Europäische Union

2003/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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li 1998; d) Takeda Chemical Industries Ltd, in Bezug auf - Vitamin B1: von Januar 1991 bis Juni 1994, - Vitamin B2: von Januar 1992 bis September 1995, - Vitamin B6: von Januar 1991 bis Juni 1994, - Vitamin C: von Januar 1991 bis August 1995, - Folsäure: von Januar 1991 bis Juni 1994; e) Merck KgaA, in Bezug auf - Vitamin C: von Januar 1991 bis August 1995, - Vitamin H: von Oktober 1991 bis April 1994; f) Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd, in Bezug auf - Vitamin B5: von September 1991 bis Februar 1999, - Vitamin B6: von Januar 1991 bis Juni 1994; g) Lonza AG, in Bezug auf - Vitamin H: von Oktober 1991 bis April 1994; h) Solvay Pharmaceuticals BV, in Bezug auf - Vitamin D3: von Januar 1994 bis Juni 1998; i) Eisai Co. Ltd, in Bezug auf - Vitamin E: von Januar 1991 bis Februar 1999; j) Kongo Chemical Co. Ltd, in Bezug auf - Folsäure: von Januar 1991 bis Juni 1994; k) Sumitomo Chemical Co. Ltd, in Bezug auf - Vitamin H: von Oktober 1991 bis April 1994; l) Sumika Fine Chemicals Ltd, in Bezug auf - Folsäure: von Januar 1991 bis Juni 1994; m) Tanabe Seiyaku Co. Ltd, in Bezug auf - Vitamin H: von Oktober 1991 bis April 1994. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Unternehmen stellen die in Artikel 1 erwähnten Verstöße unverzüglich ein, falls sie dies noch nicht getan haben. Sie enthalten sich künftig jeglicher Handlung und jeglichen Verhaltens im Sinne des Artikels 1 sowie jeglicher Maßnahme, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung hat. Artikel 3 Wegen der in Artikel 1 genannten Verstöße werden folgende Geldbußen gegen folgende Unternehmen verhängt: a) F. Hoffmann-La Roche AG: - eine Geldbuße in Höhe von 85,5 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin A, - eine Geldbuße in Höhe von 99,75 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin E, - eine Geldbuße in Höhe von 42 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin B2, - eine Geldbuße in Höhe von 54 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin B5, - eine Geldbuße in Höhe von 65,25 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin C, - eine Geldbuße in Höhe von 21 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin D3, - eine Geldbuße in Höhe von 48 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Betacarotin, - eine Geldbuße in Höhe von 46,5 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Carotinoide; b) BASF AG: - eine Geldbuße in Höhe von 46,17 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin A, - eine Geldbuße in Höhe von 89,78 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin E, - eine Geldbuße in Höhe von 18,9 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin B2, - eine Geldbuße in Höhe von 34,02 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin B5, - eine Geldbuße in Höhe von 14,68 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin C, - eine Geldbuße in Höhe von 7,56 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin D3, - eine Geldbuße in Höhe von 43,2 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Betacarotin, - eine Geldbuße in Höhe von 41,85 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Carotinoide; c) Aventis SA: eine Geldbuße in Höhe von 5,04 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin D3; d) Takeda Chemical Industries Ltd: - eine Geldbuße in Höhe von 8,78 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin B2, - eine Geldbuße in Höhe von 28,28 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin C; e) Merck KgaA: eine Geldbuße in Höhe von 9,24 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin C; f) Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd: eine Geldbuße in Höhe von 23,4 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin B5; g) Solvay Pharmaceuticals BV: eine Geldbuße in Höhe von 9,1 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin D3; h) Eisai Co. Ltd: eine Geldbuße in Höhe von 13,23 Mio. EUR wegen seines Verstoßes auf dem Markt für Vitamin E. Artikel 4 Die Geldbußen sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto einzuzahlen: Kontonummer 642-0029000-95 der Europäischen Kommission bei: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (BBVA) SA Avenue des Arts, 43 B-1040 Brüssel (Code SWIFT: BBVABEBB - Code IBAN BE76 6420 0290 0095). Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte berechnet wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 7,25 %. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an: F. Hoffmann-La Roche AG CH-4070 Basel BASF AG D-67056 Ludwigshafen Aventis SA 16, Avenue de l'Europe Espace Européen de l'Entreprise F-67300 Schiltigheim Takeda Chemical Industries Ltd 12-10, Nihonbashi 2-Chome Chuo-Ku Tokyo 103-8668 Japan Merck KgaA Frankfurter Straße 250 D-64293 Darmstadt Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd 14-10, Nihonbashi, 3-Chome Chuo-Ku Tokyo 103-8234 Japan Lonza AG Münchensteinerstraße 38 CH-4002 Basel Solvay Pharmaceuticals BV C.J. Van Houtenlaan 36 1381 CP Weesp Niederlande Eisai Co. Ltd 6-10, Koishikawa, 4-Chome Bunkyo-Ku Tokyo 112-88 Japan Kongo Chemical Co. Ltd 3, Himata Toyama-shi Toyama 9300912 Japan Sumitomo Chemical Co. Ltd 27-1, Shinkawa 2-Chome Chuo-Ku Tokyo Japan Sumika Fine Chemicals Ltd 3-1-21, Utajima Nishiyodogawa-ku Osaka 555-0021 Japan Tanabe Seiyaku Co. Ltd 2-10 Dosho-machi 3-Chome Chuo-Ku Osaka 541-8505 Japan. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 21. November 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Da die betreffenden Ereignisse vor der Gründung von Aventis im Dezember 1999 eintraten, wird das Unternehmen in der Tatsachenbeschreibung als "Rhône-Poulenc" bezeichnet. (5) Ohne die Vitamine B3, B4 und B12, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. (6) 1976 wurde von der Kommission gegen Hoffmann-La Roche eine Geldbuße von 300000 RE wegen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung (Treuerabatte) im Vitaminsektor verhängt (ABl. L 223 vom 16.8.1976, S. 27). Die Entscheidung wurde vom Europäischen Gerichtshof im Wesentlichen bestätigt, die Geldbuße wurde jedoch auf 200000 RE verringert (Slg. 1978, 1139). (7) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. (8) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (9) Sache IV/M.1378, Hoechst/Rhône Poulenc (ABl. C 254 vom 7.9.1999, S. 5). (10) Entscheidungen der Kommission vom 14. März 2000 (Sache COMP/M.1663). (11) In der Tatsachenbeschreibung wird der Markt mitunter als "Westeuropa" bezeichnet, da sich die Beteiligten normalerweise auf diesen Markt beziehen, der zwar nicht genau dem Markt des EWR entspricht, größenmäßig mit diesem jedoch nahezu identisch ist. (12) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. (13) Der Begriff "rein" bezieht sich auf solche Vitamine, die als Mono-Produkt, d. h. nicht in Verbindung mit anderen Vitaminen oder Nährstoffen, verkauft werden. Normalerweise werden sie als Gegenbegriff zu dem Begriff "Mischungen" verwendet, der sich auf die Kombination mehrerer Vitamine im Hinblick auf eine bestimmte Spezifikation bezieht. (14) Im Fall von Lonza, Merck, Sumitomo und Tanabe bezogen sie sich auf Vitamin H, im Fall von Daiichi auf Vitamin B6 und im Fall von Takeda auf die Vitamine B1 und B6. (15) Ähnliche Unterlagen liegen für die meisten Jahre ab 1988 vor. (16) Lohmann ist ein in Cuxhaven (Deutschland) ansässiger Vertragshändler für Vitaminpräparate (zur Tierernährung), der Vitamine zum Weiterverkauf von den Herstellern bezieht. Nutrilo ist eine Tochtergesellschaft von Lohmann. (17) Der Gesamtbetrag für Ost- und Westeuropa in Höhe von 235,96 entspricht den Zahl 236. (18) Hoffmann-La Roche bestätigt im Allgemeinen diesen Aspekt der Preisabsprache; dieselben Überlegungen gab es auch bei den Vitaminen A und E. (19) Daiichi deutet an, dass es zwischen den Herstellern in den 80er Jahren heimliche Kontakte gegeben habe, die jedoch 1989 endeten, als die Preise drastisch zurückgingen. (20) Roche hat Daiichi als Teilnehmer angegeben, aber in der Aufzeichnung von Takeda ist dessen Anwesenheit nicht erwähnt. (21) Es ist nicht bekannt, ob ein solcher Versuch unternommen wurde. (22) Im April 1992 fusionierte Yodogawa mit zwei anderen Töchtern von Sumitomo Chemical Company zur Gründung von Sumika. (23) Der Verfasser hat die Namen der Hersteller nach ihren jeweiligen Zahlen I, II, III und IV eingefügt; "Soll" bezieht sich auf die "Budget"-Quote; "Ist" ist die Ist-Leistung. (24) Die europäische Niederlassung von Takeda befindet sich in Hamburg. (25) Bericht über das Treffen in Basel vom 8. Februar 1994. (26) Roche nahm die Hotelreservierung vor und zahlte den Raum. (27) Nach Überzeugung von Tanabe wurde dies von Roche auf dem Treffen vom 25. Januar in Genf vorgeschlagen. (28) Es gab sogar einen Vorschlag von Roche im Januar 1993, dass die übrigen Hersteller es für den Kauf des Il-Sung-Produkts entschädigten, um dieses vom Markt zurückzuziehen. (29) Laut BASF sogar früher. (30) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz zur Auslegung von Artikel 81 EG-Vertrag trifft in gleicher Weise auf Artikel 53 EWR-Abkommen zu. Jeder Verweis in diesem Text auf Artikel 81 bezieht sich daher auch auf Artikel 53. (31) Siehe Erwägungsgründe 517-519 und 481-483. (32) Siehe Erwägungsgründe 565-570. (33) Zum Beispiel Coca-Cola bei Vitamin C. (34) Siehe Erwägungsgrund 160. (35) Siehe Erwägungsgrund 236. (36) Siehe Erwägungsgrund 233. (37) Siehe Erwägungsgründe 244-259. (38) Siehe Erwägungsgründe 260-269. (39) Siehe Erwägungsgrund 271. (40) Siehe Erwägungsgrund 274. (41) Siehe Erwägungsgrund 291 (42) Siehe Erwägungsgründe 296-299. (43) Siehe Erwägungsgrund 328. (44) Siehe Erwägungsgrund 330. (45) Siehe Erwägungsgrund 349. (46) Siehe Erwägungsgründe 354 und 382. (47) Siehe Erwägungsgründe 389-390 (48) Siehe Erwägungsgrund 451. (49) Siehe Erwägungsgrund 462. (50) Siehe Erwägungsgründe 479-480. (51) Siehe Erwägungsgrund 487. (52) Siehe Erwägungsgrund 513. (53) Siehe Erwägungsgrund 520. (54) Siehe Erwägungsgrund 526. (55) Siehe Erwägungsgrund 534. (56) Der nachstehende Abschnitt über die Abhilfemaßnahmen bezieht sich deshalb lediglich auf Aventis SA. (57) ABl. L 319 vom 29.11.74, S. 1. (58) Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74. (59) Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74. (60) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum "gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 [jetzt Artikel 81 und 82] des EG-Vertrags [...] niedergelegten Grundsätze entsprechend." (ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6). (61) Siehe Erwägungsgründe 194-210; 392-397; 272-277; 300-308; 520-522. (62) Siehe Erwägungsgründe 392-401. (63) ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3. (64) Das heißt 1998 für Vitamin A, 1998 für Vitamin E, 1994 für Vitamin C, 1994 für Vitamin B2, 1998 für Vitamin B5, 1997 für Vitamin D3 und 1998 für Betacarotin und Carotinoide. (65) Siehe Erwägungsgrund 699. (66) Siehe Erwägungsgrund 699. (67) Siehe Erwägungsgrund 699. (68) Siehe Erwägungsgrund 699. (69) Siehe Erwägungsgrund 699. (70) Siehe Erwägungsgrund 699. (71) Siehe Erwägungsgrund 699. (72) Siehe Erwägungsgrund 699. (73) Siehe Erwägungsgrund 699. (74) Siehe Erwägungsgrund 699. (75) Siehe Erwägungsgründe 160, 181, 183, 185, 187, 234, 236, 237, 271, 274, 275, 296, 314, 315, 319, 322, 388, 410, 418, 460, 462 und 478 zu Hoffmann-La Roche und Erwägungsgründe 160, 183, 271, 274, 319, 322, 388, 432, 437 und 439 zu BASF. (76) Siehe auch Erwägungsgründe 160-161; 270-271; 296-297; 388-391; 459-461 und 566-578. (77) Siehe Erwägungsgründe 420-454. (78) Siehe Erwägungsgrund 741. (79) Siehe Erwägungsgrund 752. ANHANG TABELLE I ZUSAMMENFASSUNG DES JÄHRLICHEN GESAMTGEMEINSCHAFTSMARKTS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: gestützt auf Daten von Hoffmann-La Roche. BETACAROTIN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN E >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN B2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN C >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PANTOTHENATE/CALPAN (B5) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN B1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN B6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VITAMIN D3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> CANTHAXANTHIN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> BIOTIN (VITAMIN H) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TABELLE II >PIC FILE= "L_2003006DE.008601.TIF"> TABELLE III >PIC FILE= "L_2003006DE.008602.TIF"> TABELLE IV >PIC FILE= "L_2003006DE.008701.TIF"> TABELLE V >PIC FILE= "L_2003006DE.008702.TIF"> TABELLE VI >PIC FILE= "L_2003006DE.008801.TIF"> TABELLE VII >PIC FILE= "L_2003006DE.008802.TIF"> TABELLE VIII >PIC FILE= "L_2003006DE.008901.TIF">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.