Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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al zum schaftlichen Erzeugungsregeln gesorgt wird. 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 465 dere auf die benachteiligten Gebiete Portugals einschließ­ benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft gegenwärtig lich der autonomen Regionen Azoren und Madeira be­ oder in Zukunft angewandt werden. zieht, belaufen sich für die zehnjährige Laufzeit des Pro­ gramms auf etwa 700 Millionen ECU, d. h. etwa 70 Mil­ (6) Der Rat legt gemäß Artikel 258 der Beitrittsakte lionen ECU pro Jahr. mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis­ sion die Einzelheiten des spezifischen Programms fest. (5) Die Sätze für die gemeinschaftliche Finanzierung der für das spezifische Programm in Betracht kommen­ (7) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum den Ausgaben werden in Anlehnung an die Sätze festge­ 1 . Januar 1991 einen Bericht zur Beurteilung der Durch­ setzt, die bei ähnlichen Maßnahmen in den am stärksten führung des spezifischen Programms. Protokoll Nr. 25 über die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Erzeugungsregeln in Portugal ( 1 ) Die Gemeinschaft ist der Auffassung, daß es unter Beginn der zweiten Stufe dort auch die gemeinschaftli­ den derzeitigen Gegebenheiten in der portugiesischen chen Disziplinen unter den Bedingungen, die die Ge­ Landwirtschaft durch die Wirkung verschiedener Fakto­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für ren, unter anderem der Anwendung der strukturpoliti­ ihre am stärksten benachteiligten Gebiete anwendet. schen Bestimmungen der Gemeinschaft und der Durch­ führung des spezifischen Agrarstrukturprogramms in (3) Die Lage bei Wein, Olivenöl, Verarbeitungser­ Portugal gemäß dem Protokoll Nr. 24 auf jeden Fall zu zeugnissen aus Tomaten und bei Zuckerrüben ist aller­ einer Produktivitätsverbesserung kommen wird. dings etwas anders. (2) Selbst wenn diese Produktivitätssteigerung im Ein Ausbau der Produktion dieser Erzeugnisse in Portu­ Rahmen einer Rationalisierung der portugiesischen gal könnte die Gesamtsituation der Gemeinschaftspro­ duktion verschlechtern . Deshalb ist die Gemeinschaft der Landwirtschaft durch Maßnahmen zur Umstellung der Betriebe auf andere Tätigkeiten oder zur Einstellung der Auffassung, daß die Portugiesische Republik die auf Ge­ Tätigkeit von Betrieben erreicht wird, wird sich daraus meinschaftsebene festgelegten Disziplinen unbedingt an­ nach Ansicht der Gemeinschaft ein gewisser Produk­ wenden muß, und zwar vom Beginn des Beitrittszeit­ tionsanstieg ergeben. raums an und unabhängig von der Form des für das je­ weilige Erzeugnis gewählten Übergangs. Die Gemeinschaft fördert eine solche Entwicklung wäh­ rend der ersten Stufe jedoch, da sie die Voraussetzung Die Gemeinschaft trägt jedoch dafür Sorge, daß bei der für die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Festlegung dieser Disziplinen der ganz besonderen land­ landwirtschaftlichen Tätigkeit in Portugal im Rahmen wirtschaftlichen Situation dieses Mitgliedstaats Rechnung der erweiterten Gemeinschaft ist. getragen wird ; zu diesem Zweck wird in dieser Beitritts­ akte vorgesehen, daß bei diesen Erzeugnissen von An­ Demgegenüber gelten ab dem Inkrafttreten aller Vor­ fang an für Flexibilität bei der Anwendung der gemein­ schriften der gemeinsamen Agrarpolitik in Portugal zum schaftlichen Erzeugungsregeln gesorgt wird. 400 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Artikel 10 benannten ordentlichen Mitgliedern und eines von der Portugiesischen Republik benannten ordentlichen Mit­ Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Einzahlungen glieds sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen vom werden vom Königreich Spanien und von der Portugiesi­ Königreich Spanien und von der Portugiesischen Repu­ schen Republik in frei transferierbarer Landeswährung blik benannten stellvertretenden Mitglieds. geleistet. Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird (2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mit­ der Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten glieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds Arbeitstag des den betreffenden EinZahlungsterminen läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der voraufgehenden Monats zwischen der ECU und der Pe­ Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das seta beziehungsweise dem Escudo gilt. Die gleiche Be­ Geschäftsjahr 1987 geprüft wird. rechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Arti­ kel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank; der Artikel 12 Ausgleich findet auch für die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik bereits geleisteten (1) Binnen drei Monaten nach dem Beitritt bestellt der Zahlungen statt. Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats den in Artikel 7 vorgesehenen sechsten Vizepräsidenten. Artikel 11 (2) Die Amtszeit des so bestellten Vizepräsidenten ( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das durch die Bestellung von zwei vom Königreich Spanien Geschäftsjahr 1987 geprüft wird. Protokoll Nr. 2 betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla Artikel 1 (5) Die Gemeinschaft wendet in ihrem Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln und mit Ceuta und Melilla (1) Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden oder in Ceuta und Melilla sowie Waren aus dritten Län­ landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieselbe allgemeine dern, die nach den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta Regelung wie gegenüber dritten Ländern an, sofern in und Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren der Beitrittsakte einschließlich dieses Protokolls nicht et­ Regelungen eingeführt werden, gelten bei ihrer Abferti­ was anderes bestimmt ist. gung zum freien Vekehr im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfüllen, oder als im Sinne Artikel 2 des EGKS-Vertrags im freien Verkehr befindliche Er­ zeugnisse . ( 1 ) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 sind Waren mit (2) Die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und gehören nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Melilla nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Ab­ fertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemein­ (3) Die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über schaft von Zöllen befreit. Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und den Ka­ (2) In dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören­ narischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits, so­ den Teil Spaniens wird die Zollbefreiung nach Absatz 1 fern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ab 1 . Januar 1986 gewährt. ist. (4) Autonome oder vertragsmäßige Rechtsakte der Für das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft werden die Gemeinschaftsorgane in der ' gemeinsamen Handelspoli­ Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf den tik, die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmit­ Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla in der telbar verbunden sind, gelten nicht für die Kanarischen gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen Inseln und Ceuta und Melilla, sofern in diesem Protokoll abgeschafft wie in den Artikeln 30, 31 und 32 der Bei­ nicht etwas anderes bestimmt ist. trittsakte vorgesehen . 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 401 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist verar­ setzt oder in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu­ beiteter Tabak der Tarifnummer 24.02 des Gemeinsamen sammensetzung ausgeführt wurden. Die im Rahmen der Zolltarifs, dessen Verarbeitung auf den Kanarischen In­ Zollkontingente in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein­ seln stattgefunden hat, im Zollgebiet der Gemeinschaft geführten Erzeugnisse werden nur dann zum freien Ver­ im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit. kehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehalten sind. Diese Kontingente werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eröffnet und aufgeteilt, wobei als Bezugsgrundlage der Durchschnitts­ (3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf wert der drei besten Jahre unter den letzten fünf Jahren, Vorschlag der Kommission jedes Jahr Bestimmungen zur für die Statistiken vorliegen, herangezogen wird. Der Eröffnung und Aufteilung der Kontingente nach Maß­ Rat beschließt so rechtzeitig, daß diese Kontingente zum gabe der Absätze 1 und 2. Für das Jahr 1986 beschließt 1 . Januar 1986 eröffnet und aufgeteilt werden können. der Rat so rechtzeitig, daß das Kontingent zum 1 . Ja­ nuar 1986 eröffnet und aufgeteilt werden kann. Um zu verhindern, daß diese Regelung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen Schwierig­ keiten führt, weil eingeführter verarbeiteter Tabak in einen anderen Mitgliedstaat wieder ausgeführt wird, legt Artikel 4 die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Methoden zur Zusammenarbeit der Ver­ ( 1 ) Die in Anhang A aufgeführten landwirtschaftli­ waltungen fest. chen Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen In­ seln sind unter den in diesem Artikel festgelegten Bedin­ gungen bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontin­ Artikel 3 genten von Zöllen befreit; diese Zollkontingente werden ( 1 ) Für Fischereierzeugnisse der Tarifnummern 03.01 , aufgrund des Durchschnittswertes der Mengen berech­ 03.02 , 03.03 , 16.04 und 16.05 sowie der Tarifstellen net, die in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in dem zum 05.15 A und 23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur­ Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen sprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Zusammensetzung andererseits abgesetzt wurden. Melilla gilt im Rahmen von Zollkontingenten, die je Er­ zeugnis auf der Basis des Durchschnittswertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tatsächlich abgesetzten a) Bis zum 31 . Dezember 1995 sind diejenigen dieser Mengen berechnet werden, die nachstehende Regelung, Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. und zwar für Einfuhren in den zum Zollgebiet der Ge­ 1035 /72 fallen, und bis zum 31 . Dezember 1992 die meinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und in übrigen Erzeugnisse die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung andererseits : — in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören­ — Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemein­ den Teil Spaniens von Zöllen befreit, und zwar schaft gehörenden Teil Spaniens sind diese Erzeug­ gegebenenfalls ohne Anwendung des Systems der nisse von Zöllen befreit. Sie können in diesem Teil Referenzpreise ; Spaniens nicht als im freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des EWG-Vertrags angesehen werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat — im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft ebenso zu wiederausgeführt werden . behandeln wie die gleichen Erzeugnisse mit Her­ kunft aus dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft — Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im übrigen gehörenden Teil Spaniens, sofern das System der Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt für diese Erzeug­ Referenzpreise im Falle ihrer Anwendbarkeit ein­ nisse eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in gehalten wird . der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedin­ gungen wie in Artikel 173 der Beitrittsakte vorgese­ hen, sofern die Referenzpreise eingehalten werden. b) Ab 1 . Januar 1996 sind diejenigen dieser Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 fallen, und ab 1 . Januar 1993 die übrigen Erzeugnisse im ge­ (2) Ab 1 . Januar 1993 sind die in Absatz 1 genannten samten Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen be­ Fischereierzeugnisse und ab 1 . Januar 1996 zubereitete freit, sofern das System der Referenzpreise im Falle oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D ihrer Anwendbarkeit eingehalten wird. des Gemeinsamen Zolltarifs im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöl­ len befreit ; diese Zollkontingente werden je Erzeugnis Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ aufgrund der Durchschnittswerte der Mengen berechnet, schlag der Kommission so rechtzeitig, daß die Eröffnung die in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in den zum Zoll­ und Aufteilung dieser Zollkontingente zum 1 . Januar gebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens abge­ 1986 möglich ist. 402 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 (2) a) Abweichend von Absatz 1 sind Bananen der Ta­ (2) Die auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta rifnummer 08.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit und Melilla bestehenden Zölle und die auf den Kanari­ Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei ihrer schen Inseln bestehende, „arbitrio insular — tarifa gene­ Abfertigung zum freien Verkehr in dem zum ral" genannte Abgabe werden gegenüber Waren mit Ur­ Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil sprung im Zollgebiet der Gemeinschaft schrittweise in Spaniens von Zöllen befreit. Nach dieser Rege­ der gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingun­ lung eingeführte Bananen können nicht als in gen abgeschafft wie in den Artikeln 30, 31 und 32 der dem genannten Teil Spaniens im freien Verkehr Beitrittsakte vorgesehen. befindlich im Sinne von Artikel 10 des EWG-Ver­ trags angesehen werden, wenn sie in einen ande­ (3) Die „arbitrio insular — tarifa especial" genannte ren Mitgliedstaat wiederausgeführt werden. Abgabe der Kanarischen Inseln wird gegenüber Waren b) Bis zum 31 . Dezember 1995 kann das Königreich mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft zum Spanien für die unter Buchstabe a) genannten 1 . März 1986 abgeschafft. Bananen bei der Einfuhr aus den anderen Mit­ gliedstaaten die mengenmäßigen Beschränkungen Diese Abgabe kann jedoch für die Einfuhr der Waren, und Maßnahmen gleicher Wirkung beibehalten, die in der Liste des Anhangs B aufgeführt sind, in Höhe die es bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nach der von 90 v. H. des Satzes, der in dieser Liste bei jeder die­ vorherigen innerstaatlichen Regelung angewandt ser Waren angegeben ist, unter der Voraussetzung beibe­ hat. halten werden, daß dieser verminderte Satz einheitlich auf alle Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung Bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktor­ im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt ganisation für dieses Erzeugnis kann das König­ wird. Die Abgabe wird spätestens am 1 . Januar 1993 ab­ reich Spanien abweichend von Artikel 76 Absatz geschafft, es sei denn, daß der Rat mit qualifizierter 2 der Beitrittsakte für die unter Buchstabe a) ge­ Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe nannten Bananen mengenmäßige Beschränkungen der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den Ka­ bei der Einfuhr aus dritten Ländern beibehalten, narischen Inseln bei den einzelnen Waren eine Verlänge­ soweit dies für die Aufrechterhaltung der inner­ rung beschließt. staatlichen Marktorganisation unbedingt erforder­ lich ist. Die Abgabe darf zu keiner Zeit die Höhe des spanischen Zolltarifs in seiner zur schrittweisen Einführung des Ge­ meinsamen Zolltarifs geänderten Fassung übersteigen. Artikel 5 ( 1 ) Sollte die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Regelung zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung auf den Ka­ Artikel 7 narischen Inseln oder in Ceuta und Melilla führen, so Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie daß die Erzeuger der Gemeinschaft geschädigt werden Zölle sowie die Handelsregelung bei der Einfuhr von könnten, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Waren aus einem dritten Land nach den Kanarischen In­ Vorschlag der Kommission besondere Bedingungen für seln und nach Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger den Zugang dieser Waren zum Zollgebiet der Gemein­ günstig sein als diejenigen, welche die Gemeinschaft ent­ schaft festlegen. sprechend ihren internationalen Verpflichtungen oder ih­ ren Präferenzregelungen gegenüber diesem dritten Land (2) Bewirken die Einfuhren einer Ware mit Ursprung anwendet, sofern das betreffende dritte Land die Einfuh­ auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla ren von den Kanarischen Inseln und aus Ceuta und Me­ eine ernste Schädigung einer Erzeugung in einem oder lilla ebenso behandelt wie die Einfuhren aus der Gemein­ mehreren Mitgliedstaaten oder besteht die Gefahr einer schaft. Die Regelung für die Einfuhr von Waren aus die­ solchen Schädigung, weil die gemeinsame Handelspolitik sem dritten Land nach den Kanarischen Inseln und nach und der Gemeinsame Zolltarif bei der Einfuhr von Roh­ stoffen oder Zwischenerzeugnissen nicht auf die Kanari­ Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als schen Inseln sowie Ceuta und Melilla angewandt wer­ die Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft. den, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitglied­ staats oder von sich aus geeignete Maßnahmen treffen . Artikel 6 Artikel 8 ( 1 ) Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemein­ schaft sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Die Regelung für den Warenverkehr zwischen den Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta Kanarischen Inseln einerseits und Ceuta und Melilla und Melilla von Zöllen und von Abgaben gleicher Wir­ andererseits ist mindestens ebenso günstig wie die nach kung befreit. Artikel 6 anwendbare Regelung. 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 403 Artikel 9 (2) Bis zum 28 . Februar 1986 gelten weiterhin ( 1 ) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf — für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Vorschlag der Kommission bis zum 1 . März 1986 die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Vorschriften zur Anwendung dieses Protokolls und ins­ einerseits und den Kanarischen Inseln und Ceuta und besondere die Ursprungsregeln für den Warenverkehr Melilla andererseits die Ursprungsregeln des Abkom­ nach den Artikel 2, 3, 4, 6 und 8 , einschließlich der Be­ mens von 1970 zwischen der Europäischen Wirt­ stimmungen über die Kennzeichnung der Ursprungswa­ schaftsgemeinschaft und Spanien ; ren und die Ursprungskontrolle. Diese Regeln müssen insbesondere Bestimmungen über — für den Warenverkehr zwischen dem zum Zollgebiet die Kennzeichnung und/oder Etikettierung der Waren, der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einer­ über die Bedingungen für die Registrierung von Schiffen seits und den Kanarischen Inseln und Ceuta und Me­ und über die Anwendung des kumulativen Ursprungssy­ lilla andererseits die Ursprungsregeln der am 31 . De­ stems bei Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur zember 1985 geltenden innerstaatlichen Bestimmun­ Feststellung des Warenursprungs enthalten. gen . 404 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.