Europäische Union

2003/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n den Verstoß aus eigener Initiative vor der Intervention einstellen, wie es Merck im Fall des Vitamin-C-Kartells tat, diese einseitige Maßnahme vonseiten des Unternehmens nicht als ein mildernder Umstand ausgelegt werden. Um in den Genuss mildernder Umstände zu gelangen, muss das Unternehmen einen direkten Zusammenhang zwischen seiner freiwilligen Einstellung des Verstoßes und dem Tätigwerden der Kommission nachweisen. Somit besteht den Leitlinien der Kommission zufolge kein Anlass, die Geldbuße für Merck zu verringern. Weitere mildernde Umstände (733) Merck behauptet, dass sein Motiv für die Beteiligung an den Vitamin-C-Vereinbarungen nicht in der Gewinnerzielung, sondern vielmehr darin bestanden habe, dass es das Produkt mit Verlust herstellte, weil es für die Aufrechterhaltung seiner industriellen Infrastruktur in seinem Werk in Darmstadt (Deutschland) von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Die Tatsache, dass "Merck ... ein spezifisches Interesse an der fortgesetzten Herstellung von Vitamin C (hatte), dass nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht zusammenhing", sollte bei der Festsetzung der Geldbuße als ein mildernder Umstand gelten. [Originalzitat Englisch] (734) Die Kommission weist das von Merck vorgebrachte Argument zurück. Nach Auffassung der Kommission stellt generell weder ein aus einem Kartell nicht erzielter Gewinn noch ein aufgrund der Beteiligung an einem Kartell erlittener wirtschaftlicher Schaden einen mildernden Umstand bei der Festsetzung der Geldbuße dar. (735) Merck macht geltend, dass der von seiner Geschäftsführung am 12. September 2000 für seine Angestellten erlassene "Verhaltenskodex" in Bezug auf Wettbewerbsregeln als ein weiterer mildernder Umstand gelten sollte. Desgleichen behauptet Eisai, dass das von diesem Unternehmen 1999 eingeführte Programm zur Einhaltung der Rechtsvorschriften ebenfalls als ein mildernder Umstand gelten sollte. (736) Die Kommission begrüßt alle Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter für bestehende Wettbewerbsvorschriften zu sensibilisieren. Gleichwohl können weder die von Eisai noch die von Merck ergriffene Initiative die Kommission von ihrer Pflicht entbinden, den vorliegenden, sehr schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften zu ahnden. (737) Somit lautet die Schlussfolgerung der Kommission, dass mit Ausnahme von Aventis auf die Unternehmen, die sich an den Verstößen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine A, E, B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide beteiligten, keine mildernden Umstände anwendbar sind. 2.3.2.5. Anwendung der Kronzeugenregelung (738) Die Adressaten der vorliegenden Entscheidung haben zu verschiedenen Phasen der Ermittlung und in Bezug auf unterschiedliche Ermittlungszeiträume im Zusammenhang mit den Verstößen mit der Kommission zu dem Zweck zusammengearbeitet, in den Genuss der in der Kronzeugenregelung der Kommission dargelegten Begünstigung zu gelangen. Um den gerechtfertigten Erwartungen der betreffenden Unternehmen in Bezug auf die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen auf der Grundlage ihrer Zusammenarbeit gerecht zu werden, prüft die Kommission im nachstehenden Abschnitt, ob die betroffenen Parteien die in der entsprechenden Mitteilung dargelegten Voraussetzungen erfuellt haben. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße und/oder erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße (739) Aventis behauptet, dass es der erste Hersteller gewesen sei, der den Ermittlungsbeamten unaufgefordert die Existenz der Kartelle bei den Vitaminen A und E offen legte. Erst nachdem Roche und BASF erfuhren, dass Aventis der Anklagejury der Kartellbehörde des amerikanischen Justizministeriums freiwillig seine Zusammenarbeit angeboten hatte, beeilten sich diese Unternehmen, der Kommission sowie den Vereinigten Staaten und Kanada ihre Mitarbeit anzubieten. (740) Darüber hinaus weist Aventis darauf hin, dass es seine Beteiligung an den rechtswidrigen Tätigkeiten vor deren Offenlegung gegenüber der Kommission eingestellt, das gesamte ihm vorliegende Beweismaterial geliefert, während der gesamten Ermittlung eine kontinuierliche und vollständige Zusammenarbeit aufrechterhalten und nicht zu rechtswidrigem Verhalten angestiftet habe. (741) Nach Auffassung der Kommission war Aventis tatsächlich das erste Unternehmen, das entscheidendes Beweismaterial über die Existenz eines internationalen Kartells lieferte, das den EWR auf den Märkten für die Vitamine A und E betraf. Dieses entscheidende Beweismaterial wurde mit den von Aventis am 19. und 25. Mai 1999 abgegebenen Erklärungen vorgelegt. Ferner erfuellte es alle sonstigen in Abschnitt B der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen. (742) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass Aventis die in Abschnitt B der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Aventis eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es mit der Kommission nicht zusammengearbeitet hätte, um 100 %. (743) Roche und BASF waren nach Auffassung der Kommission durch die Vorlage des Hauptmaterials an die Kommission zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 30. Juli 1999 die ersten Unternehmen, die der Kommission entscheidendes Beweismaterial für die Existenz von Kartellabsprachen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide vorlegten. Das von Roche und BASF in Bezug auf die Kartelle bei den Vitaminen A und E vorgelegte Beweismaterial war sehr erheblich und wurde in einer frühen Phase des Verfahrens der Kommission vorgelegt. (744) Gleichzeitig ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass Roche und BASF als Anstifter handelten bzw. eine entscheidende Rolle bei den rechtswidrigen Aktivitäten in Bezug auf die Produktmärkte für die Vitamine A, E, B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide spielten (siehe Erwägungsgründe 567-569 und 584). Deshalb erfuellt keines der beiden Unternehmen die Voraussetzung in Abschnitt B Buchstabe e) der Kronzeugenregelung und hat somit keinen Anspruch auf eine niedrigere Festsetzung gemäß Abschnitt B oder C dieser Mitteilung, auch wenn es die anderen Voraussetzungen erfuellen sollte. (745) Zwar haben Roche und BASF als erste entscheidende Belege für Kartellabsprachen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide vorgelegt und dadurch anderen Unternehmen die Möglichkeit genommen, die Kronzeugenregelung in dieser Hinsicht in Anspruch zu nehmen, doch waren sie selbst gleichzeitig Anstifter des Kartells bzw. spielten eine bedeutende Rolle bei den rechtswidrigen Aktivitäten. Keines der Unternehmen erfuellt daher in Bezug auf die Kartellabsprachen über die Vitamine B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide die Voraussetzungen a) bis e) bzw. b) bis e) in Abschnitt B der Kronzeugenregelung. Eine Ermäßigung der Geldbuße gemäß Abschnitt B oder C der Kronzeugenregelung kommt somit für keines der Unternehmen in Betracht. Spürbare Ermäßigung der Geldbuße (746) Gemäß Abschnitt D der Mitteilung kann ein Unternehmen, das nicht alle in den Abschnitten B oder C dargelegten Voraussetzungen erfuellt, trotzdem eine spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße um 10-50 % erhalten, wenn (beispielsweise) - ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung eines Verstoßes beitragen; - ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet. (747) Roche und BASF haben Beweismaterial und Unterlagen einschließlich Material aus dem für die Zuwiderhandlung relevanten Zeitraum sowie ausführliche Unternehmenserklärungen vorgelegt. Zuvor hatte sich sowohl Roche als auch BASF am 4. Mai bzw. 6. Mai 1999 mit der Kommission in Verbindung gesetzt, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit anzuzeigen. (748) Diese Unterlagen enthielten detailliertes Beweismaterial über die Organisationsstruktur der Kartellabsprachen auf den Märkten der Vitamine A, E, B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide und trugen entscheidend dazu bei, wesentliche Aspekte der Zuwiderhandlungen zu belegen und/oder zu bestätigen (siehe auch Erwägungsgrund 743). (749) Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd, Solvay Pharmaceuticals BV und Takeda Chemical Industries Ltd legten am 9. Juli 1999, am 14. September 1999 bzw. am 7. September 1999 Beweismaterial und Unterlagen, insbesondere ausführliche Unternehmenserklärungen, vor, die nicht Gegenstand einer spezifischen Anforderung der Kommission waren. Zuvor hatte jedes dieser Unternehmen die Kommission über seine Absicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission unterrichtet: Daiichi am 9. Juni 1999, Solvay am 21. Juni 1999 und Takeda am 29. Juni 1999. (750) Diese Unterlagen enthielten Einzelheiten zu Organisation und Struktur der Kartelle bei den Vitaminen B5 (Daiichi), D3 (Solvay), B2 und C (Takeda) und trugen erheblich dazu bei, wichtige Aspekte der auf dem jeweiligen Markt für Vitaminpräparate begangenen Verstöße festzustellen und/oder zu bestätigen. (751) Eisai Co. Ltd wandte sich am 27. Juni 1999 an die Kommission und teilte seine Absicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission mit. Am 12. Oktober 1999 legte das Unternehmen eine Unternehmenserklärung und zusätzliche Unterlagen in Bezug auf das Vitamin-E-Kartell vor, die nicht Gegenstand einer spezifischen Anforderung der Kommission waren. Dieses Beweismaterial lieferte Einzelheiten zu Organisation und Struktur des Vitamin-E-Kartells, enthielt Erklärungen ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens und trug dazu bei, wichtige Aspekte des Verstoßes festzustellen und/oder zu bestätigen. Gleichwohl verfügte die Kommission zum Zeitpunkt der Übersendung bereits über einschlägiges entscheidendes Beweismaterial, insbesondere von Roche und BASF. (752) Merck KgaA teilte am 26. Oktober 1999 nach dem Eingang eines Auskunftsverlangens vom 20. August 1999 gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bezüglich seiner Aktivitäten auf dem Vitamin-H-Markt seine Absicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission mit. Merck legte Unterlagen über das Vitamin-H-Kartell vor, die nicht Gegenstand einer spezifischen Anforderung der Kommission waren, jedoch nicht über das Vitamin-C-Kartell. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigte Merck, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände in Bezug auf das Vitamin-C-Kartell gründete, im Wesentlichen nicht bestreitet. (753) Ferner bestätigte Aventis SA durch seine Einlassungen vom 19. und 25. Mai 1999(78), dass es die Tatsachen, auf die die Kommission ihre Ausführungen zu dem Vitamin-D3-Kartell stützte, im Wesentlichen nicht bestreitet. (754) F. Hoffmann-La Roche AG, BASF AG, Aventis SA, Solvay Pharmaceuticals BV, Merck KgaA, Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd, Eisai Co. Ltd und Takeda Chemical Industries Ltd arbeiteten mit der Kommission vor der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte zusammen, trugen wesentlich zur Feststellung der Verstöße, an denen sie beteiligt waren, bei und/oder bestritten im Wesentlichen nicht den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützte. (755) Angesichts der Tatsache, dass jede Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung freiwillig und insbesondere außerhalb der Ausübung jeglicher Ermittlungsbefugnis erfolgen muss, sind die von diesen Unternehmen vorgelegten Informationen nach Auffassung der Kommission de facto zu einem wesentlichen Teil integrativer Bestandteil ihrer Antworten auf das formelle Auskunftsverlangen der Kommission. Die von den Unternehmen vorgelegten Informationen gelten deshalb nur insofern als freiwillige Beiträge im Sinne der Kronzeugenregelung, als sie über die gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 angeforderten Informationen hinausgehen. (756) Solvay macht geltend, dass es das erste Unternehmen gewesen sei, das durch seine Erklärung vom 29. Juni 1999 entscheidendes Beweismaterial für die Existenz eines Vitamin-D3-Kartells geliefert habe. (757) Die Kommission muss dieses Argument zurückweisen. Die erste Erklärung von Solvay vom 29. Juni 1999 enthielt kein entscheidendes Beweismaterial zu dem Vitamin-D3-Kartell. Sie enthielt lediglich eine Übersicht über den Vitamin-D3-Markt im EWR und einige Hinweise, dass es zu einer Art Marktkoordinierung gekommen war. In seiner zweiten Erklärung vom 14. September 1999 legte Solvay ausführliche Informationen vor, die unter Umständen als entscheidendes Beweismaterial hätten gelten können. Allerdings wurde diese Informationen nach der Erklärung von Roche vom 30. Juli 1999 vorgelegt, die ausführliche Informationen über die kollusiven Absprachen enthielt und entscheidendes Beweismaterial für den Verstoß lieferte. (758) Merck macht geltend, dass es vor der Annahme der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu jedem Kontakt in Bezug auf Vitamin C seine Zusammenarbeit mit der Kommission angeboten habe. Nach Aussagen von Merck sei im Verlauf einer Sitzung mit Kommissionsbeamten am 26. Oktober 1999 dem Unternehmen zu verstehen gegeben worden, dass kein Interesse an Beiträgen von Merck in Bezug auf diese Kontakte bestehe. Merck führt weiter aus, dass dies nicht zum Nachteil von Merck verwendet werden könne. (759) Die Kommission muss dieses Vorbringen zurückweisen. Merck legt erstens nichts vor, was seine Behauptung belegen würde. Zum Inhalt der angeführten Sitzung wird in dem nachfolgenden Briefwechsel mit der Kommission nicht Stellung genommen. Zweitens stand es Merck völlig frei, mit der Kommission in Bezug auf das Vitamin-C-Kartell zu einem früheren Zeitpunkt zusammenzuarbeiten, als es dies tatsächlich tat. Wie erwähnt(79), legte das Unternehmen der Kommission schriftliches Beweismaterial zum Vitamin-H-Kartell vor und hätte ebenso in seinem Besitz befindliches Beweismaterial zum Vitamin-C-Kartell vorlegen können. Die Entscheidung zur Zusammenarbeit mit der Kommission und die von dem Unternehmen letztlich hierzu ergriffenen Maßnahmen müssen vonseiten des Unternehmens einseitig erfolgen. (760) Die Kommission geht daher davon aus, dass die F. Hoffmann-La Roche AG die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt der F. Hoffmann-La Roche AG eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es nicht mit Kommission zusammengearbeitet hätte, um 50 %. (761) Die Kommission geht daher davon aus, dass die BASF die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt der BASF eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn sie nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 50 %. (762) Die Kommission geht daher davon aus, dass Solvay Pharmaceuticals BV die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Solvay Pharmaceuticals BV eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 35 %. (763) Die Kommission geht daher davon aus, dass Merck KgaA die in Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Merck KgaA eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 15 %. (764) Die Kommission geht daher davon aus, dass Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 35 %. (765) Die Kommission geht daher davon aus, das Eisai Co. Ltd die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Eisai Co. Ltd eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 30 %. (766) Die Kommission geht daher davon aus, dass Takeda Chemical Industries Ltd die in Abschnitt D Absatz 2 erster Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Takeda Chemical Industries Ltd eine Verringerung der Geldbuße, die verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 35 %. (767) Die Kommission geht daher davon aus, dass Aventis SA die in Abschnitt D Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen erfuellt, und gewährt Aventis SA eine Verringerung der Geldbuße, die im Zusammenhang mit der Verletzung hinsichtlich des Vitamin D3 Kartells verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 10 %. Schlussfolgerung zur Anwendung der Kronzeugenregelung (768) Die Kommission ermäßigt die Geldbußen der Adressaten der vorliegenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Art ihrer Zusammenarbeit und der in der Kronzeugenregelung dargelegten Voraussetzungen wie folgt: - F. Hoffmann-La Roche AG: eine Ermäßigung um 50 %, - BASF AG: eine Ermäßigung um 50 %, - Aventis SA: eine Ermäßigung um 100 % und 10 %, - Takeda Chemical Industries Ltd: eine Ermäßigung um 35 %, - Solvay Pharmaceuticals BV: eine Ermäßigung um 35 %, - Merck KgaA: eine Ermäßigung um 15 %, - Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd: eine Ermäßigung um 35 %, - Eisai Co. Ltd: eine Ermäßigung um 30 %. 2.3.2.6. Von anderen Gerichten verhängte Strafen (769) Hoffmann-La Roche und Merck machen geltend, die Kommission solle die gegen diese Unternehmen für dasselbe Verhalten in den USA und in Kanada verhängten Strafen berücksichtigen und von einer etwaigen Geldbuße abziehen. (770) Hoffmann-La Roche trägt vor, dass in diesem Fall die Kommission den von US-amerikanischen und kanadischen Behörden verhängten Strafen Rechnung tragen sollte, weil die von der Kommission und diesen Behörden beanstandeten Handlungen identisch seien. Die bereits gezahlten Geldbußen sollten von weiteren von der Kommission zu verhängenden Geldbußen abgezogen werden. Das Erfordernis der abschreckenden Wirkung einer Geldbuße sei in seinem Fall bereits durch die von US-amerikanischen und kanadischen Behörden verhängten Geldbußen erfuellt. (771) Merck seinerseits steht auf dem Standpunkt, dass dann, wenn die Kommission die Geldbuße ohne Berücksichtigung der bereits von Merck gezahlten Geldbußen und Entschädigungsleistungen festsetzen würde, die - laut seiner Behauptung - generell dem "Auslandsfaktor" der betreffenden Absprache Rechnung getragen habe, Merck eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung erleiden würde, zumal es aus der Beteiligung an den Absprachen keinerlei Gewinn gezogen habe. (772) Die Kommission weist alle von Roche und Merck vorgebrachten Argumente zurück. Ihrer Auffassung nach wirken sich andernorts, einschließlich in den Vereinigten Staaten, verhängte Geldbußen in keiner Weise auf Geldbußen aus, die für Verstöße gegen europäische Wettbewerbsvorschriften zu verhängen sind. Die Ausübung der (Straf-)Gerichtsbarkeit durch die Vereinigten Staaten (bzw. ein Drittland) gegen ein Kartellverhalten kann keinesfalls die Zuständigkeit der Kommission im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft beschränken oder ausschließen. (773) Insbesondere aber trifft es keinesfalls zu, dass die Kommission beabsichtigt, die beiden genannten Unternehmen für denselben Tatbestand zu bestrafen, für den sie von US-amerikanischen Gerichten verurteilt wurden. Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist Artikel 81 EG-Vertrag auf Wettbewerbseinschränkungen im Gemeinsamen Markt, und Artikel 53 EWR-Abkommen auf Wettbewerbseinschränkungen im EWR-Markt beschränkt. In derselben Weise üben die US-amerikanischen Kartellbehörden ihre Zuständigkeit nur so weit aus, wie das Verhalten eine unmittelbare und beabsichtigte Auswirkung auf den Handel der Vereinigten Staaten hat. (774) Schließlich ist die Möglichkeit, dass Unternehmen zivilrechtlich zur Zahlung von Schadenersatz veranlasst werden können, unerheblich. Die Zahlung von zivilrechtlichem Schadenersatz als Ausgleich für einen Schaden, der durch die Kartelle gegenüber einzelnen Unternehmen oder Verbrauchern verursacht wurde, lässt sich nicht mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen für rechtswidriges Verhalten vergleichen. 2.3.2.7. Die Endbeträge der im vorliegenden Verfahren verhängten Geldbußen (775) Die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 zu verhängenden Geldbußen werden wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen: a) F. Hoffmann-La Roche AG durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für die Vitamine A, E, B1, B2, B5, B6, C, D3, H, Folsäure, Betacarotin und Carotinoide betrafen; b) BASF AG durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für die Vitamine A, E, B1, B2, B5, C, D3, H, Betacarotin und Carotinoide betrafen; c) Aventis SA durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für die Vitamine A, E und D3 betrafen; d) Lonza AG durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die den Markt der Gemeinschaft für Vitamin H betrafen; e) Solvay Pharmaceuticals BV durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für Vitamin D3 betrafen; f) Merck KgaA durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für die Vitamine C und H betrafen; g) Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für die Vitamine B5 und B6 betrafen; h) Eisai Co. Ltd durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für Vitamin E betrafen; i) Kongo Chemical Co. Ltd durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die den Markt der Gemeinschaft für Folsäure betrafen; j) Sumitomo Chemical Co. Ltd durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die den Markt der Gemeinschaft für Vitamin H betrafen; k) Sumika Fine Chemicals Ltd durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die den Markt der Gemeinschaft für Folsäure betrafen; l) Takeda Chemical Industries Ltd durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die die Märkte der Gemeinschaft und des EWR für die Vitamine B1, B2, B6, C und Folsäure betrafen, und m) Tanabe Seiyaku Co. Ltd. durch die Beteiligung an Vereinbarungen, die den Markt der Gemeinschaft für Vitamin H betrafen. (2) Die Verstöße erstreckten sich auf folgende Zeiträume: a) F. Hoffmann-La Roche AG, in Bezug auf - Vitamin A: von September 1989 bis Februar 1999, - Vitamin E: von September 1989 bis Februar 1999, - Vitamin B1: von Januar 1991 bis Juni 1994, - Vitamin B2: von Juli 1991 bis September 1995, - Vitamin B5: von September 1991 bis Februar 1999, - Vitamin B6: von Januar 1991 bis Juni 1994, - Vitamin C: von Januar 1991 bis August 1995, - Vitamin D3: von Januar 1994 bis Juni 1998, - Vitamin H: von Oktober 1991 bis April 1994, - Folsäure: von Januar 1991 bis Juni 1994, - Betacarotin: von September 1992 bis Dezember 1998, - Carotinoide: von Mai 1993 bis Dezember 1998; b) BASF AG, in Bezug auf - Vitamin A: von September 1989 bis Februar 1999, - Vitamin E: von September 1989 bis Februar 1999, - Vitamin B1: von Januar 1991 bis Juni 1994, - Vitamin B2: von Juli 1991 bis September 1995, - Vitamin B5: von September 1991 bis Februar 1999, - Vitamin C: von Januar 1991 bis August 1995, - Vitamin D3: von Januar 1994 bis Juni 1998, - Vitamin H: von Oktober 1991 bis April 1994, - Betacarotin: von September 1992 bis Dezember 1998, - Carotinoide: von Mai 1993 bis Dezember 1998; c) Aventis SA, in Bezug auf - Vitamin A: von September 1989 bis Februar 1999, - Vitamin E: von September 1989 bis Februar 1999, - Vitamin D3: von Januar 1994 bis Ju

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.