Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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deren Bereichen, — Höhe und Intensität der Beihilfen aufgrund des Umfangs insbesondere dem des Verkehrs . der unternommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berücksichtigung der Strukturprobleme der Region, in der (6) Beihilfen zur Deckung der Ausgaben, die Eisen- und die Investition stattfinden soll, gerechtfertigt sind und sich Stahlunternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf das hierfür Notwendige beschränken ; entstehen, können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren — das Investitionsprogramm auf der Linie der unter Nummer 2 des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn festgelegten Kriterien sowie der Allgemeinen Ziele „Stahl" das betreffende Forschungs- und/oder Entwicklungsvorhaben liegt, unter Berücksichtigung einer etwaigen, mit Gründen eines der nachstehenden Ziele verfolgt : versehenen Stellungnahme der Kommission hierzu . — Senkung der Produktionskosten (einschließlich Energieein­ sparung) oder Erhöhung der Produktivität ; Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung dieser Beihilfen, inwieweit das betreffende Investitionsprogramm zu anderen Ge­ — Verbesserung der Warenqualität ; meinschaftszielen wie Innovation, Energieeinsparung und Um­ weltschutz beiträgt, wobei die Regeln der Nummer 2 eingehal­ — Verbesserung der Leistung der Eisen- und Stahlerzeugnisse ten werden müssen . und Erhöhung der Verwendungsmöglichkeiten von Stahl ; (4) Beihilfen zur Deckung der durch die teilweise oder völ­ — Verbesserung der Arbeitsbedingungen in bezug auf Gesund­ heit und Sicherheit. lige Schließung von Eisen- und Stahlwerken verursachten nor­ malen Kosten können als mit dem ordnungsgemäßen Funktio­ Der Gesamtbetrag aller zu diesen Zwecken gewährten Beihilfen nieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. beläuft sich auf höchstens 50 v. H. der beihilfefähigen Vorha­ benskosten. Hiermit sind die Kosten gemeint, die unmittelbar Beihilfefähige Kosten in diesem Sinne sind mit dem betreffenden Vorhaben in Verbindung stehen ; ausge­ schlossen sind insbesondere alle Investitionskosten für Produk­ — Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand tionsverfahren . versetzte Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die Beihilfen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) oder Absatz 2 Buch­ stabe b) des Vertrages fallen ; (7) Die Kommission holt zu den Beihilfevorhaben, die ihr von der portugiesischen Regierung mitgeteilt werden, die Stel­ — Entschädigungen, die aufgrund der Kündigung von Verträ­ lungnahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie sich dazu äußert. gen, insbesondere solcher über Belieferung mit Rohstoffen, Sie teilt allen Mitgliedstaaten mit, welche Haltung sie zu jedem an Dritte zu leisten sind ; Beihilfevorhaben einnimmt. — Aufwendungen zur Umgestaltung des Geländes, der Ge­ Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stellung­ bäude und/oder der Infrastruktur der geschlossenen Anla­ nahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit diesem gen im Hinblick auf eine andere industrielle Verwendung. Anhang vereinbar ist, so unterrichtet sie die portugiesische Re­ gierung von ihrer Entscheidung. Kommt die portugiesische Re­ Schließungsbeihilfen, die in den spätestens achtzehn Monate gierung dieser Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88 des nach dem Beitritt mitgeteilten Programmen nicht vorgesehen Vertrages Anwendung. werden konnten, können ausnahmsweise und abweichend von Nummer 4 des Protokolls Nr. 20 sowie von Nummer 2 fünfter (8) Die portugiesische Regierung erstattet der Kommission Gedankenstrich dieses Anhangs der Kommission nach diesem zweimal jährlich Bericht über die im vorausgegangenen Halb­ Zeitpunkt mitgeteilt und über die ersten 36 Monate nach dem jahr geleisteten Beihilfezahlungen, über ihre Verwendung und Beitritt hinaus genehmigt werden . über die während desselben Zeitraums bei der Umstrukturierung erzielten Ergebnisse. Die Berichte müssen außerdem Angaben (5) Beihilfen zur Erleichterung des Betriebs bestimmter Un­ darüber enthalten, welche finanziellen Maßnahmen der portu­ ternehmen oder Werke können als mit dem ordnungsgemäßen giesische Staat oder die regionalen bzw. lokalen Stellen für die Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen staatlichen Eisen- und Stahlunternehmen getroffen haben. Sie werden, wenn sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf jedes — sie Bestandteil eines Umstrukturierungsprogramms nach Halbjahres in einer von der Kommission festzulegenden Form zu übermitteln. Nummer 2 erster Gedankenstrich sind ; — sie schrittweise mindestens einmal jährlich verringert wer­ Der erste Bericht betrifft die Beihilfezahlungen im ersten Halb­ den ; jahr nach dem Beitritt. 462 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Protokoll Nr. 21 über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portugals DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — folgt, den Lebensstandard in Portugal demjenigen der übrigen europäischen Nationen anzugleichen, die Unter­ von dem Wunsch geleitet, einige besondere Probleme beschäftigung zu beseitigen und dabei schrittweise regio­ betreffend Portugal zu regeln, nale Entwicklungsunterschiede auszugleichen ; EINIG ÜBER DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN : Erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt; Weisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens­ und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mit­ Kommen überein, zu diesem Zweck den Organen der gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gemeinschaft die Anwendung aller im EWG-Vertrag und die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaf­ vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbe­ ten durch eine Verringerung des Abstands zwischen den sondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirk­ einzelnen Gebieten und des Rückstands weniger begün­ lichung der oben genannten Ziele der Gemeinschaft be­ stigter Gebiete zu den grundlegenden Zielen der Ge­ stimmten Gemeinschaftsmittel ; meinschaft gehören ; Erkennen insbesondere an, daß im Fall der Anwendung Nehmen zur Kenntnis, daß die portugiesische Regierung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der die Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Le­ und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel ver­ bensstandards der Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Protokoll Nr. 22 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit der Portugiesischen Republik Artikel 1 — die Atomphysik (Messungen des Wirkungsquer­ schnitts, Kanalisierungstechniken), ( 1 ) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kennt­ nisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Unterneh­ — die Metallurgie der Urangewinnung. men nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mitgeteilt wor­ Artikel 2 den sind, der Portugiesischen Republik zur Verfügung gestellt, die sie in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstim­ ( 1 ) Auf den Gebieten, auf denen die Portugiesische mung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbrei­ Republik der Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung tet . stellt, gewähren die zuständigen Stellen den Mitglied­ staaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft (2) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt die Portugiesi­ auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, so­ sche Republik der Europäischen Atomgemeinschaft in weit diese Stellen ausschließliche Rechte an in den Mit­ Portugal auf dem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu gliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten beschränkter Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teil­ Anwendungen handelt. Die Kommission teilt diese weise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Pa­ Kenntnisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Über­ tente zu gewähren oder anzubieten. einstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Artikel mit. (2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ (3) Diese Informationen betreffen hauptsächlich liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert die Portugiesische Republik die Gewährung von Unterli­ — die Reaktordynamik, zenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unterneh­ — den Strahlenschutz, men der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen . — die Anwendung nuklearer Meßtechniken (in den Be­ Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise reichen Industrie, Landwirtschaft, Archäologie und ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommer­ Geologie), zieller Basis . 398 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 PROTOKOLLE Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank ERSTER TEIL ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK Artikel 1 — Portugal 266 922 000 — Irland 193 288 000 Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : — Luxemburg 38 658 000 ." „Artikel 3 Artikel 3 Nach Artikel 129 dieses Vertrages sind Mitglieder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung der der Bank : Bank erhält folgende Fassung : — das Königreich Belgien, „( 1 ) Das gezeichnete Kapital wird von den Mit­ — das Königreich Dänemark, gliedstaaten in Höhe von durchschnittlich 9,01367457 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetz­ — die Bundesrepublik Deutschland, ten Beträge eingezahlt." — die Republik Griechenland, Artikel 4 — das Königreich Spanien, Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank — die Französische Republik, erhält folgende Fassung : — Irland, „Artikel 10 — die Italienische Republik, Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges be­ stimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der — das Großherzogtum Luxemburg, Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder ge­ — das Königreich der Niederlande, faßt. Diese Mehrheit muß , mindestens 45 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouver­ — die Portugiesische Republik, neure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertra­ ges vorgesehenen Bestimmungen ab ." — das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ." Artikel 5 Artikel 2 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 , 2 und 3 des Proto­ Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die kolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : Satzung der Bank erhält folgende Fassung : „(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 ordentli­ „( 1) Die Bank wird mit einem Kapital von acht­ chen und 12 stellvertretenden Mitgliedern . undzwanzig Milliarden achthundert Millionen ECU Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgen­ vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : der Höhe gezeichnet wird : — drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundes­ — Bundesrepublik 5 508 725 000 republik Deutschland benannt werden ; — Frankreich 5 508 725 000 — drei ordentliche Mitglieder, die von der Französi­ — Italien 5 508 725 000 schen Republik benannt werden ; — Vereinigtes Königreich 5 508 725 000 — drei ordentliche Mitglieder, die von der Italieni­ — Spanien 2 024 928 000 schen Republik benannt werden ; — Belgien 1 526 980 000 — drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland be­ — Niederlande 1 526 980 000 nannt werden — Dänemark 773 154 000 — zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich — Griechenland 414 190 000 Spanien benannt werden ; 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 399 — ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich — ein stellvertretendes Mitglied, das vom König­ Belgien benannt wird ; reich Dänemark, von der Republik Griechenland — ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen Dänemark benannt wird ; benannt wird ; — ein ordentliches Mitglied, das von der Republik — ein stellvertretendes Mitglied, das von den Bene­ Griechenland benannt wird ; lux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; — ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird ; — ein stellvertretendes Mitglied, das vom König­ reich Spanien und von der Portugiesischen Repu­ — ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzog­ blik im gegenseitigen Einvernehmen benannt tum Luxemburg benannt wird ; wird ; — ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich — ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kom­ der Niederlande benannt wird ; mission benannt wird." — ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesi­ schen Republik benannt wird ; Artikel 6 — ein ordentliches Mitglied, das von der Kommis­ Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die sion benannt wird . Satzung der Bank erhält folgende Fassung : Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf „Für die qualifizierte Mehrheit sind 15 Stimmen Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : erforderlich ." — zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden ; Artikel 7 — zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über Französischen Republik benannt werden ; die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : — zwei stellvertretende Mitglieder, die von der „( 1 ) Das Direktorium besteht aus einem Präsiden­ Italienischen Republik benannt werden ; ten und sechs Vizepräsidenten, die vom Rat der — zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Ver­ Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats für einigten Königreich Großbritannien und Nordir­ sechs Jahre bestellt werden. Ihre Wiederbestellung ist land benannt werden ; zulässig." ZWEITER TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 8 Bank, in dem der von den Mitgliedstaaten einzuzahlende Hundertsatz vor der in Absatz 2 genannten Kapitalerhö­ (1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische hung vom 11 . Juni 1985 auf 10,17857639 v. H. des Republik zahlen einen Betrag von 91 339 340 ECU be­ gezeichneten Kapitals festgesetzt war. ziehungsweise 12 040 186 ECU entsprechend ihrem An­ teil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1 . Januar 1986 Artikel 9 eingezahlten Teil des Kapitals in fünf gleichen Halbjah­ resraten, die jeweils am 30 . April und 31 . Oktober fällig Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden leisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstel­ folgt. lungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und (2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts auf­ Verlustrechnung zum 31 . Dezember des dem Beitritt grund der am 15 . Juni 1981 und am 11 . Juni 1985 be­ voraufgehenden Jahres), wie sie in der Bilanz der Bank schlossenen Kapitalerhöhungen noch einzuzahlen ist, ausgewiesen werden, zu den in Artikel 8 Absatz 1 vorge­ beteiligen sich das Königreich Spanien und die Portugie­ sehenen Zeitpunkten Beiträge in Höhe von : sische Republik anteilig und nach dem für diese Kapi­ 7,031 talerhöhungen festgelegten Zeitplan. 92,0421875 = 7,63888842 v. H. (3) Die Beträge, die nach Absatz 1 und für den noch im Falle des Königreichs Spanien und einzuzahlenden Teil der am 15 . Juni 1981 beschlossenen 0,9268125 Kapitalerhöhung zu zahlen sind, entsprechen den von = 1,00694315 v. H. 92,0421875 den neuen Mitgliedstaaten einzuzahlenden Kapitalantei­ len nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung der im Falle der Portugiesischen Republik. 400 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Artikel 10 benannten ordentlichen Mitgliedern und eines von der Portugiesischen Republik benannten ordentlichen Mit­ Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Einzahlungen glieds sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen vom werden vom Königreich Spanien und von der Portugiesi­ Königreich Spanien und von der Portugiesischen Repu­ schen Republik in frei transferierbarer Landeswährung blik benannten stellvertretenden Mitglieds. geleistet. Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird (2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mit­ der Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten glieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds Arbeitstag des den betreffenden EinZahlungsterminen läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der voraufgehenden Monats zwischen der ECU und der Pe­ Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das seta beziehungsweise dem Escudo gilt. Die gleiche Be­ Geschäftsjahr 1987 geprüft wird. rechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Arti­ kel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank; der Artikel 12 Ausgleich findet auch für die vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik bereits geleisteten (1) Binnen drei Monaten nach dem Beitritt bestellt der Zahlungen statt. Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats den in Artikel 7 vorgesehenen sechsten Vizepräsidenten. Artikel 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.