Europäische Union

2003/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eweiligen Produktmärkten für Vitaminpräparate, auf denen sie tätig waren. Selbst wenn sie nicht die Initiative ergriffen haben, stehen die Versuche einiger Produzenten, insbesondere Sumitomo und Eisai, sich so darzustellen, als wären sie fast zufällig in die geheimen Absprachen hineingezogen worden, doch in völligem Widerspruch zu den schriftlichen Beweismitteln. Von Sumitomo wird nicht bestritten, dass es an verschiedenen bilateralen und multilateralen Treffen mit anderen Biotin-Herstellern teilgenommen hat. Gleichwohl behauptet dieses Unternehmen, dass die Kommission nicht über ausreichende Beweise verfügt bzw. die ihr zur Verfügung stehenden Beweise nicht ordnungsgemäß gewürdigt hat und dass sie keinerlei Beweis dafür erbringt, dass sich Sumitomo tatsächlich an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt hat. Die von Sumitomo vorgebrachten Hauptargumente bestehen darin, dass die Behauptungen, auf die sich die Kommission stützt, eine voneinander abweichende Beschreibung des Sachverhalts liefern und dass die Kommission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen selektiv verwertet. Generell ist Sumitomo der Auffassung, dass der von der Kommission beschriebene Sachverhalt für die Annahme des Vorliegens einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 des Vertrags nicht ausreicht. Sumika kommt in Bezug auf das Folsäure-Kartell zu einer ähnlichen Schlussfolgerung. Das Unternehmen macht geltend, dass die Kommission ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei und deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit die Beteiligung von Sumika an einem Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags nachgewiesen habe. (573) Diese Behauptungen sind zurückzuweisen. Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Kommission bei ihren Bemühungen, den Sachverhalt des Falls anhand verschiedener und zwangsläufig parteiischer Quellen aufzuklären, naturgemäß Ungereimtheiten und/oder Widersprüchen gegenübersehen kann. Gleichwohl wird die Tatsache, dass Sumika und Sumitomo an mehreren Treffen teilnahmen und dass deren Gegenstand in der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Folsäure- bzw. Biotin-Markt bestand, durch das Vorbringen der anderen Kartellbeteiligten bestätigt. Von Sumika und Sumitomo wird selbst bestätigt, dass sie an mehreren Treffen teilnahmen, die sich nach Auffassung der Kommission als Kartellzusammenkünfte bezeichnen lassen und deren Zweck eindeutig darin bestand, den Wettbewerb auf den betreffenden Märkten zu beschränken. Da es keinen Hinweis darauf gibt, dass sich Sumika bzw. Sumitomo offen von den Absprachen distanzierten, hat die Kommission begründeten Anlass zu der Schlussfolgerung, dass sich Sumika und Sumitomo an kollusiven Absprachen in Bezug auf Folsäure bzw. Biotin beteiligten (vgl. Rs. T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Erwägungsgrund 118). (574) Sowohl im Fall der BASF als auch im Fall von Rhône Poulenc ist die Beteiligung dieser Unternehmen an den Kartellabsprachen im Hinblick auf bestimmte Vitaminprodukte, die sie nicht selbst hergestellt haben (BASF: Biotin; Rhône-Poulenc: D3) ebenfalls nachgewiesen(31). (575) Den verschiedenen Vitaminkartellen gemeinsam ist die Präsenz von Roche und BASF, den beiden weltweit führenden Vitaminherstellern, bei allen Vitaminabsprachen, die darauf abzielte, jeden echten Wettbewerb zwischen ihnen in der Gemeinschaft und im EWR bei fast sämtlichen wichtigen Vitaminen auszuschalten. (576) Ab Januar 1990, beginnend mit den Vitaminen A und E, die zusammen etwa 60 % des Bedarfs an Vitaminen für die Tierernährung ausmachen, und gefolgt von den Vitaminen B1, B2, B5, C, D3, H, Betacarotin und Carotinoiden (die ihr gemeinsames Sortiment bilden; BASF vermarktet weder Vitamin B6 noch Folsäure), haben diese beiden Produzenten zusammen mit Rhône-Poulenc, Takeda und anderen einen geheimen und ausgeklügelten Mechanismus eingeführt, um den Markt für die genannten Vitamine zu kontrollieren, ihre jeweiligen Marktanteile festzulegen und ihre Preise so abzustimmen, dass sie im Grunde genommen im Markt nicht mehr als Wettbewerber, sondern als Mitglieder einer engen Partnerschaft agierten. (577) Die geheimen Absprachen in Bezug auf die meisten der genannten Vitamine basierten im Wesentlichen auf dem gleichen Modell und folgten dem gleichen Schema und der gleichen Funktionsweise, nämlich: - Erarbeitung, Vereinbarung und Realisierung sowie Überwachung eines Jahres- "Budgets"; - quartalsweiser bzw. monatlicher Austausch von Informationen über Absatz, Mengen und Preise; - Anpassung der erreichten Ist-Verkäufe, um den im "Budget" zugeteilten Quoten zu entsprechen; - Festlegung einer formalen Struktur und Hierarchie der unterschiedlichen Leitungsebenen, oft mit sich überschneidender Mitgliedschaft auf höchster Leitungsebene; - Rolle von Roche als Verbindungselement für Kollusion mit den japanischen Herstellern. (578) Es gab jedoch gewisse Schwankungen im Hinblick auf die Zuteilung der Marktanteilsquoten. Bei den Vitaminen A und E bestand das Grundprinzip (zum Beispiel) im Einfrieren der Marktanteile in Höhe der 1988 erreichten jeweiligen prozentualen Werte; bei Betacarotin sollte der Anteil von der BASF um 1 % pro Jahr bis zum Jahr 2001 erhöht und anschließend bei 30 % gehalten werden. Für Biotin (Vitamin H) bestand die allgemeine Vereinbarung darin, die Marktanteile auf den Niveaus von 1992 zu stabilisieren; vierteljährliche Überwachungsmechanismen waren im Einzelnen jedoch nicht vorgesehen. (579) Nach Auffassung der Kommission weist das wettbewerbswidrige Verhalten in Bezug auf die Vitamine A, E, B1, B2, B5, B6, C, D3, H, Folsäure, Betacarotin und Carotinoide im Hinblick auf jedes Vitaminpräparat alle Merkmale vollständiger Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag auf. (580) Angesichts der Kontinuität und Ähnlichkeit der eingesetzten Methoden hält es die Kommission für angemessen, den Komplex der Vereinbarungen zu den unterschiedlichen Vitaminen in ein und demselben Verfahren zu behandeln. Deshalb fasst die Kommission mehrere Verstöße in einer einzigen Entscheidung zusammen. (581) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte Roche, es habe nichts dagegen einzuwenden, dass die Kommission die verschiedenen Kartellvereinbarungen zusammen in einem Verfahren behandele, doch sei es nicht damit einverstanden, dass die verschiedenen Kartellvereinbarungen wie eine einzige Absprache behandelt würden. Jede Kartelluntersuchung sei auf den betreffenden Produktmarkt zu beschränken, d. h. auf das betreffende Vitamin. Außerdem sei ihm nicht bekannt, dass es Belege für eine Vereinbarung der einzelnen Vitaminhersteller gebe, eine "koordinierte Gesamtregelung" für die ganze Vitaminbranche zu treffen. (582) Die Kommission hat die verschiedenen Vitaminproduktmärkte sowie die betreffenden Zuwiderhandlungen im Detail beschrieben. Die Behandlung mehrerer getrennter Zuwiderhandlungen in einem einzigen Verfahren besagt keinesfalls, dass die verschiedenen Kartelle als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Aus der Sachverhaltsdarstellung im ersten Teil der Entscheidung und aus den Erwägungsgründen 567 bis 577 geht jedenfalls hervor, dass die kollusiven Absprachen bei den einzelnen Vitaminen weder spontan noch zufällig erfolgten, sondern von denselben Personen auf der höchsten Führungsebene von Roche und den anderen Unternehmen geplant, umgesetzt und geleitet wurden. (583) Die Kommission hat die Vereinbarungen über jedes einzelne Vitamin geprüft und die an den Wettbewerbsverstößen auf den jeweiligen Vitaminmärkten Beteiligten identifiziert. Zwar sind einige der Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, an einigen der Verstöße nicht beteiligt, doch kann sich jeder Adressat aus der Entscheidung ein eindeutiges Bild der gegen ihn erhobenen Vorwürfe machen (verb. Rs. 40-48/73 usw., Suiker u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Erwägungsgrund 111). (584) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den festgestellten Kartellvereinbarungen zu den einzelnen Vitaminpräparaten in allen Fällen um eigenständige Zuwiderhandlungen, obwohl sie demselben Schema folgten. Zu berücksichtigen ist auch die besondere Rolle von Hoffmann-La Roche und BASF, die im Hinblick auf eine Aufteilung der Vitaminmärkte an allen Absprachen beteiligt waren(32). Allerdings macht die Kommission keinen Hersteller für eine Absprache bei Produkten verantwortlich, an der er nicht beteiligt war (siehe die Tabelle unter Erwägungsgrund 2 und unter den Erwägungsgründen 565-574). (585) Der Umstand, dass die japanischen Hersteller an den Plenarsitzungen mit den europäischen Herstellern normalerweise nicht teilnahmen, beeinträchtigt in keiner Weise die Bewertung als vollständige Beteiligung an einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. Sie waren nicht nur an den Plänen zum Aufbau eines Kartells für die verschiedenen Produktmärkte beteiligt, sondern durch die Vermittlung von Roche und gelegentlich anderer waren sie auch bei der kontinuierlichen Realisierung und Durchsetzung dieser Maßnahmen in vollem Umfang beteiligt. (586) Bei bestimmten Produkten war die Beteiligung an den Absprachen nicht auf die Hersteller selbst beschränkt. Was die Verhaltensweise der BASF im Hinblick auf Vitamin B1 und Biotin betrifft, so war das Unternehmen, obwohl selbst kein Produzent dieser Produkte, doch voll und ganz mit den Produzenten dieser Produkte in die Struktur zur Festsetzung von Preisen und Handhabung von Quoten eingebunden. Aus ähnlichen Gründen muss auch Rhône-Poulenc als an der Vereinbarung zu Vitamin D3 vollbeteiligte Partei angesehen werden, obwohl das Unternehmen dieses Vitamin nicht hergestellt hat. (587) Die BASF hat 1989 die Produktion von Vitamin B1 eingestellt, aber die Belege (siehe Erwägungsgründe 261-269) zeigen, dass das Unternehmen an den Quotenregelungen beteiligt war. Bei den Zusammenkünften mit Takeda wurde BASF durch Roche vertreten und erhielt von Roche Anweisungen im Hinblick auf die von BASF anzusetzenden Preise. Die Rolle der BASF bei Biotin ging auch weit über eine bloße Zustimmung und Ermutigung zu rechtswidrigem Verhalten hinaus. Die BASF war Mitempfänger und Begünstigte der Merck zugeteilten Quote. 2.2.4. WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG (588) Mit den Vereinbarungen in Bezug auf die Vitamine A, E, B1, B2, B5, B6, C, D3, H, Folsäure, Betacarotin und Carotinoide wurde jeweils die Einschränkung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft und im EWR bezweckt und bewirkt. In Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind als wettbewerbseinschränkend ausdrücklich folgende Vereinbarungen genannt: - die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, - die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung, - die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (589) Dies sind die wesentlichen Merkmale jeder der horizontalen Absprachen im vorliegenden Fall. Der Preis als das Hauptinstrument des Wettbewerbs, die verschiedenen kollusiven Absprachen und die von den Herstellern angewendeten Mechanismen zielten letzten Endes alle auf eine für sie vorteilhafte Aufblähung des Preises ab, wobei der Preis über dem Niveau liegt, das sich unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs ergeben hätte. Die Marktaufteilung und die Preisfestsetzung bewirken ihrem Wesen nach eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (590) Zu den Hauptaspekten der Vereinbarungen und Absprachen, die als wettbewerbseinschränkend charakterisiert werden können, gehören: - Zuteilung von Märkten und Marktanteilsquoten, - Vereinbarung aufeinander abgestimmter Preiserhöhungen, - Vereinbarung von Ziel- und Mindestpreisen, - Abstimmung des Vorgehens bei der Durchsetzung dieser Preiserhöhungen auf den unterschiedlichen Märkten, - Anpassung ihrer jeweiligen Verhaltensweise und Preisbildung, um zu gewährleisten, dass die vereinbarten Quoten eingehalten werden, und in einigen Fällen Schaffung von "Kompensationsmöglichkeiten" zur Anpassung der Ist-Verkäufe an die Quoten, - Unterstützung der Durchsetzung der Preiserhöhungen durch Abstimmung des Vorgehens und Behandlung von "Schlüsselkunden", - Aufteilung der Geschäftstätigkeit mit spezifischen Kunden(33). (591) Um die Durchsetzung ihrer wettbewerbseinschränkenden Vereinbarungen zu gewährleisten, entwickelten die Beteiligten ein Berichterstattungs- und Überwachungssystem und wandten es an (außer im Fall von Vitamin H). Ferner nahmen sie an regelmäßigen Beratungen teil und nutzten andere Kontaktmöglichkeiten, um die Wettbewerbseinschränkungen zu vereinbaren und sie nach Bedarf umzusetzen und/oder zu ändern. (592) Ferner ist es erheblich, dass die Hauptproduzenten (insbesondere BASF und Roche), die selbst Vormischungen herstellten und Vitamine an andere Hersteller von Vormischungen lieferten, eine Stellung innehatten, die ihnen erlaubte, "Druck" auf die Margen auszuüben und damit das Geschäft ihrer Kunden durch Erhöhung der Preise für Vitamine tatsächlich oder potenziell schädigten. (593) Merck macht geltend, dass die Kommission die wesentlichen Tatsachen nicht den in Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgeführten Kategorien zuordnet und eine unzureichende und verallgemeinernde Beschreibung der erhobenen Vorwürfe vorlegt. Die Kommission weist dieses Argument zurück. Die wesentlichen Tatsachen in Bezug auf die jeweiligen Verstöße bei den einzelnen betroffenen Vitaminmärkten werden inin Teil 1 besonders ausführlich dargelegt. Die wichtigsten der ermittelten Wettbewerbseinschränkungen betreffen jeden Verstoß, der sich auf die einzelnen Vitaminmärkte auswirkt. Dieser Grad der Übereinstimmung zwischen den kollusiven Vereinbarungen und Absprachen zwischen den verschiedenen Beteiligten rechtfertigt hinreichend eine gemeinsame rechtliche Würdigung des Sachverhalts und bedeutet nicht, dass die Kommission Hersteller für Kollusion bei Produkten verantwortlich macht, an der sie nicht beteiligt waren (siehe Tabelle unter Erwägungsgrund 2). (594) Angesichts des offenkundig wettbewerbswidrigen Zwecks der Vereinbarungen ist es nicht erforderlich, eine nachteilige Wirkung auf den Wettbewerb nachzuweisen (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001, verb. Rs. T-202/98, T-204/98 und T-207/98, British Sugar u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Erwägungsgründe 72-73). (595) Marktaufteilung und Preisfestsetzung stellen ihrem Wesen nach eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Relativ unabhängig vom Erfolg bzw. von der Vereinbarung der Unternehmen zur Kontrolle des in Frage stehenden Marktes (der Märkte) haben die Produzenten eine kontinuierliche, hoch entwickelte Maschinerie zur Steuerung ihres Geschäftsverhaltens im Kontext einer vermeintlichen wechselseitigen Solidarität und gemeinsamer kommerzieller Interessen in Gang gesetzt. 2.2.5. AUSWIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHEN VERTRAGSSTAATEN DES EWR-ABKOMMENS (596) Die fortbestehende Vereinbarung zwischen den Herstellern hatte eine spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens. (597) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezieht sich auf Vereinbarungen, die der Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten entweder durch Aufteilung der nationalen Märkte oder durch Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur innerhalb des Gemeinsamen Marktes schaden könnten. In gleicher Weise ist Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf Vereinbarungen anwendbar, die der Realisierung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums entgegenstehen. (598) Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte "ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder eine abgestimmte Verhaltensweise geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlichenr Umstände mit hinreichender Wahrscheinichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann" (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2001, verbundene Rechtsachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, British Sugar und andere/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Erwägungsgrund 78). (599) Die Märkte für die Vitamine A, E, B1, B2, B5, B6, C, D3, H, Folsäure, Betacarotin und Carotinoide sind durch ein erhebliches Handelsvolumen zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet (siehe Erwägungsgründe 74 f.). Auch das Handelsvolumen zwischen der Gemeinschaft und der EFTA ist beträchtlich: Norwegen und Island importieren ihren Bedarf zu 100 %, hauptsächlich aus der Gemeinschaft, und vor dem Beitritt haben Österreichs, Finnlands und Schwedens ihren gesamten Bedarf an Bulk-Vitaminen importiert. (600) Die Anwendung der Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und 53 Absatz 1 EWR-Abkommen auf ein Kartell ist jedoch nicht auf den Teil der Verkäufe der Mitglieder beschränkt, der den tatsächlichen Transfer von Waren von einem Staat in einen anderen ausmacht. Damit diese Bestimmungen angewendet werden können, ist es andererseits aber auch nicht notwendig nachzuweisen, dass das individuelle Verhalten jedes Beteiligten - im Gegensatz zum Kartell als Ganzes - den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-13/98, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Erwägungsgrund 304). (601) Im vorliegenden Fall erstreckten sich die Kartellabsprachen praktisch auf den gesamten Handel innerhalb von Gemeinschaft und EWR in dieser wichtigen Industriebranche. Ferner ist Voraussetzung, dass die Existenz von Preisfestsetzungs- und Quotenmechanismen zu einer automatischen Abweichung der Handelsabläufe von dem Verlauf, den sie normalerweise genommen hätten, geführt hat oder hätte führen können (siehe Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Erwägungsgrund 170). (602) Sumika behauptet, dass es in Bezug auf Folsäure keine nennenswerte Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gegeben habe, weil der europäische Marktwert lediglich etwa 10 Mio. EUR betragen habe und weil der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt worden sei. (603) Zunächst ist die von Sumika implizit vorgebrachte Behauptung, eine Wettbewerbseinschränkung in Bezug auf einen Markt von 10 Mio. EUR habe keine nennenswerte Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, zurückzuweisen. Die Auswirkung einer Wettbewerbseinschränkung ist im Hinblick auf die potenzielle Auswirkung der Einschränkung auf den betreffenden Markt ungeachtet des Geldwerts des Produktmarkts zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war die wettbewerbswidrige Absprache geeignet, sich auf den gesamten EWR-Markt für Folsäure auszuwirken. (604) Zweitens ist auch das Vorbringen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt worden sei, zurückzuweisen. Das von Sumika vorgebrachte Argument, dass "Hoffmann-La Roche Folsäure hauptsächlich für die Einarbeitung in seine Vormischungen und nicht zum Verkauf auf dem europäischen Markt bzw. auf anderen Märkten herstellte" [Originalzitat Englisch], ist zurückzuweisen. So geht aus dem von Sumika vorgebrachten Argument hervor, dass sich die beschränkende Absprache auf den Preis von Produkten (den Vormischungen) auswirkte, die im gesamten EWR gehandelt wurden und zwangsläufig den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Darüber hinaus vermarkteten japanische Hersteller, die nicht über Produktionsanlagen in Europa verfügten, Folsäure in ganz Europa, was sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkte. Schließlich diente die Kartellabsprache zwischen Roche und den japanischen Folsäure-Herstellern dazu, die Ausfuhren in den EWR zu beschränken, was eine beschränkende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel zur Folge hatte. (605) Merck behauptet, dass die Kommission die Auswirkung der Absprachen bei den Vitaminen C und H auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht nachweist. Die Kommission ist nicht verpflichtet, die Auswirkung der Absprachen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nachzuweisen, sondern muss vielmehr nachweisen, dass das Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu zeitigen. Merck seinerseits trägt keinerlei Argumente vor, die schlüssig widerlegen, dass die Absprachen bei den Vitaminen C und H geeignet sind, derartige Wirkungen zu zeitigen. 2.2.6. WETTBEWERBSREGELN, DIE AUF FINNLAND, ISLAND, NORWEGEN, ÖSTERREICH UND SCHWEDEN ANZUWENDEN SIND (606) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Für den Zeitraum vor diesem Termin, in dem das Kartell operierte, ist die einzige anzuwendende Bestimmung für das hier vorliegende Verfahren Artikel 81 EG-Vertrag. Was die Kartellabsprachen im Hinblick auf Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden (zu jenem Zeitpunkt Mitgliedstaaten der EFTA) betrifft, so fallen sie nicht unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag. (607) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 galten die Bestimmungen des EWR-Abkommens für die sechs EFTA-Mitgliedstaaten, die dem EWR beigetreten waren. Somit stellte das Kartell eine Verletzung von sowohl Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen als auch von Artikel 1 Absatz 1 EG-Vertrag dar; die Kommission ist für die Anwendung beider Bestimmungen zuständig. Die Einschränkung des Wettbewerbs in fünf EFTA-Staaten fällt in dem betreffenden Einjahreszeitraum in den Anwendungsbereich von Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. (608) Seit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens am 1. Januar 1995 ist Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf das Kartell anzuwenden, soweit es sich auf diese Märkte ausgewirkt hat. In Island und Norwegen stellte das Kartell weiterhin einen Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. (609) Praktisch ergibt sich, dass die Kartellabsprachen, soweit sie Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden betrafen, ab 1. Januar 1994 eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWR und/oder der Gemeinschaft darstellten. 2.2.7. DAUER DES VERSTOSSES (610) Obwohl es einige Anzeichen dafür gibt, dass bereits vor 1989 Kontakte zwischen einigen Vitaminherstellern bestanden haben können, beschränkt die Kommission ihre Würdigung im Rahmen von Artikel 81 und die Verhängung etwaiger Geldbußen auf den Zeitraum ab September 1989 (den Monat des Treffens in Zürich, bei dem die Kartellstruktur für die Vitamine A und E vereinbart wurde). (611) Insoweit als die Kartellabsprachen zu dem jeweiligen Vitaminpräparat Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden betrafen, stellten sie vor dem 1. Januar 1994, als das EWR-Abkommen in Kraft trat, selbstverständlich keine Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften dar. (612) In diesem Abschnitt werden getrennt für jedes Vitamin die Faktoren dargelegt, die für die Ermittlung der Dauer der Beteiligung des jeweiligen Herstellers erheblich sind. 2.2.7.1. Vitamine A und E (613) Die drei europäischen Produzenten, d. h. Roche, BASF und Rhône-Poulenc, schlossen die rechtswidrigen Vereinbarungen im September 1989(34). (614) Die Zugehörigkeit von Eisai zum Kartell kann terminlich spätestens mit der Beratung in Basel am 9. Januar 1991 angesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt bekräftigten die leitenden Mitarbeiter des Unternehmens ihre Bereitschaft, dem "Club" beizutreten(35). (615) Die Kollusion der vier Produzenten wurden bis Februar 1999 fortgesetzt(36). 2.2.7.2. Vitamin B1 (616) Die Vitamin-B1-Absprachen zwischen Roche, BASF und Takeda begannen im Januar 1991. Nach Auskunft der Hersteller fand die letzte Kartellzusammenkunft im Juni 1994 statt; dieses Datum gilt als Enddatum des Verstoßes(37). (617) Es ist davon auszugehen, dass die BASF über die Gesamtdauer der Existenz des Kartell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.