Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenaus­ stattung : B. andere : III. Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche : a) aus Baumwolle : 1 . aus Frottiergeweben 10 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher : 1,6 t A. aus Baumwolle ex C. aus anderen Spinnstoffen : — aus Wolle oder feinen Tierhaaren — aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 11 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus­ 407 t haltswäsche ; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenaus­ stattung : B. andere : I. Bettwäsche : a) aus Baumwolle ex c) aus anderen Spinnstoffen : — aus Wolle oder feinen Tierhaaren — aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 12 51.04 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich 325 t Gewebe aus Monofilen oder Streifen derTarifnr. 51.01 oder 51.02) A. Gewebe aus synthetischen Spinnfäden : III. Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Poly­ propylen, mit einer Breite : a) von weniger als 3 m 62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : B. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen : II . andere : b) aus Geweben aus synthetischen Spinnstoffen : 1 . aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthylen oder Polypro­ pylen 13 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus­ 245 t haltswäsche, Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenaus­ stattung : B. andere : II. Tischwäsche : a) aus Baumwolle ex c) aus anderen Spinnstoffen : — aus Wolle oder feinen Tierhaaren — aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen III. Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche : a) aus Baumwolle : 2 . andere : ex c) aus anderen Spinnstoffen : — aus Wolle oder feinen Tierhaaren — aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 14 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten : 2 282 t davon ex 59.04 — aus synthetischen Spinnstoffen 1 466 t 422 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Protokoll Nr. 4 Mechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen der Fischereiabkommen der Gemein­ schaft mit dritten Ländern (1) Im Rahmen der Gegenleistungen nach den Fische­ (3) Die Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach reiabkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern wird Absatz 2 vorgenommen wurden, werden unter teilweiser eine besondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, oder vollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemein­ die zusätzlich zu Fangtätigkeiten von Schiffen unter der samen Zolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenre­ Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in den Ge­ gelung in die Gemeinschaft eingeführt, und zwar zu Be­ wässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit dingungen und in ergänzenden Grenzen, die jährlich eines dritten Landes erfolgen. entsprechend dem Umfang der Fangmöglichkeiten auf­ (2) Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und grund der betreffenden Abkommen sowie ihrer Durch­ Einschränkungen der Artikel 3 und 4 zusätzlich zu führungsregelungen festgelegt werden. Fischereitätigkeiten vorgenommen werden können, sind : — bei Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mit­ (4) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor gliedstaats der Gemeinschaft in den Gewässern eines dem 1 . März 1986 mit qualifizierter Mehrheit die dritten Landes aufgrund eines Fischereiabkommens Grundregeln zur Durchführung dieser Regelung und die Behandlung im Hoheitsgebiet des betreffenden insbesondere die Kriterien für die Festlegung und Auftei­ Landes mit dem Ziel der Verbringung auf den Ge­ lung der betreffenden Mengen fest. meinschaftsmarkt unter den Tarifnummern des Kapi­ tels 03 des Gemeinsamen Zolltarifs ; — bei Fischereierzeugnissen des Kapitels 03 des Ge­ Anpassungen dieser Regelung, die sich aufgrund der ge­ meinsamen Zolltarifs die Einladung oder Umladung wonnenen Erfahrungen als erforderlich erweisen, werden auf ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mit­ nach dem gleichen Verfahren erlassen. gliedstaats der Gemeinschaft im Rahmen der in einem derartigen Fischereiabkommen vorgesehenen Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung Tätigkeiten mit dem Ziel ihrer Beförderung sowie ih­ sowie die betreffenden Mengen werden nach dem Ver­ rer eventuellen Behandlung zur Verbringung auf den fahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. Gemeinschaftsmarkt. 3796/ 81 festgelegt. Protokoll Nr. 5 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Die neuen Mitgliedstaaten leisten zum Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl folgenden Beitrag : — Königreich Spanien : 54 400 000 ECU, — Portugiesische Republik : 2 475 000 ECU. Die Zahlung dieses Beitrags erfolgt — durch das Königreich Spanien in drei gleichen zinslosen jährlichen Raten vom 1 . Januar 1986 an ; — durch die Portugiesische Republik in vier gleichen zinslosen jährlichen Raten vom 1 . Januar 1986 an . Diese Raten werden von den neuen Mitgliedstaaten in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt. 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 423 Protokoll Nr. 6 über jährliche spanische Zollkontingente für die Einfuhr von Kraftwagen der Tarifstelle ex 87.02 Alb) des Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 34 der Beitrittsakte ( 1 ) Das Königreich Spanien eröffnet zum 1 . Januar — 16 700 Stück für die Kategorie von 1 275 cm3 bis 1986 jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von 1 990 cm3 , Kraftwagen zum Befördern von Personen, mit Verbren­ — 14 150 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 nungsmotor als Fahrantrieb, ausgenommen Reisebusse cm3 bis 2 600 cm3 , und andere Omnibusse, der Tarifstelle ex 87.02 Alb) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Gemein­ — 1 300 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm3 . schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Der Zoll­ satz für dieses Zollkontingent beträgt 17,4 v. H. Das Kontingent wird am 31 . Dezember 1988 aufgehoben. Die jährliche Reserve von je 4 000 Kraftwagen für die Die Anfangsmenge des Zollkontingents wird auf 32 000 Jahre 1986, 1987 und 1988 gilt für die Einfuhr von Kraftwagen festgesetzt. Sie erhöht sich am 1 . Januar Kraftwagen mit beliebigem Hubraum. Die Reserve ist je­ 1987 auf 36 000 Stück und am 1 . Januar 1988 auf 40 000 doch Kraftwagen mit Ursprung in Italien und im Ver­ Stück. einigten Königreich in Höhe von 2 000 Stück für jeden dieser Mitgliedstaaten vorbehalten. (2) Die Jahresmengen werden in zwei Raten aufge­ teilt. (3) Mit den Verwaltungs- und Durchführungsvor­ schriften für das jährliche Zollkontingent wird insbeson­ Die ersten Raten werden in vier Hubraumkategorien un­ dere sichergestellt, daß für alle in der Gemeinschaft in terteilt : ihrer derzeitigen Zusammensetzung hergestellten Kraft­ — weniger als 1 275 cm3 , wagen gleicher, fortlaufender Zugang besteht und daß — von 1 275 cm3 bis 1 990 cm3, der für das Kontingent vorgesehene Zollsatz auf alle Hersteller der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ — mehr als 1 990 cm3 bis 2 600 cm3 , mensetzung bis zur Ausschöpfung des Kontingents ohne — mehr als 2 600 cm3 . Unterbrechung Anwendung findet. Mit diesen Vorschrif­ Die zweiten Raten bilden die Reserven . ten wird die vollständige Ausschöpfung der Kontingents­ menge zum Ende jedes Jahres gewährleistet. Die ersten Raten verteilen sich wie folgt : Das Königreich Spanien und die Kommission überprüfen a) im Jahr 1986 : 28 000 Stück, und zwar : gemeinsam am 1 . Oktober jedes Jahres den Stand der Ausnutzung des jährlichen Zollkontingents . — 3 000 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm3, (4) Das Königreich Spanien teilt der Kommission am — 13 000 Stück für die Kategorie von 1 275 cm3 bis 15 . März, 15 . Mai, 15 . Juli, 15 . September, 15 . Novem­ 1 990 cm3, ber und 15 . Januar jedes Jahres folgendes mit : — 11 000 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 — den Stand der Ausschöpfung jedes Kontingentsteils, cm3 bis 2 600 cm3, — eine etwaige Erhöhung von Kontingentsteilen durch — 1 000 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 Ziehung auf die Reserve, cm 3 ; — Übertragungen auf die Reserve, b) im Jahr 1987 : 32 000 Stück, und zwar : — den Stand der Reserve, — 3 400 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm3 , — alle sonstigen Angaben, die die Kommission für er­ forderlich erachtet. — 14 850 Stück für die Kategorie von 1 275 cm3 bis 1 990 cm3 , ( 5) Jedwede Durchführungsmaßnahme zu diesem — 12 600 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 Protokoll, die das Königreich Spanien in Kraft setzen cm3 bis 2 600 cm3, will, gleich welcher Form, eingeschlossen Erlaß, Richtli­ — 1 150 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 nie und Verwaltungsanordnung, ist der Kommission zu­ cm3 ; vor zur Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag, der Beitrittsakte und insbesondere diesem Protokoll zu c) im Jahr 1988 : 36 000 Stück, und zwar : unterbreiten. Das Königreich Spanien unterrichtet die — 3 850 Stück für die Kategorie von weniger als Kommission über jede Änderung einer solchen Maß­ 1 275 cm3, nahme . 424 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Protokoll Nr. 7 über die spanischen Mengenkontingente ( 1 ) Die Kontingente nach Artikel 43 sind Gesamtkon­ (3) Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommis­ tingente und werden ohne Diskriminierung gegenüber al­ sion jährlich oder halbjährlich von der Kontingentseröff­ len derzeitigen Mitgliedstaaten eröffnet. Sie stehen allen nung und veröffentlicht diese amtlich. Marktteilnehmern ohne Beschränkung offen. (4) Die Frist für die Einreichung eines Lizenzantrags beträgt mindestens vier Wochen, gerechnet von der Ver­ (2) Die Kontingente werden in einer einzigen Rate zu öffentlichung oder Unterrichtung; nach Ablauf dieser Beginn des Kalenderjahres eröffnet. Frist erteilt das Königreich Spanien die Lizenzen inner­ halb einer Frist von höchstens zwanzig Arbeitstagen. Das Königreich Spanien kann diese Kontingente jedoch in zwei gleichen Raten eröffnen, wobei die zweite Rate (5) Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenz beträgt min­ destens sechs Monate . mit dem zweiten Halbjahr beginnt. Verbleibt in diesem Fall von der ersten Rate ein Rest, so wird er auf die (6) Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommis­ zweite Rate übertragen, um den jährlichen Gesamtbetrag sion halbjährlich über die Ausschöpfung der Kontin­ einzuhalten . gente . Protokoll Nr. 8 über spanische Patente ( 1 ) Das Königreich Spanien verpflichtet sich, zum Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, Beitritt seine Rechtsvorschriften über Patente in Einklang wenn dieses andere Patent vor dem Beitritt erteilt wurde . mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit Das Königreich Spanien hebt indessen Artikel 273 seines dem in der Gemeinschaft erreichten Stand des gewerbli­ derzeit geltenden Patentgesetzes mit Wirkung vom Zeit­ chen Rechtsschutzes zu bringen, insbesondere im Bereich punkt des Beitritts auf. der Vorschriften über die Vertragslizenz, die ausschließ­ In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht an­ liche Zwangslizenz, die Pflicht zur Verwertung des Pa­ tents sowie das Einführungspatent. wendbar ist, wird das Königreich Spanien weiterhin vor­ sehen, daß der Nachweis der Patentverletzung durch den Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwi­ Inhaber des Patents zu erbringen ist. Für alle derartigen schen den Dienststellen der Kommission und den spani­ Fälle führt das Königreich Spanien jedoch mit Wirkung schen Behörden geschaffen ; sie betrifft auch die Pro­ vom 7. Oktober 1992 in seine Rechtsvorschriften ein ge­ bleme des Ubergangs von den derzeitigen spanischen richtliches Verfahren einer „Beschreibungspfändung" Rechtsvorschriften zum neuen Recht. ein . (2) Das Königreich Spanien führt in sein innerstaatli­ Unter „Beschreibungspfändung" versteht man ein Ver­ ches Recht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweis­ fahren im Rahmen des in den vorstehenden Unterabsät­ last entsprechend Artikel 75 des Luxemburger Gemein­ zen genannten Systems , nach dem jede Person, die be­ schaftspatentübereinkommens vom 15 . Dezember 1975 fugt ist, eine Verletzungsklage zu erheben, aufgrund ein . einer auf ihren Antrag ergangenen gerichtlichen Ent­ scheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen Patentver­ Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrens­ letzers durch einen von Sachverständigen unterstützten patente, die nach dem Beitritt angemeldet werden . Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ab­ Vorschrift spätestens vom 7 . Oktober 1992 an . lichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tatsäch­ liche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser ge­ Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage wegen richtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kau­ Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen tion angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Pa­ Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses tentverletzer entschädigt werden soll, sofern ihm durch richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das die „Beschreibungspfändung" Schäden entstanden sind. 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 425 (3) Das Königreich Spanien tritt dem Münchner dauer des genannten Vorbehalts nicht erreicht werden, Europäischen Patentübereinkommen vom 5 . Oktober so kann sich das Königreich Spanien auf Artikel 174 des 1973 innerhalb der erforderlichen Frist bei, damit es Ar­ Münchner Übereinkommens berufen, mit der Maßgabe, tikel 167 dieses Ubereinkommens ausschließlich für che­ daß es auf jeden Fall spätestens am 7. Oktober 1992 die­ mische und pharmazeutische Erzeugnisse geltend ma­ sem Übereinkommen beitritt. chen kann. In Anbetracht der Erfüllung der vom Königreich Spanien (4) Nach Ende der vorgenannten Ausnahmeregelung unter Ziffer 1 übernommenen Verpflichtung verpflichten wird das Königreich Spanien dem Luxemburger Gemein­ sich in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der schaftspatentübereinkommen beitreten. Gemeinschaft als Vertragsstaaten des Münchner Über­ einkommens, alles daranzusetzen, um sicherzustellen, Das Königreich Spanien kann sich auf Artikel 95 Absatz daß die Geltungsdauer des in Artikel 167 dieses Uberein­ 4 dieses Übereinkommens berufen, um die rein techni­ kommens vorgesehenen Vorbehalts über den 7. Oktober schen Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund seines 1987 hinaus um die nach dem Münchner Übereinkom­ Beitritts zu diesem Übereinkommen erforderlich werden, men höchstzulässige Frist verlängert wird, wenn das Kö­ wobei dies jedoch in keinem Fall den Beitritt des König­ nigreich Spanien einen Antrag gemäß dem Übereinkom­ reichs Spanien zum Luxemburger Übereinkommen über men unterbreitet. Sollte eine Verlängerung der Geltungs­ den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verzögern darf. Protokoll Nr. 9 über den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Artikel 1 Artikel 4 Das Königreich Spanien überwacht nach Maßgabe der Die Kommission und die zuständigen Behörden des Kö­ Artikel 2 , 3 und 4 bis zum 31 . Dezember 1989 die nach nigreichs Spanien konsultieren einander erforderlichen­ den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren falls, um Situationen zu verhindern, in denen Schutz­ von Waren der Liste des Anhangs A auf der Grundlage maßnahmen getroffen werden müßten. der in dieser Liste angegebenen Mengen . Artikel 5 ( 1 ) Wenn die Mengen des Anhangs A erreicht sind Artikel 2 oder wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von den traditionellen Handelsströmen bei nach den derzeitigen Die Gemeinschaft und das Königreich Spanien führen Mitgliedstaaten erfolgenden Einfuhren von Waren des für die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Zu­ Anhangs B Ziffer 1 festgestellt werden, trifft die Kom­ sammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des An­ mission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels hangs B herbei. 379 Absatz 2 der Beitrittsakte auf Antrag des betreffen­ den Mitgliedstaats die ihr erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen . Artikel 3 (2) Wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von den traditionellen Handelsströmen bei nach Spanien er­ Das Königreich Spanien kann nach vorheriger Mittei­ folgenden Einfuhren von Waren des Anhangs B Ziffer 9 lung an die Kommission auf die nach den derzeitigen festgestellt werden, trifft die Kommission nach dem Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der Dringlichkeitsverfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Liste des Anhangs A die in Anhang C vorgesehenen Fle­ Beitrittsakte auf Antrag des Königreichs Spanien die ihr xibilitätsbestimmungen anwenden . erfor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.