Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. 6. Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen 7. Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine ge­ fallenden Waren dürfen in einen derzeitigen Mit­ ringere Menge angegeben als in der Bescheinigung gliedstaat nur gegen Vorlage eines Einfuhrdoku­ über die Ausfuhrgenehmigung, so wird diese Be­ ments endgültig eingeführt werden. Dieses Doku­ scheinigung dem Ausführer wieder ausgehändigt, nachdem auf der Rückseite die Menge, für die ein ment wird von einer zuständigen Behörde des Ein­ Einfuhrdokument erteilt wurde, vermerkt worden ist. fuhrmitgliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen erteilt oder mit einem Sichtvermerk verse­ 8 . Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommis­ hen, und zwar innerhalb einer Frist von längstens sion in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres fünf Arbeitstagen, nachdem ein Einführer aus den aufgeschlüsselt nach Warenkategorien folgendes mit : derzeitigen Mitgliedstaaten — ohne Ansehung seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft — im Ein­ a) die Mengen, für die im vorangegangenen Viertel­ klang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvor­ jahr Einfuhrdokumente erteilt oder mit einem schriften eine Erklärung vorgelegt oder einen einfa­ Sichtvermerk versehen wurden ; chen Antrag gestellt hat. Dieses Einfuhrdokument b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter wird nur ausgestellt oder mit einem Sichtvermerk Buchstabe a) genannten Zeitraum vorangeht. EINFUHREN VON TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH SPANIEN 9. Liste der Waren, die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen Nummer des NIMEXE-Kennziffer Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung Einheit ( 1985) 55.05 55.05-13, 19, 21 , 25 , 27, 29, Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 33 , 35 , 37, 41 , 45 , 46, 48 , 51 , 53 , 55 , 57, 61 , 65 , 67, 69, 72 , 78 , 81 , 83 , 85 , 87 55.06 55.06-10, 90 Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf 430 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Nummer des NIMEXE-Kennziffer Gemeinsamen Zolltarifs ( 1985) Warenbezeichnung Einheit 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle : Tonnen 55.09-03 , 04, 05, 06, 07, 08 , Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingen­ 09, 10, 11 , 12, 13, 14, 15, gewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingenge­ 16 , 17 , 19, 21 , 29, 32 , 34 , webe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe 35 , 37 , 38 , 39, 41 , 49, 51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56, 57, 59, 61 , 63 , 64 , 65 , 66, 67, 68 , 69, 70, 71 , 73 , 75 , 76, 77, 78, 79, 80, 81 , 82, 83, 84, 85, 87, 88, 89, 90, 91 , 92, 93 , 98 , 99 ex 62.02 ex 62.02-09 Gardinen, nicht gewirkt, aus Baumwolle Tonnen All 62.02 62.02-12 , 13 , 40, 42 , 44 , 46 , Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Bla) 51 , 59, 71 , 72 , 74 Haushaltswäsche, nicht gewirkt, aus Baumwolle B II a) B III a) 62.02 62.02-83 , 85 Vorhänge und andere Gegenstände zur Innenausstattung, nicht BIVa) gewirkt, aus Baumwolle 62.03 62.03-11 , 13 , 15 , 17, 20 , 30, Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, nicht gewirkt 40, 51 , 59, 97, 98 62.05 62.05-20 Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staubtücher, nicht C gewirkt ex 62.05 ex 62.05-01 Andere konfektionierte Waren, nicht gewirkt, aus Baumwolle, A einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung ex 62.05 ex 62.05-10 B ex 62.05 ex 62.05-93 E ex 62.05-95 ex 62.05-99 10. Die unter Nummer 9 genannten Waren mit Ur­ d) das Datum oder die Daten, die für die Einfuhr sprung in den Mitgliedstaaten dürfen nach Spanien vorgesehen sind. nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments einge­ führt werden . Dieses Dokument wird von der zu­ Das Königreich Spanien kann zusätzliche Angaben ständigen spanischen Behörde kostenfrei für alle be­ verlangen, ohne daß die Einfuhren dadurch behin­ dert werden dürfen . antragten Mengen erteilt oder mit einem Sichtver­ merk versehen, und zwar innerhalb einer Frist von Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Ein­ längstens fünf Arbeitstagen, nachdem ein Einführer fuhr der betreffenden Waren nicht entgegen, wenn aus den Mitgliedstaaten — ohne Ansehung seines die Menge der zur Einfuhr gestellten Waren insge­ Niederlassungsortes in der Gemeinschaft — im Ein­ samt um weniger als 5 v. H. die im Einfuhrdokument klang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvor­ angegebene Menge übersteigt. schriften eine Erklärung vorgelegt oder einen einfa­ chen Antrag gestellt hat. 1 1 . Das Königreich Spanien teilt der Kommission in den Die Erklärung oder der Antrag des Einführers ent­ ersten zehn Tagen des zweiten Vierteljahres, das auf hält folgende Angaben : das betreffende Vierteljahr folgt, die getätigten Ein­ a) Name und Anschrift des Einführers und des Aus­ fuhren mit; diese sind in den Einheiten der Spalte 4 führers ; der Liste des Anhangs B Nummer 9 zu diesem Pro­ tokoll auszudrücken und nach Zolltarifnummern b) Warenbezeichnung mit Angabe und NIMEXE-Kennziffern sowie nach Ursprungs­ — des Handelsnamens, mitgliedstaaten aufzuschlüsseln. — der Tarifnummer oder der Bezugsnummer des Warenschemas der einzelstaatlichen Außen­ handelsstatistik, Gemeinsame Bestimmungen — des Ursprungsmitgliedstaats ; 12 . Die Kommission und die spanischen Behörden über­ c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, prüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und Aus­ die in Spalte 4 der Liste des Anhangs B Nummer sichten des Warenverkehrs mit dem Ziel der einge­ 9 zu diesem Protokoll bezeichnet ist ; henden Analyse der Lage. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 431 ANHANG C Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Protokolls werden wie folgt festgelegt : — Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jahres bis zu 9 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres der tatsächlichen Ausnutzung. — Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festgesetzten Mengen im Vorgriff bis zu 5 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im Vorgriff getätigten Ausfuhren werden von den entsprechenden Mengen des folgenden Jahres abgezogen. Protokoll Nr. 10 über die Umstrukturierung der spanischen Eisen- und Stahlindustrie ( 1 ) Die Pläne für die Umstrukturierung der spani­ (5) Die spanische Regierung teilt der Kommission schen Eisen- und Stahlunternehmen müssen dazu führen, Beihilfen, die der spanischen Eisen- und Stahlindustrie daß deren Produktionskapazität bei warmgewalzten im Rahmen der Planergänzungen nach Nummer 3 oder EGKS-Erzeugnissen am Ende des in Artikel 52 genann­ der Maßnahmen nach Nummer 4 gewährt werden sol­ ten Zeitraums 18 Millionen Tonnen nicht übersteigt ; sie len, spätestens am Ende des ersten Jahres nach dem Bei­ müssen mit den letzten vor dem Beitritt angenommenen tritt im voraus mit. Die spanische Regierung führt ihre Allgemeinen Zielen „Stahl" vereinbar sein. Vorhaben nur mit Zustimmung der Kommission durch. Die Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kri­ (2) Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kom­ terien und Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll. mission und die spanische Regierung gemeinsam, wie weit die von der spanischen Regierung bereits angenom­ (6) Während des in Artikel 52 der Beitrittsakte ge­ menen, der Kommission am 24 . Juli und 1 . August 1984 nannten Zeitraums müssen die spanischen Lieferungen amtlich übermittelten Pläne verwirklicht sind und ob die von EGKS-Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das üb­ von diesen Plänen betroffenen Eisen - und Stahlunterneh­ rige Gebiet des Gemeinsamen Marktes folgenden Bedin­ men lebensfähig sind. gungen entsprechen : (3) Falls die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen spä­ a) Die spanischen Lieferungen in die übrige Gemein­ schaft während des ersten Jahres nach dem Beitritt testens drei Jahre nach dem Beitritt nicht in zufrieden­ müssen die Fiöhe einhalten, welche die Kommission stellender Weise sichergestellt ist, schlägt die Kommis­ sion nach Stellungnahme der spanischen Regierung un­ nach Zustimmung der spanischen Regierung und Anhörung des Rates im Jahr vor dem Beitritt fest­ mittelbar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Beitritt Ergänzungen dieser Pläne vor, um die Lebensfähigkeit setzt. Falls zum Beitritt keine Übereinstimmung über dieser Unternehmen am Planende zu erreichen . diesen Punkt erzielt wurde, bestimmt die Kommission nach Zustimmung des Rates die Flöhe der Lieferun­ gen spätestens zwei Monate nach dem Beitritt. (4) Die Kommission und die spanische Regierung Da diese Lieferungen jedoch mit Ende der Über­ beurteilen im Anschluß an den Beitritt auch die Lebens­ gangsregelung liberalisiert werden müssen, können fähigkeit derjenigen Unternehmen, für die nach den un­ sie, damit ein harmonischer Übergang erreicht wird, ter Nummer 2 genannten Plänen keine Beihilfe nach vor dem Ende der genannten Regelung angehoben dem Beitritt vorgesehen ist. Falls die Lebensfähigkeit die­ werden, wobei die Höhe des ersten Jahres als Unter­ ser Unternehmen am Ende eines Zeitraums von höch­ grenze betrachtet wird . stens drei Jahren nach dem Beitritt nicht in zufriedenstel­ lender Weise sichergestellt ist, schlägt die Kommission Für jede Anhebung der Lieferungen wird folgendes nach Stellungnahme der spanischen Regierung unmittel­ berücksichtigt : bar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Beitritt Um­ strukturierungsmaßnahmen vor, um die Lebensfähigkeit — die Fortschritte bei der Durchführung der spani­ dieser Unternehmen spätestens am Ende des vorgenann­ schen Umstrukturierungspläne unter Berücksichti­ ten Dreijahreszeitraums zu erreichen . gung der Zeichen für eine Wiederherstellung der 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 431 ANHANG C Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Protokolls werden wie folgt festgelegt : — Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jahres bis zu 9 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres der tatsächlichen Ausnutzung. — Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festgesetzten Mengen im Vorgriff bis zu 5 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im Vorgriff getätigten Ausfuhren werden von den entsprechenden Mengen des folgenden Jahres abgezogen. Protokoll Nr. 10 über die Umstrukturierung der spanischen Eisen- und Stahlindustrie ( 1 ) Die Pläne für die Umstrukturierung der spani­ (5) Die spanische Regierung teilt der Kommission schen Eisen- und Stahlunternehmen müssen dazu führen, Beihilfen, die der spanischen Eisen- und Stahlindustrie daß deren Produktionskapazität bei warmgewalzten im Rahmen der Planergänzungen nach Nummer 3 oder EGKS-Erzeugnissen am Ende des in Artikel 52 genann­ der Maßnahmen nach Nummer 4 gewährt werden sol­ ten Zeitraums 18 Millionen Tonnen nicht übersteigt ; sie len, spätestens am Ende des ersten Jahres nach dem Bei­ müssen mit den letzten vor dem Beitritt angenommenen tritt im voraus mit. Die spanische Regierung führt ihre Allgemeinen Zielen „Stahl" vereinbar sein. Vorhaben nur mit Zustimmung der Kommission durch. Die Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kri­ (2) Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kom­ terien und Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll. mission und die spanische Regierung gemeinsam, wie weit die von der spanischen Regierung bereits angenom­ (6) Während des in Artikel 52 der Beitrittsakte ge­ menen, der Kommission am 24 . Juli und 1 . August 1984 nannten Zeitraums müssen die spanischen Lieferungen amtlich übermittelten Pläne verwirklicht sind und ob die von EGKS-Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das üb­ von diesen Plänen betroffenen Eisen - und Stahlunterneh­ rige Gebiet des Gemeinsamen Marktes folgenden Bedin­ men lebensfähig sind. gungen entsprechen : (3) Falls die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen spä­ a) Die spanischen Lieferungen in die übrige Gemein­ schaft während des ersten Jahres nach dem Beitritt testens drei Jahre nach dem Beitritt nicht in zufrieden­ müssen die Fiöhe einhalten, welche die Kommission stellender Weise sichergestellt ist, schlägt die Kommis­ sion nach Stellungnahme der spanischen Regierung un­ nach Zustimmung der spanischen Regierung und Anhörung des Rates im Jahr vor dem Beitritt fest­ mittelbar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Beitritt Ergänzungen dieser Pläne vor, um die Lebensfähigkeit setzt. Falls zum Beitritt keine Übereinstimmung über dieser Unternehmen am Planende zu erreichen . diesen Punkt erzielt wurde, bestimmt die Kommission nach Zustimmung des Rates die Flöhe der Lieferun­ gen spätestens zwei Monate nach dem Beitritt. (4) Die Kommission und die spanische Regierung Da diese Lieferungen jedoch mit Ende der Über­ beurteilen im Anschluß an den Beitritt auch die Lebens­ gangsregelung liberalisiert werden müssen, können fähigkeit derjenigen Unternehmen, für die nach den un­ sie, damit ein harmonischer Übergang erreicht wird, ter Nummer 2 genannten Plänen keine Beihilfe nach vor dem Ende der genannten Regelung angehoben dem Beitritt vorgesehen ist. Falls die Lebensfähigkeit die­ werden, wobei die Höhe des ersten Jahres als Unter­ ser Unternehmen am Ende eines Zeitraums von höch­ grenze betrachtet wird . stens drei Jahren nach dem Beitritt nicht in zufriedenstel­ lender Weise sichergestellt ist, schlägt die Kommission Für jede Anhebung der Lieferungen wird folgendes nach Stellungnahme der spanischen Regierung unmittel­ berücksichtigt : bar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Beitritt Um­ strukturierungsmaßnahmen vor, um die Lebensfähigkeit — die Fortschritte bei der Durchführung der spani­ dieser Unternehmen spätestens am Ende des vorgenann­ schen Umstrukturierungspläne unter Berücksichti­ ten Dreijahreszeitraums zu erreichen . gung der Zeichen für eine Wiederherstellung der 432 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Lebensfähigkeit der Unternehmen sowie der er­ harten oder auferlegten Verpflichtungen mengenmä­ forderlichen Maßnahmen zur Erreichung dieser ßiger Art sichergestellt wird. Lebensfähigkeit und Dieser Mechanismus muß mit jeder anderen Markt­ — die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt gelten­ rahmenmaßnahme, die innerhalb von drei Jahren den Maßnahmen im Eisen- und Stahlsektor, wo­ nach dem Beitritt beschlossen wird, vereinbar sein bei Spanien nicht weniger günstig behandelt wer­ und darf die Möglichkeit zur Lieferung der vereinbar­ den darf als dritte Länder. ten Mengen nicht in Frage stellen. b) Die spanische Regierung verpflichtet sich, mit dem Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig Beitritt in eigener Verantwortung und im Einver­ über die Zuverlässigkeit und Effizienz dieses Mecha­ ständnis mit der Kommission einen Mechanismus für nismus. Falls sich herausstellt, daß er nicht geeignet die Überwachung der Lieferungen in das übrige Ge­ ist, trifft die Kommission nach Zustimmung des Rates biet des Gemeinsamen Marktes zu schaffen, mit dem die erforderlichen Maßnahmen . die strikte Einhaltung der nach Buchstabe a) verein­ ANHANG Verfahren und Kriterien für die Beurteilung der Beihilfen (1) Alle Beihilfen, auch spezifischer Art, zugunsten der der Übergangsregelung erfolgen, mit Ausnahme von Zinszu­ Eisen- und Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, schüssen und Bürgschaftszahlungen für Darlehen, die vor vom spanischen Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert diesem Zeitpunkt gewährt wurden. werden, können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funk­ tionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen wer­ den, wenn sie den allgemeinen Regeln der Nummer 2 und den (3) Beihilfen zur Förderung der Investitionstätigkeit in der Bestimmungen der Nummern 3 bis 6 entsprechen. Solche Beihil­ Eisen- und Stahlindustrie können als mit dem ordnungsgemäßen fen dürfen nur in Ubereinstimmung mit den in diesem Anhang Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt werden. werden, wenn Der Begriff Beihilfe umfaßt die von Gebietskörperschaften ge­ — die Kommission zuvor eine Mitteilung über das Investitionsr währten Beihilfen sowie die möglicherweise in den Finanzie­ programm erhalten hat, sofern diese Mitteilung durch die rungsmaßnahmen des spanischen Staates zugunsten mittelbar Entscheidung Nr. 3302/ 8 1 /EGKS der Kommission vom oder unmittelbar von ihm kontrollierter Eisen- und Stahlunter­ 18 . November 1981 über die Auskunfterteilung der Unter­ nehmen enthaltenen Beihilfeelemente , die nach der normalen nehmen der Eisen - und Stahlindustrie betreffend ihre Inve­ marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis nicht unter das haf­ stitionen oder durch spätere Entscheidungen vorgeschrieben tende Kapital fallen. ist ; (2) Beihilfen zugunsten der spanisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.