Europäische Union

2003/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.512 — Vitamine) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3695) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t. Die BASF hatte ihren Anteil bei den roten Carotinoiden bis 1993 auf ca. 33 % erhöht (zu dieser Zeit produzierte die BASF das "rosafarbene" Carotinoid Astaxanthin nicht). (525) Roche wollte den Marktanteil der BASF für die roten Carotinoide einschränken. Demgegenüber war die BASF der Meinung, dass dieses Unternehmen der Zustimmung von Roche bedürfe, um einen Anteil am Markt für (rosafarbenes) Astaxanthin zu bekommen. (526) Im Mai 1993 trafen sich die beiden Produzenten in Basel und vereinbarten, dass die BASF zu Beginn ihren Anteil an roten Carotinoiden für 1994 auf 29 % senken sollte. Im Anschluss daran sollte es dem Unternehmen gestattet sein, seine Quote jährlich um 1 bis 2 % zu erhöhen, bis schließlich im Jahr 2002 eine "Obergrenze" erreicht wäre. (527) Im August 1994 vereinbarten die Hersteller einen Zeitplan für den kontrollierten Einstieg der BASF in den Markt für (rosafarbenes) Astaxanthin. Die BASF errichtete zu diesem Zweck ein neues Werk, das 1996 den Betrieb aufnehmen sollte. (528) Zunächst wurde der BASF für Astaxanthin ein Marktanteil von 4 % für 1996 zugebilligt, der dann in mehreren "Schritten" bis zum Jahr 2002 auf 20 % ansteigen sollte: 7 % (1997), 9 % (1998), 14 % (1999), 16 % (2000) und 18 % (2001). Während der Bauzeit der neuen Produktionsanlage von BASF sollte Roche Astaxanthin für Marketingzwecke vor Produktionsaufnahme und für Probeläufe an die BASF liefern. (529) Sollte die BASF-Anlage, deren Produktionsaufnahme für 1996 geplant war, nicht bis 1999 in Betrieb gehen, sollte die Vereinbarung für "rosafarbenes" Carotinoid nicht realisiert werden. (530) Die Carotinoid-Treffen wurden quartalsweise bei der gleichen Gelegenheit wie die Betacarotin-Treffen abgehalten. Grundsätzlich nahmen stets dieselben Personen daran teil. In manchen Jahren fanden öfter Zusammenkünfte statt. 1.4.10.4. Budgets (531) Beide Produzenten haben der Kommission Arbeitsblätter oder tabellarische Aufstellungen übergeben, aus denen die Arbeitsweise des Überwachungssystems zur Mengenkontrolle für Betacarotin (und die Carotinoide) ersichtlich ist. Die BASF hat eine umfangreiche Sammlung von Unterlagen für den Zeitraum von 1992 bis Ende 1998 zur Verfügung gestellt. (532) Die Budgetübersichten sind zumeist nach dem gleichen Schema aufgebaut und wurden offensichtlich häufig aktualisiert. Die folgenden Unterlagen sind repräsentativ für Betacarotin: - Gegenüberstellung für jede geografische Region (Europa ist wie folgt aufgeschlüsselt: Britische Inseln, Skandinavien, Westeuropa, Iberische Halbinsel, Süd- und Mitteleuropa usw.) nach geplantem und tatsächlich realisiertem Absatz ("Plan" und "Ist") von der BASF und Roche für den Zeitraum Januar bis Juni 1996; - das geplante Budget für jeden Produzenten für das Jahr 1997; - Tabelle (mit handschriftlichen Eintragungen), aus der die von jedem Produzenten in den Jahren 1992, 1993 und im ersten Halbjahr 1994 erreichten Verkaufszahlen ersichtlich sind. Ferner ist das "Budget" für 1994 und ein vorläufiges Budget für 1995 enthalten. (Es werden auch Angaben zu den roten Carotinoiden gemacht); - Aus einer Unterlage mit der Überschrift "Sales estimate per 18/10-98" [Geschätzter Absatz per 18.10.1998] geht hervor, dass die Absprachen sogar noch Ende 1998 praktisch umgesetzt wurden. 1.4.10.5. Fortsetzung der Kartellabsprachen nach 1997 (533) Regelmäßige Beratungen zu Betacarotin und den Carotinoiden fanden mindestens bis Herbst 1997 statt. Laut Roche fand das letzte operative Treffen Ende 1997 oder Anfang 1998 statt. Zu diesem Zeitpunkt machte sich bei den Parteien die Sorge breit, dass ihre häufigen Kontakte die unwillkommene Aufmerksamkeit der Wettbewerbsbehörden auf sich lenken könnten. In den USA hatten bereits Ermittlungen auf dem Markt für Vitamine begonnen. (534) Selbst zu dieser Zeit wurde das Kartell nicht etwa beendet, sondern die Parteien trafen die Entscheidung, seltener und mit größerer Umsicht zusammenzukommen. Laut Roche hat das letzte Treffen mit einem Austausch von Absatzdaten (jedoch ohne die Festsetzung von Zielmengen) am 27. März 1998 stattgefunden. Im weiteren Verlauf des Jahres 1998 wurden die Absatzdaten per Post ausgetauscht (wahrscheinlich über die Privatanschriften), wobei man genauso verfuhr wie im Fall der Vereinbarung für die Vitamine A und E. Die BASF gibt an, dass die Vereinbarungen in dieser Weise bis Ende 1998 weitergeführt wurden. 1.5. ART UND ZUVERLÄSSIGKEIT DES BEWEISMATERIALS (535) In dem vorliegenden Fall hat der größte Teil der betreffenden Unternehmen zugegeben, an rechtswidrigen Preisabsprachen und Marktaufteilungsvereinbarungen im Widerspruch zu Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (und mithin auch Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen) beteiligt gewesen zu sein. (536) Von fast allen Herstellern wurden entweder freiwillig oder infolge der Auskunftsverlangen der Kommission detaillierte sachdienliche Angaben gemacht und die Zuwiderhandlungen zugegeben. (537) Stets wurden durch die Partei, die eine Erklärung abgab, die anderen Hersteller belastet. In vielen Fällen wurden Initiative und Hauptverantwortung für die rechtswidrigen Machenschaften einem (oder mehreren) anderen Herstellern zugeschrieben. Die Rolle der verschiedenen Hersteller wird recht detailliert behandelt. (538) Die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen von Unternehmen, die in eine schwerem, im Verborgenen ausgeführte Verletzung der Wettbewerbsregeln verstrickt sind, müssen mit einer gewissen Vorsicht behandelt werden, insbesondere, wenn seitens der Unternehmen versucht wird, die damit verbundenen Ereignisse zu beschönigen, um sie so in einem besseren Lichte erscheinen zu lassen, z. B. durch eine Verharmlosung ihres Anteils an der Verletzung der Wettbewerbsregeln. (539) In der vorliegenden Rechtssache verlässt sich die Kommission jedoch nicht auf die unbestätigten Erklärungen nur eines Beteiligten aus einer begrenzten Anzahl von beteiligten Parteien. In erster Linie sind die unterschiedlichen Darstellungen der in Frage stehenden Ereignisse durch die verschiedenen Hersteller, einschließlich der Hauptakteure, erstaunlich schlüssig und stimmen in Bezug auf die einschlägigen Fakten bemerkenswert überein. (540) Des Weiteren sind die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Erklärungen der Hersteller detailliert enthalten, sondern sie werden auch hinreichend durch eine Vielzahl zeitgleicher Notizen und Buchhaltungsbelege untermauert, die der Kommission von den verschiedenen Herstellern zur Verfügung gestellt wurden. Wenngleich die Hersteller nicht alle gleichartige Schriftstücke vorgelegt haben (so bestehen die Unterlagen von Roche beispielsweise fast ausschließlich aus "Budget"-Kalkulationen, und es sind so gut wie keine zeitgleich geführten Beratungsprotokolle vorhanden, obschon die Vertreter des Unternehmens an Hunderten von Beratungen mit den Wettbewerbern teilgenommen haben müssen), so zeigen die Unterlagen für das jeweilige Produkt zusammengenommen dennoch umfassend und vollständig Ursprung, Hintergrund, Grundgedanken und die praktische Durchführung der heimlichen Absprachen, an denen die Hersteller beteiligt waren. (541) Ist erst einmal nachgewiesen, dass i) eine Vereinbarung bestand und praktisch umgesetzt wurde und ii) jeder der mutmaßlich Beteiligten sich daran hielt, dann ist für den Nachweis einer Zuwiderhandlung kein unmittelbarer Beweis notwendig, dass jeder Teilnehmer an jeder einzelnen Handlung des Kartells über seine gesamte Dauer beteiligt war oder ihr zugestimmt hat. Sowohl Gründe des materiellen Rechts als auch der Beweisführung sprechen gegen eine derartige Forderung. (542) Angesichts der besonderen Geheimhaltung eines Kartells und der spezifischen Merkmale einer "Vereinbarung" im Kontext des Kartellrechts müssen die rechtserheblichen Tatsachen in einem Kartellfall oft durch mittelbare Beweise oder durch eine Kombination von mittelbaren und unmittelbaren Beweisen belegt werden. (543) Angesichts des Umfangs und des beweisrechtlichen Wertes der vorhandenen schriftlichen Beweismittel ist es im vorliegenden Fall kaum notwendig, diese Beweismethode anzuwenden: Zum größten Teil liegen unmittelbare Beweise für die Existenz und die Realisierung der Vereinbarung in Form von "Budget"-Unterlagen sowie umfangreicher Notizen aus den Beratungen vor. (544) Natürlich gibt es gewisse Lücken in den schriftlichen Beweismitteln. Sollte es notwendig sein, diese Lücken zu schließen, so sind Rückschlüsse von anderen bewiesenen Sachverhalten aus zulässig. (545) Neben der Tatsache, dass die Dokumentation aus der betreffenden Zeit selbst einen rechtserheblichen Beweis der Sachverhalte, auf die sie sich bezieht, darstellt, bekräftigt sie größtenteils die Darstellungen, die von den Herstellern in ihren Erklärungen gegenüber der Kommission abgegeben wurden und erhärtet damit ihre Zuverlässigkeit. In diesem Zusammenhang stellen kleinere Unstimmigkeiten (z. B. im Hinblick auf den genauen Termin einer Zusammenkunft oder die Teilnehmer eines bestimmten Treffens), die beim näheren Vergleich der Erklärung eines Herstellers mit der Erklärung oder den Dokumenten festgestellt werden, die von einem anderen Hersteller stammen, keine wesentliche Einschränkung der Glaubwürdigkeit einer Erklärung dar. Andererseits stehen in bestimmten Fällen - zu den beachtenswertesten gehören die von Eisai bei Vitamin E (Erwägungsgrund 240) und Sumitomo bei Biotin (Erwägungsgrund 504) - die Versuche der Produzenten, sich zu rechtfertigen, indem sie behaupten, an den Beratungen mit den Wettbewerbern widerwillig oder ahnungslos teilgenommen zu haben, im Widerspruch zu den schriftlichen Beweisen. (546) In anderen Fällen wie bei BASF in Bezug auf Vitamin B1 und Biotin (Erwägungsgründe 260-269 und 517-519) sowie bei Rhône-Poulenc in Bezug auf Vitamin D3 (Erwägungsgründe 481-483) hat sich herausgestellt, dass ein Unternehmen, das ein bestimmtes Vitamin nicht selbst hergestellt hat (aber dennoch ein wichtiger Verkäufer gewesen ist und in seiner Erklärung die Beteiligung an geheimen Absprachen in Bezug auf dieses Produkt nicht zugegeben hat), dennoch voll und ganz am Kartell beteiligt gewesen ist. 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. DER EG-VERTRAG UND DAS EWR-ABKOMMEN 2.1.1. ZUSAMMENHANG ZWISCHEN EG-VERTRAG UND EWR-ABKOMMEN (547) Die Absprachen galten für alle Länder im EWR, d. h. alle Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island (es gibt keine Informationen über Verkäufe an Liechtenstein). Die infrage stehenden Absprachen erstreckten sich auf Österreich, Schweden und Finnland vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995. (548) Das EWR-Abkommen, das dem EG-Vertrag analoge Wettbewerbsbestimmungen enthält, trat am 1. Januar 1994 in Kraft. In dieser Entscheidung wird daher das EWR-Abkommen, insbesondere Artikel 53 Absatz 1, von diesem Zeitpunkt an auf die Absprachen, die beanstandet werden, angewendet. (549) Auf Absprachen, die den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ist Artikel 81 EG-Vertrag anzuwenden; was die Arbeitsweise des Kartells in den EFTA-Staaten betrifft, die Teil des EWR sind ("EFTA/EWR-Staaten"), sowie deren Auswirkung auf den Handel zwischen der Gemeinschaft und EFTA/EWR-Staaten oder zwischen EFTA/EWR-Staaten, ist Artikel 53 EWR-Abkommen anzuwenden. 2.1.2. ZUSTÄNDIGKEIT (550) Gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 3 EWR-Abkommen ist die Kommission im vorliegenden Fall für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zuständig, da die Vereinbarungen spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft hatten. 2.2. ANWENDUNG VON ARTIKEL 81 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 EWR-ABKOMMEN 2.2.1. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 53 ABSATZ 1 EWR-ABKOMMEN (551) Als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar verbietet Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung und des Absatzes oder die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. (552) Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (für den Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag als Vorlage diente) enthält ebenfalls ein Verbot von Vereinbarungen usw., ersetzt jedoch die Voraussetzungen a) der Beeinträchtigung des Handels "zwischen Mitgliedstaaten" durch "zwischen den Vertragsparteien" und b) der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch "innerhalb des unter das (EWR-)Abkommen fallenden Gebiets". 2.2.2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN (553) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verbieten Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. (554) Eine "Vereinbarung" liegt dann vor, wenn sich die Parteien an einen gemeinsamen Plan halten, der ihr individuelles geschäftliches Verhalten begrenzt oder zu begrenzen geeignet ist, indem die Richtung ihrer gemeinsamen Handlungen oder Unterlassung von Handlungen am Markt festgelegt wird. Schriftform ist nicht erforderlich. Es müssen keinerlei Formalitäten erfuellt sein, und es sind keine vertraglichen Sanktionen oder Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die tatsächliche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch das Verhalten der Parteien impliziert sein. (555) In seinem Urteil vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij N.V. und andere/Kommission (PVC II), Slg. 1999, II-931, hat das Gericht erster Instanz festgestellt (Erwägungsgrund 715): "Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für eine Vereinbarung im Sinne des Artikels [81 Absatz 1] aus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten." (556) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag(30) unterscheidet zwischen "Vereinbarungen", "Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen" und "aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen". Damit soll eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen erfasst werden, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (Rs. 48/69, Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1972, 619, Erwägungsgrund 64). (557) Die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Obwohl dieses Selbständigkeitspostulat nicht das Recht der Unternehmen beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen, steht es jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht (verb. Rs. 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. 1975, 1663). (558) Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag kann auch dann vorliegen, wenn die für die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Vertrags erforderliche Gewissheit nicht gegeben ist. Im Fall eines komplexen Kartells von langer Dauer kann der Begriff "Vereinbarung" daher zu Recht nicht nur auf jeden Gesamtplan oder die ausdrücklich vereinbarten Konditionen angewandt werden, sondern auch im Hinblick auf die Umsetzung dessen, was auf der Grundlage der gleichen Mechanismen und in Verfolgung des gleichen gemeinsamen Zwecks vereinbart wurde. (559) Wie der Gerichtshof (in Bestätigung des Urteils des Gerichts erster Instanz) in der Rechtssache C-49/92P, Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999, I-4f125, Erwägungsgrund 81, ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, dass die Vereinbarung nicht nur in einer gesonderten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem Verhaltensablauf bestehen kann. (560) Für den Zeitraum seines Bestehens kann ein Kartell als fortgesetzte Zuwiderhandlung gewertet werden. Dabei mag die Vereinbarung von Zeit zu Zeit durchaus verändert werden, oder ihre Mechanismen können angepasst bzw. verstärkt werden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Dieser Bewertung tut keinen Abbruch, dass ein oder mehrere Elemente aus einer Serie von Handlungen oder eines kontinuierlichen Verhaltensablaufs möglicherweise schon für sich betrachtet Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (561) Obschon ein Kartell eine gemeinsame Unternehmung ist, kann doch jeder Beteiligte seine eigene besondere Rolle spielen, wie auch einer oder mehrere eine dominierende Stellung als Anführer innehaben können. Interne Konflikte und Rivalitäten oder sogar Betrug stehen nicht der Tatsache entgegen, dass die Absprachen eine Vereinbarung/aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, wenn ein gemeinsames und fortdauerndes Ziel gegeben ist. (562) Dass jede an einem Kartell beteiligte Partei die Rolle spielen kann, die ihren eigenen spezifischen Gegebenheiten angemessen ist, schließt die Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung als Ganzes nicht aus. Eingeschlossen darin sind auch Handlungen, die von anderen Beteiligten ausgeführt werden, die aber den gleichen rechtswidrigen Zweck verfolgen und die gleiche wettbewerbsschädigende Wirkung haben. Ein Unternehmen, das sich an einer gemeinsamen rechtswidrigen Unternehmung durch Handlungen beteiligt, die zur Realisierung des gemeinsamen Ziels beitragen, ist über den gesamten Zeitraum seines Festhaltens an dem gemeinsamen Plan gleichermaßen auch für die Handlungen der anderen Beteiligten im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung verantwortlich. Das ist mit Sicherheit dann der Fall, wenn nachgewiesen ist, dass sich das fragliche Unternehmen des rechtswidrigen Verhaltens der anderen beteiligten Parteien bewusst war oder ein solches hätte vorhersehen oder erkennen können und dennoch bereit war, das Risiko einzugehen (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Anic, Erwägungsgrund 83). (563) Dafür dass ein Unternehmen an einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag beteiligt ist, ist es nicht notwendig, dass es regelmäßig (oder überhaupt) an Beratungen mit anderen Herstellern am gleichen Ort und zur gleichen Zeit teilnimmt. Jedenfalls besteht im Rahmen eines Preiskartells keine Notwendigkeit, sich zu treffen, um den Plan umzusetzen. Ferner kann eine Partei als Vertreter der anderen bei der Durchsetzung des gemeinsamen Plans und in Beratungen mit anderen Beteiligten agieren. (564) Schließlich sei noch angemerkt, dass sich ein Unternehmen jederzeit einer bereits zwischen anderen Unternehmen getroffenen Vereinbarung anschließen kann. Einige Teilnehmer können abspringen, und andere können im Verlaufe der rechtswidrigen Unternehmung dazu kommen; nichtsdestotrotz bleibt es eine einzelne kontinuierliche Vereinbarung. 2.2.3. DIE ART DER ZUWIDERHANDLUNG IM VORLIEGENDEN FALL (565) Im vorliegenden Verfahren geht es um 12 Vitamine und mit diesen eng verbundene Produkte sowie um 13 unterschiedliche Hersteller, von denen die meisten nur eine begrenzte Anzahl von Vitaminen produzieren. (566) Roche - der weltweit größte Vitaminproduzent - ist der einzige Hersteller, der in Bezug auf alle Vitamine, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, in Kartellabsprachen verwickelt ist. (567) Ungeachtet der Zahl der Hersteller, des unterschiedlichen Grades der Beteiligung an den Treffen und der Vielzahl ihrer Produktsortimente weisen die heimlichen Absprachen die folgenden gemeinsamen Merkmale auf: - Die Kartellabsprachen erstreckten sich auf das gesamte Sortiment der von Roche hergestellten Vitamine. - Der Modus operandi war für die verschiedenen Vitaminprodukte im Wesentlichen gleich, wenn nicht sogar identisch ("Budgets", Wahrung des Status quo bei den Marktanteilen, Kompensationsabsprachen, "Ziel"- und "Mindest"-preise, Beratungsstrukturen usw.). - Die heimlichen Absprachen im Hinblick auf die verschiedenen Vitamine stellten keine spontanen oder willkürlichen Entwicklungen dar, sondern waren vielmehr geplant, durchdacht und von den gleichen Personen auf höchster Leitungsebene bei Roche und den anderen Unternehmen gesteuert. - Der tatsächliche Beginn für die weltweiten Kartellabsprachen war identisch für die Vitamine B1, B2, B5, B6, C und Folsäure (etwas früher lag er für die Vitamine A und E, die praktisch das Basismodell für den Plan darstellten), nämlich der Besuch oberer Führungskräfte von Roche (und BASF) am 30./31. Januar 1991 in Japan. - Die Preiserhöhungen für die unterschiedlichen Vitamine wurden üblicherweise bei der gleichen Gelegenheit bekannt gegeben und gemacht. - Roche und die BASF verkauften einen wesentlichen Teil ihrer Produktion in Form von Vormischungen, die mehrere Vitamine enthalten (die sich daraus unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten ergebenden Auswirkungen sind bereits beschrieben worden). (568) Haupttriebkraft und Hauptbegünstigter der kollusiven Absprachen war Roche. Mit einem Marktanteil von ca. 50 % ist das Unternehmen der größte Vitaminhersteller weltweit. Die Produktion von Vitaminen war ein Kerngeschäft der Gruppe und machten 8 % ihres Gesamtumsatzes aus. Die Beteiligung einiger Mitglieder der obersten Leitungsebene bestätigt, dass die Absprachen in einen strategischen Plan eingebettet waren, der auf höchster Ebene entwickelt und gebilligt wurde und dem Ziel diente, den Vitaminweltmarkt durch Einsatz illegaler Mittel zu beherrschen und zu kontrollieren. (569) BASF, der zweitgrößte Vitaminhersteller weltweit, übernahm im Kielwasser der Führungsrolle von Roche eine außerordentlich wichtige Aufgabe. Die beiden großen europäischen Produzenten bildeten eine gemeinsame Front bei der Entwicklung und Umsetzung der Absprachen mit den japanischen Herstellern. Zusammen gelang es ihnen, Eisai für ihren "Vitamin-E-Club" zu gewinnen (siehe Erwägungsgründe 211-219). Roche agierte später bei seinen Verhandlungen mit Eisai als der gemeinsame Vertreter. (570) Bei den anderen Vitaminprodukten folgten die Kartellabsprachen grundsätzlich dem gleichen Schema, das zu Beginn für die Vitamine A und E eingeführt worden war (mit gewissen Abweichungen bei Vitamin H). Roche agierte als Beauftragter und vertrat die europäischen Produzenten (BASF, Lonza, Merck) bei den Zusammenkünften und Verhandlungen, die in Japan und im Fernen Osten abgehalten wurden. (571) Als einer der weltweit größten Produzenten von Vitaminen als Bulkware war Takeda voll und ganz an den Kartellabsprachen für Vitamin C, den Vitaminen B1, B2, B6 sowie Folsäure beteiligt. Die Beteiligung von Takeda an den Absprachen bei dem jeweiligen Vitaminpräparat war den Plänen von Roche förderlich, die rechtswidrige Koordinierung der Vitaminmärkte zu sichern, auf denen es tätig war, wozu auch die Märkte für das gemeinsam mit Takeda angebotene Sortiment an Vitaminpräparaten gehörten. (572) Die übrigen Vitaminhersteller waren alle aktive und willfährige Mitglieder der Kartellabsprachen auf den j

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.