Europäische Union

2003/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s, also von Januar 1991 bis Juni 1994, Mitglied gewesen ist(38). 2.2.7.3. Vitamin B2 (618) Die beiden Haupthersteller, Roche und BASF, vereinbarten am 14./15. Juli 1991 den Rahmen für das Vitamin-B2-Kartell(39). Die Beteiligung von Takeda an den heimlichen Absprachen begann im Januar 1992 bzw. kurz davor oder danach(40). (619) Die Absprachen wurden bis September 1995 fortgesetzt(41). 2.2.7.4. Vitamin B5 (620) Nachweislich haben sich Roche, die BASF und Daiichi mindestens seit Januar 1991 am Kartell beteiligt(42). (621) Diese Kartellabsprachen wurden mindestens bis zu dem Treffen in Tokio am 12. Februar 1999 fortgesetzt(43). 2.2.7.5. Vitamin B6 (622) Die Vitamin-B6-Absprachen zwischen Roche, Daiichi und Takeda begannen ebenfalls Januar 1991(44). (623) Die letzte bekannte Zusammenkunft zu diesem Produkt fand im Juni 1994 statt, und dies Datum wird als Ende der Zuwiderhandlung angesetzt, obwohl die Parteien ihren "Informationsaustausch über Preistrends" über einen unbekannten Zeitraum fortsetzten(45). 2.2.7.6. Folsäure (624) Die Absprachen zwischen Roche, Takeda, Kongo und Sumika über Folsäure begannen Anfang Januar 1991. Das letzte bekannte Treffen für dieses Produkt fand im Juni 1994 statt. Dieses Datum gilt als das Enddatum des Verstoßes(46). 2.2.7.7. Vitamin C (625) Für den hier vorliegenden Zweck kann davon ausgegangen werden, dass für alle Produzenten die Absprachen ebenfalls im Januar 1991 begannen. Roche, die BASF und Merck trafen sich im Januar, und kurze Zeit nach diesem Treffen (30./31. Januar) fuhr Roche nach Tokio, um die Vereinbarung mit Takeda unter Dach und Fach zu bringen(47). (626) Die letzte dokumentierte Kartellzusammenkunft fand im August 1995 in Hongkong statt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Parteien weiterhin Preisprognosen für spätere Zeiträume aufstellten, gilt dieses Datum als das Enddatum des Verstoßes(48). 2.2.7.8. Vitamin D3 (627) Für den hier vorliegenden Zweck setzt die Kommission als Anfangsdatum das Datum des ersten eingeräumten Treffens zwischen Roche, BASF und Solvay im Januar 1994(49) an. (628) Obschon die letzte Plenarsitzung zwischen Solvay, Roche und BASF im August 1997 stattfand, setzten die Parteien ihre Kartellabsprachen bis Juli 1998 fort(50). 2.2.7.9. Vitamin H (629) Bei Biotin wird davon ausgegangen, dass die Kollusion im Oktober 1991 mit der Beratung in Lugano begannen, an der Roche, Lonza, Merck, Sumitomo und Tanabe teilnahmen(51). (630) Das letzte bekannte Treffen für dieses Produkt fand am 19. April 1994 statt. Obwohl nach diesem Datum weitere Kontakte zwischen Roche und Tanabe stattfanden, gilt dieses Datum als das Enddatum des Verstoßes(52). 2.2.7.10. Betacarotin und Carotinoide (631) Die BASF gibt zwar zu, zwischen 1988 und 1991 "gelegentliche Kontakte" mit Roche gehabt zu haben, die Kommission wird jedoch den 22. September 1992 als Beginn der Kartellabsprachen zu Betacarotin(53) ansetzen und Mai 1993 für Carotinoide(54). (632) Die Absprachen für diese beiden Produkte waren bis Dezember 1998 wirksam(55). 2.2.8. ADRESSATEN: IDENTITÄT DER UNTERNEHMEN UND RECHTSNACHFOLGE (633) In der Sachverhaltsdarstellung in Teil 1 wurde festgestellt, dass sich Roche, BASF, Solvay, Merck, Lonza AG, Daiichi, Eisai, Kongo, Sumitomo, Sumika, Takeda und Tanabe direkt an den kollusiven Absprachen zu verschiedenen Vitaminkartellen beteiligten. Infolgedessen haftet jedes Unternehmen für seine jeweiligen Verstöße und ist deshalb Adressat der vorliegenden Entscheidung. (634) Im vorliegenden Fall hat Rhône-Poulenc seit der Beendigung oder der mutmaßlichen Beendigung seiner Beteiligung an verschiedenen rechtwidrigen Vereinbarungen seine Rechtsform geändert. (635) Eine Änderung der Rechtsform oder der Firma entbindet ein Unternehmen nicht von seiner Haftung für wettbewerbswidriges Verhalten. Aus diesem Grund kann die Haftung auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn das Unternehmen, das die Rechtsverletzung begangen hat, rechtlich nicht mehr existiert. Der Grund hierfür liegt darin, dass im EG-Vertrag (und im EWR-Abkommen) das Unternehmen Rechtssubjekt der Wettbewerbsregeln ist - eine Konzeption, die nicht notwendigerweise derjenigen der juristischen Person im einzelstaatlichen Handels-, Gesellschafts- bzw. Steuerrecht entspricht. (636) Der Begriff "Unternehmen" wird im EG-Vertrag nicht definiert. Das Gericht erster Instanz hat festgestellt, dass "das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags u. a. auferlegte Verbot [...] sich an wirtschaftliche Einheiten [richtet], die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann" (Rechtssache T-352/94, Mo Och Domsjö AB/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Erwägungsgrund 87). (637) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar die Unternehmen Rechtssubjekt der Wettbewerbsregeln sind, für die Durchsetzung dieser Regeln und die Auferlegung und Vereinnahmung von Geldbußen jedoch eine spezifische Rechtspersönlichkeit ermittelt werden muss, die für das Verhalten dieses Unternehmens verantwortlich zeichnet und an die die Entscheidung gerichtet werden kann. (638) Wie das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-6/89, Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991, II-1695, festgestellt hat, ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden soll, die für den Betrieb dieses Unternehmens verantwortliche Person aufgehört hat, rechtlich zu existieren, zunächst die Gesamtheit der materiellen und personellen Faktoren festzustellen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um sodann zu ermitteln, auf wen die Verantwortung für den Betrieb dieser Gesamtheit übergegangen ist. (639) Die juristische Person, der die Geldbuße auferlegt wird, kann sich daher von derjenigen unterscheiden, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung existierte. (640) Im Fall von Rhône-Poulenc, das, wie unter Abschnitt 1.2.5.3 ausgeführt, entscheidenden Einfluss auf seine 100%ige Tochtergesellschaft RPAN, die an den Kartellabsprachen zu den Vitaminen A, E und D3 direkt beteiligt war, ausübte, ist die Kommission der Ansicht, dass die Zuwiderhandlung Rhône-Poulenc zuzurechnen ist. Aus der Fusion mit Hoechst am 15. Dezember 1999, d. h. zehn Monate nach dem Ende der Verstöße auf den Vitamin-A- und E-Märkten und 17 Monate nach dem Ende der Verstöße bei Vitamin D3, ging ein neues Unternehmen - Aventis - hervor. Aus RPAN wurde AAN, ein Geschäftsbereich innerhalb des aus der Fusion hervorgegangenen neuen Unternehmens Aventis SA, für den Aventis SA verantwortlich ist. Diesbezüglich ist nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte "..., wenn eine Zuwiderhandlung bewiesen ist, die natürliche oder juristische Person zu ermitteln, die für den Betrieb des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung verantwortlich war, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden kann. Hat jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung und dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden soll, die für den Betrieb dieses Unternehmens verantwortliche Person aufgehört, rechtlich zu existieren, so ist zunächst die Gesamtheit der materiellen und personellen Faktoren festzustellen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren, um sodann so ermitteln, wem die Verantwortlichkeit für den Betrieb dieser Gesamtheit übertragen worden ist, damit sich das Unternehmen seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung nicht deshalb entziehen kann, weil die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für seinen Betrieb verantwortliche Person nicht mehr besteht." (Verb. Rechtssachen PVC II, T-305/94 u. a., Slg. 1999, II-931, Erwägungsgrund 953). (641) In Anbetracht der Kontinuität zwischen Rhône-Poulenc und Aventis SA (vgl. in diesem Zusammenhang die für das Vitamingeschäft des Unternehmens zuständigen Positionen und Mitarbeiter unter Erwägungsgründen 92 f.), der Tatsache, dass Rhône-Poulenc SA (vor der Fusion mit Hoechst) und später Aventis SA während des Verwaltungsverfahrens der einzige Gesprächspartner der Kommission war, nachdem es sich selbst spontan und freiwillig an die Kommission gewandt hatte, sowie der Tatsache, dass das Unternehmen zu keiner Zeit seine Kenntnis der Kartellabsprachen, an denen RPAN direkt beteiligt war, ableugnete oder den ihm zur Last gelegten Verstoß bestritt, wird die vorliegende Entscheidung an Aventis SA gerichtet (siehe Rs. C-286/98 P, Stora Kopparbergs Bergslags AB/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Erwägungsgrund 29)(56). (642) In anderen Fällen stellt sich zwar die Frage der Rechtsnachfolge nicht, aber es ist notwendig, die zuständige juristische Person innerhalb der Gruppe zu ermitteln, an die die Entscheidung zu richten ist. Im Fall von Solvay Pharmaceuticals BV handelt es sich um eine von ihrer Muttergesellschaft Solvay SA funktionell getrennte Einheit, die direkt an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Die Kommission richtet die Entscheidung deshalb an Solvay Pharmaceuticals BV. (643) Was die Lonza AG angeht, so ist diese zwar 1994 von Alusuisse übernommen worden (Alusuisse wurde später dann in die Lonza Group AG aufgespalten), war jedoch stets ein eigenständig geführtes Unternehmen, so dass die Entscheidung an die Lonza AG gerichtet ist. (644) Sumitomo war unmittelbar am Vitamin-H-Kartell (Biotin) beteiligt, so dass die diesbezügliche Entscheidung an das Unternehmen selbst gerichtet ist. Sumika, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Sumitomo, die als eine von ihrer Muttergesellschaft funktionell getrennte rechtliche Einheit operiert, wurde im April 1992 nach der Fusion dreier Sumitomo-Töchter (darunter Yodogawa Chemicals, die bis dahin Folsäure herstellte und vertrieb) gegründet. Yodogawa und die Rechtsnachfolgerin Sumika waren am Folsäure-Kartell beteiligt, so dass die Entscheidung, soweit sie dieses Produkt betrifft, an dieses Sumika gerichtet ist. 2.2.9. ANWENDBARKEIT VON VERJÄHRUNGSFRISTEN (645) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(57) verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts Geldbußen oder Sanktionen festzusetzen, in fünf Jahren. Bei fortdauernden Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist(58). Die Verjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem(59). (646) Wie in der vorliegenden Entscheidung festgestellt, waren die Unternehmen Lonza AG, Kongo Chemical Co. Ltd, Sumitomo Chemical Co. Ltd, Sumika Fine Chemicals Ltd und Tanabe Seiyaku Co. Ltd direkt an den Vorgängen beteiligt, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, und haben sich somit an einem Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen beteiligt. (647) In allen Fällen ist davon auszugehen, dass die Unternehmen ihre Beteiligung an den Kartellabsprachen, an denen sie jeweils beteiligt waren (Vitamin H bzw. Folsäure) mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt eingestellt haben, an dem die Kommission ihre Ermittlungen einleitete. Die Verstöße in Bezug auf Vitamin H und Folsäure endeten am 19. April 1994 bzw. im Juni 1994. Ihre ersten schriftlichen Auskunftsersuchen in Bezug auf Vitamin H und Folsäure versandte die Kommission am 20. August 1999 bzw. am 15. November 1999. (648) Die Verstöße in Bezug auf die Vitamine B1 und B6 endeten in beiden Fällen im Juni 1994. Die Kommission versandte ihr erstes schriftliches Auskunftsverlangen in Bezug auf die Vitamine B1 und B6 am 19. August 1999. Deshalb ist davon auszugehen, dass die BASF AG, Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd, F. Hoffmann-La Roche AG und Takeda Chemical Industries Ltd ihre Beteiligung an den Kartellabsprachen in Bezug auf Vitamin B1 bzw. B6 mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt einstellten, an dem die Kommission ihre Ermittlungen einleitete. (649) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 ist deshalb anwendbar, so dass gegen Lonza AG, Kongo Chemical Co. Ltd, Sumitomo Chemical Co. Ltd, Sumika Fine Chemicals Ltd und Tanabe Seiyaku Co. Ltd trotz deren Beteiligung an den Verstößen im Rahmen der vorliegenden Entscheidung keine Geldbußen verhängt werden. Auch im Fall der BASF AG, Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd, F. Hoffmann-La Roche AG, Merck KgaA und Takeda Chemical Industries Ltd werden wegen Beteiligung an den Absprachen über die Vitamine B1, B6, H (Biotin) oder Folsäure keine Geldbußen verhängt. (650) In ihren jeweiligen Antworten auf die Mitteilung von Beschwerdepunkten behaupten Sumika und Sumitomo, dass selbst dann, wenn ihnen ein Verstoß nachgewiesen würde, ein derartiger Verstoß nicht mehr Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein könne, da er verjährt sei. (651) Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Vorschriften über die Verjährungsfristen betreffen ausschließlich die Anwendung von Geldbußen oder Sanktionen. Sie haben keinerlei Einfluss auf die Befugnis der Kommission, gegen Kartelle zu ermitteln und gegebenenfalls Untersagungsentscheidungen zu erlassen. 2.3. ABHILFEN 2.3.1. ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 (652) Stellt die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag fest, so kann sie die Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 abzustellen. (653) Im vorliegenden Fall unternahmen die Teilnehmer an den die einzelnen Vitaminprodukte betreffenden Kartellen alles Erdenkliche, um ihr rechtswidriges Verhalten zu verschleiern. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte stellte die Kommission fest, dass es nicht möglich war, mit absoluter Sicherheit zu erklären, dass die Verstöße eingestellt worden waren. (654) In ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte behaupteten die Unternehmen zwar, dass sie ihre Beteiligung an den Verstößen eingestellt hätten, doch muss die Kommission der Klarheit halber von den Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet und die weiterhin auf dem Vitamin-Markt tätig sind, verlangen, dass sie die Zuwiderhandlungen abstellen (falls dies noch nicht geschehen sein sollte) und künftig von jeder Vereinbarung, aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, die eine gleiche oder ähnliche Zielsetzung oder Wirkung haben, Abstand nehmen. 2.3.2. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 2.3.2.1. Allgemeine Erwägungen (655) Nach Artikel 15 Absatz 2 Verordnung Nr. 17(60) kann die Kommission durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 EUR bis zu 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und/oder Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen. (656) Angesichts der Art der in Rede stehenden Vereinbarungen, wie sie aus der Sachverhaltsdarstellung in dieser Entscheidung deutlich wird, und der Maßnahmen, mit denen die Vereinbarungen umgesetzt wurden, konnten die Unternehmen nicht übersehen, dass ihr Verhalten eine Beschränkung des Wettbewerbs zum Ziel hatte. Die Kommission stellt daher fest, dass jedes einzelne Kartell eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. (657) Bei der Festsetzung der Geldbuße muss die Kommission alle erheblichen Umstände und insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen, die die zwei ausdrücklich in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien sind. (658) Die Rolle des jeweiligen Unternehmens bei den Verstößen wird individuell beurteilt. Insbesondere berücksichtigt die Kommission bei der zu verhängenden Geldbuße erschwerende oder mildernde Umstände und wendet gegebenenfalls die Kronzeugenregelung an. 2.3.2.2. Grundbetrag der Geldbußen (659) Der Grundbetrag wird entsprechend der Schwere und der Dauer des Verstoßes festgesetzt. (660) Im vorliegenden Fall wurden in acht getrennten Märkten für Vitaminpräparate (Vitamine A, E, C, B2, B5, D3, Betacarotin und Carotinoide) durch Bußgeld zu ahndende Verstöße begangen. (661) Angesichts der Kontinuität der Verstöße sowie der Gleichartigkeit der Merkmale und Methoden werden die Schwere der auf diesen Märkten begangenen Verstöße, deren tatsächliche Auswirkungen auf den Markt und die Größe der räumlich relevanten Märkte im selben Abschnitt bewertet. Weitere Kriterien, die bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes berücksichtigt werden, um der Wirtschaftskraft eines Unternehmens und gleichzeitig einer hinreichenden Abschreckung Rechnung zu tragen, werden für die Unternehmen bei dem jeweiligen Produktmarkt getrennt bewertet. Angesichts der unterschiedlichen Dauer der Verstöße auf dem jeweiligen betroffenen Produktmarkt wird dieses Kriterium ebenfalls getrennt bewertet. Schwere (662) Bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen wird die Kommission die Art der Zuwiderhandlungen, ihre tatsächliche Auswirkung auf den Markt, soweit dies feststellbar ist, sowie die Größe des relevanten geografischen Marktes berücksichtigen. Art des Verstoßes Alle Produkte (Vitamine A, E, C, B2, B5, D3, Betacarotin und Carotinoide) (663) Wie ausgeführt, bestanden die vorliegenden Verstöße hauptsächlich aus Praktiken der Marktaufteilung und der Preisfestsetzung, die ihrem Wesen nach sehr schwerwiegende Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen. (664) Die Absprachen in Bezug auf die Vitamine A, E, C, B2, B5, D3, Betacarotin und Carotinoide stellten vorsätzliche Verstöße gegen die Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Im vollen Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens haben die führenden Hersteller ein geheimes und institutionalisiertes System aufgebaut, dessen Ziel die Einschränkung des Wettbewerbs in einem wichtigen Wirschaftszweig war. (665) Die Kartellabsprachen durchdrangen die Vitaminbranche und wurden in den meisten Fällen auf der höchsten Ebene der betroffenen Unternehmen konzipiert, gesteuert und unterstützt. Ihrem Wesen nach führten diese Absprachen automatisch zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung, die ausschließlich den beteiligten Herstellern zugute kam und zulasten ihrer Kunden und letztlich der allgemeinen Öffentlichkeit ging. (666) Nach Auffassung der Kommission stellten deshalb die Verstöße in Bezug auf die Vitamine A, E, C, B2, B5, D3, Betacarotin und Carotinoide ihrem Wesen nach sehr schwerwiegende Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Auswirkung der Verstöße auf die verschiedenen Märkte für Vitaminpräparate im EWR (667) Nach Auffassung der Kommission wirkten sich die von den Herstellern begangenen Verstöße, die für die entscheidungserheblichen Zeiträume mindestens über 80 % des Welt- und EWR-Markts für die Vitamine A, E, C, B2, B5, D3, Betacarotin und Carotinoide ausmachten, tatsächlich auf die entsprechenden Produktmärkte im EWR aus. Die Preise wurden nicht nur abgestimmt, sondern auf dem jeweiligen Markt auch durchgesetzt. (668) Roche behauptet, dass nicht alle während der Dauer der Kartelle auf den Märkten beobachteten Preissteigerungen auf die Kartellaktivitäten zurückzuführen waren ebenso wenig wie die nach der Beendigung der Kartelle auf den Märkten beobachteten Preisrückgänge. In Bezug auf die beobachteten Preissteigerungen ist Roche davon überzeugt, dass die Vitaminpreise aus zahlreichen wirtschaftlich bedingten Gründen wie Wechselkursschwankungen, Kapazitätsengpässen und Änderungen bei der Nachfrage bzw. beim Angebot Anfang der 90er Jahre ungeachtet eines Kartellverhaltens bei den Vitaminherstellern wesentlich gestiegen seien. Desgleichen ist Roche davon überzeugt, dass sich die überwiegende Mehrzahl der nach der Beendigung der Kartelle beobachteten Preisrückgänge durch wirtschaftliche Faktoren erklären lassen, die nicht mit der Einstellung der Kartellaktivität im Zusammenhang stehen, wie beispielsweise eine aggressive Expansion chinesischer Hersteller auf den jeweiligen Vitaminmärkten. (669) Im Gegensatz dazu vertritt die Kommission die Auffassung, dass die erhebliche Preissteigerung bei den Vitaminen A, E, C, B2, B5, D3, Betacarotin und den Carotinoiden während der Dauer der Kartelle im Lichte der Tatsache zu beurteilen ist, dass sich die Kartellmitglieder über Zielpreise, die Zuteilung von Marktanteilen und über Berichterstattungs- und Überwachungssysteme für das jeweils betroffene Vitaminpräparat abstimmten(61). Selbst wenn es zuträfe, dass auch ohne ein Kartell die Preise auf demselben Stand geblieben wären, den sie infolge des Kartells erreicht hatten, so wäre dies auf jeden Fall nur ein Indiz dafür, dass das Kartell ineffizient bzw. nicht ehrgeizig genug war. Mit dem Argument wird die Feststellung der Kommission nicht stichhaltig widerlegt, dass die tatsächlich durchgeführten Preissteigerungen aufgrund der Aktivitäten der Kartellbeteiligten erfolgten. Diese Feststellung ergibt sich aus beobachteten und eingeräumten Tatsachen. Roche hätte nachweisen müssen, dass die Preissteigerungen nicht durch das Kartell verursacht wurden. (670) In Bezug auf die Vitamin-C-Vereinbarungen führt Merck aus, dass sie sich für dieses Unternehmen als schwierig durchzusetzen und als in der Praxis unwirksam erwiesen hätten und keine quantitativen Absätze bewirkt hätten. Merck behauptet, dass die Zielpreise knapp über den Marktpreisen festgesetzt worden seien und dass der von nicht am Kartell beteiligten Vitamin-C-Herstellern gehaltene Marktanteil (30 %) bedeutete, dass ein beträchtlicher Anteil des Marktes von den Absprachen nicht berührt war. Somit vertritt Merck die Auffassung, dass der infolge der kollusiven Absprachen erzielte Preis knapp über dem Preis lag, der erzielt worden wäre, wenn die Absprachen nicht existiert hätten. (671) Im Gegensatz zu dem von Merck vorgebrachten Argument vertritt die Kommission die Auffassung, dass die erhebliche Preissteigerung bei Vitamin C zwischen 1991 und 1995 im Lichte der Tatsache zu beurteilen ist, dass sich die Kartellmitglieder über Zielpreise, die Zuteilung von Marktanteilen und ein Berichterstattungs- und Überwachungssystem abstimmten(62). Wie bei der Antwort auf die Argumentation von Roche kann die Frage, inwieweit die Preise ohne das Kartell anders ausgefallen wären, zwar Anlass zu Vermutungen geben, doch bewirkte die bewusste Durchsetzung der Kartellabsprachen ein ernstes Risiko, dass die Preise höher als unter normalen Wettbewerbsbedingungen ausfielen. Merck seinerseits legt keine Nachweise zur Widerlegung dieser Schlussfolgerung vor. (672) Zusammenfassend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Parteien die Feststellung in Bezug auf die tatsächliche Auswirkung der Verstöße auf den einzelen Vitaminmärkten im EWR nicht widerlegen konnten. Der Umfang des räumlich relevanten Marktes (673) Zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes ist die Feststellung von Bedeutung, dass jeder einzelne Verstoß den gesamten Gemeinsamen Markt und - ab dessen Gründung - den gesamten EWR umfasste. Zwischenfeststellung (674) Unter Berücksichtigung der Art der hier geprüften Verstöße, deren Auswirkung auf die jeweils betroffenen Märkte für Vitaminpräparate und der Tatsache, dass jeder einzelne Verstoß den gesamten Gemeinsamen Markt und - nach dessen Gründung - den gesamten EWR betraf, ist die Kommission der Auffassung, dass die von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Unternehmen sehr schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen begangen haben, für die die vor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.