Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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derlich erscheinenden Schutzmaßnahmen . 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 425 (3) Das Königreich Spanien tritt dem Münchner dauer des genannten Vorbehalts nicht erreicht werden, Europäischen Patentübereinkommen vom 5 . Oktober so kann sich das Königreich Spanien auf Artikel 174 des 1973 innerhalb der erforderlichen Frist bei, damit es Ar­ Münchner Übereinkommens berufen, mit der Maßgabe, tikel 167 dieses Ubereinkommens ausschließlich für che­ daß es auf jeden Fall spätestens am 7. Oktober 1992 die­ mische und pharmazeutische Erzeugnisse geltend ma­ sem Übereinkommen beitritt. chen kann. In Anbetracht der Erfüllung der vom Königreich Spanien (4) Nach Ende der vorgenannten Ausnahmeregelung unter Ziffer 1 übernommenen Verpflichtung verpflichten wird das Königreich Spanien dem Luxemburger Gemein­ sich in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der schaftspatentübereinkommen beitreten. Gemeinschaft als Vertragsstaaten des Münchner Über­ einkommens, alles daranzusetzen, um sicherzustellen, Das Königreich Spanien kann sich auf Artikel 95 Absatz daß die Geltungsdauer des in Artikel 167 dieses Uberein­ 4 dieses Übereinkommens berufen, um die rein techni­ kommens vorgesehenen Vorbehalts über den 7. Oktober schen Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund seines 1987 hinaus um die nach dem Münchner Übereinkom­ Beitritts zu diesem Übereinkommen erforderlich werden, men höchstzulässige Frist verlängert wird, wenn das Kö­ wobei dies jedoch in keinem Fall den Beitritt des König­ nigreich Spanien einen Antrag gemäß dem Übereinkom­ reichs Spanien zum Luxemburger Übereinkommen über men unterbreitet. Sollte eine Verlängerung der Geltungs­ den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verzögern darf. Protokoll Nr. 9 über den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Artikel 1 Artikel 4 Das Königreich Spanien überwacht nach Maßgabe der Die Kommission und die zuständigen Behörden des Kö­ Artikel 2 , 3 und 4 bis zum 31 . Dezember 1989 die nach nigreichs Spanien konsultieren einander erforderlichen­ den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren falls, um Situationen zu verhindern, in denen Schutz­ von Waren der Liste des Anhangs A auf der Grundlage maßnahmen getroffen werden müßten. der in dieser Liste angegebenen Mengen . Artikel 5 ( 1 ) Wenn die Mengen des Anhangs A erreicht sind Artikel 2 oder wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von den traditionellen Handelsströmen bei nach den derzeitigen Die Gemeinschaft und das Königreich Spanien führen Mitgliedstaaten erfolgenden Einfuhren von Waren des für die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Zu­ Anhangs B Ziffer 1 festgestellt werden, trifft die Kom­ sammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des An­ mission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels hangs B herbei. 379 Absatz 2 der Beitrittsakte auf Antrag des betreffen­ den Mitgliedstaats die ihr erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen . Artikel 3 (2) Wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von den traditionellen Handelsströmen bei nach Spanien er­ Das Königreich Spanien kann nach vorheriger Mittei­ folgenden Einfuhren von Waren des Anhangs B Ziffer 9 lung an die Kommission auf die nach den derzeitigen festgestellt werden, trifft die Kommission nach dem Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der Dringlichkeitsverfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Liste des Anhangs A die in Anhang C vorgesehenen Fle­ Beitrittsakte auf Antrag des Königreichs Spanien die ihr xibilitätsbestimmungen anwenden . erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen . ANHANG A 426 Liste zu Artikel 1 Nummer des NIMEXE­ Kategorie Gemeinsamen Kennziffer Nummer Warenbezeichnung Einheit 1986 1987 1988 1989 Zolltarifs ( 1985) 1 55.05 55.05-13, 19, 21 , Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf Tonnen 23 791 26 408 29 841 34 317 25, 27, 29, 33, 35 , 37, 41 , 45 , 46, 48 , 51 , 53 , 55 , 57, 61 , 65, 67, 69, 72, 78 , 81 , 83, 85, 87 6 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 1 000 Stück 9 623 10 682 12 071 13 881 BVd) 1 2 3 e) 1 2 3 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder: B II e) 6 aa) B. andere : bb) cc) 61.01-62, 64, 66, Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen, aus Geweben, für 72, 74, 76 Männer und Knaben, lange Hosen aus Geweben, für Frauen, Mädchen 61.02-66, 68 , 72 und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 13 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert : 1 000 Stück 48 287 53 599 60 567 69 652 B IVb) 1 cc) 2 dd) 60.04-48 , 56, 75 , Unterhosen und Slips, für Männer und Knaben, Schlüpfer und derglei­ 85 chen für Frauen, Mädchen und Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge), d) 1 cc) 2 cc) aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 20 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushalts­ Tonnen 1 837 2 039 2 304 2 650 Bla) wäsche ; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstat­ c) tung : B. andere : 62.02-12, 13 , 19 Bettwäsche aus Geweben 22 56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen Tonnen 3 958 4 393 4 964 5 709 A von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : A. aus synthetischen Spinnfasern : 56.05-03 , 05 , 07, Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den 09, 11 , 13, 15, 19, Einzelverkauf 21 , 23, 25 , 28 , 32, 34 , 36, 38 , 39, 42, 44, 45 , 46 , 47 15.11.85 5.1 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 427 ANHANG B Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2 AUSFUHREN VON TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN SPANIEN 1 . Liste der Waren, die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen Kategorie Nummer des Gemeinsamen NIMEXE-Kennziffer Warenbezeichnung Einheit Nummer Zolltarifs ( 1985) 1 55.05 55.05-13 , 19, 21 , 25 , 27, 29, Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Ein­ Tonnen 33 , 35, 37, 41 , 45, 46, 48 , zelverkauf 51 , 53, 55, 57, 61 , 65, 67, 69, 72, 78 , 81 , 83, 85, 87 2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle : Tonnen 55.09-03, 04, 05 , 06, 07, 08 , Gewebe aus Bäumwolle, andere als Drehergewebe, 09, 10, 11 , 12 , 13, 14, 15 , Schlingenwebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, 16 , 17, 19 , 21 , 29, 32 , 34 , Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle 35 , 37, 38 , 39, 41 , 49, 51 , und geknüpfte Netzstoffe 52 , 53 , 54 , 55 , 56, 57 , 59, 61 , 63 , 64 , 65 , 66, 67, 68 , 69, 70 , 71 , 73 , 75 , 76, 77, 78 , 79 , 80, 81 , 82, 83 , 84, 85 , 87 , 88 , 89, 90, 91 , 92 , 93 , 98 , 99 55.09-06 , 07, 08 , 09, 51 , 52 , a) davon : 53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59, 61 , andere als roh oder gebleicht 63 , 64, 65 , 66, 67 , 70 , 71 , 73 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 , 99 3 56.07 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfa­ Tonnen A sern : A. aus synthetischen Spinnfasern : 56.07-01 , 04 , 05 , 07 , 08 , 10, Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als 12 , 15 , 19, 20 , 22 , 25 , 29, Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (ein­ 30, 31 , 35 , 38 , 39 , 40, 41 , schließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe 43 , 45 , 46, 47, 49 56.07-01 , 05 , 07, 08 , 12 , 15 , a) davon : 19, 22 , 25 , 29 , 31 , 35 , 38 , andere als roh oder gebleicht 40 , 41 , 43 , 46, 47 , 49 4 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch 1 000 Stück B I noch kautschutiert : II a) b) 60.04-19 , 20 , 22 , 23 , 24, 26 , Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhem­ c) 41 , 50 , 58 , 71 , 79, 89 den und dergleichen, aus Gewirken, weder gum­ IV b) 1 aa) mielastisch noch kautschutiert, andere als Säug­ dd) lingskleidung, aus Baumwolle oder synthetischen 2 ee) Spinnstoffen ; T-Shirts und Unterziehpullis aus d) 1 aa) künstlichen Spinnstoffen, andere als Säuglingsklei­ dd) dung 2 dd) 5 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere 1 000 Stück AI Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschu­ II b) 4 bb) 1 1 aaa) tiert : bbb) ccc) A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör : ddd) eee) 428 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Kategorie Nummer des Gemeinsamen NIMEXE-Kennziffer Warenbezeichnung Einheit Nummer Zolltarifs ( 1985) 22 bbb) 60.05-01 , 31 , 33 , 34 , 35 , 36, Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strick­ ccc) 39, 40, 41 , 42, 43 jacken, aus Gewirken, weder gummielastisch noch ddd) kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle, syntheti­ eee) schen oder künstlichen Spinnstoffen fff) 6 61.01 Oberkleidung für Männer und Knaben 1 000 Stück BVd) 1 2 3 e) 1 2 3 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder : B II e) 6 aa) bb) B. andere : cc) 61.01-62 , 64, 66, 72 , 74, 76 Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben, lange 61.02-66, 68 , 72 Hosen aus Geweben für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 13 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch 1 000 Stück BIVb) 1 cc) noch kautschutiert : 2 dd) d) 1 cc) 60.04-48 , 56, 75 , 85 Unterhosen und Slips, für Männer und Knaben, 2 cc) Schlüpfer und dergleichen für Frauen, Mädchen und Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge), aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu­ tiert, aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinn­ stoffen 20 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege Tonnen Bla) und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge, Gardinen c) und andere Gegenstände zur Innenausstattung : B. andere : 62.02-12, 13 , 19 Bettwäsche aus Geweben 22 56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Tonnen A (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstli­ chen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : A. aus synthetischen Spinnfasern : 56.05-03 , 05 , 07, 09, 11 , 13 , Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in 15, 19, 21 , 23 , 25 , 28 , 32 , Aufmachungen für den Einzelverkauf : 34 , 36, 38 , 39, 42 , 44 , 45 , 46, 47 56.05-21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , a) davon aus Acrylfasern 36 23 56.05 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Tonnen B (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstli­ chen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : B. aus künstlichen Spinnfasern : 56.05-51 , 55, 61 , 65, 71 , 75, Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Auf­ 81 , 85 , 91 , 95 , 99 machungen für den Einzelverkauf 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 429 2. Die zuständigen spanischen Behörden erteilen eine versehen, wenn eine von den zuständigen spanischen Ausfuhrgenehmigung für jede Ausfuhr von Textilwa­ Behörden ausgestellte Bescheinigung über die Aus­ ren, die unter die Kategorien, Zolltarifnummern und fuhrgenehmigung vorgelegt wird. NIMEXE-Kennziffern nach Ziffer 1 fallen, ihren Die Erklärung oder der Antrag des Einführers ent­ Ursprung in Spanien haben und nach den derzeiti­ hält folgende Angaben : gen Mitgliedstaaten zur endgültigen Einfuhr ver­ sandt werden sollen. a) Name und Anschrift des Einführers und des Aus­ führers ; 3 . Die zuständigen spanischen Behörden stellen gegen b) Warenbezeichnung mit Angabe Vorlage der unter Ziffer 2 genannten Ausfuhrgeneh­ migung Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmi­ — des Handelsnamens, gung aus . — der Nummer der Warengruppe, die in Spalte Diese Bescheinigungen bezeichnen insbesondere die 1 der Liste des Anhangs B Ziffer 1 zu diesem Angaben, die in der Erklärung oder dem Antrag des Protokoll bezeichnet ist, Einführers nach Ziffer 6 gemacht werden müssen. — der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Warenschemas der einzelstaatlichen Außen­ 4. Die zuständigen spanischen Behörden teilen der handelsstatistik, Kommission in den ersten zehn Tagen jedes Viertel­ jahres aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Wa­ — des Ursprungslandes ; renkategorie folgendes mit : c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, a) die Mengen, die für im vorangegangenen Viertel­ die in Spalte 5 der Liste des Anhangs B Ziffer 1 zu diesem Protokoll bezeichnet ist ; jahr Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmi­ gung ausgestellt wurden ; d) Datum oder Daten, die für die Einfuhr vorgese­ hen sind . b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum vorangeht. Der Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlangen, ohne daß die Einfuhren dadurch behin­ 5. Die zuständigen spanischen Behörden übermitteln dert werden dürfen . der Kommission und den zuständigen Behörden der derzeitigen Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Die vorliegende Ziffer steht der endgültigen Einfuhr Grundlage ferner die Ziffern der nicht mehr gültigen der betreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung so­ Menge der zur Einfuhr gestellten Waren insgesamt wie jede andere Angabe, die sie in dieser Hinsicht um weniger als 5 v. H. die im Einfuhrdokument an­ für zweckmäßig halten. gegebene Menge übersteigt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.