Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ische und Portugal fest. Republik können die Einfuhr von Waren des Anhangs B bis zum 31 . Dezember 1990 einer vorherigen Überwa­ chung zu rein statistischen Zwecken unterstellen . Artikel 2 Das Königreich Spanien kann die Einfuhr von Waren des Anhangs C im Jahr 1990 einer vorherigen Überwa­ Für die Anwendung des Artikels 48 der Beitrittsakte auf chung zu rein statistischen Zwecken unterstellen. die in der Liste des Anhangs A aufgeführten Waren er­ folgt die Abschaffung der ausschließlichen Einfuhrzölle in Spanien nach Absatz 3 des genannten Artikels durch Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese stati­ eine schrittweise Eröffnung von Kontingenten für die stische Überwachung auf keinen Fall verzögert werden. Einfuhr von Waren mit Ursprung in Portugal ab 1 . März 1986 . Die Kontingentsmengen für das Jahr 1986 sind in der Liste ebenfalls angegeben . Artikel 4 Das Königreich Spanien erhöht die Kontingentsmengen ( 1 ) Das Königreich Spanien kann die Einfuhr der fol­ nach Maßgabe des Anhangs A. Die prozentualen Erhö­ genden Waren mit Ursprung in Portugal bis zum 31 . De­ 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 411 zember 1990 einer vorherigen Überwachung zu rein sta­ (2) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten tistischen Zwecken unterstellen : Bedingungen kann die Portugiesische Republik die Ein­ fuhr der folgenden Waren mit Ursprung in Spanien bis Nummer des zum 31 . Dezember 1992 einer vorherigen Überwachung Gemeinsamen Warenbezeichnung zu rein statistischen Zwecken unterstellen : Zolltarifs Nummer des 47.01 Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder Gemeinsamen Warenbezeichnung chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faser­ Zolltarifs stoffen) 48.01 Papier und Pappe, einschließlich Zellstoff­ 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineral­ watte, in Rollen oder Bogen wasser hergestellten) und andere nichtalko­ holische Getränke, ausgenommen Frucht­ und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 22.03 Bier Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese stati­ stische Überwachung auf keinen Fall verzögert werden. (3) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten (2) Zu denselben Bedingungen und während dersel­ Bedingungen kann das Königreich Spanien die in ben Frist wie in Absatz 1 kann die Portugiesische Repu­ Anhang VII der Beitrittsakte aufgeführten Waren sowie blik die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren mit die unter die Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zoll­ Ursprung in Spanien einer vorherigen Überwachung zu tarifs fallenden Spirituosen mit Ursprung in Portugal bis rein statistischen Zwecken unterstellen zum 31 . Dezember 1992 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen . Artikel 5 Artikel 6 ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Einfuhr der ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1990 nehmen das König­ folgenden Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31 . reich Spanien und die Portugiesische Republik binnen Dezember 1988 einer vorherigen Überwachung zu rein fünf Arbeitstagen, nachdem einer dieser Mitgliedstaaten statistischen Zwecken unterstellen : eine Prüfung der Lage beantragt hat, Konsultationen auf, wenn bei in Artikel 4 genannten Waren plötzlich a) EGKS-Erzeugnisse, starke Veränderungen ihrer traditionellen Handelsströme b) auftreten, um Einvernehmen über gegebenenfalls zu tref­ fende Maßnahmen zu erzielen . Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung (2) Bis zum 31 . Dezember 1988 nehmen das König­ Zolltarifs reich Spanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags des König­ 73.14 Draht aus Stahl, auch überzogen, ausge­ reichs Spanien auf Prüfung der Lage Konsultationen auf, nommen isolierte Drähte für aie Elektro­ technik wenn bei in Artikel 5 Absatz 1 genannten Waren plötz­ lich starke Veränderungen der portugiesischen Einfuhren 73.15 Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoff­ von Waren mit Ursprung in Spanien auftreten, um Ein­ stanl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 vernehmen über gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen aufgeführten Formen : zu erzielen . A. Qualitätskohlenstoffstahl : ex VIII. Draht, auch überzogen, ausge­ nommen isolierte Drähte für (3) Gelangen das Königreich Spanien und die Portu­ die Elektrotechnik : giesische Republik bei den Konsultationen nach den — nicht überzogen Absätzen 1 und 2 zu keinem Einvernehmen, so legt die 73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, Kommission unter Berücksichtigung der für die Schutz­ ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19 klausel des Artikels 379 der Beitrittsakte geltenden Krite­ rien in einem Dringlichkeitsverfahren die von ihr für er­ forderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen unter Angabe Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese stati­ der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten fest. stische Überwachung auf keinen Fall verzögert werden. Artikel 7 Diese statistische Überwachung kann von den beiden ( 1 ) Werden im Warenverkehr zwischen Spanien und Seiten einvernehmlich verlängert werden, jedoch nicht Portugal bei einem oder mehreren der Grunderzeug­ über den 31 . Dezember 1990 hinaus . Wird keine Eini­ nisse, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der gung erzielt, so kann die Kommission auf Antrag eines Herstellung von Waren der Verordnung (EWG) Nr. der beiden Staaten eine Verlängerung dieser Überwa­ 3033 / 80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festle­ chung beschließen, wenn sie schwerwiegende Störungen gung der Handelsregelung für bestim .ntc v . auf dem portugiesischen Markt feststellt. schaftlichen Verarbeitungserzeugnissen hergestellte Wa­ 412 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ren verwendet wurden, Ausgleichsbeträge nach den tugal unter Verwendung folgender Waren hergestellt Artikeln 72 und 240 der Beitrittsakte oder der Aus­ wurden : gleichsbetrags-Mechanismus nach Artikel 270 ange­ wandt, so werden die anzuwendenden Ubergangsmaß­ — Waren, für welche die in Spanien oder Portugal an­ nahmen nach Maßgabe der Artikel 53 und 213 der Bei­ wendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung trittsakte festgelegt. Die im Warenverkehr zwischen Spa­ nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rück­ nien und Portugal anzuwendenden Ausgleichsbeträge vergütet worden sind ; werden von dem Staat erhoben beziehungsweise ge­ — landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraus­ währt, in dem die Preise der betreffenden landwirtschaft­ setzungen für die Überführung in den freien Verkehr lichen Grunderzeugnisse am höchsten sind. in Spanien oder Portugal nicht erfüllen. (2) Der Zollsatz, der zum Zeitpunkt des Beitritts den Bei der Festlegung dieser Bestimmungen berücksichtigt festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr von Waren die Kommission die Bestimmungen der Beitrittsakte über der Verordnung (EWG) Nr. 3033 / 80 aus Spanien nach den Zollabbau zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ Portugal oder aus Portugal nach Spanien darstellt, wird zeitigen Zusammensetzung und Spanien und Portugal nach Maßgabe der Artikel 53 und 213 der Beitrittsakte sowie über die schrittweise Anwendung des Gemeinsa­ bestimmt. men Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der ge­ Ist jedoch bei den in Anhang XIX der Beitrittsakte auf­ meinsamen Agrarpolitik durch das Königreich Spanien geführten Waren der nach den vorgenannten Artikeln und die Portugiesische Republik. berechnete Zollsatz, der den festen Teilbetrag der Ab­ gabe bei der Einfuhr aus Spanien nach Portugal darstellt, Artikel 9 niedriger als die in diesem Anhang angegebenen Zoll­ ( 1 ) Wenn in der Beitrittsakte und in diesem Protokoll sätze, so werden letztere angewandt. nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die zollrechtli­ Ist dieser Zollsatz bei den genannten Waren höher als chen Bestimmungen über den Warenverkehr mit dritten der Zollsatz, der den festen Teilbetrag der Abgabe bei Ländern unter den gleichen Bedingungen für den Wa­ der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen renverkehr zwischen Spanien und Portugal, solange in Zusammensetzung nach Portugal darstellt, so wird letz­ diesem Warenverkehr Zölle erhoben werden . terer angewandt. Für die Ermittlung des Zollwerts im Warenverkehr zwi­ Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Schokolade schen Spanien und Portugal sowie im Warenverkehr mit und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der dritten Ländern ist Tarifnummer 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs . Bei die­ — bei industriellen Waren bis zum 31 . Dezember 1992 sen Waren darf der feste Teilbetrag der Abgabe bei der und Einfuhr aus Spanien nach Portugal nicht mehr als 30 v. H. betragen . — bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zum 31 . Dezember 1995 als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in Artikel 8 den am 31 . Dezember 1985 im Königreich Spanien und ( 1 ) Die Kommission legt unter gebührender Berück­ in der Portugiesischen Republik geltenden Bestimmun­ sichtigung der geltenden Bestimmungen, insbesondere gen festgelegt ist. der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versand­ verfahren, die Methoden für die Zusammenarbeit der (2) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Verwaltungen fest, mit denen sichergestellt werden soll, Republik wenden in ihrem Warenverkehr ab 1 . März 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des daß den Waren, welche die gestellten Anforderungen er­ vereinheitlichten EGKS-Tarifs an . füllen, die in diesem Protokoll vorgesehene Behandlung gewährt wird. Artikel 10 Diese Methoden umfassen insbesondere die Maßnah­ men, mit denen sichergestellt werden soll, daß Waren, Die Portugiesische Republik wendet auf ihren Warenver­ denen diese Behandlung in Spanien oder Portugal ge­ kehr mit den Kanarischen Inseln sowie mit Ceuta und währt wurde , bei ihrer Wiederausfuhr nach der Gemein­ Melilla die Sonderregelungen an, die für diese Gebiete schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ebenso be­ zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ handelt werden wie im Fall einer Direkteinfuhr. mensetzung und dem Königreich Spanien vereinbart wurden in in Protokoll Nr. 2 niedergelegt sind . (2) Bis zum 28 . Februar 1986 gelten für den Waren­ verkehr zwischen Spanien und Portugal weiterhin die Artikel 11 Regelungen, die derzeit für die Handelsbeziehungen zwischen dem Königreich Spanien und der Portugiesi­ Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 er­ schen Republik bestehen . läßt die Kommission unmittelbar nach dem Beitritt alle Durchführungsmaßnahmen, die sich für die Anwendung (3) Die Kommission legt die Bestimmungen fest, die dieses Protokolls als erforderlich erweisen könnten, ins­ ab 1 . März 1986 im Warenverkehr zwischen Spanien besondere die Durchführungsmodalitäten der Überwa­ und Portugal für Waren gelten, die in Spanien oder Por­ chung nach den Artikeln 3 , 4 und 5 . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4 3 ANHANG A Liste zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 Nummer des Umfang der Jährlicher Nummer des Kontingents Gemeinsamen , Warenbezeichnung Ausgangskontingente Steigerungssatz Zolltarifs ( 1986) (0/0) 1 24.02 Tabak, verarbeitet ; Tabakauszüge und Tabaksoßen : 300 000 000 20 Einheiten A. Zigaretten 2 24.02 B. Zigarren und Zigarillos 3 510 000 20 Einheiten 3 24.02 C. Rauchtabak 60 t 20 D. Kautabak und Schnupftabak E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien 4 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen 7 427 t 10 rohe öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : ex A. Leichtöle : — ausgenommen Motorenbenzin und Kerosin 5 27.10 ex A. Leichtöle : 9 531 t 10 — Motorenbenzin 6 27.10 ex A. Leichtöle : 6 000 t 10 — Kerosin 7 27.10 C. Schweröle : 7 400 t 18,5 I. Gasöl 8 27.10 C. Schweröle : 13 600 t 12,5 II . Heizöl 9 27.10 C. Schweröle : 850 t 10 III . Schmieröle und andere 34.03 Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr : ex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal­ tend : — ausgenommen zubereitete Schmiermittel für die Behandlung von Spinnstoffen, Leder, Häuten und Fellen 414 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Umfang der Jährlicher Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Ausgangskontingente Steigerungssatz Kontingents Zolltarifs ( 1986) (°/o) 10 27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 17 000 t 10 11 27.12 Vaselin 400 t 10 27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rück­ stände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt 12 27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder 6 000 t 10 Öl aus bituminösen Mineralien 27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltge­ stein 27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphalt­ mastix, Verschnittbitumen) 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4 5 ANHANG B Liste zu Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 Plafond Nummer des Ausgangsmenge Nummer Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ( 1986) 1 ex 58.04 Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewe­ 65 t be derTarifnrn . 55.08 und 58.05 : — aus Baumwolle 58.09 Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv : B. Spitzen : ex I. handgefertigt : — ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle oder syntheti­ schen oder künstlichen Spinnstoffen II. maschinengefertigt 60.0 Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert : C. aus anderen Spinnstoffen : I. aus Baumwolle 2 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert : 6 t A. Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 : I. T-Shirts : a) aus Baumwolle II. Unterziehpullis : a) aus Baumwolle III . andere : b) aus Baumwolle B. andere : IV. andere : d) aus Baumwolle : 1 . für Männer und Knaben : bb) Schlafanzüge 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : aa) Schlafanzüge bb) Nachthemden 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gum­ mielastisch noch kautschutiert : A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör : II . andere : ex a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08 : — aus Baumwolle b) andere : 1 . Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgröße 86 : cc) aus Baumwolle 2 . Badeanzüge und -hosen :

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