Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Herstellung von Trockenfutter Futtermitteln verwendeten Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 1431 / 82 über Sondermaßnahmen für Erb­ sen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen wird der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Beihil­ Artikel 120 febetrag um einen Betrag in Höhe des gegebenenfalls be­ ( 1 ) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung stehenden Unterschieds zwischen dem Auslösungs­ (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorgani­ Schwellenpreis in Spanien und dem gemeinsamen Preis sation für Trockenfutter wird für Spanien zum 1 . März verringert. 1986 auf der Grundlage des Unterschieds festgesetzt, der während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Er­ Beihilfebetrag für ein in Spanien verarbeitetes Erzeugnis zeugnissen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in um die Zollbelastung bei der Einfuhr von Sojakuchen ihrer derzeitigen Zusammensetzung besteht. aus dritten Ländern nach Spanien verringert. 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 61 Die Abzüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 ergeben (2) Auf die Orientierungspreise für Tafelweine findet sich aus der Anwendung der Prozentsätze des Artikels 3 Artikel 70 Anwendung. Während der Wirtschaftsjahre Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82. 1986 / 87 bis 1990 /91 — wird das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis (3) Der Betrag der Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 und den in Spanien anwendbaren Preisen nach Ab­ der Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82 für in Spanien satz 1 dritter, vierter und fünfter Gedankenstrich geerntete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen, die in schrittweise in gleichen Raten dem Verhältnis zwi­ Lebensmitteln oder Futtermitteln zu einem anderen als schen diesen Preisen in der Gemeinschaft in ihrer dem in Absatz 1 desselben Artikels genannten Zweck derzeitigen Zusammensetzung angenähert; verwendet werden, wird um einen Betrag in Höhe des — wird unbeschadet des Artikels 41 Absatz 6 erster Ge­ gegebenenfalls bestehenden Unterschieds zwischen dem Zielpreis in Spanien und dem gemeinsamen Zielpreis ver­ dankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in ringert. dem Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und dem in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Preis des Preisniveau, welches dem Satz von 40 v. H. Beihilfebetrag für ein in Spanien verarbeitetes Erzeugnis nach Artikel 41 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der um die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse Verordnung (EWG) Nr. 337/79 entspricht, nach der aus dritten Ländern nach Spanien verringert. im ersten Gedankenstrich des vorliegenden Absatzes bezeichneten Stufenfolge erreicht. Unterabschnitt 18 Artikel 123 Wein ( 1 ) Bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ein Referenzpreis festgesetzt wird, wird ein Ausgleichsme­ Artikel 122 chanismus für die Einfuhr aus Spanien in die Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt. (1) Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 (2) Für diesen Mechanismus gelten die folgenden Re­ — wird der in Spanien für weißen Tafelwein anwend­ geln : bare Orientierungspreis so festgesetzt, daß das Ver­ hältnis zwischen dem Ankaufspreis für den in diesem a) Für Tafelwein wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Mitgliedstaat zur obligatorischen Destillation zu Unterschieds zwischen den Orientierungspreisen in liefernden Tafelwein und dem Orientierungspreis 50 Spanien und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen v. H. beträgt; Zusammensetzung erhoben. Die Höhe dieses Betrags kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 67 der — wird der in Spanien anwendbare Orientierungspreis Verordnung (EWG) Nr. 337/79 angepaßt werden, für roten Tafelwein von dem Orientierungspreis für um der Lage bei den Marktpreisen Rechnung zu tra­ weißen Tafelwein abgeleitet, wobei das Verhältnis gen ; diese Lage wird entsprechend der jeweiligen , angewandt wird, welches in der Gemeinschaft in ih­ Weinart und ihrer Qualität beurteilt. rer derzeitigen Zusammensetzung zwischen den b) Für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und Orientierungspreisen für Tafelweine des Typs A I für die anderen Erzeugnisse, welche Marktstörungen und R I besteht ; hervorrufen könnten, kann ein Ausgleichsbetrag nach — wird der Ankaufspreis des unter dem ersten Gedan­ dem unter Buchstabe a) genannten Verfahren festge­ kenstrich genannten Weins in Höhe des Preises der setzt werden. Dieser Ausgleichsbetrag wird nach noch zu bestimmenden Einzelheiten von dem für Tafelwein in Spanien unter der vorherigen innerstaatlichen Re­ gelung während eines noch zu bestimmenden reprä­ geltenden Ausgleichsbetrag abgeleitet. sentativen Zeitraums zur Regulierung angewandten (3) Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe be­ obligatorischen Destillation festgesetzt; grenzt, die eine nicht ungünstigere Behandlung als auf­ — beträgt der garantierte Mindestpreis nach Artikel 3a grund der vor dem Beitritt geltenden Regelung sicher­ der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 72 v. H. des stellt. Hierzu wird dieser Betrag so berechnet, daß der Orientierungspreises für jeden Tafelweintyp ; Betrag, der sich aus der Erhöhung des für das betref­ fende Erzeugnis in Spanien anwendbaren Orientierungs­ — beträgt der Preis des Weins, der Gegenstand der in preises um den Ausgleichsbetrag und die darauf erhobe­ Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ge­ nen Zölle ergibt, den für das Erzeugnis im betreffenden nannten Destillation ist, Wirtschaftsjahr geltenden Referenzpreis nicht übersteigt. — 80 v. H. des Orientierungspreises für weißen (4) Aufgrund der besonderen Lage auf dem Markt für Tafelwein, verschiedene Erzeugnisse des Absatzes 2 kann nach dem — 81,5 v. H. des Orientierungspreises für roten Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. Tafelwein . 337/79 beschlossen werden, für die Ausfuhren eines oder 62 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 mehrerer dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ih­ Bei den Weinen, deren vorhandener Alkoholgehalt weni­ rer derzeitigen Zusammensetzung nach Spanien einen ger als 9 % vol beträgt, muß dieser Gehalt auf dem Eti­ Ausgleichsbetrag festzusetzen. kett angegeben sein. Der Ausgleichsbetrag wird auf einer Höhe festgesetzt, (2) Die in Absatz 1 genannten Tafelweine dürfen sich mit der ein normaler Handelsverkehr zwischen der Ge­ nur im spanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden. meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien sichergestellt wird, der keine Störungen auf dem spanischen Markt für die betreffenden Erzeugnisse her­ Artikel 127 vorruft. Bis zum 31 . Dezember 1990 können in Spanien erzeugte Tafelweine, die in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr (5) Der Ausgleichsbetrag wird von der Gemeinschaft gebracht werden, einen Gesamtsäuregehalt von nicht we­ aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds niger als 3,5 g/1, ausgedrückt als Weinsäure, aufweisen. für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Artikel 128 Artikel 124 Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 wird der in Zum Zwecke der Anwendung der obligatorischen Destil­ Spanien anwendbare Betrag der Beihilfe für konzentrier­ lation nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. ten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Trau­ 337/79 wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres benmost gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1989/90 die Summe der durchschnittlichen Erzeugung 337/79 unter Berücksichtigung des für diesen Mitglied­ von Tafelwein und von Folgeerzeugnissen aus Tafelwein staat bestehenden Unterschieds zwischen den Kosten der zur Weinbereitung, die in Spanien im Laufe der drei Anreicherung mit Hilfe der vorstehend genannten Er­ nachfolgenden Bezugswirtschaftsjahre in den verschiede­ zeugnisse und der Anreicherung mit Hilfe von Saccha­ nen Erzeugergebieten erzeugt werden, auf 27,5 Millio­ rose festgesetzt. nen Hektoliter festgesetzt. Artikel 129 Artikel 125 Bis zum 31 . Dezember 1995 ist die Verwendung der zu­ ( 1 ) Vom 1 . März 1986 bis zum 31 . Dezember 1989 ist sammengesetzten Bezeichnungen „British Sherry", „Irish der Verschnitt eines Weins, aus welchem weißer Tafel­ Sherry" und „Cyprus Sherry" im Hoheitsgebiet des Ver­ wein gewonnen werden kann, oder eines Weißweins mit einigten Königreichs und Irlands gestattet. Im Laufe des einem Wein, aus welchem roter Tafelwein gewonnen Jahres 1995 überprüft der Rat diese Maßnahme und be­ werden kann, oder mit einem roten Tafelwein im spani­ schließt nach dem Verfahren des Artikels 43 des EWG­ schen Hoheitsgebiet zugelassen. Das Erzeugnis dieses Vertrags etwaige Änderungen auf Vorschlag der Kom­ Verschnitts darf sich nur im spanischen Hoheitsgebiet im mission ; dabei sind die Interessen der betroffenen Par­ Verkehr befinden . teien zu berücksichtigen . (2) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ zung der Verschnitt spanischer Weine — ausgenommen Unterabschnitt 19 weißer Tafelwein — mit Weinen anderer Mitgliedstaaten Schaf- und Ziegenfleisch außer in noch festzulegenden Ausnahmefällen untersagt. Während dieses Zeitraums dürfen die vorstehend ge­ Artikel 130 nannten spanischen Weine nur dann Gegenstand des Handels mit den anderen Mitgliedstaaten sein, wenn für Im Schaffleischsektor findet Artikel 68 auf den Grund­ sie Vorschriften gelten, welche die Feststellung des Ur­ preis Anwendung. sprungs und die Verfolgung der handelsmäßigen Bewe­ gungen gestatten . Abschnitt III Artikel 126 Obst und Gemüse (1) Bis zum Ende des Jahres 1995 können die Tafel­ weine, die aus am 1 . Januar 1985 in den Regionen Astu­ rias, Cantabria, Galicia, Guipüzcoa und Viscaya mit Artikel 131 Wein bepflanzten Anbauflächen hervorgegangen sind und deren Verzeichnis nach Maßgabe des Artikels 91 Für Obst und Gemüse nach der Verordnung (EWG) Nr. festzulegen ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von 1035 /72 gilt eine besondere Übergangsregelung in Pha­ nicht weniger als 7 °/o vol aufweisen . sen, die zwei Stufen aufweist : 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 63 — Die erste Stufe, die sogenannte Überprüfung der — Schaffung eines Netzes für die tägliche Feststellung Konvergenz, beginnt am 1 . März 1986 und endet am der Notierungen auf den repräsentativen Märkten 31 . Dezember 1989 ; entsprechend den verschiedenen Erzeugnissen, — die zweite Stufe beginnt am 1 . Januar 1990 und endet — Liberalisierung des Handels im Hinblick auf die am 31 . Dezember 1995 . Schaffung eines Systems freien Wettbewerbs und Der Ubergang von der ersten zur zweiten Stufe findet freien Zugangs zum spanischen Markt und Anpas­ automatisch statt. sung der sektoriellen Handelsregelungen bei der Aus­ fuhr, um sie mit den Erfordernissen des freien Wa­ renverkehrs in Einklang zu bringen. (3) Zur Erleichterung der Verwirklichung der allge­ Unterabschnitt 1 meinen Ziele gilt folgendes : Erste Stufe a) Die Gemeinschaftsregelung im sozio-strukturellen Be­ reich einschließlich der Regeln betreffend die Er­ zeugerorganisationen gilt in Spanien ab dem Beitritt. A. Spanischer Inlandsmarkt b) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung Artikel 132 der Interventionsmaßnahmen, die in Spanien während der ersten Stufe von den Erzeugerorganisationen für ( 1 ) Während der ersten Stufe ist das Königreich Spa­ die den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen­ nien ermächtigt, unter den Bedingungen der Artikel 133 den Erzeugnisse durchgeführt werden. bis 135 für die Erzeugnisse des Artikels 131 die Rege­ lung beizubehalten, die nach der vorherigen innerstaat­ lichen Regelung für die Organisation seines inländischen Der Satz dieser Gemeinschaftsbeteiligung ist jedoch Agrarmarktes bestand . für jedes Erzeugnis auf den Satz der von solchen Er­ zeugerorganisationen in Spanien erfaßten Erzeugung (2) Infolgedessen wird für Spanien in Abweichung begrenzt, die von der Kommission als mit der Ge­ von Artikel 394 die Anwendung der Gemeinschaftsrege­ meinschaftsregelung sowohl hinsichtlich der Bedin­ lung über die Inlandsmarktorganisation bis zum Ende gungen ihrer Gründung als auch ihres Funktionierens der ersten Stufe zurückgestellt. vereinbar anerkannt sind. Die Kommission stellt für jedes Wirtschaftsjahr den Ferner wird die Anwendung der nach Artikel 396 be­ im vorstehenden Unterabsatz genannten Satz der von schlossenen Änderungen der Gemeinschaftsregelung auf Erzeugerorganisationen erfaßten Erzeugung fest; zu die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung diesem Zweck nimmt sie in Zusammenarbeit mit den und auf Spanien bis zum Ende der ersten Stufe zurück­ spanischen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle gestellt. vor . Artikel 134 Artikel 133 ( 1 ) Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele stellt (1) Um dem spanischen Obst- und Gemüsesektor bis die Kommission während des Interimszeitraums in enger zum Ende der ersten Stufe eine harmonische, vollstän­ Zusammenarbeit mit den spanischen Behörden ein Ak­ dige Eingliederung in den Rahmen der gemeinsamen tionsprogramm auf. Agrarpolitik zu ermöglichen, paßt das Königreich Spa­ nien seine Inlandsmarktorganisation schrittweise entspre­ (2) Anschließend verfolgt die Kommission aufmerk­ chend den allgemeinen Zielen des Absatzes 2 an. sam die Entwicklung der Lage in Spanien aufgrund (2) Die allgemeinen Ziele sind : — der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgeleg­ ten Ziele, — zunehmende Anwendung der Qualitätsnormen auf die Gesamtheit der betroffenen Erzeugnisse sowie — der mit der Durchführung der horizontalen oder spe­ strikte Anwendung der sich daraus ergebenden Er­ zifischen Strukturmaßnahmen erreichten Ergebnisse . fordernisse, — Entwicklung der Erzeugerzusammenschlüsse im (3) Die Kommission nimmt zu dieser Entwicklung in Sinne der Gemeinschaftsvorschriften, Berichten Stellung, die dem Rat wie folgt übermittelt werden : — Schaffung einer Stelle sowie der materiellen und per­ sonellen Infrastruktur, die in der Lage sind, die in — zum Ende des Interimszeitraums, damit eine Bilanz der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen öffentlichen der vor dem Beitritt eingetretenen Entwicklung er­ Interventionsmaßnahmen durchzuführen, stellt werden kann, 64 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 — rechtzeitig vor Ende des vierten Jahres nach dem Bei­ gangsniveau für die Preisannäherung während der tritt, zweiten Stufe nach Artikel 148 zu wählenden Preisniveaus nicht berücksichtigt. — zu jedem anderen Zeitpunkt, den die Kommission für zweckmäßig oder erforderlich erachtet. 2. Eine Behilfedisziplin : Nach dieser Disziplin ist das Königreich Spanien er­ (4) Die Kommission kann dem Königreich Spanien mächtigt, während der ersten Stufe seine innerstaat­ lichen Beihilfen beizubehalten . erforderlichenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie zur Verwirklichung der betreffenden Ziele für erforderlich Jedoch stellt das Königreich Spanien im Laufe dieses hält ; hierzu berücksichtigt sie insbesondere die Beratun­ Zeitraums einen gewissen Abbau der mit dem Ge­ gen des Rates über die in Absatz 3 genannten Berichte. meinschaftsrecht nicht zu vereinbarenden innerstaat­ lichen Beihilfen und die schrittweise Einführung des Schemas der Gemeinschaftsbeihilfen in seine inner­ staatliche Marktordnung sicher, ohne daß das Niveau dieser Beihilfen das gemeinsame Niveau überschreitet. Artikel 135 3 . Eine Produktionsdisziplin : Während der ersten Stufe wendet das Königreich Spa­ nien folgende Disziplinen an : Nach dieser Disziplin wendet das Königreich Spanien die gleichen Produktionsdisziplinen an, wie sie gege­ benenfalls in den anderen Mitgliedstaaten oder in den 1 . Eine Preisdisziplin : Mitgliedstaaten, die sich im Hinblick auf eine solche Disziplin in einer vergleichbaren Lage befinden, an­ a) Das Königreich Spanien legt ab dem Zeitpunkt des wendbar sind . Beitritts die institutionellen Preise für diejenigen Erzeugnisse fest, für die gemeinsame Preise beste­ hen, und zwar nach Kriterien, die möglichst weit­ gehend den Kriterien angenähert sind, die im Rah­ men der gemeinsamen Marktorganisation gelten ; B. Regelung für den Handel zwischen der Gemeinschaß in diese Festsetzung erfolgt anhand eines zu bestim­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien menden Bezugszeitraums auf einem Niveau, das der wirtschaftlichen Realität entspricht. Artikel 136 b) Liegen diese in ECU ausgedrückten spanischen Preise unter den gemeinsamen Preisen oder ent­ ( 1 ) Vorbehaltlich des Artikels 75 und der Artikel 137 sprechen sie ihnen, so dürfen grundsätzlich die bis 139 ist das Königreich Spanien ermächtigt, in seinem jährlichen Preiserhöhungen wertmäßig die Erhö­ Handel mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ hung der gemeinsamen Preise nicht übersteigen. sammensetzung während der ersten Stufe für die Er­ zeugnisse des Artikels 131 die Regelung beizubehalten, Auf keinen Fall dürfen die spanischen Preise die die vor seinem Beitritt für diesen Handel bei der Einfuhr gemeinsamen Preise übersteigen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.