Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Artikel 107 Auf die Beihilfe für Seidenraupen findet Artikel 79 An­ Artikel 103 wendung. ( 1 ) Auf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sortengruppe finden Artikel 68 und gegebenenfalls Arti­ kel 70 Anwendung. Unterabschnitt 9 (2) Der dem in Absatz 1 genannten Interventionspreis Zucker und Isoglukose entsprechende Zielpreis wird in Spanien für die erste Ernte nach dem Beitritt in einer Höhe festgesetzt, die das Verhältnis zwischen dem Zielpreis und dem Inter­ Artikel 108 ventionspreis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung Auf den Interventionspreis von Weißzucker und den einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak Grundpreis von Zuckerrüben finden die Artikel 68 , 70 wiedergibt. und 72 Anwendung. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 57 Der Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung Artikel 112 des Beitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten be­ richtigt, soweit dies für das reibungslose Funktionieren Das Mindesteigengewicht von Gerste, die für die Inter­ der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist. vention in Spanien zugelassen werden kann, wird festge­ setzt auf : — 60 kg/hl für die Zeit vom 1 . März 1986 bis zum Artikel 109 Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87, Bei Rohzucker und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe — 61 kg/hl für das Wirtschaftsjahr 1987/88 , b) der Verordnung (EWG) Nr. 1785 /81 über die ge­ — 62 kg/hl für das Wirtschaftsjahr 1988 /89. meinsame Marktorganisation für Zucker aufgeführten Erzeugnissen mit Ausnahme frischer Zuckerrüben sowie bei den Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben Der Abschlag, um den der in Spanien anwendbare Inter­ d) und f) derselben Verordnung können Ausgleichsbe­ ventionspreis für Gerste verringert wird, beträgt : träge festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um — 4 v. H. für die Zeit vom 1 . März 1986 bis zum Ende die Gefahr einer Störung des Handels zwischen der Ge­ des Wirtschaftsjahres 1986/87, meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien zu vermeiden. — 3 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1987 / 88 , — 2 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1988 / 89. In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Aus­ gleichsbetrag mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffi­ zienten abgeleitet. Artikel 113 Auf die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannte Beihilfe für Hartweizen findet Artikel Artikel 110 79 Anwendung. Bis spätestens 31 . Dezember 1995 ist das Königreich Spanien ermächtigt, den Erzeugern von Zuckerrüben eine innerstaatliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe wird nur für A- und B-Zuckerrüben im Unterabschnitt 11 Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1785 / 81 gewährt. Der Betrag dieser Beihilfe darf nicht 23,64 v. H. des von Schweinefleisch der Gemeinschaft für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Grundpreises übersteigen. Artikel 114 ( 1 ) Für geschlachtete Schweine wird der je Kilo an­ Unterabschnitt 10 wendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Aus­ gleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die Getreide in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Schweinefleisch erforderlich ist. Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt wird dieser Betrag Artikel III jedoch nicht angewandt. ( 1 ) Im Getreidesektor finden die Artikel 68 , 70 und 72 auf die Interventionspreise Anwendung. (2) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorgani­ sation für Schweinefleisch genannten Erzeugnissen, aus­ (2) Bei Getreidearten, für die kein Interventionspreis genommen geschlachtete Schweine, wird der Ausgleichs­ festgesetzt ist, wird der anwendbare Ausgleichsbetrag betrag von dem sich aus Absatz 1 des vorliegenden Arti­ von dem Ausgleichsbetrag für Gerste abgeleitet ; dabei kels ergebenden Ausgleichsbetrag — sofern dieser ange­ wird das Verhältnis zwischen den Schwellenpreisen der wandt wird — mit Hilfe von noch festzulegenden Koef­ betreffenden Getreidearten berücksichtigt. fizienten abgeleitet. (3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c) (3) Bis zum 31 . Dezember 1989 kann für den Fall, der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemein­ daß in Spanien die Gefahr übermäßiger Interventionen same Marktorganisation für Getreide wird der Aus­ nach Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 gleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für die Getreide­ aufgrund der Beihilfe für die private Lagerhaltung oder arten, denen die Erzeugnisse zugeordnet sind, mit Hilfe der erforderlichenfalls beschlossenen öffentlichen An­ von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet. käufe besteht, nach dem Verfahren des Artikels 24 dieser 58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Verordnung beschlossen werden, auf dem Schweine­ Unterabschnitt 14 fleischsektor die erforderlichen einschränkenden Maß­ Reis nahmen für die Einfuhr jedweder Herkunft in diesen Mitgliedstaat zu ergreifen. Artikel 117 (1) Im Reissektor finden die Artikel 68 , 70 und 72 auf Unterabschnitt 12 den Interventionspreis für Rohreis Anwendung. Eier (2) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbe­ trag demjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter Artikel 115 Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG genannten Umrechnungssatzes. ( 1 ) Für Eier in der Schale wird der je Kilogramm an­ wendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Aus­ gleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die (3) Bei vollständig geschliffenem Reis entspricht der in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Ausgleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach Eier in der Schale erforderlich ist. Umrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrech­ nungssatzes . (2) Für Bruteier wird der je Brutei anwendbare Aus­ gleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Ge­ (4) Bei halbgeschliffenem Reis entspricht der Aus­ meinschaft zur Erzeugung eines Bruteies erforderlich ist. gleichsbetrag demjenigen für vollständig geschliffenen Reis nach Umrechnung unter Verwendung des in Artikel (3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG genannten Um­ Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über rechnungssatzes. die gemeinsame Marktorganisation für Eier wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für Eier in (5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 der Schale mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffi­ Buchstabe c^ der Verordnung (EWG) Nr. 1418 /76 über zienten abgeleitet. die gemeinsame Marktorganisation für Reis wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für die Erzeugnisse, denen sie zugeordnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizieten abgeleitet. Unterabschnitt 13 (6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer Höhe festgesetzt, mit welcher der Unterschied zwischen Geflügelfleisch dem Beschaffungspreis in Spanien und dem Schwellen­ preis berücksichtigt wird . Artikel 116 Unterabschnitt 15 (1) Für geschlachtetes Geflügel wird der je Kilo­ gramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge be­ rechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Artikel 118 Kilogramms geschlachtetes Geflügel der jeweiligen Art erforderlich ist. Auf Erzeugnisse, für welche die Beihilferegelung des Ar­ tikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die ge­ meinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeug­ (2) Für Küken wird der Ausgleichsbetrag je Küken nisse aus Obst und Gemüse gilt, finden in Spanien die auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futter­ nachstehenden Bestimmungen Anwendung : getreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kükens erforderlich ist. 1 . Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 wird der in Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 (3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 genannte Mindestpreis wie folgt festgesetzt : Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch — auf der Grundlage des Preises, der in Spanien wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbetrag für nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung für geschlachtete Geflügel mit Hilfe von noch festzulegen­ das zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnis festge­ den Koeffizienten abgeleitet. setzt wurde : 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 59 — oder, falls ein solcher Preis nicht besteht, auf der — 209 000 Tonnen für die Herstellung von gan­ Grundlage der den Erzeugern für das zur Verar­ zen geschälten Tomaten, beitung bestimmte Erzeugnis in Spanien gezahlten — 88 000 Tonnen für die Herstellung von ande­ Preise, die während eines noch zu bestimmenden ren Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten. repräsentativen Zeitraums festgestellt wurden. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die vorge­ nannten Mengen bei der Festsetzung der Gemein­ 2. Ist der unter Ziffer 1 genannte Mindestpreis schaftsschwellen berücksichtigt, und zwar nach Anpassung an etwaige Änderungen der Gemein­ — niedriger als der gemeinsame Preis, so wird der schaftsschwellen während desselben Zeitraums. Preis in Spanien zu Beginn eines jeden dem Bei­ tritt folgenden Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 70 geändert; 4. Während des fünften und sechsten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt wird für Verarbeitungserzeugnisse — höher als der gemeinsame Preis, so ist der letztge­ aus Tomaten und während der sechs Wirtschaftsjahre nannte Preis ab dem Beitritt für Spanien maßge­ nach dem Beitritt wird für die anderen Erzeugnisse bend . der Betrag der in Spanien gewährten Gemeinschafts­ beihilfe von der für die Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ 3 . a) Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach gen Zusammensetzung festgesetzten Beihilfe abgelei­ dem Beitritt wird der Betrag der in Spanien ge­ tet, wobei dem sich aus der Anwendung der Ziffer 2 währten Gemeinschaftsbeihilfe für Verarbeitungs­ ergebenden Unterschied der Mindestpreise Rechnung erzeugnisse aus Tomaten unter Berücksichtigung getragen wird . des sich aus der Anwendung der Ziffer 2 ergeben­ Für den Fall jedoch, daß bei den Erzeugnissen außer den Unterschieds der Erzeugermindestpreise von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten die in Spa­ der für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ nien für ein Erzeugnis während eines noch zu bestim­ sammensetzung berechneten Beihilfe abgeleitet, menden repräsentativen Zeitraums festgestellten Ver­ bevor die letztgenannte Beihilfe gegebenenfalls in­ arbeitungskosten nach der zuvor geltenden innerstaat­ folge der Überschreitung der für diese Erzeugnisse lichen Regelung mindestens 10 v. H. unter den Verar­ in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ beitungskosten in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ mensetzung festgesetzten Garantieschwelle gekürzt gen Zusammensetzung liegen, wird die in Spanien für wird . dieses Erzeugnis gewährte Beihilfe auch unter Be­ Falls es zur Sicherstellung normaler Wettbewerbs­ rücksichtigung des Unterschieds der festgestellten bedingungen zwischen den spanischen Industrien Verarbeitungskosten abgeleitet. Die in Spanien festge­ und den Gemeinschaftsindustrien erforderlich ist, stellten Verarbeitungskosten werden schrittweise an wird bei einer Überschreitung der Schwelle in der die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ mensetzung festgestellten Kosten angenähert, wobei zung nach dem Verfahren des Artikels 20 der Ver­ die gleichen Regeln gelten, wie sie in Artikel 70 für ordnung (EWG) Nr. 516 / 77 beschlossen , daß ein die Annäherung der Preise niedergelegt sind. Ausgleichsbetrag, der höchstens dem Unterschieds­ betrag zwischen der für Spanien festgesetzten Bei­ hilfe und derjenigen Beihilfe entspricht, die von 5 . Die Gemeinschaftsbeihilfe wird in Spanien ab Beginn des siebten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt voll­ der Gemeinschaftsbeihilfe abgeleitet worden wäre, ständig angewandt. nach Artikel 72 Ziffer 3 Buchstabe a) angewandt und vom Königreich Spanien bei der Ausfuhr nach dritten Ländern erhoben wird . Nach Ablauf der in 6. Für Pfirsiche in Sirup ist die Gewährung der Gemein­ der Verordnung (EWG) Nr. 1320/ 85 festgelegten schaftsbeihilfe in Spanien während der ersten vier Regelung wird jedoch kein Ausgleichsbetrag erho­ Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt auf eine Menge ben, wenn der Nachweis erbracht wird , daß für von 80 000 Tonnen des Enderzeugnisses, ausgedrückt das spanische Erzeugnis die in Spanien gewährte als Nettogewicht, beschränkt. Beihilfe nicht gezahlt worden ist. Auf keinen Fall darf die in Spanien anwendbare 7. Für die Anwendung dieses Artikels beziehen sich der Beihilfe den Betrag der in der Gemeinschat in ihrer Mindestpreis, die Verarbeitungskosten und die Bei­ derzeitigen Zusammensetzung gewährten Beihilfe hilfe in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ übersteigen . mensetzung auf die in der Gemeinschaft in ihrer der­ b) Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach zeitigen Zusammensetzung ohne Griechenland gelten­ den Beträge . dem Beitritt ist die Gewährung der Gemeinschafts­ beihilfe in Spanien für jedes Wirtschaftsjahr auf eine Menge von Verarbeitungserzeugnissen be­ schränkt, die folgenden Mengen von frischen To­ Artikel 119 maten entspricht : Der in Spanien anwendbare Mindestpreis und finanzielle — 370 000 Tonnen für die Herstellung von Ausgleich nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Tomatenkonzentrat, (EWG) Nr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur Förde­ 60 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 rung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten und Auf den nach Unterabsatz 1 berechneten Zielpreis findet nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. Artikel 70 Anwendung. Der in Spanien anzuwendende 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Zielpreis darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitro­ übersteigen. nen werden wie folgt festgesetzt : 1 . Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 wird (2) Die ergänzende Beihilfe in Spanien wird um fol­ der anwendbare Mindestpreis auf der Grundlage der gende Beträge berichtigt : Preise berechnet, die während eines noch festzuset­ zenden repräsentativen Zeitraums in Spanien an die — den gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwi­ Erzeuger von für die Verarbeitung bestimmten Zitrus­ schen dem Zielpreis in Spanien und dem gemeinsa­ früchten gezahlt werden. Der finanzielle Ausgleich men Zielpreis ; auf diesen Betrag wird der Prozent­ entspricht demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer satz des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) derzeitigen Zusammensetzung, der gegebenenfalls um Nr. 1117/78 angewandt; den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Min­ destpreis einerseits und dem in Spanien anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird. — die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten Ländern nach Spanien. 2 . Für die nachfolgenden Festsetzungen wird der in Spa­ nien anwendbare Mindestpreis gemäß Artikel 70 dem gemeinsamen Mindestpreis angenähert. Der in Spa­ (3) Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 genannte Pauschalbeihilfe findet Artikel 79 An­ nien bei jeder Annäherungsstufe anwendbare finan­ wendung. zielle Ausgleich entspricht demjenigen in der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem gemeinsamen Mindespreis einerseits und dem in Spa­ nien anwendbaren Mindestpreis andererseits verrin­ Unterabschnitt 17 gert wird. Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen 3 . Ist der sich aus der Anwendung der Ziffer 1 oder der Ziffer 2 ergebende Mindespreis jedoch höher als der gemeinsame Mindestpreis, so kann der letztgenannte Artikel 121 Preis für Spanien endgültig berücksichtigt werden. ( 1 ) Bei zur Herstellung von Futtermitteln verwendeten 4 . Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen fin­ Beitritt sind die Mengen, für die eine Verarbeitungs­ den die Artikel 68 und 70 auf den Auslösungs-Schwel­ hilfe gewährt werden kann, auf eine Menge von Ver­ lenpreis Anwendung. Bei den übrigen Erbsen, Puffboh­ arbeitungserzeugnissen beschränkt, die den folgenden nen und Ackerbohnen wird der Zielpreis in Spanien zum Mengen der Ausgangserzeugnisse entspricht : 1 . März 1986 entsprechend dem Unterschied festgesetzt, — 30 000 Tonnen für Orangen der Sorte „bianca co­ der während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums mun", bei den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in — 7 600 Tonnen für Orangen der pigmentierten Sor­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung besteht. ten , — 26 000 Tonnen für Zitronen . Auf den Zielpreis für diese Erzeugnisse findet Artikel 70 Anwendung. Der Zielpreis in Spanien darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht übersteigen. Unterabschnitt 16 (2) Bei in Spanien geernteten, zur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.