprojekte im In- und Ausland durchführte. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung verfügte die Köllmann AG über ein sehr hohes Eigenkapital von 150 Mio. DEM (75 Mio. EUR), das den Darlehensbetrag weit überschritt. Ende 1997 wies die Gewinn- und Verlustrechnung einen Umsatz von fast 308 Mio. DEM (154 Mio. EUR) und einen Bilanzgewinn von ca. 45 Mio. DEM (22,5 Mio. EUR) aus. Auch stützte sich die Gewährung des Darlehens auf einschlägige Finanzprognosen. Nach dem Finanzierungsplan der Köllmann KG sollten alle Verbindlichkeiten aus dem Space-Park-Bremen-Projekt über den von der Space Park Development GmbH & Co. KG erwirtschafteteten Cashflow finanziert werden. Für die Jahre 1999 bis 2002 wurden die erwarteten Ausgaben mit ca. 862 Mio. DEM (431 Mio. EUR) und die erwarteten Einnahmen mit ca. 960 Mio. DEM (480 Mio. EUR) veranschlagt. Damit lag der erwartete Cashflow von 100 Mio. DEM (50 Mio. EUR) erheblich über dem Darlehensbetrag. Außerdem wurde mit einem Gewinn von 200 Mio. DEM (100 Mio. EUR) gerechnet.

(40) Die Prognosen wurden von der SWG sorgfältig geprüft. Herangezogen wurde die FIDES Treuhandgesellschaft, eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche die Finanzprognosen bestätigte.

(41) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die SWG vor Gewährung des Darlehens sowohl die Finanzlage der Space Park Development GmbH & Co. KG als auch der Muttergesellschaft Köllmann AG und den Finanzierungsplan des Space Park Bremen-Projekts sowohl selbst als auch mit Hilfe des Wirtschaftsprüfers FIDES analysiert hat. Nach den 1999 und auch 2000 verfügbaren Informationen bestand für einen Darlehensgeber wie die SWG kein Anlass, an der Bonität der Space Park Development GmbH & Co. KG oder der Muttergesellschaft Köllmann AG zu zweifeln. Die Gewährung und Verlängerung des Darlehens in den Jahren 1999 und 2000 zeigte also kein ungerechtfertigtes Risiko.

(42) Nach den vorliegenden Informationen war das Darlehen außerdem dergestalt besichert, wie es normalerweise von Privatbanken verlangt wird. Als Sicherheiten dienten: eine Konzernbürgschaft der Köllmann AG in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR), eine Briefgrundschuld in Höhe von 11 Mio. DEM (5,5 Mio. EUR) durch die Köllmann AG und eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Space Park KG in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR). Die Kommission stellt fest, dass die Beteiligungsstruktur der Space Park KG in den Jahren 1999 und 2000 wie folgt aussah: DEGI hielt 90 % der Anteile, KanAm 5 % und die Köllmann AG 5 % der Anteile. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der DEGI um eine Tochtergesellschaft der Dresdner Bank AG. Die Space Park KG verfügte und verfügt auch weiterhin über ein Kapital von 290 Mio. DEM (ca. 145 Mio. EUR) und war und ist auch weiterhin Eigentümerin der Space Park-Liegenschaften.

(43) Daraus ist zu schließen, dass das Darlehen der SWG an die Space Park Development GmbH & Co. KG durch Sicherheiten gedeckt war, die, nach den verfügbaren Informationen, werthaltig waren und den Darlehensbetrag um ein mehrfaches überstiegen.

(44) Des Weiteren ist zu erwähnen, dass ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DEM (13 Mio. EUR) für ein Investitionsvorhaben über ca. 500 Mio. EUR relativ begrenzt und mit keinem besonderen Risiko verbunden zu sein scheint.

(45) Zu den Perspektiven eines Freizeitparks aus der Sicht der Jahre 1999 und 2000 erinnert die Kommission daran, dass während dieses Zeitraums mehrere ähnliche Projekte lanciert oder realisiert wurden, wie Parco Navi(25), Pompei Tech World(26) und Terra Mítica(27). In der Sache Pompei Tech World räumte die Kommission beispielsweise ein, dass es sich bei diesem speziellen Marktsegment um eine Wachstumsbranche handelt. Deshalb kann die Kommission nicht feststellen, dass allein wegen der Art des Projektes ein besonderes Risiko vorliegt.

(46) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass, auf Grundlage der verfügbaren Informationen, zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens im Jahr 1999 und selbst zum Zeitpunkt der Verlängerung im Jahr 2000 nicht von einem besonderen Risiko ausgegangen werden kann. Der Referenzzinssatz als ein Mindestsatz ist daher nicht zu erhöhen.

cc) Von der SWG durch die Verlängerung des Darlehens übernommene Risiken

(47) Nach den vorliegenden Informationen wurde das Darlehen zu denselben Konditionen auf unbefristete Zeit verlängert. Grundsätzlich verlängert eine in einer Marktwirtschaft agierende Privatbank ein Darlehen nicht unbefristet (ohne Tilgungsplan). Auch in diesem Sinne beinhaltet eine solche Verlängerung Elemente einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

(48) Bis März 2002, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, als die Bremischen Behörden und somit die SWG nach den verfügbaren Informationen(28) definitiv davon Kenntnis hatten, dass sich die finanzielle Situation der Köllmann verschlechtert hatte, sieht die Kommission keinen Anlass, davon auszugehen, dass eine solche Verlängerung mit zusätzlichen Risiken verbunden war. Großprojekte wie das Space-Park-Projekt verzögern sich häufig und die Finanzierung muss verlängert werden. Die Finanzprognosen brauchten nicht geändert zu werden, da das Darlehen weiterhin durch die selben Sicherheiten abgedeckt war. Deshalb muss für diesen Zeitraum der heranzuziehende Referenzzinssatz als Mindestsatz nicht erhöht werden.

(49) Hingegen waren die Bremischen Behörden und somit auch SWG ab April 2002 definitiv darüber informiert, dass sich die finanzielle Situation von Köllmann verschlechtert hat. Von diesem Zeitpunkt an ist sehr strittig, ob eine Privatbank ein solches Darlehen zu denselben Konditionen verlängert hätte. Dies gilt umso mehr, als von diesem Zeitpunkt an die Präsenz von Köllmann als führender Investor bei dem Space-Park-Projekt allmählich in Frage gestellt wurde. Nach dem sechsten Absatz erster Gedankenstrich der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze kann der Zuschlag (auf den Mindestsatz) im Falle eines Unternehmens in Schwierigkeiten bei 400 Basispunkten oder sogar darüber liegen, wenn keine Privatbank zur Verlängerung des Darlehens bereit gewesen wäre. Trotz der Anordnung zur Auskunftserteilung hat Deutschland keine eindeutige Begründung für diese Verlängerung vorgebracht. Daher geht die Kommission, da das Darlehen noch immer besichert ist, davon aus, dass eine Erhöhung des Mindestsatzes um 400 Basispunkte angemessen wäre, um das gestiegene Risiko der SWG zu berücksichtigen.

(50) Die Kommission nimmt ebenfalls die Zusage Deutschlands zur Kenntnis, das Darlehen werde kurzfristig zurückgezahlt. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre das Darlehen in vollem Umfang als Betriebsbeihilfe zugunsten der Space Park Development GmbH & Co. KG und ihrer Muttergesellschaft Köllmann AG einzustufen, auch wenn die beschriebene Anhebung des Mindestsatzes berücksichtigt wird.

dd) Die Anwendung der Zinseszinsmethode

(51) Um sämtliche Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, die sich aus einer möglichen Beihilfe ergeben können, wird Deutschland auf die Mitteilung der Kommission über die bei Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze(29) verwiesen. Durch eine rückwirkende Änderung der Darlehensvereinbarung verliert das begünstigte Unternehmen den unfairen Vorteil, den es gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hatte und es werden die vor Zahlung des Darlehens bestehenden Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt. Die rückwirkende Anpassung der Darlehensvereinbarung ist somit der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfe vergleichbar und die in der genannten Mitteilung ausgeführten Grundsätze müssen auf das mittelfristige zinslose Darlehen zugunsten der Space Park Development GmbH & Co. KG angewandt werden(30). Auch könnte ein Missbrauch in ähnlichen Fällen nicht ausgeschlossen werden, würde die Kommission im vorliegenden Fall die rückwirkende Anwendung des Referenzzinssatzes ohne Rückgriff auf die Zinseszinsmethode billigen. Die Mitgliedstaaten könnten versuchen, eine erwartete Negativentscheidung zu umgehen, welche die Anwendung des Referenzzinssatzes auf Grundlage der Zinseszinsmethode anordnen würde, indem sie die Maßnahme rückwirkend ändern und den geltenden Referenzzinssatz anwenden, allerdings nach der einfachen Zinsformel. Die Anwendung der Zinseszinsmethode ist daher offensichtlich notwendig, um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden. Die Zinseszinsen werden anhand der fälligen Zinsen berechnet, die wiederum unter Zugrundelegung (des angepassten) Referenzzinssatzes berechnet werden, wie oben ausgeführt.

3. Rechtmäßigkeit der Maßnahme

(52) Die Kommission bedauert, dass Deutschland das Darlehen ohne vorherige Notifizierung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt bzw. verlängert hat oder das Darlehen nicht von Anfang an als beihilfefrei ausgestaltet hat.

4. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem EG-Vertrag

(53) Sollte die Maßnahme mit dem EG-Vertrag vereinbar sein, braucht die Kommission keine negative Entscheidung anzunehmen. Deshalb ist zu prüfen, ob die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Zu erwähnen ist, dass sich Deutschland in Bezug auf mögliche Beihilfeelemente des fraglichen Darlehens auf keine der Ausnahmebestimmungen des Vertrags berufen hat.

(54) Keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag ist anwendbar. Die Beihilfe ist weder sozialer Art noch wird sie einzelnen Verbrauchern gewährt. Ebenso wenig werden durch sie Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, beseitigt oder durch die Teilung Deutschlands verursachte wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen.

(55) Da die Beihilfe keine regionale Zielsetzung hat - sie ist weder zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit einer außergewöhnlich niedrigen Lebenshaltung oder einer erheblichen Unterbeschäftigung noch für die Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bestimmt - können regionale Aspekte weder eine Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) noch von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag rechtfertigen. Nach den von Deutschland gemachten Angaben war die Gewährung der Beihilfe an keine Bedingungen geknüpft. Daher ist keine regionale Ausnahmebestimmung einschlägig.

(56) Die fragliche Beihilfe kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung im deutschen Wirtschaftsleben beiträgt oder ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fördert.

(57) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige fördert. Dies könnte bei dem fraglichen Darlehen grundsätzlich der Fall sein. Doch sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht gegeben, da die Gewährung der Beihilfe keinem der in dieser Bestimmung genannten Ziele dient.

(58) Die Beihilfe trägt auch nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag bei.

(59) Demnach ist keine der Ausnahmen von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar.

V. SCHLUSSFOLGERUNG

(60) Im Hinblick auf den Zeitraum nach dem Vollzug dieser Entscheidung muss nach alldem die in dem Darlehen enthaltene unvereinbare staatliche Beihilfe beseitigt werden, indem das Darlehen beendet oder in angemessener Weise modifiziert wird. Ein Weg für Deutschland, die Beihilfe durch Modifizierung des Darlehens zu ändern wäre es, den Zinssatz um 400 Basispunkte zu erhöhen und das Darlehen so anzupassen, dass es kurzfristig zurückgezahlt wird.

(61) Hinsichtlich des Zeitraums bis zum Vollzug dieser Entscheidung stellt die Kommission fest, dass das Darlehen eine staatliche Beihilfe beinhaltet, die auf Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich verlangten Zinssatz und dem maßgeblichen Referenzzinssatz zu berechnen ist, gegebenenfalls um 400 Basispunkte erhöht. Diese rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe muss von Deutschland vom Beihilfeempfänger zurückgefordert werden. Der zurückzufordernde Betrag muss einem Zinssatz entsprechend dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatz unterliegen, jährlich aufgezinst.

(62) Zum Zwecke der Berechnung des im Darlehen enthaltenen Beihilfebetrages kommt der einschlägige Referenzzinssatz(31) vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung bis zum Zeitpunkt der Darlehensverlängerung zur Anwendung. Danach kommt der einschlägige Referenzzinssatz vom Zeitpunkt der Darlehensverlängerung, d. h. dem 1. Januar 2000 für Darlehen I und dem 1. April 2000 für Darlehen II, bis zum 31. März 2002 zur Anwendung(32). Schließlich kommen die einschlägigen Referenzzinssätze, um 400 Basispunkte erhöht, für die Zeit ab dem 1. April 2002 bis zur Rückzahlung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zur Anwendung(33).

(63) Diese Festlegungen stimmen im Wesentlichen auch mit den von Deutschland im Laufe des Verwaltungsverfahrens akzeptierten Schlussfolgerungen und den dahingehend abgegebenen Zusagen überein.

(64) Hinsichtlich der Beteiligung Bremens an der Köllmann AG kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme gegenstandslos geworden ist, da keine Beteiligung stattgefunden hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 15. April 1999 von Deutschland mittels der SWG Grundstücks GmbH & Co. KG zugunsten des Beihilfeempfängers Space Park Development GmbH & Co. KG gewährte Darlehen beinhaltet eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich verlangten Zinssatz und dem jeweils einschlägigen Referenzzinssatz errechnet, der ab dem 1. April 2002 um 400 Basispunkte zu erhöhen ist.

Artikel 2

Deutschland leitet umgehend alle notwendigen Schritte ein, um die in dem Darlehen enthaltene rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe unverzüglich zu beseitigen. Sofern das Darlehen fortgeführt wird, ändert Deutschland die Maßnahme unverzüglich ab, indem ein Zinssatz entsprechend dem Referenzzinssatz zuzüglich 400 Basispunkte erhoben wird und eine Vorschrift vorgesehen wird, wonach das Darlehen kurzfristig zurückzuzahlen ist.

Artikel 3

Deutschland unternimmt umgehend alle notwendigen Schritte, um die unrechtmäßige und unvereinbare staatliche Beihilfe vom Beihilfeempfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe ist zu dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung anwendbaren Referenzzinssatz zu verzinsen und jährlich aufzuzinsen.

Artikel 4

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 17. September 2003

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 246 vom 12.10.2002, S. 14.

(2) Siehe Fußnote 1.

(3) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission ("Stardust Marine"), Slg. 2002, I-4397.

(5) Stardust-Urteil, a. a. O., Rdnr. 37.

(6) Vgl. Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3) und die ab 1. August 1997 für Deutschland geltenden Referenzzinssätze (vgl.http://europa.eu.int/comm/ competition/state_aid/others/ reference_rates.html).

(7) Staatliche Beihilfe N 640/99, Frankreich (ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 4).

(8) Staatliche Beihilfe N 132/99, Italien (ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 23).

(9) Staatliche Beihilfe C 42/2001, Spanien (ex NN 14/01) (ABl. C 3000 vom 26.10.2001, S. 2).

(10) Staatliche Beihilfe N 785/99, Italien (ABl. C 328 vom 18.11.2000, S. 32).

(11) Staatliche Beihilfe N 582/99, Italien (ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 2).

(12) Stardust-Urteil, a. a. O.

(13) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, insbesondere Randnrn. 55 bis 61.

(14) Stardust-Urteil, a. a. O., Randnr. 55.

(15) Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Stardust, a. a. O., Randnr. 68.

(16) Vgl. http://www.big-bremen.de/.

(17) Brem.GBl. 1998, S. 134 (Corrigendum Brem.GBl. 1998, S. 171). Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im der Fassung vom 17. Oktober 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 399) wurde vom Bremer Verfassungsgericht im Jahr 2002 bestätigt (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rs. ST 1/01).

(18) Die Geschäftsberichte werden unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.big-bremen.de/.

(19) Vgl. Drucksache 15/1238 der Bremischen Bürgerschaft (Landtag), abrufbar unter der Adresse http://www.bremische- buergerschaft.de/.

(20) Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, und Stardust-Urteil, a. a. O., Randnr. 37.

(21) Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission ("Boch"), Sammlung 1986, 2321, Randnr. 13.

(22) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Sammlung 1998, II-757, Randnr. 52.

(23) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(24) Urteil-Stardust, a. a. O., Randnr. 71.

(25) Staatliche Beihilfe N 132/99 - Italien (ABl. C 162 vom 10.6.2000, S. 33).

(26) Staatliche Beihilfe N 229/01 - Italien (ABl. C 330 vom 24.11.2000, S. 2).

(27) Staatliche Beihilfe C 42/2001 (ex NN 14/01) - Spanien (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 23).

(28) Die deutschen Behörden machten keine genauen Angaben dazu, wann die SWG definitiv von der verschlechterten Finanzlage der Köllmann AG Kenntnis erhielt. In einer Debatte, die von der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) beantragt wurde, räumte der Bremer Wirtschaftssenator allerdings ein, dass Köllmann die Bremer Behörden im März 2002 über finanzielle Schwierigkeiten informiert hat (vgl. Protokoll der 38. Sitzung der 15. Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) vom 17.9.2002, Plenarprotokollnr. PlPr 15/38, S. 1761, abrufbar unter http://bremische-buergerschaft.de/). Da kein genaues Datum genannt wird, geht die Kommission davon aus, dass sowohl die Bremer Behörden als auch die in deren Auftrag handelnde SWG im März 2002 informiert wurden und diesen Informationen ab April 2002 Rechnung zu tragen hatten.

(29) ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21 (Berichtigung ABl. C 150 vom 27.6.2003, S. 3).

(30) Vergleiche insbesondere den sechsten Unterabsatz der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21 und ABl. C 150 vom 27.6.2003, S. 3) wo es heißt: "... liegt die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe offensichtlich darin, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie ein mittelfristiges zinsfreies Darlehen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen erscheint die Anwendung der Zinseszinsmethode notwendig, um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden ..."

(31) Am 15.4.1999 lag der für Deutschland geltende Zinssatz bei 4,73 %.

(32) Da die Darlehen I und II unbefristet sind, ist der erhöhte Referenzzinssatz wie folgt anzuwenden: Für Darlehen I: 5,70 % vom 1.1.2000 zum 31.12.2000; 6,33 % vom 1.1.2001 zum 30.11.2001;5,23 % vom 1.12.2001 zum 31.12.2001; 5,06 % vom 1.1.2002 zum 31.3.2002.Für Darlehen II: 5,70 % vom 1.4.2000 zum 31.12.2000; 6,33 % vom 1.1.2001 zum 30.11.2001;5,23 % vom 1.12.2001 zum 31.12.2001; 5,06 % vom 1.1.2002 zum 31.3.2002.

(33) Da die Darlehen I und II unbefristet sind, ist der erhöhte Referenzzinssatz wie folgt anzuwenden: 9,06 % vom 1.4.2002 bis 31.12.2002; 8,80 % ab 1.1.2003. Jede künftige Änderung des Referenzsatzes ist bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung zu berücksichtigen.