Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Ausgangsquoten der Marken für 1985 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Escudos (in 1 000) Fiat 2 362 057 Renault 1 879 085 Peugeot 1 614 092 BLMC 1 600 822 Citroen 1 480 199 Ford 1 331 611 General Motors 1 151 434 Talbot 551 350 VW 505 305 BMW 320 773 Mercedes 139 308 Alfa Romeo 49 328 Audi 39 706 ANHANG C Gewichtung der Ausfuhrkoeffizienten nach Artikel 5 Absatz 1 1986 1987 CKD-Kraftwagen 0,6 0,5 CBU-Kraftwagen und Karosserien 0,5 0,45 Halbzeug 0,4 0,35 Fertigteile : I — Motoren 0,8 0,7 — Getriebe 0,8 0,7 — Andere mechanische Teile 0,7 0,6 — Elektrische Bauteile 0,6 0,5 — Andere Bauteile 0,55 0,5 Protokoll Nr. 19 über portugiesische Patente ( 1 ) Die Portugiesische Republik verpflichtet sich, zum giesischen Behörden geschaffen ; sie betrifft auch die Beitritt ihre Rechtsvorschriften über Patente in Einklang Probleme des Übergangs von den derzeitigen portugiesi­ mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit schen Rechtsvorschriften zum neuen Recht. dem in der Gemeinschaft erreichten Stand des gewerbli­ chen Rechtsschutzes zu bringen. Insbesondere hebt die (2) Die Portugiesische Republik führt in ihr inner­ Portugiesische Republik zum Beitritt die Vorschriften staatliches Recht eine Vorschrift über die Umkehr der des Artikels 8 des Decreto-Lei Nr. 27/ 84 vom 18 . Januar Beweislast entsprechend Artikel 75 des Luxemburger Ge­ 1984 auf, nach denen der Inhaber eines in Portugal er­ meinschaftspatentübereinkommens vom 15 . Dezember teilten Patents das patentierte Erzeugnis oder das mit 1975 ein . Hilfe eines patentierten Verfahrens hergestellte Erzeug­ nis im portugiesischen Hoheitsgebiet produzieren muß, wenn er das durch dieses Patent verliehene ausschließ­ Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrens­ liche Recht in Anspruch nehmen will. patente, die nach dem Beitritt angemeldet werden. Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwi­ Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die schen den Dienststellen der Kommission und den portu­ Vorschrift spätestens vom 1 . Januar 1992 an . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 459 Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage wegen eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterla­ Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses gen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der wenn dieses andere Patent vor dem Beitritt erteilt wurde . der mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll, In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht an­ sofern ihm durch die „Beschreibungspfändung" Schäden entstanden sind. wendbar ist, wird die Portugiesische Republik weiterhin vorsehen, daß der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist. (3) Die Portugiesische Republik tritt am 1 . Januar 1992 dem Münchner Europäischen Patentübereinkom­ In allen Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast am men vom 5. Oktober 1973 und dem Luxemburger Ge­ 1 . Januar 1987 nicht anwendbar ist, und zwar auch bei meinschaftspatentübereinkommen vom 15. Dezember vor dem Beitritt angemeldeten Patenten, führt die Portu­ 1975 bei . giesische Republik mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in ihre Rechtsvorschriften ein gerichtliches Verfahren einer „Beschreibungspfändung" ein. Die Portugiesische Republik kann sich auf Artikel 95 Absatz 4 des Luxemburger Gemeinschaftspatentüberein­ Unter „Beschreibungspfändung" versteht man ein Ver­ kommens berufen, um die rein technischen Anpassungen fahren, nach dem jede Person, die befugt ist, eine Verlet­ vorzunehmen, die aufgrund ihres Beitritts zu diesem zungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag Ubereinkommen erforderlich werden, wobei dies jedoch ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände in keinem Fall den Beitritt der Portugiesischen Republik des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von zum Luxemburger Ubereinkommen über den vorgenann­ Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine ten Zeitpunkt hinaus verzögern darf. Protokoll Nr. 20 über die Umstrukturierung der portugiesischen Eisen- und Stahlindustrie ( 1 ) Ab dem Beitritt können der portugiesischen Eisen­ sche Regierung führt ihre Vorhaben nur mit Zustim­ und Stahlindustrie nur mit Zustimmung der Kommission mung der Kommission durch. im Rahmen eines Umstrukturierungsplans Beihilfen ge­ Die Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kri­ währt werden. Der Umstrukturierungsplan der portugie­ sischen Eisen - und Stahlindustrie muß mit den letzten terien und Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll. vor dem Beitritt angenommenen Allgemeinen Zielen „ Stahl" vereinbar sein. (5) Während des in Artikel 212 der Beitrittsakte ge­ nannten Zeitraums müssen die portugiesischen Lieferun­ (2) Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kom­ gen von EGKS-Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das mission und die portugiesische Regierung gemeinsam übrige Gebiet des Gemeinsamen Marktes folgenden Be­ den von der portugiesischen Regierung angenommenen dingungen entsprechen : Plan, der der Kommission vor dem 1 . September 1985 a) Die portugiesischen Lieferungen in die übrige Ge­ offiziell zu übermitteln ist, sowie die Lebensfähigkeit des meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung von diesem Plan betroffenen Eisen - und Stahlunterneh­ mens . während des ersten Jahres nach dem Beitritt müssen die Höhe einhalten, welche die Kommission nach Zu­ stimmung der portugiesischen Regierung und Anhö­ (3) Falls die Lebensfähigkeit dieses Unternehmens rung des Rates im Jahr vor dem Beitritt festsetzt. Un­ spätestens fünf Jahre nach dem Beitritt nicht in zufrie­ abhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese denstellender Weise sichergestellt ist, schlägt die Kom­ Mengen auf keinen Fall geringer als 80 000 Tonnen mission nach Stellungnahme der portugiesischen Regie­ sein. Kommt bis spätestens einen Monat vor dem rung unmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts keine Einigung zwischen der Beitritt Ergänzungen dieses Plans vor, um die Lebensfä­ Kommission und der portugiesischen Regierung zu­ higkeit dieses Unternehmens am Planende zu erreichen. stande, so dürfen die von der portugiesischen Eisen­ (4) Die portugiesische Regierung teilt der Kommis­ und Stahlindustrie im Verlauf des ersten Quartals sion Beihilfen, die der portugiesischen Eisen- und Stahl­ nach dem Beitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen nicht überschreiten . industrie im Rahmen der Planergänzung nach Nummer 3 gewährt werden sollen, spätestens am Ende des ersten Falls bis zum Beitritt keine Übereinstimmung über Jahres nach dem Beitritt im voraus mit. Die portugiesi­ diesen Punkt erzielt wurde, bestimmt die Kommission 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 459 Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage wegen eingehende Beschreibung der strittigen Verfahren, und Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen zwar insbesondere durch Ablichten technischer Unterla­ Verfahrenspatents wegen Herstellung eines Erzeugnisses gen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung, vornehmen richtet, das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung kann Ergebnis des patentierten Verfahrens des Klägers ist, die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der wenn dieses andere Patent vor dem Beitritt erteilt wurde . der mutmaßliche Patentverletzer entschädigt werden soll, In Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht an­ sofern ihm durch die „Beschreibungspfändung" Schäden entstanden sind. wendbar ist, wird die Portugiesische Republik weiterhin vorsehen, daß der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des Patents zu erbringen ist. (3) Die Portugiesische Republik tritt am 1 . Januar 1992 dem Münchner Europäischen Patentübereinkom­ In allen Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast am men vom 5. Oktober 1973 und dem Luxemburger Ge­ 1 . Januar 1987 nicht anwendbar ist, und zwar auch bei meinschaftspatentübereinkommen vom 15. Dezember vor dem Beitritt angemeldeten Patenten, führt die Portu­ 1975 bei . giesische Republik mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in ihre Rechtsvorschriften ein gerichtliches Verfahren einer „Beschreibungspfändung" ein. Die Portugiesische Republik kann sich auf Artikel 95 Absatz 4 des Luxemburger Gemeinschaftspatentüberein­ Unter „Beschreibungspfändung" versteht man ein Ver­ kommens berufen, um die rein technischen Anpassungen fahren, nach dem jede Person, die befugt ist, eine Verlet­ vorzunehmen, die aufgrund ihres Beitritts zu diesem zungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag Ubereinkommen erforderlich werden, wobei dies jedoch ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände in keinem Fall den Beitritt der Portugiesischen Republik des mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von zum Luxemburger Ubereinkommen über den vorgenann­ Sachverständigen unterstützten Gerichtsvollzieher eine ten Zeitpunkt hinaus verzögern darf. Protokoll Nr. 20 über die Umstrukturierung der portugiesischen Eisen- und Stahlindustrie ( 1 ) Ab dem Beitritt können der portugiesischen Eisen­ sche Regierung führt ihre Vorhaben nur mit Zustim­ und Stahlindustrie nur mit Zustimmung der Kommission mung der Kommission durch. im Rahmen eines Umstrukturierungsplans Beihilfen ge­ Die Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kri­ währt werden. Der Umstrukturierungsplan der portugie­ sischen Eisen - und Stahlindustrie muß mit den letzten terien und Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll. vor dem Beitritt angenommenen Allgemeinen Zielen „ Stahl" vereinbar sein. (5) Während des in Artikel 212 der Beitrittsakte ge­ nannten Zeitraums müssen die portugiesischen Lieferun­ (2) Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kom­ gen von EGKS-Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das mission und die portugiesische Regierung gemeinsam übrige Gebiet des Gemeinsamen Marktes folgenden Be­ den von der portugiesischen Regierung angenommenen dingungen entsprechen : Plan, der der Kommission vor dem 1 . September 1985 a) Die portugiesischen Lieferungen in die übrige Ge­ offiziell zu übermitteln ist, sowie die Lebensfähigkeit des meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung von diesem Plan betroffenen Eisen - und Stahlunterneh­ mens . während des ersten Jahres nach dem Beitritt müssen die Höhe einhalten, welche die Kommission nach Zu­ stimmung der portugiesischen Regierung und Anhö­ (3) Falls die Lebensfähigkeit dieses Unternehmens rung des Rates im Jahr vor dem Beitritt festsetzt. Un­ spätestens fünf Jahre nach dem Beitritt nicht in zufrie­ abhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese denstellender Weise sichergestellt ist, schlägt die Kom­ Mengen auf keinen Fall geringer als 80 000 Tonnen mission nach Stellungnahme der portugiesischen Regie­ sein. Kommt bis spätestens einen Monat vor dem rung unmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts keine Einigung zwischen der Beitritt Ergänzungen dieses Plans vor, um die Lebensfä­ Kommission und der portugiesischen Regierung zu­ higkeit dieses Unternehmens am Planende zu erreichen. stande, so dürfen die von der portugiesischen Eisen­ (4) Die portugiesische Regierung teilt der Kommis­ und Stahlindustrie im Verlauf des ersten Quartals sion Beihilfen, die der portugiesischen Eisen- und Stahl­ nach dem Beitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen nicht überschreiten . industrie im Rahmen der Planergänzung nach Nummer 3 gewährt werden sollen, spätestens am Ende des ersten Falls bis zum Beitritt keine Übereinstimmung über Jahres nach dem Beitritt im voraus mit. Die portugiesi­ diesen Punkt erzielt wurde, bestimmt die Kommission 460 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 nach Zustimmung des Rates die Höhe der Lieferun­ — die Entwicklung der Lieferungen von EGKS-Er­ gen spätestens zwei Monate nach dem Beitritt. zeugnissen aus Eisen oder Stahl aus der Gemein­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Da diese Lieferungen jedoch mit Ende der Über­ Portugal. gangsregelung liberalisiert werden müssen, können b) Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, mit sie, damit ein harmonischer Übergang erreicht wird, dem Beitritt in eigener Verantwortung und im Einver­ vor dem Ende der genannten Regelung angehoben ständnis mit der Kommission einen Mechanismus für werden, wobei die Höhe des ersten Jahres als Unter­ die Überwachung der Lieferungen in das übrige Ge­ grenze betrachtet wird. biet des Gemeinsamen Marktes zu schaffen, mit dem die strikte Einhaltung der nach Buchstabe a) verein­ Für jede Anhebung der Lieferungen wird folgendes barten oder auferlegten Verpflichtungen mengenmä­ berücksichtigt : ßiger Art sichergestellt wird. — die Fortschritte bei der Durchführung des portu­ Dieser Mechanismus muß mit jeder anderen Markt­ giesischen Umstrukturierungsplans unter Berück­ rahmenmaßnahme, die in den Jahren nach dem Bei­ sichtigung der Zeichen für eine Wiederherstellung tritt beschlossen wird, vereinbar sein und darf die der Lebensfähigkeit der Unternehmen sowie der Möglichkeit zur Lieferung der vereinbarten Mengen erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung dieser nicht in Frage stellen. Lebensfähigkeit, Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig — die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt gelten­ über die Zuverlässigkeit und Effizienz dieses Mecha­ den Maßnahmen im Eisen- und Stahlsektor, wo­ nismus. Falls sich herausstellt, daß er nicht geeignet bei Portugal nicht weniger günstig behandelt wer­ ist, trifft die Kommission nach Zustimmung des Rates den darf als dritte Länder, und die erforderlichen Maßnahmen. ANHANG Verfahren und Kriterien für die Beurteilung der Beihilfen (1) Alle Beihilfen, auch spezifischer Art, zugunsten der normalen Marktbedingungen wiederherzustellen, und zwar Eisen- und Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, spätestens zum Ablauf der Übergangsregelung; vom portugiesischen Staat oder aus staatlichen Mitteln finan­ ziert werden, können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen — das betreffende Umstrukturierungsprogramm innerhalb der Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen Gesamtproduktionskapazität des begünstigten Unterneh­ werden, wenn sie den allgemeinen Regeln der Nummer 2 und mens keine Erhöhung der Kapazität für die verschiedenen den Bestimmungen der Nummern 3 bis 6 entsprechen. Solche Erzeugnisgruppen vorsieht, deren Markt sich nicht im Auf­ Beihilfen dürfen nur in Ubereinstimmung mit den in diesem An­ schwung befindet; hang vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt werden. — Höhe und Intensität der dem Eisen- und Stahlunternehmen gewährten Beihilfen schrittweise herabgesetzt werden ; Der Begriff Beihilfe umfaßt die von Gebietskörperschaften ge­ — die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und währten Beihilfen sowie die möglicherweise in den Finanzie­ die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen rungsmaßnahmen des portugiesischen Staates zugunsten des von Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern ; ihm kontrollierten Eisen- und Stahlunternehmens enthaltenen Beihilfeelemente, die nach der normalen marktwirtschaftlichen — die Beihilfen spätestens 36 Monate nach dem Beitritt geneh­ Unternehmenspraxis nicht unter das haftende Kapital fallen. migt werden und keine Beihilfezahlungen nach Ablauf der Übergangsregelung erfolgen, mit Ausnahme von Zinszu­ (2) Beihilfen zugunsten der portugiesischen Eisen- und Stahl­ schüssen und Bürgschaftszahlungen für Darlehen, die vor industrie können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren diesem Zeitpunkt gewährt wurden. des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn — das begünstigte Unternehmen ein zusammenhängendes, Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der Anträge, genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführt, die ihr im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms unterbrei­ das die verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale (Moder­ tet werden, die besondere Lage Portugals als eines der Mitglied­ nisierung, Kapazitätsabbau und gegebenenfalls finanzielle staaten, die nur ein einziges, für den Gemeinschaftsmarkt Neuordnung) umfaßt und geeignet ist, seine Wettbewerbsfä­ verhältnismäßig unbedeutendes Eisen- und Stahlunternehmen higkeit und finanzielle Lebensfähigkeit ohne Hilfe unter haben . 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 461 (3) Beihilfen zur Förderung der Investitionstätigkeit in der — sie nach Höhe und Intensität auf das zur Fortführung des Eisen- und Stahlindustrie können als mit dem ordnungsgemäßen Betriebs während der Umstrukturierung unbedingt Notwen­ Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen dige beschränkt und aufgrund des Umfangs der unternom­ werden, wenn menen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berücksichti­ gung der gegebenenfalls gewährten Investitionsbeihilfen ge­ — die Kommission zuvor eine Mitteilung über das Investitions­ rechtfertigt sind. programm erhalten hat, sofern diese Mitteilung durch die Entscheidung Nr. 3302/8 1 /EGKS der Kommission vom 18. Bei der Prüfung derartiger Beihilfen berücksichtigt die Kommis­ November 1981 über die Auskunfterteilung der Unterneh­ sion die Schwierigkeiten, mit denen die in Betracht kom­ men der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitio­ mende^) Produktionseinheit(en) sowie die betreffende(n) Re­ nen oder durch spätere Entscheidungen vorgeschrieben ist ; gionen) zu kämpfen hat (haben), sowie die mittelbaren Auswir­ kungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.