Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ANHANG A Liste zu Artikel 4 Absatz 1 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 06.01 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachs­ tum oder in Blüte : ex A. ruhend : — andere als Hyazinthen, Narzissen, Tulpen und Gladiolen 06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser: A. Stecklinge, unbewurzelt, und Edelreiser : II . andere ex D. andere : — Rosen (alle Arten der Gattung Rosa), unveredelt : — mit einem Wurzelhalsdurchmesser von 10 mm oder weniger — andere — andere als Pilzmyzel (Champignonweiß), Rhododendron (Azaleen) und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen — Freilandpflanzen : — Bäume und Sträucher, andere als Obstgehölze und Forstgehölze — bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen — andere — andere : — Freilandstauden — andere — Zimmerpflanzen : — bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kak­ teen) — andere als Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenom­ men Kakteen) 06.03 Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet : A. frisch : I. vom 1 . Juni bis 31 . Oktober : — Rosen — Nelken — Orchideen — Gladiolen — Chrysanthemen — andere II. vom 1 . November bis 31 . Mai : — Rosen — Nelken — Orchideen — Gladiolen — Chrysanthemen — andere 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : A. Kartoffeln : II. Frühkartoffeln F. Hülsengemüse, auch ausgelöst : II. Bohnen (Phaseolus-Arten) 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 405 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 07.01 ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch : (Fortsetzung) — Speisezwiebeln M. Tomaten P. Gurken und Cornichons : I. Gurken S. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack T. andere : II. Auberginen 08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocadofrüchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen : D. Avocadofrüchte 406 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG B Liste zu Artikel 6 Absatz 3 Nummer des Gemeinsamen Zollsatz Warenbezeichnung (0/0) Zolltarifs 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren : A. Fleisch : II. von Rindern : a) frisch oder gekühlt 20 III. von Schweinen : a) von Hausschweinen : ex 1 . ganze oder halbe Tierkörper : — frisch oder gekühlt 20 ex 2 . Schinken, auch Teile davon : — frisch oder gekühlt 20 ex 3 . Vorderteile oder Schultern, auch Teile davon : — frisch oder gekühlt 20 ex 4. Kotelettstränge, auch Teile davon : — frisch oder gekühlt 20 ex 5. Bäuche, auch Teile davon : — frisch oder gekühlt 20 6 . anderes : bb) anderes : — frisch oder gekühlt 20 ex b) anderes : — frisch oder gekühlt 20 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert : A. mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger : I. Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke, Buttermilch und andere fermentierte oder gesäuerte Milch : ex a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger : — Joghurt 12,5 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert : A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht : I. Eier von Hausgeflügel : ex b) andere : — von Hühnern 9 09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen ; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee : A. Kaffee : II. geröstet : a) nicht entkoffeiniert 19 19.03 Teigwaren : B. andere 12 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : ex C. Tomaten : — Tomatenmark mit einem Trockenstoffgehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen, in dicht abge­ schlossenen Behältnissen 10 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 407 Nummer des Zollsatz Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs (%) 21.04 Würzsoßen ; zusammengesetzte Würzmittel : B. Würzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark 9 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- ocfer Küchen­ gebrauch : I. zubereitetes Joghurt : b) anderes 12,5 22.09 Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spiri­ tuosen ; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken : C. Spirituosen : I. Rum, Taffia, Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt : ex a) von 2 Liter oder weniger : — Rum 39,1 Ptas/1 ex b) von mehr als 2 Liter : — Rum 39,1 Ptas/1 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polysty­ rol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymetha­ crylderivate, Cumaron-Inden-Harze) : C. andere : ex IV. Polypropylen : — in Bändern, mit einer Stärke von mehr als 0,1 mm 10,5 VII. Polyvinylchlorid : ex b) in anderen Formen : — in Rohren oder Schläuchen 10,5 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 : B. andere : V. aus anderen Stoffen : ex d) andere : — Teller mit einem Durchmesser von 17 bis 21 cm, und Gläser, aus Polystyrol 15 — Säcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polystyrol 10,5 — andere Behälter aus Flaschen, Ballons und Flakons, aus Polystyrol 15 — Rohrformstücke, Rohrverbindungsstücke und Rohrverschlußstücke, aus Polyvinyl­ chlorid 10,5 42.02 Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Rei­ setaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähn­ liche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben : ex A. aus Kunststoffolien : — Taschen aus Polyäthylen 10,5 408 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Nummer des Gemeinsamen Zollsatz Warenbezeichnung Zolltarifs (%) 48.05 Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen : A. Papier und Pappe, gewellt 14 ex B. andere : — Haushaltspapier, gekreppt, mit einem Quadrat­ metergewicht von 15 g bis weniger als 50 g 12,5 ex 48.14 Schreibwaren : Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten ; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren : — Briefblöcke 15 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten : ex B. andere : — Toilettenpapier, in Rollen 12 — Papierstreifen für Büromaschinen und ähnliche Geräte, auch aufgerollt 12 48.16 Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder Pappe ; Pappwaren der in Büros, Läden und derglei­ chen verwendeten Art : ex A : Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier und Pappe : — Schachteln aus Wellpapier oder Wellpappe 15 — Säcke, Beutel und Tüten, aus Kraftpapier 11 — Zigarren- und Zigarettenschachteln 14 ex 48.18 Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen ; Merk­ bücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe ; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe : — Notizblöcke und Hefte 13 ex 48.19 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert : — Etiketten aller Art, ausgenommen Zigarrenbauchbinden 14,5 48.21 Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zell­ stoffwatte : B. Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder : ex I. nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf: — aus Zellstoffwatte 14 ex II . andere : — aus Zellstoffwatte 14 ex D. Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege (einschließlich Abschminktücher und Taschentücher) und andere Haushaltswäsche ; Leibwäsche und andere Kleidung : — Handtücher und Tischservietten 14 ex E. hygienische Binden und Tampons : — hygienische Binden und Zellstoffwatte 14 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 409 Nummer des Zollsatz Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs (%) 48.21 F. andere : (Fortsetzung) ex I. für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzel­ verkauf : — Windeln und Windeleinlagen für hygieni­ sche Zwecke, aus Zellstoffwatte 14 ex II. andere : — Windeln und Windeleinlagen für hygieni­ sche Zwecke, aus Zellstoffwatte 14 70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekon­ servengläser, Töpfe, Tablettengläser und ähnliche Behältnis­ se zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas ; Stop­ fen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas : — ausgenommen Behältnisse zu Transport- oder Verpak­ kungszwecken, hergestellt aus Glasröhren mit einer Wandstärke von weniger als 1 mm, sowie Stopfen, Dek­ kel und andere Verschlüsse 9 ex 76.08 Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Türme, Masten, Pfei­ ler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrah­ men, Geländer), aus Aluminium ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Alu­ minium : — Tore, Türen, einschließlich Zargen, Fenster 8,4 — zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminiumlegierungen 8,4 94.03 Andere Möbel ; Teile davon : ex B. andere : — Betten aus unedlen Metallen 13 — Regale und Teile davon, aus unedlen Metallen 11,5 94.04 Sprungrahmen ; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. B. Auflegematratzen, Deckbetten, Steppdecken, Kis­ sen, Schlummerrollen, Kopfkissen, einschließlich solcher aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen : A. Bettausstattungen und ähnliche Waren, aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkunststoff, auch überzogen 12 ex B. andere : — Sprungrahmen, Auflegematratzen und Kopfkissen 13 4 0 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Protokoll Nr. 3 über den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal während des Zeitraums der Anwendung von Ubergangsmaßnahmen Artikel 1 hungen werden zu jedem Kontingent hinzugezählt, und die folgende Erhöhung wird auf der Grundlage der sich ( 1 ) Außer bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags daraus ergebenden Gesamtmengen berechnet. fallenden Waren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gewähren Spanien und Portugal einan­ der in ihrem Warenverkehr die Behandlung, die von je­ Artikel 3 dem von ihnen mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung vereinbart wurde und im Vierten Teil ( 1 ) Abweichend von Artikel 1 führt das Königreich d^r Beitrittsakte unter Titel II Kapitel 1 und unter Spanien für die in Anhang B aufgeführten Waren mit Titel III Kapitel 1 niedergelegt ist. Ursprung in Portugal ab 1 . März 1986 bis zum 31 . De­ zember 1990 Zollplafonds zum Zollsatz Null ein. Wer­ den die vorgesehenen Mengen der einzelnen Plafonds (2) Das Königreich Spanien wendet auf Waren mit erreicht, so kann das Königreich Spanien Zollsätze bis Ursprung in Portugal, die unter die Kapitel 25 bis 99 des zum Ende des laufenden Kalenderjahres wiedereinfüh­ Gemeinsamen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme von Wa­ ren ; diese entsprechen dann denen, die es zu diesem ren der Verordnungen (EWG) Nr. 2783 /75 , (EWG) Nr. Zeitpunkt gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ 3033/80 und (EWG) Nr. 3035 / 80, dieselbe Behandlung gen Zusammensetzung anwendet. an wie die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen­ setzung gegenüber Portugal ; dies gilt insbesondere für die Abschaffung der Zölle und Maßnahmen gleicher Die Plafondmengen für das Jahr 1986 sind in Anhang B Wirkung sowie der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhr­ angegeben, und die schrittweisen jährlichen Erhöhungen beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei betragen unter den EWG-Vertrag fallenden Waren,, die in Portu­ gal die Bedingungen der Artikel 9 und 10 dieses Vertrags — 1987 : 10 v. H. , erfüllen, sowie bei unter den EGKS-Vertrag fallenden — 1988 : 12 v. H., Waren, die sich gemäß diesem Vertrag in Portugal im freien Verkehr befinden . — 1989 : 14 v. H. , — 1990 : 16 v. H. Die Portugiesische Republik wendet auf Waren mit Ur­ sprung in Spanien, die unter die Kapitel 25 und 99 des Die Erhöhung wird jedem Kontingent hinzugezählt und Gemeinsamen Zolltarifs fallen , mit Ausnahme von Wa­ die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich ren der Verordnungen (EWG) Nr. 2783/75 , (EWG) Nr. daraus ergebenden Gesamtmengen berechnet. 3033 / 80 und (EWG) Nr. 3035 / 80, dieselbe Behandlung an wie gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung. (2) Die Zollplafondregelung des Absatzes 1 gilt im Jahr 1990 auch für die in Anhang C aufgeführten Textil­ waren . (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ schlag der Kommission vor dem 1 . März 1986 die Ur­ sprungsregeln für den Warenverkehr zwischen Spanien (3) Das Königreich Spanien und die Portugies

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.