Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Eisen- und Stahlindu­ — Höhe und Intensität der Beihilfen aufgrund des Umfangs strie können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des der unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn Berücksichtigung der Strukturprobleme der Region, in der die Investition stattfinden soll, gerechtfertigt sind und sich — das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Unter­ auf das hierfür Notwendige beschränken ; nehmensgruppe ein zusammenhängendes, genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführt, das die verschiede­ — das Investitionsprogramm auf der Linie der unter Nummer 2 nen Umstrukturierungsmerkmale (Modernisierung, Kapazi­ festgelegten Kriterien sowie der Allgemeinen Ziele „Stahl" tätsabbau und gegenbenenfalls finanzielle Neuordnung) um­ liegt, unter Berücksichtigung einer etwaigen, mit Gründen faßt und geeignet ist, seine/ihre Wettbewerbsfähigkeit und versehenen Stellungnahme der Kommission hierzu. finanzielle Lebensfähigkeit ohne Hilfe unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen, und zwar spätestens zum Ablauf der Ubergangsregelung ; Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung dieser Beihilfen, inwieweit das betreffende Investitionsprogramm zu anderen Ge­ — das betreffende Umstrukturierungsprogramm einen Abbau meinschaftszielen wie Innovation, Energieeinsparung und Um­ der Gesamtproduktionskapazität des begünstigten Unterneh­ weltschutz beiträgt, wobei die Regeln der Nummer 2 eingehal­ mens bzw. der begünstigten Unternehmensgruppe bewirkt, ten werden müssen . ohne eine Erhöhung der Kapazität für die verschiedenen Er­ zeugnisgruppen vorzusehen, deren Markt sich nicht im Auf­ schwung befindet ; (4) Beihilfen zur Deckung der durch die teilweise oder völ­ — Höhe und Intensität der den Eisen- und Stahlunternehmen lige Schließung von Eisen- und Stahlwerken verursachten nor­ gewährten Beihilfen schrittweise herabgesetzt werden ; malen Kosten können als mit dem ordnungsgemäßen Funktio­ nieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. — die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern ; Beihilfefähige Kosten in diesem Sinne sind — die Beihilfen spätestens fünfzehn Monate nach dem Beitritt — Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand genehmigt werden und keine Beihilfezahlungen nach Ablauf versetzte Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die Beihilfen 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 433 nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) oder Absatz 2 Buch­ des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn stabe b) des Vertrages fallen ; das betreffende Forschungs- und/oder Entwicklungsvorhaben eines der nachstehenden Ziele verfolgt : — Entschädigungen, die aufgrund der Kündigving von Verträ­ gen, insbesondere solcher über Belieferung mit Rohstoffen, — Senkung der Produktionskosten (einschließlich Energieein­ an Dritte zu leisten sind ; sparung) oder Verbesserung der Produktivität; — Aufwendungen zur Umgestaltung des Geländes, der Ge­ — Verbesserung der Warenqualität ; bäude und/oder der Infrastruktur der geschlossenen Anla­ — Verbesserung der Leistung der Eisen- und Stahlerzeugnisse gen im Hinblick auf eine andere industrielle Verwendung. und Erhöhung der Verwendungsmöglichkeiten von Stahl ; Schließungsbeihilfen, die in den spätestens zwölf Monate nach — Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf Gesund­ dem Beitritt mitgeteilten Programmen nicht vorgesehen werden heit und Sicherheit. konnten, können ausnahmsweise und abweichend von Nummer 5 des Protokolls Nr. 10 sowie von Nummer 2 fünfter Gedan­ Der Gesamtbetrag aller zu diesen Zwecken gewährten Beihilfen kenstrich dieses Anhangs der Kommission nach diesem Zeit­ beläuft sich auf höchstens 50 v. H. der beihilfefähigen Vorha­ punkt mitgeteilt und über die ersten fünfzehn Monate nach dem benskosten . Hiermit sind die Kosten gemeint, die unmittelbar Beitritt hinaus genehmigt werden. mit dem betreffenden Vorhaben in Verbindung stehen ; ausge­ schlossen sind insbesondere alle Investitionskosten für Produk­ tionsverfahren. (5) Beihilfen zur Erleichterung des Betriebs bestimmter Un­ ternehmen oder Werke können als mit dem ordnungsgemäßen (7) Die Kommission holt zu den Beihilfevorhaben, die ihr Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen von der spanischen Regierung mitgeteilt werden, die Stellung­ werden , wenn nahme der Mitgliedstäaten ein, bevor sie sich dazu äußert. Sie — sie Bestandteil eines Umstrukturierungsprogramms nach teilt allen Mitgliedstaaten mit, welche Haltung sie zu jedem Bei­ hilfevorhaben einnimmt. Nummer 2 erster Gedankenstrich sind ; — sie schrittweise mindestens einmal jährlich verringert wer­ Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellung­ den ; nahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit diesem Anhang vereinbar ist, so unterrichtet sie die spanische Regie­ — sie nach Höhe und Intensität auf das zur Fortführung des rung von ihrer Entscheidung. Kommt die spanische Regierung Betriebs während der Umstrukturierung unbedingt Notwen­ dieser Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des Vertra­ dige beschränkt und aufgrund des Umfangs der unternom­ ges Anwendung. menen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berücksichti­ gung der gegebenenfalls gewährten Investitionsbeihilfen ge­ (8 ) Die spanische Regierung erstattet der Kommission zwei­ rechtfertigt sind. mal jährlich Bericht über die im vorausgegangenen Halbjahr ge­ leisteten Beihilfezahlungen, über ihre Verwendung und über die Bei der Prüfung derartiger Beihilfen berücksichtigt die Kommis­ während desselben Zeitraums bei der Umstrukturierung erziel­ sion die Schwierigkeiten mit denen die in Betracht kom­ ten Ergebnisse. Die Berichte müssen außerdem Angaben mende^) Produktionseinheit(en) sowie die betreffende(n) Re­ darüber enthalten, welche finanziellen Maßnahmen der spani­ gionen) zu kämpfen hat (haben), sowie die mittelbaren Auswir­ sche Staat oder die regionalen bzw. lokalen Stellen für die staat­ kungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in anderen Bereichen, lichen Eisen- und Stahlunternehmen getroffen haben. Sie sind insbesondere dem des Verkehrs . innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf jedes Halb­ jahres in einer von der Kommission festzulegenden Form zu übermitteln . (6) Beihilfen zur Deckung der Ausgaben, die Eisen- und Stahlunternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Der erste Bericht betrifft die Beihilfezahlungen im ersten Halb­ entstehen, können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren jahr nach dem Beitritt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.