Europäische Union

2003/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aussichtliche Geldbuße jeweils mindestens 20 Mio. EUR betragen würde. (675) Zur Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße berücksichtigt die Kommission überdies die Größe jedes einzelnen Vitaminmarkts. (676) Merck führt aus, dass im vorliegenden Fall sein Verstoß in Bezug auf Vitamin C nicht als sehr schwer angesehen werden könne, da es sich nur marginal an diesen Absprachen beteiligt habe. (677) Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Fest steht, dass Preis- und Marktaufteilungskartelle im Sinne der Leitlinien der Kommission zur Methode der Festsetzung von Geldbußen(63) als sehr schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 gelten. Die besonderen Merkmale des Verstoßes in Bezug auf den Vitamin-C-Markt, d. h. dessen Auswirkung auf den Markt und die Größe des räumlich relevanten Marktes, bestätigen diese Schlussfolgerung. Auf jeden Fall würde sich dadurch, dass die Beteiligung an einem Kartell nur marginal ist, was hier nicht zutrifft, nicht der Zweck des Kartells ändern, der im vorliegenden Fall auf einen sehr schweren Verstoß hinausläuft, sondern lediglich der Grad der Beteiligung eines Unternehmens. Differenzierte Behandlung (678) Innerhalb der Gruppe der sehr schweren Verstöße ermöglicht es die vorgesehene Staffelung der infrage kommenden Geldbußen, die Unternehmen unterschiedlich zu behandeln, um das tatsächliche wirtschaftliche Vermögen der Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, dem Wettbewerb einen spürbaren Schaden zuzufügen, und die Geldbuße auf eine Höhe festzusetzen, die eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet. Die Kommission hält dies in Fällen wie dem vorliegenden für besonders notwendig, bei denen ein erheblicher Größenunterschied zwischen den an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen besteht. (679) Unter den Gegebenheiten dieses Falles, der mehrere Unternehmen betrifft, ist es bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbußen erforderlich, das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung der Zuwiderhandlung jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. (680) Zu diesem Zweck können Unternehmen in Gruppen entsprechend ihrer relativen Bedeutung in dem jeweils betroffenen Markt für Vitaminpräparate unterteilt werden. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gruppe kann gegebenenfalls geändert werden, um insbesondere dem Erfordernis einer wirksamen Abschreckung Rechnung zu tragen. (681) Die Kommission hält es für angemessen, die relative Bedeutung eines Unternehmens auf dem jeweils betroffenen Markt für Vitaminpräparate anhand seines jeweiligen weltweiten Produktumsatzes zu beurteilen. Diese Auffassung wird durch die Tatsache gestützt, dass jedes Kartell seinem Wesen nach global angelegt war, dessen Zweck unter anderem in der Aufteilung der weltweiten Märkte bestand, um dadurch Wettbewerbsreserven vom EWR-Markt fernzuhalten. Außerdem gibt der Weltumsatz eines Kartellteilnehmers auch einen Hinweis auf seinen Beitrag zur Wirksamkeit des Kartells insgesamt bzw. die Instabilität, die das Kartell bei seiner Nichtteilnahme getroffen hätte. Der Vergleich wird auf der Grundlage des weltweiten Produktumsatzes im letzten vollen Kalenderjahr der Zuwiderhandlung vorgenommen(64). (682) Im folgenden Abschnitt sind für das jeweilige Vitamin getrennt die Faktoren dargelegt, die für die Festlegung der für den jeweiligen Hersteller relevanten Kategorie maßgebend sind. Vitamin A (683) Aus der Tabelle in Abschnitt 1.2.6 geht hervor, dass Roche der größte Hersteller von Vitamin A auf dem Weltmarkt war. Somit ist dieses Unternehmen der ersten Kategorie zuzuordnen. BASF und Aventis, die erheblich niedrigere Marktanteile auf dem Weltmarkt hatten, werden der zweiten Kategorie zugerechnet. (684) Auf dieser Grundlage gilt als angemessener Ausgangsbetrag für die Geldbuße wegen des Verstoßes auf dem Vitamin-A-Markt unter Berücksichtigung der Kategorien, die sich aus der Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergeben, folgender Betrag: - Roche: 30 Mio. EUR, - BASF und Aventis: 18 Mio. EUR. Vitamin E (685) Aus der Tabelle in Abschnitt 1.2.6 geht hervor, dass Roche und BASF die beiden Haupthersteller von Vitamin E auf dem Weltmarkt waren. Somit kommen diese Unternehmen in die erste Kategorie. Eisai und Aventis, die erheblich niedrigere Marktanteile (weniger als ein Drittel des Anteils von Roche) auf dem Weltmarkt hatten, kommen in die zweite Kategorie. (686) Auf dieser Grundlage gilt als angemessene Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Vitamin-E-Markt unter Berücksichtigung der Kategorien, die sich aus der Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergeben, folgender Betrag: - Roche und BASF: 35 Mio. EUR, - Eisai und Aventis: 10,5 Mio. EUR. Vitamin B2 (687) Roche war der Haupthersteller von Vitamin B2 auf dem Weltmarkt (siehe Tabelle unter 1.2.6). Somit ist dieses Unternehmen der ersten Kategorie zuzuordnen. BASF und Takeda, die erheblich niedrigere Marktanteile auf dem Weltmarkt (etwa die Hälfte des Anteils von Roche oder weniger) hatten, kommen in die zweite Kategorie. (688) Auf dieser Grundlage gilt als angemessene Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Vitamin-B2-Markt unter Berücksichtigung der Kategorien, die sich aus der Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergeben, folgender Betrag: - Roche: 20 Mio. EUR, - BASF und Takeda: 10 Mio. EUR. Vitamin B5 (689) Aus der Tabelle in Abschnitt 1.2.6 geht hervor, dass Roche und Daiichi die beiden Haupthersteller von Vitamin B5 auf dem Weltmarkt waren. Somit kommen diese Unternehmen in die erste Kategorie. Die BASF, die erheblich niedrigere Marktanteile auf dem Weltmarkt (etwa die Hälfte des Anteils von Roche) hatte, kommt in die zweite Kategorie. (690) Auf dieser Grundlage gilt als angemessene Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Vitamin-B5-Markt unter Berücksichtigung der Kategorien, die sich aus der Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergeben, folgender Betrag: - Roche und Daiichi: 20 Mio. EUR, - BASF: 14 Mio. EUR. Vitamin C (691) Aus der Tabelle in Abschnitt 1.2.6 geht hervor, dass Roche und Takeda die beiden Haupthersteller von Vitamin C auf dem Weltmarkt mit Marktanteilen in Höhe von 40 % bzw. 24 % waren. Somit werden diese Unternehmen der ersten Kategorie zugeordnet. BASF und Merck, die sehr viel niedrigere Marktanteile auf dem Weltmarkt (jeweils weniger als 9 %) hatten, kommen in die zweite Kategorie. (692) Auf dieser Grundlage gilt als angemessene Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Vitamin-C-Markt unter Berücksichtigung der Kategorien, die sich aus der Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergeben, folgender Betrag: - Roche und Takeda: 30 Mio. EUR, - BASF und Merck: 7,5 Mio. EUR. Vitamin D3 (693) Aus der Tabelle in Abschnitt 1.2.6 geht hervor, dass Roche und Solvay Pharmaceuticals die beiden größten Hersteller von Vitamin D3 auf dem Weltmarkt mit Marktanteilen von 40 % bzw. 32 % waren. Somit kommen diese Unternehmen in die erste Kategorie. BASF und Aventis, die mit 15 % bzw. 9 % sehr viel niedrigere Marktanteile auf dem Weltmarkt hatten, kommen in die zweite Kategorie. (694) Auf dieser Grundlage gilt als angemessene Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Vitamin-D3-Markt unter Berücksichtigung der Kategorien, die sich aus der Anwendung des Kriteriums der relativen Bedeutung eines Unternehmens auf dem betreffenden Markt ergeben, folgender Betrag: - Roche und Solvay Pharmaceuticals: 10 Mio. EUR, - BASF und Aventis: 4 Mio. EUR. Betacarotin (695) Angesichts der Marktmerkmale des Weltmarkts für Betacarotin, d. h. im Wesentlichen zwei Haupthersteller auf dem Produktmarkt, ist es in diesem besonderen Fall nicht angebracht, getrennte Kategorien zwischen den Unternehmen zum Zweck der Festlegung der angemessenen Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Betacarotin-Markt aufzustellen. Diese Ausgangsgrundlage wird für Roche und BASF auf 20 Mio. EUR festgesetzt. Carotinoide (696) Angesichts der Marktmerkmale des Weltmarkts für Carotinoide, d. h. im Wesentlichen zwei Haupthersteller auf dem Produktmarkt, ist es in diesem besonderen Fall nicht angebracht, getrennte Kategorien zwischen den Unternehmen zum Zweck der Festlegung der angemessenen Ausgangsgrundlage für die Geldbuße in Bezug auf den Verstoß beim Markt für Carotinoide aufzustellen. Diese Ausgangsgrundlage wird für Roche und BASF auf 20 Mio. EUR festgesetzt. Hinreichende Abschreckung (697) Um zu gewährleisten, dass die Geldbuße eine hinreichende abschreckende Wirkung hat, und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Großunternehmen über juristische und wirtschaftliche Kenntnisse und Infrastrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, leichter zu erkennen, dass ihr Verhalten einen Verstoß darstellt, und sich der Konsequenzen aus diesem Verhalten nach dem Wettbewerbsrecht bewusst zu werden, bestimmt die Kommission, ob eine weitere Anpassung der Ausgangsgrundlage für das jeweilige Unternehmen erforderlich ist. (698) In den Fällen von BASF, Roche und Aventis vertritt die Kommission die Auffassung, dass die angemessene Ausgangsbasis für eine Geldbuße, die sich aus dem Kriterium der relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt ergibt, eine weitere Anpassung nach oben erforderlich macht, um der Größe dieser Unternehmen und deren Gesamtressourcen Rechnung zu tragen. (699) Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Auffassung, dass es das Erfordernis der Abschreckung notwendig macht, den Ausgangsbetrag der jeweiligen Geldbußen für die einzelnen Vitamin-Märkte, wie unter den Erwägungsgründen 683 bis 696 ermittelt, wie folgt anzuheben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dauer des Verstoßes (700) In diesem Abschnitt wird getrennt für das jeweilige Vitamin die Dauer des Verstoßes für den jeweiligen Hersteller dargelegt. Vitamin A (701) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche, BASF und Aventis von September 1989 bis Februar 1999 in Bezug auf den Vitamin-A-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Langzeit-Verstoß von neun Jahren und sechs Monaten. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(65) erhöht sich deshalb um 90 % für jedes Unternehmen. Vitamin E (702) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche, BASF und Aventis von September 1989 bis Februar 1999 in Bezug auf den Vitamin-E-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Langzeit-Verstoß von neun Jahren und sechs Monaten. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(66) erhöht sich deshalb um 90 % für jedes Unternehmen. (703) Eisai begann seine Beteiligung im Januar 1991 und beging deshalb einen Langzeit-Verstoß von acht Jahren. Der Ausgangsbetrag seiner aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbuße(67) erhöht sich deshalb um 80 %. Vitamin B2 (704) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche und BASF von Juli 1991 bis September 1995 in Bezug auf den Vitamin-B2-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Verstoß von vier Jahren und drei Monaten, d. h. von mittlerer Dauer. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(68) erhöht sich deshalb um 40 % für jedes Unternehmen. (705) Takeda beging seit Beginn seiner Beteiligung im Januar 1992 einen Verstoß mittlerer Dauer von drei Jahren und neun Monaten. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbuße(69) erhöht sich deshalb um 35 %. Vitamin B5 (706) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche, BASF und Daiichi von Januar 1991 bis Februar 1999 in Bezug auf den Vitamin-B5-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Langzeit-Verstoß von acht Jahren. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(70) erhöht sich deshalb um 80 % für jedes Unternehmen. Vitamin C (707) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche, BASF, Merck und Takeda von Januar 1991 bis August 1995 in Bezug auf den Vitamin-C-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Verstoß von vier Jahren und acht Monaten, d. h. von mittlerer Dauer. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(71) erhöht sich deshalb um 45 % für jedes Unternehmen. Vitamin D3 (708) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche, BASF, Solvay und Aventis von Januar 1994 bis Juni 1998 in Bezug auf den Vitamin-D3-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Verstoß von vier Jahren und sechs Monaten, d. h. von mittlerer Dauer. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(72) erhöht sich deshalb um 40 % für jedes Unternehmen. Betacarotin (709) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche und BASF von September 1992 bis Dezember 1998 in Bezug auf den Betacarotin-Markt gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Langzeit-Verstoß von sechs Jahren und vier Monaten. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(73) erhöht sich deshalb um 60 % für jedes Unternehmen. Carotinoide (710) Nach Auffassung der Kommission verstießen Roche und BASF von Mai 1993 bis Dezember 1998 in Bezug auf den Markt für Carotinoide gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie begingen einen Langzeit-Verstoß von fünf Jahren und acht Monaten. Der Ausgangsbetrag der aufgrund der Schwere des Verstoßes ermittelten Geldbußen(74) erhöht sich deshalb um 55 % für jedes Unternehmen. Schlussfolgerung zu den Grundbeträgen (711) Dementsprechend setzt die Kommission die Grundbeträge der Geldbußen wie folgt fest: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.3.2.3. Erschwerende Umstände Führende Rolle bei den Verstößen (712) Nach Auffassung der Kommission waren Roche und BASF gemeinsam Anführer und Anstifter der kollusiven Absprachen in Bezug auf das gemeinsame Sortiment der von ihnen hergestellten Vitaminpräparate, so dass ihre Rolle bei den verschiedenen Kartellen als erschwerender Umstand gilt(75). (713) Entscheidendes Ergebnis der wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf dem jeweiligen Produktmarkt für Vitaminpräparate war die Zusammenlegung der Marktmacht, über die die Beteiligten auf den jeweiligen Märkten verfügten. Die Wirkung war für die Unternehmen am größten, die das breiteste Angebot an Vitaminpräparaten herstellten und verkauften, d. h. Roche und BASF. (714) Als Lieferanten eines breiten Sortiments von Vitaminpräparaten genossen diese Unternehmen zahlreiche Vorteile. Insbesondere war ihre Position gegenüber ihren Kunden stärker als bei Unternehmen, die ein einziges oder eine geringe Zahl von Produkten verkauften, da sie ein Produktsortiment anbieten konnten und auf sie ein größerer Geschäftsanteil entfiel. Zusätzlich verfügten sie über eine größere Flexibilität zur Strukturierung von Preisen, Werbeaktionen und Rabatten sowie über ein weit größeres Potenzial für Kopplungsgeschäfte. Ferner konnten sie bei ihren Absatz- und Marketingaktivitäten größere Größen- und Verbundvorteile erzielen. Schließlich wäre jede implizite (bzw. explizite) Drohung einer Nichtbelieferung sehr viel glaubwürdiger ausgefallen. (715) Die Wirkung dieser Vorteile auf die Wettbewerbsstruktur eines Marktes hängt von Faktoren ab, die auf dem gesamten Vitaminmarkt anzutreffen waren. Nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte (Großhändler, Zwischenhändler und Groß-Endverbraucher) kaufen in großem Umfang ein Sortiment von Vitaminpräparaten, die alle von den an den kollusiven Absprachen Beteiligten geliefert wurden. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Vormischbetriebe. Für alle Vitaminpräparate machte der kombinierte Marktanteil der Vitaminhersteller etwa 70 %, bei einigen Produkten sogar knapp 100 % aus. Die relative Stärke der Wettbewerber auf dem jeweiligen Vitaminmarkt war deshalb gering oder nicht existent. (716) Da diese Unternehmen über ein breites Produktsortiment auf getrennten, jedoch eng miteinander verknüpften Produktmärkten verfügten, nahm ihr Gesamtvermögen zur Umsetzung und Aufrechterhaltung der von ihnen getroffenen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen erheblich zu. (717) Die beiden großen europäischen Produzenten bildeten wirkungsvoll eine gemeinsame Front bei der Entwicklung und Umsetzung der kollusiven Absprachen mit den japanischen Unternehmen und anderen europäischen Herstellern. Roche arbeitete darauf hin, einen strategischen Plan zur Beherrschung und Kontrolle des Weltmarkts aller von ihm hergestellten Vitaminpräparate (die einen ganz erheblichen Teil aller im Handel erhältlichen Vitamine darstellten) umzusetzen. In Verbindung mit BASF arbeitete Roche darauf hin, den gesamten wirksamen Wettbewerb zwischen ihnen in der Gemeinschaft und im EWR im fast gesamten Sortiment wichtiger Vitamine aufzuheben(76). Dabei ist die besondere Rolle von Roche als Haupttriebkraft und Hauptbegünstigtem dieser kollusiven Absprachen hervorzuheben. (718) Dieser erschwerende Umstand rechtfertigt eine Erhöhung des Grundbetrags der Roche aufzuerlegenden Geldbußen um 50 % und eine Erhöhung des Grundbetrags der BASF aufzuerlegenden Geldbußen um 35 % für deren Verstöße in Bezug auf die Märkte für die Vitamine A, E, B2, B5, C, D3, Betacarotin und Carotinoide. 2.3.2.4. Mildernde Umstände Ausschließlich passive oder "Mitläufer"-Rolle bei dem Verstoß (719) In Bezug auf den Vitamin-C-Markt behauptet Merck, dass seine Rolle darauf beschränkt gewesen sei, die von Roche und Takeda aufgestellten Anweisungen zu befolgen, und dass es generell bei den Vitamin-C-Beratungen nur eine Nebenrolle gespielt habe. (720) Merck muss als ein aktives Mitglied des Kartells beim Vitamin-C-Markt gelten. Seine Vertreter nahmen an mehreren Kartellzusammenkünften teil. Das Unternehmen war an Beratungen über Preise und der Überwachung der Absatzmengen beteiligt(77). Seine aktive Beteiligung an den Preisberatungen widerspricht auch dem von Merck vorgebrachten Argument, es sei lediglich Preisfolger gewesen. Die Beteiligung von Merck war Teil des Gesamtplans des Kartells zur Kontrolle des Weltmarkts und zur Einbeziehung der wichtigsten Hersteller. (721) In Bezug auf den Vitamin-E-Markt behauptet Eisai, dass es bei den von den europäischen Herstellern aufgestellten Kartellabsprachen nur am Rande beteiligt gewesen sei und nicht die ausführlichen Angaben erhielt, die diese untereinander austauschten. Auch habe es wegen seiner Verträge mit unabhängigen Vertriebsgesellschaften, die nicht an den Absprachen beteiligt gewesen seien, keine Preissteigerungen gegenüber einzelnen Kunden durchsetzen können. (722) Nach Auffassung der Kommission war Eisai ein aktives Mitglied des Kartells beim Vitamin-E-Markt. Dadurch, dass das Unternehmen seine Kontakte mit den europäischen Herstellern größtenteils über Roche abwickelte und dass unabhängige Vertriebsgesellschaften den größten Teil von dessen Absatz im EWR durchführten, wird es nicht zu einem weniger aktiven Kartellbeteiligten. Wie unter den Erwägungsgründen 240 bis 242 dargelegt, werden die Versuche von Eisai, sich als ein passives Mitglied bei diesem Verstoß darzustellen, durch die der Kommission vorgelegten Unterlagen widerlegt. (723) Somit gibt es im Fall Merck bzw. Eisai keine mildernden Umstände, die eine Verringerung der verhängten Geldbuße rechtfertigen würden. (724) In Bezug auf den Vitamin-D3-Markt behauptet Aventis, dass sich die Rolle von Rhône-Poulenc darauf beschränkte, auf Wunsch von Solvay diesem Unternehmen historische Mengendaten vorzulegen; es habe sich nie an den Treffen des Dreier-Kartells beteiligt und eine ausschließlich passive Rolle übernommen. Aufgrund seiner geringen Rolle auf diesem Markt und seiner lediglich passiven Beteiligung seien Rhône-Poulenc nicht einmal unabhängige Marktquoten zugeteilt worden, sondern seine Zuteilung sei stets in die von Solvay einbezogen worden. (725) Die Kommission trägt der Tatsache Rechnung, dass Rhône-Poulenc bei dem Vitamin-D3-Verstoß nur eine passive Rolle spielte. Das Unternehmen nahm an keiner der Kartellzusammenkünfte teil und erhielt keinen individuellen Marktanteil zugeteilt. Dieser mildernde Umstand rechtfertigt eine Verringerung der Aventis für seinen Verstoß in Bezug auf den Vitamin-D3-Markt aufzuerlegenden Geldbußen um 50 % des Grundbetrags. Nichtumsetzung der fraglichen Vereinbarungen (726) In Bezug auf den Vitamin-C-Markt behauptet Merck, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt seine Produktion bzw. seinen Absatz eingeschränkt habe, um den Absprachen nachzukommen, und dies auch nicht bei den abgestimmten Preisen bzw. den zugeteilten Quoten getan habe, und zitiert hierzu mehrere Unterlagen in der Kommissionsakte. (727) In Bezug auf den Vitamin-B5-Markt behauptet Daiichi, dass das Unternehmen nicht immer den Absprachen nachgekommen sei, da es wirtschaftliche Anreize gehabt habe, um von den abgestimmten Preisen und Mengen abzuweichen. Hierzu gehörten die Konkurrenz vonseiten chinesischer Hersteller und der potenzielle Schaden für seine Kunden, die Vormischungen herstellten und direkte Wettbewerber gegenüber Roche und BASF auf diesem Markt gewesen seien. Diese regelmäßige Nichtumsetzung von Zielpreisen und die begrenzte Umsetzung der Marktaufteilungsbeschränkungen hätten die Auswirkungen der Absprachen auf den Markt abgemildert, behauptet Daiichi. (728) Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Umsetzung von Vereinbarungen über Zielpreise nicht zwangsläufig erfordert, dass diese genauen Preise angewandt werden. Von einer Umsetzung der Vereinbarung kann gesprochen werden, wenn die Parteien ihre Preise festsetzen, um sie in Richtung des vereinbarten Ziels zu verändern. Dies war bei den Kartellen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine C und B5 der Fall. Der Tatsache, dass ein Unternehmen, das sich nachweislich an kollusiven Absprachen mit seinen Mitbewerbern über Preise beteiligt hat, nicht in der mit seinen Mitbewerbern vereinbarten Weise auf dem Markt verhalten hat, ist nicht notwendigerweise bei der Festsetzung des Betrags der aufzuerlegenden Geldbuße als milderndem Umstand Rechnung zu tragen. Ein Unternehmen, das trotz kollusiver Absprachen mit seinen Mitbewerbern eine mehr oder weniger unabhängige Marktpolitik verfolgt, versucht möglicherweise lediglich, das Kartell zum eigenen Vorteil zu nutzen (Rechtssache T-308/94, Cascades SA/Kommission, Slg. 1998, II-925, Erwägungsgrund 230). (729) In Bezug auf die Umsetzung der Mengenabsprachen steht fest, dass die Kartellmitglieder die ihnen zugeteilten Mengen als Mindestmengen auffassten. Solange jede Partei in der Lage war, zumindest die zugeteilten Mengen zu verkaufen, wurde die Vereinbarung eingehalten. Dies war bei den Kartellen in Bezug auf die Märkte für die Vitamine C und B5 der Fall. Beendigung des Verstoßes nach Intervention der Kommission (730) Merck behauptet, dass es Anspruch auf Verringerung der Geldbuße habe, da es seine Beteiligung an den kollusiven Absprachen bei Vitamin C über vier Jahre vor dem Zeitpunkt einstellte, an dem die Kommission ihre eigenen Ermittlungen einleitete. (731) In ihren Leitlinien zu Geldbußen hat die Kommission erklärt, dass sie den Grundbetrag der Geldbuße dann verringert, wenn die Täter einen Verstoß unmittelbar zum Zeitpunkt der Intervention durch die Kommission einstellen, insbesondere dann, wenn sie Prüfungen durchführt. (732) Nach Auffassung der Kommission kann dann, wenn die Unternehme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.