Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1 (2) Die Amtszeit des so bestellten Vizepräsidenten ( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das durch die Bestellung von zwei vom Königreich Spanien Geschäftsjahr 1987 geprüft wird. Protokoll Nr. 2 betreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla Artikel 1 (5) Die Gemeinschaft wendet in ihrem Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln und mit Ceuta und Melilla (1) Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden oder in Ceuta und Melilla sowie Waren aus dritten Län­ landwirtschaftlichen Erzeugnissen dieselbe allgemeine dern, die nach den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta Regelung wie gegenüber dritten Ländern an, sofern in und Melilla im Rahmen der dort auf sie anwendbaren der Beitrittsakte einschließlich dieses Protokolls nicht et­ Regelungen eingeführt werden, gelten bei ihrer Abferti­ was anderes bestimmt ist. gung zum freien Vekehr im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfüllen, oder als im Sinne Artikel 2 des EGKS-Vertrags im freien Verkehr befindliche Er­ zeugnisse . ( 1 ) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 sind Waren mit (2) Die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und gehören nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Melilla nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Ab­ fertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemein­ (3) Die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über schaft von Zöllen befreit. Zollbestimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft einerseits und den Ka­ (2) In dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören­ narischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits, so­ den Teil Spaniens wird die Zollbefreiung nach Absatz 1 fern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ab 1 . Januar 1986 gewährt. ist. (4) Autonome oder vertragsmäßige Rechtsakte der Für das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft werden die Gemeinschaftsorgane in der ' gemeinsamen Handelspoli­ Zölle bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf den tik, die mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren unmit­ Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla in der telbar verbunden sind, gelten nicht für die Kanarischen gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen Inseln und Ceuta und Melilla, sofern in diesem Protokoll abgeschafft wie in den Artikeln 30, 31 und 32 der Bei­ nicht etwas anderes bestimmt ist. trittsakte vorgesehen . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 463 Protokoll Nr. 23 über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus dritten Ländern nach Portugal Artikel 1 (2) Die Quoten der Marken werden jährlich aktuali­ siert. Zu diesem Zweck wird ein Berichtigungskoeffizient Vom 1 . Januar 1986 bis zum 31 . Dezember 1987 gilt für angewandt, um die Preissteigerung in Portugal und die die Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller Mo­ Entwicklung der Herstellungspreise für CKD-Kraftwa­ torklassen zur Beförderung von Personen und Gütern gen auszugleichen. die nachstehende Regelung. Artikel 2 (3) Die aufgrund der Ausgangsquoten zugeteilten Quoten der Marken können bis zu 90 v. H. des Betrages Die Portugiesische Republik eröffnet für die Einfuhr von im Jahr 1986 und 93 v. H. im Jahr 1987 frei ausgeschöpft montierten Kraftwagen, im folgenden CBU-Kraftwagen werden ; die Ausschöpfung des restlichen Betrags der genannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 Markenquoten hängt von der Ausfuhr von Kraftwagen kg aus nicht an Abkommen mit der Gemeinschaft betei­ oder Teilen davon unter Zugrundelegung des in Portugal ligten dritten Ländern nach Portugal jährliche Einfuhr­ geschaffenen Mehrwerts dieser Ausfuhren ab. quoten nach Marken in Höhe von jährlich 15 Einheiten je Hersteller bei Fahrzeugmarken, die in Portugal nicht Artikel 5 montiert werden, und bei den übrigen Marken von 2 v. H. der Zahl der im Vorjahr in Portugal montierten ( 1 ) Für die Ausführer, die ihre Ausgangsquoten nach Fahrzeuge derselben Marke. Artikel 4 bereits vollständig ausgeschöpft haben, werden im Laufe des Jahres zusätzliche CKD-Quoten nach Artikel 3 Maßgabe des in Portugal geschaffenen Mehrwerts der ausgeführten Kraftwagen oder Teile gewährt. Für CBU-Kraftwagen mit einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg aus nicht an Abkommen mit der Gemein­ Die Zuteilung der zusätzlichen Quoten erfolgt auf der schaft beteiligten dritten Ländern eröffnet die Portugiesi­ Grundlage der in Anhang B aufgeführten Koeffizienten. sche Republik ein jährliches Gesamtkontingent in Höhe von 30 Einheiten . (2) Die Möglichkeit zusätzlicher Quoten für die in Absatz 1 genannten Ausführer ist auf einen Gesamtwert Artikel 4 begrenzt, der 12 v. H. der Gesamtsumme der CKD-Aus­ gangsquoten für die in Anhang A aufgeführten Marken ( 1 ) Für nicht montierte Kraftwagen, im folgenden nicht überschreiten darf. CKD-Kraftwagen genannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 2 000 kg für die Beförderung von Personen Artikel 6 eröffnet die Portugiesische Republik zu Beginn jedes Jahres und ausgehend von den 1985 gewährten, im An­ Die in Artikel 4 und 5 festgesetzten Quoten können für hang aufgeführten Ausgangsquoten eine Einfuhrquote je die Einfuhr von CKD- oder von CBU-Kraftwagen ver­ Marke . wendet werden . ANHANG A Ausgangsquoten der Marken 1985 (in 1 000 Escudos) Toyota 1 429 811 Datsun 1 151 548 Mazda 188 282 Honda 170 077 Subaru 102 304 Daihatsu 20 315 464 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 ANHANG B Gewichtung der Ausfuhrkoeffizienten nach Artikel 5 Absatz 1 1986 1987 CKD-Kraftwagen 0,6 0,5 CBU-Kraftwagen und Karosserien 0,5 0,45 Halbzeug 0,4 0,35 Fertigteile : — Motoren 0,8 0,7 — Getriebe 0,8 0,7 — andere mechanische Teile 0,7 0,6 — Elektrische Bauteile 0,6 0,5 — Andere Bauteile 0,55 0,5 Protokoll Nr. 24 über die Agrarstrukturen in Portugal ( 1 ) Mit dem Beitritt wird gemäß den Zielen der ge­ a) Kurzfristig sind der bestehende Beratungsdienst und meinsamen Agrarpolitik eine gemeinsame Aktion mit die bestehenden Bewirtschaftungsverhältnisse durch einem spezifischen Entwicklungsprogramm zugunsten eine bessere Verteilung des verfügbaren Potentials zu Portugals durchgeführt, das an die besonderen Struktur­ verbessern, ohne daß dies eine Änderung der Be­ bedingungen der portugiesischen Landwirtschaft ange­ triebsgröße oder bedeutende Rationalisierungsmaß­ paßt ist. Dieses Programm, das sich über einen Gesamt­ nahmen voraussetzt. Außerdem sind die Verarbei­ zeitraum von zehn Jahren erstreckt, verfolgt insbeson­ tungs- und Vermarktungsanlagen unter Berücksichti­ dere das Ziel einer spürbaren Verbesserung der Produk­ gung der vorherrschenden bzw. angestrebten Merk­ tions- und Vermarktungsbedingungen wie auch einer male der Agrarerzeugung soweit wie möglich zu ver­ Verbesserung der gesamten strukturellen Lage des bessern . Agrarsektors in Portugal. b) Mittelfristig ist eine gute Infrastruktur und die Bewäs­ (2) Die Gemeinschaft wird dieses Aktionsprogramm serung der Trockenfeldbauzonen zu entwickeln, eine zugunsten Portugals in einer Weise durchführen, die den bessere Bodennutzung zu fördern und ein leistungsfä­ in der Gemeinschaft bereits bestehenden Aktionen für higes landwirtschaftliches Beratungs-, Unterrichts­ ihre am meisten benachteiligten Gebiete analog ist. Die­ und Forschungswesen einzurichten und auszubauen . ses Programm wird darauf ausgerichtet sein, die Infra­ In diesem Zusammenhang ließen sich auch die länger­ strukturen in den ländlichen Gebieten, das landwirt­ fristigen Aspekte einer Verbesserung des Viehbestan­ schaftliche Beratungswesen und die Möglichkeiten für des, wie z. B. die Leistungsprüfungen und die Nach­ die berufliche Bildung zu entwickeln, und zur Umstel­ kommenschaftsprüfungen männlicher Zuchttiere, in lung der Erzeugung — einschließlich Bewässerung, so­ Angriff nehmen . weit diese erforderlich ist, Entwässerung und Verbesse­ rung der Weiden — beitragen . c) Langfristig müßte im wesentlichen eine Zusammenle­ Ferner wird die Gemeinschaft dieses Programm so gung zerstückelter Betriebe und die Vergrößerung durchführen, daß es speziell den besonderen Bedürfnis­ von Betrieben, die gegenwärtig nicht rentabel sind, sen und der besonderen Lage Portugals gerecht wird. gefördert werden. Gleichzeitig wäre eine Verbesse­ Dieses Programm wird insbesondere noch zu definie­ rung der unausgewogenen Alterspyramide der land­ rende Maßnahmen im Sinne eines wirksamen Anreizes wirtschaftlichen Bevölkerung anzustreben, wobei für zur Aufgabe von landwirtschaftlichen Betrieben umfas­ ältere Landwirte ein Anreiz zu bieten wäre, aus dem sen . Auf alle Fälle dürfen diese Maßnahmen nicht weni­ Erwerbsleben auszuscheiden, und je nach Lage des ger günstig sein als die bisherigen Maßnahmen für die Falls Maßnahmen ergriffen werden müßten, um Ju­ Mitgliedstaaten der gegenwärtigen Gemeinschaft, und gendlichen den Zugang zum Beruf unter Bedingun­ die Bedingungen für die Möglichkeit einer Finanzierung gen zu erleichtern, die ihnen langfristig einen ren­ durch die Gemeinschaft müssen der besonderen Lage tablen Betrieb gewährleisten. Portugals angepaßt werden . (3) Was die wünschenswerte Entwicklung der Agrar­ (4) Die voraussichtlichen Gesamtkosten zu Lasten des strukturen in Portugal anbelangt, so wird die Gemein­ Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die schaft hierzu beitragen, damit folgende kurz-, mittel­ Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für die Durch­ und langfristigen Ziele erreicht werden : führung des spezifischen Programms, das sich insbeson­ 464 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 ANHANG B Gewichtung der Ausfuhrkoeffizienten nach Artikel 5 Absatz 1 1986 1987 CKD-Kraftwagen 0,6 0,5 CBU-Kraftwagen und Karosserien 0,5 0,45 Halbzeug 0,4 0,35 Fertigteile : — Motoren 0,8 0,7 — Getriebe 0,8 0,7 — andere mechanische Teile 0,7 0,6 — Elektrische Bauteile 0,6 0,5 — Andere Bauteile 0,55 0,5 Protokoll Nr. 24 über die Agrarstrukturen in Portugal ( 1 ) Mit dem Beitritt wird gemäß den Zielen der ge­ a) Kurzfristig sind der bestehende Beratungsdienst und meinsamen Agrarpolitik eine gemeinsame Aktion mit die bestehenden Bewirtschaftungsverhältnisse durch einem spezifischen Entwicklungsprogramm zugunsten eine bessere Verteilung des verfügbaren Potentials zu Portugals durchgeführt, das an die besonderen Struktur­ verbessern, ohne daß dies eine Änderung der Be­ bedingungen der portugiesischen Landwirtschaft ange­ triebsgröße oder bedeutende Rationalisierungsmaß­ paßt ist. Dieses Programm, das sich über einen Gesamt­ nahmen voraussetzt. Außerdem sind die Verarbei­ zeitraum von zehn Jahren erstreckt, verfolgt insbeson­ tungs- und Vermarktungsanlagen unter Berücksichti­ dere das Ziel einer spürbaren Verbesserung der Produk­ gung der vorherrschenden bzw. angestrebten Merk­ tions- und Vermarktungsbedingungen wie auch einer male der Agrarerzeugung soweit wie möglich zu ver­ Verbesserung der gesamten strukturellen Lage des bessern . Agrarsektors in Portugal. b) Mittelfristig ist eine gute Infrastruktur und die Bewäs­ (2) Die Gemeinschaft wird dieses Aktionsprogramm serung der Trockenfeldbauzonen zu entwickeln, eine zugunsten Portugals in einer Weise durchführen, die den bessere Bodennutzung zu fördern und ein leistungsfä­ in der Gemeinschaft bereits bestehenden Aktionen für higes landwirtschaftliches Beratungs-, Unterrichts­ ihre am meisten benachteiligten Gebiete analog ist. Die­ und Forschungswesen einzurichten und auszubauen . ses Programm wird darauf ausgerichtet sein, die Infra­ In diesem Zusammenhang ließen sich auch die länger­ strukturen in den ländlichen Gebieten, das landwirt­ fristigen Aspekte einer Verbesserung des Viehbestan­ schaftliche Beratungswesen und die Möglichkeiten für des, wie z. B. die Leistungsprüfungen und die Nach­ die berufliche Bildung zu entwickeln, und zur Umstel­ kommenschaftsprüfungen männlicher Zuchttiere, in lung der Erzeugung — einschließlich Bewässerung, so­ Angriff nehmen . weit diese erforderlich ist, Entwässerung und Verbesse­ rung der Weiden — beitragen . c) Langfristig müßte im wesentlichen eine Zusammenle­ Ferner wird die Gemeinschaft dieses Programm so gung zerstückelter Betriebe und die Vergrößerung durchführen, daß es speziell den besonderen Bedürfnis­ von Betrieben, die gegenwärtig nicht rentabel sind, sen und der besonderen Lage Portugals gerecht wird. gefördert werden. Gleichzeitig wäre eine Verbesse­ Dieses Programm wird insbesondere noch zu definie­ rung der unausgewogenen Alterspyramide der land­ rende Maßnahmen im Sinne eines wirksamen Anreizes wirtschaftlichen Bevölkerung anzustreben, wobei für zur Aufgabe von landwirtschaftlichen Betrieben umfas­ ältere Landwirte ein Anreiz zu bieten wäre, aus dem sen . Auf alle Fälle dürfen diese Maßnahmen nicht weni­ Erwerbsleben auszuscheiden, und je nach Lage des ger günstig sein als die bisherigen Maßnahmen für die Falls Maßnahmen ergriffen werden müßten, um Ju­ Mitgliedstaaten der gegenwärtigen Gemeinschaft, und gendlichen den Zugang zum Beruf unter Bedingun­ die Bedingungen für die Möglichkeit einer Finanzierung gen zu erleichtern, die ihnen langfristig einen ren­ durch die Gemeinschaft müssen der besonderen Lage tablen Betrieb gewährleisten. Portugals angepaßt werden . (3) Was die wünschenswerte Entwicklung der Agrar­ (4) Die voraussichtlichen Gesamtkosten zu Lasten des strukturen in Portugal anbelangt, so wird die Gemein­ Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die schaft hierzu beitragen, damit folgende kurz-, mittel­ Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für die Durch­ und langfristigen Ziele erreicht werden : führung des spezifischen Programms, das sich insbeson­ 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 465 dere auf die benachteiligten Gebiete Portugals einschließ­ benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft gegenwärtig lich der autonomen Regionen Azoren und Madeira be­ oder in Zukunft angewandt werden. zieht, belaufen sich für die zehnjährige Laufzeit des Pro­ gramms auf etwa 700 Millionen ECU, d. h. etwa 70 Mil­ (6) Der Rat legt gemäß Artikel 258 der Beitrittsakte lionen ECU pro Jahr. mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis­ sion die Einzelheiten des spezifischen Programms fest. (5) Die Sätze für die gemeinschaftliche Finanzierung der für das spezifische Programm in Betracht kommen­ (7) Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum den Ausgaben werden in Anlehnung an die Sätze festge­ 1 . Januar 1991 einen Bericht zur Beurteilung der Durch­ setzt, die bei ähnlichen Maßnahmen in den am stärksten führung des spezifischen Programms. Protokoll Nr. 25 über die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Erzeugungsregeln in Portugal ( 1 ) Die Gemeinschaft ist der Auffassung, daß es unter Beginn der zweiten Stufe dort auch die gemeinschaftli­ den derzeitigen Gegebenheiten in der portugiesischen chen Disziplinen unter den Bedingungen, die die Ge­ Landwirtschaft durch die Wirkung verschiedener Fakto­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für ren, unter anderem der Anwendung der strukturpoliti­ ihre am stärksten benachteiligten Gebiete anwendet. schen Bestimmungen der Gemeinschaft und der Durch­ führung des spezifischen Agrarstrukturprogramms in (3) Die Lage bei Wein, Olivenöl, Verarbeitungser­ Portugal gemäß dem Protokoll Nr. 24 auf jeden Fall zu zeugnissen aus Tomaten und bei Zuckerrüben ist aller­ einer Produktivitätsverbesserung kommen wird. dings etwas anders. (2) Selbst wenn diese Produktivitätssteigerung im Ein Ausbau der Produktion dieser Erzeugnisse in Portu­ Rahmen einer Rationalisierung der portugiesischen gal könnte die Gesamtsituation der Gemeinschaftspro­ duktion verschlechtern . Deshalb ist die Gemeinschaft der Landwirtschaft durch Maßnahmen zur Umstellung der Betriebe auf andere Tätigkeiten oder zur Einstellung der Auffassung, daß die Portugiesische Republik die auf Ge­ Tätigkeit von Betrieben erreicht wird, wird sich daraus meinschaftsebene festgelegten Disziplinen unbedingt an­ nach Ansicht der Gemeinschaft ein gewisser Produk­ wenden muß, und zwar vom Beginn des Beitrittszeit­ tionsanstieg ergeben. raums an und unabhängig von der Form des für das je­ weilige Erzeugnis gewählten Übergangs. Die Gemeinschaft fördert eine solche Entwicklung wäh­ rend der ersten Stufe jedoch, da sie die Voraussetzung Die Gemeinschaft trägt jedoch dafür Sorge, daß bei der für die Aufrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen Festlegung dieser Disziplinen der ganz besonderen land­ landwirtschaftlichen Tätigkeit in Portugal im Rahmen wirtschaftlichen Situation dieses Mitgliedstaats Rechnung der erweiterten Gemeinschaft ist. getragen wird ; zu diesem Zweck wird in dieser Beitritts­ akte vorgesehen, daß bei diesen Erzeugnissen von An­ Demgegenüber gelten ab dem Inkrafttreten aller Vor­ fang an für Flexibilität bei der Anwendung der gemein­ schriften der gemeinsamen Agrarpolitik in Portug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.