Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wünschenswert, daß sie berücksichtigt werden. b) je nach Lage, die insbesondere aufgrund der Entwick­ lung der Marktpreise und des Umfangs des Handels zu beurteilen ist, Begrenzung oder Aussetzung der Einfuhren auf dem Markt der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder auf dem spani­ schen Markt. Artikel 88 Die Beschränkungen nach Buchstabe b) dürfen nur in ( 1 ) Der Rat erläßt gemäß Artikel 91 die Regelung, dem Umfang und für die Dauer getroffen werden, die welche das Königreich Spanien gegenüber der Portugie­ zur Beseitigung der Störung unbedingt erforderlich sind. sischen Republik anwendet. Bezüglich der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung können diese Maßnahmen auf Einfuhren (2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten aus bestimmten Gemeinschaftsgebieten beschränkt wer­ Regelung erforderlichen Maßnahmen im Handel zwi­ den, sofern sie geeignete Vorkehrungen vorsehen, mit schen den neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft denen Verkehrsverlagerungen vermieden werden kön­ in ihrer derzeitigen Zusammensetzung werden je nach nen . Fall nach Maßgabe des Artikels 91 oder nach dem Ver­ fahren des Artikels 89 Absatz 1 erlassen . (4) Die Anwendung des ergänzenden Handelsmecha­ nismus darf in keinem Fall dazu führen, daß Erzeugnisse mit Herkunft aus Spanien oder aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung weniger günstig be­ Artikel 89 handelt werden als diejenigen Erzeugnisse, die aus drit­ ten Ländern stammen, welche die Meistbegünstigung er­ ( 1 ) Sofern nicht in besonderen Fällen etwas anderes halten, und in die betreffenden Gebiete abgesetzt wer­ bestimmt ist, erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit den . auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Bestimmungen. Diese Bestimmungen können insbesondere die geeigne­ ten Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsverlage­ Unterabschnitt 5 rungen im Handel zwischen Spanien und den anderen Andere Bestimmungen Mitgliedstaaten vorsehen. (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kom­ Artikel 86 mission und nach Anhörung des Europäischen Parla­ ments die bei einer Änderung der Gemeinschaftsregelung Jeder Warenbestand, der sich am 1 . März 1986 im spani­ gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der in diesem schen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und Kapitel enthaltenen Einzelheiten vornehmen. 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 53 Artikel 90 (2) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird der so für Spanien festgesetzte Preis jährlich zu Beginn (1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die jedes Wirtschaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsa­ Uberleitung von der in Spanien bestehenden Regelung men Preises angenähert : zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwen­ dung der gemeinsamen Marktorganisationen nach Maß­ — Bis zum Inkrafttreten der Anpassung des gemein­ gabe dieses Kapitels ergibt, insbesondere wenn die An­ schaftlichen Besitzstandes wird der Preis in Spanien wendung der neuen Regelung zum vorgesehenen Zeit­ jedes Jahr um ein Zwanzigstel des Anfangsabstands punkt bei bestimmten Erzeugnissen erhebliche Schwie­ zwischen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis rigkeiten in der Gemeinschaft verursacht, so werden angenähert. diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entspre­ — Ab Inkrafttreten der Anpassung des Besitzstandes chenden Artikel der anderen Verordnungen über ge­ wird der Preis in Spanien um den Unterschied zwi­ meinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese schen dem Preis in diesem Mitgliedstaat und dem ge­ Maßnahmen können während eines Zeitraums, der am meinsamen Preis, die vor jeder Annäherung anwend­ 31 . Dezember 1987 endet, getroffen werden ; sie sind nur bar sind, geteilt durch die Anzahl der bis zum Ende bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar. des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß­ nahmen verbleibenden Wirtschaftsjahre, berichtigt; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kom­ im Verhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr mission und nach Anhörung des Europäischen Parla­ beschlossenen Änderung des Gemeinschaftspreises ments den in Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern. angepaßt. (3) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags fest, daß die für die An­ Artikel 91 wendung des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vor­ (1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in liegenden Artikels erforderliche Voraussetzung erfüllt ist. dieser Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der Die Preisannäherung erfolgt gemäß Absatz 2 zweiter gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruk­ Gedankenstrich ab Beginn des auf diese Feststellung fol­ tur, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor genden Wirtschaftsjahres. dem Beitritt nach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens mit dem Beitritt in Kraft. (4) Der Ausgleichsbetrag, der sich aus der Anwen­ dung des Artikels 72 ergibt, wird gegebenenfalls anhand des Unterschieds zwischen den in der Gemeinschaft in (2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den in Spa­ Artikel 75 Ziffer 3 sowie in den Artikeln 80, 86, 88 , 126 nien anwendbaren gemeinschaftlichen Verbrauchsbeihil­ und 144 festgelegt. fen angepaßt. (3) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder von der Kommission nach dem in Ar­ Artikel 93 tikel 90 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen, je nach­ (1) Bei Ölsaaten findet Artikel 68 auf die Richtpreise dem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte, auf für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne die sich die Maßnahmen beziehen, erlassen hat. und auf den Zielpreis von Sojabohnen Anwendung. Für Leinsamen wird der in Spanien ab 1 . März 1986 an­ wendbare Zielpreis entsprechend dem Unterschied fest­ Abschnitt II gesetzt, der während eines noch festzulegenden Bezugs­ zeitraums bei den Preisen von in der Fruchtfolge kon­ Bestimmungen über bestimmte Marktorganisationen kurrierenden Erzeugnissen zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung be­ steht. Jedoch darf der in Spanien anwendbare Zielpreis Unterabschnitt 1 den gemeinsamen Preis nicht übersteigen . Fette (2) Während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen werden die so für Spanien festge­ Artikel 92 setzten Preise jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen Preisen angenähert. Die Annäherung (1) Bei Olivenöl finden die Artikel 68 und 72 auf den erfolgt in zehn Stufen unter entsprechender Anwendung Interventionspreis Anwendung. des Artikels 70 . 54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 (3) Der in Spanien anwendbare Interventionspreis für ren, soweit es über die für den spanischen Markt nach Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und Absatz 1 Buchstabe a) zugelassenen Mengen hinausgeht. der Mindestpreis für Sojasaat werden gemäß den Bestim­ mungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisa­ tion von dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Richt­ (3) Bei außergewöhnlichen Umständen kann die in preis beziehungsweise Zielpreis abgeleitet. diesem Artikel festgelegte Kontrollregelung für die ihr unterliegenden Erzeugnisse geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um Ungleichgewichte auf den Märkten (4) Bis zum 31 . Dezember 1990 werden für den Han­ der einzelnen Öle zu verhindern. del mit Verarbeitungserzeugnissen aus Ol im Sinne der Verordnung Nr. 136/66/EWG, mit Ausnahme von Er­ Diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Arti­ zeugnissen aus Olivenöl und mit Ausnahme der Erzeug­ kels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen. nisse der Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zollta­ rifs, geeignete Maßnahmen beschlossen, um dem Preis­ unterschied bei diesem Ol in Spanien und in der Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Rech­ nung zu tragen . Artikel 95 ( 1 ) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Oli­ Artikel 94 venöl ist ab 1 . März 1986 in Spanien anwendbar. Diese ( 1 ) Das Königreich Spanien wendet bis zum 31 . De­ Beihilfe wird für das erste Mal festgesetzt und während zember 1990 nach noch festzulegenden Einzelheiten eine des Zeitraums der Anwendung von Ubergangsmaßnah­ men dem Niveau der in der Gemeinschaft in ihrer der­ Kontrollregelung an für zeitigen Zusammensetzung gewährten Beihilfe unter ent­ sprechender Anwendung des Artikels 79 angenähert. a) die auf dem spanischen Inlandsmarkt befindlichen Mengen der Erzeugnisse, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wird in Spanien ab 1 . Januar 1991 nach einem noch fest­ — unter Buchstabe a) genannt sind, mit Ausnahme zulegenden Zeitplan eingeführt, soweit dies erforderlich ist, um zum Ende der Anwendung von Ubergangsmaß­ von Sojabohnen der Tarifstelle ex 12.01 B des Ge­ nahmen das Gemeinschaftsniveau zu erreichen. meinsamen Zolltarifs, — unter Buchstabe b) genannt sind, mit Ausnahme (2) Die Beihilfe für in Spanien erzeugte Raps- und der Erzeugnisse der Tarifstellen 15.17 B II und Rübsensamen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, Leinsamen wird um diese Mengen auf einer Höhe zu halten, die an­ hand des durchschnittlichen Verbrauchs in Spanien — in Spanien ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres während der Jahre 1983 und 1984 ermittelt wird, wo­ nach dem Beitritt eingeführt und bei dieses Niveau entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung des Bedarfs angepaßt wird ; — in der Folgezeit während der Anwendung der in Ar­ tikel 94 Absatz 1 genannten Kontrollregelung erhöht, b) das Verbraucherpreisniveau für die unter Buchstabe a) genannten Öle sowie für Margarine, um bis zum und zwar entsprechend der Annäherung des in Spanien 31 . Dezember 1990 grundsätzlich das während des anwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises Wirtschaftsjahres 1984 / 85 erreichte, in ECU ausge­ an das gemeinsame Preisniveau . drückte Preisniveau beizubehalten . Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums Die unter Buchstabe a) genannte Kontrollregelung um­ entspricht die in Spanien gewährte Beihilfe dem Unter­ faßt die am 1 . März 1986 erfolgende Ersetzung der bei schied zwischen dem in diesem Mitgliedstaat anwendba­ der Einfuhr nach Spanien angewandten Handelsregelun­ ren Richtpreis oder Zielpreis und dem Weltmarktpreis, gen durch ein System mengenmäßiger Einfuhrbeschrän­ wobei dieser Unterschied um die Auswirkung der von kungen, das ohne Diskriminierung zwischen den Wirt­ dem Königreich Spanien bei der Einfuhr aus dritten Län­ schaftsteilnehmern sowohl gegenüber der Gemeinschaft dern angewandten Zölle vermindert wird . in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung als auch ge­ genüber dritten Ländern eröffnet wird. (3) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannten, in Spa­ nien erzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ (2) Bis zum 31 . Dezember 1990 ist die Einfuhr von So­ gen Zusammensetzung verarbeiteten Saaten sowie die jabohnen nach Spanien von der Verpflichtung abhängig, Beihilfe für die gleichen, in der Gemeinschaft in ihrer das daraus durch Vermahlung gewonnene Öl auszufüh­ derzeitigen Zusammensetzung erzeugten und in Spanien 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 55 verarbeiteten Saaten werden angepaßt, um dem jeweili­ — am 1 . Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H. gen Unterschied zwischen dem Preisniveau dieser Saaten des Anfangsabstands verringert. und dem Preisniveau der aus dritten Ländern eingeführ­ ten Saaten Rechnung zu tragen. Ab 1 . Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die Präferenzzollsätze in vollem Umfang an. (4) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raps- und Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne wird außer­ dem der gegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag berücksichtigt. Unterabschnitt 2 Milch und Milcherzeugnisse Artikel 96 Während der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1994/95 wer­ Artikel 98 den spezifische Garantieschwellen für in Spanien er­ zeugte Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumen­ ( 1 ) Bis zu der ersten Preisannäherung werden die in kerne festgesetzt. Spanien anwendbaren Interventionspreise für Butter und für Magermilchpulver auf einer Höhe festgesetzt, die dem dort unter der zuvor geltenden innerstaatlichen Re­ Diese spezifischen Garantieschwellen werden anhand gelung während eines noch festzusetzenden repräsentati­ von Kriterien bestimmt, die mit den bei der Festsetzung ven Zeitraums festgestellten Preisniveau entspricht. der Garantieschwellen in der Gemeinschaft in ihrer der­ zeitigen Zusammensetzung zugrunde gelegten Kriterien tatsächlich vergleichbar sind, wobei die im Laufe eines In der Folgezeit wird der Unterschied zwischen diesen der Wirtschaftsjahre 1982 /83 , 1983/84 und 1984/ 85 Preisen und den entsprechenden Preisen, berechnet nach festgestellte höchste Erzeugung herangezogen wird. den in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehe­ nen Regeln auf der Grundlage des in Spanien während des repräsentativen Zeitraums gemäß Absatz 1 anwend­ Bei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle baren Garantiepreises für Milch schrittweise so verrin­ werden die Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwor­ gert, daß er bei der vierten Annäherung der Hälfte des tung nach Modalitäten, die denen in der Gemeinschaft in ursprünglichen Unterschieds entspricht und bei der sie­ ihrer derzeitigen Zusammensetzung entsprechen, mit benten Annäherung vollständig beseitigt ist. derselben Höchstgrenze angewandt. Artikel 70 gilt entsprechend ; Artikel 72 findet ebenfalls Anwendung. Artikel 97 ( 1 ) Bis zum Ablauf der in Artikel 94 genannten Kon­ Der Ausgleichsbetrag für Magermilch und Magermilch­ trollregelung schiebt das Königreich Spanien die Anwen­ pulver zu Futterzwecken kann jedoch nach dem Verfah­ dung der vertragsmäßigen oder autonomen Präferenzre­ ren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gelungen auf, die in der Gemeinschaft gegenüber dritten verringert werden . Ländern auf dem Sektor Olivenöl, Ölsaaten und ölhal­ tige Früchte sowie deren Folgeerzeugnisse angewandt werden . (2) Die Ausgleichsbeträge für andere Milcherzeug­ nisse als Buter und Magermilchpulver werden mit Hilfe (2) Ab 1 . Januar 1991 wendet das Königreich Spanien von noch zu bestimmenden Koeffizienten festgesetzt. einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am 31 . Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird : N Artikel 99 — Am 1 . Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H. (1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 kann das Kö­ des Anfangsabstands verringert; nigreich Spanien bis zum 31 . Dezember 1986 innerstaat­ liche Exklusivkonzessionen für Molkereizentralen bei — am 1 . Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert; der Vermarktung von in Spanien erzeugter pasteurisier­ ter Frischmilch beibehalten . — am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert; Diese Konzessionen dürfen nicht die freie Vermarktung — am 1 . Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. von aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführter des Anfangsabstands verringert; pasteurisierter Frischmilch in Spanien behindern. 56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 (2) Das Königreich Spanien teilt der Kömmission spä­ Unterabschnitt 5 testens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Beitritts die Flachs und Hanf in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 104 Auf die Beihilfe für Flachs und Hanf findet Artikel 79 Anwendung. Unterabschnitt 3 Rindfleisch Unterabschnitt 6 Hopfen Artikel 100 Auf die Garantiepreise in Spanien und die Interventions­ ankaufspreise in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Artikel 105 Zusammensetzung, die für vergleichbare Qualitäten gel­ Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 ten und auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Han­ delsklassenschemas für Schlachtkörper von ausgewachse­ genannte Erzeugerbeihilfe für Hopfen wird in Spanien nen Rindern festgesetzt worden sind, findet Artikel 68 ab der ersten Ernte nach dem Beitritt in vollem Umfang Anwendung. Auf den Interventionsankaufspreis in Spa­ angewandt. nien finden die Artikel 70 und 72 Anwendung. Artikel 101 Unterabschnitt 7 Der Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeugnisse nach Saatgut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805 /68 wird mit Hilfe von noch zu bestimmenden Koeffizienten festgesetzt. Artikel 106 Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358 /71 genannte Beihilfe für Saatgut findet Artikel 79 Artikel 102 Anwendung. Auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestan­ des findet Artikel 79 Anwendung. Unterabschnitt 8 Unterabschnitt 4 Seidenraupen Tabak

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.