Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eniger als 5 v. H. die im (4) Die zuständigen portugiesischen Behörden übermitteln Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt. der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage ferner die Num­ (6) Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine geringere mern der nicht mehr gültigen BRE und BGE sowie jede andere Menge angegeben als in der beglaubigten Abschrift des BRE Angabe, die sie in dieser Hinsicht für zweckmäßig halten. oder des BGE, so wird diese Abschrift dem Einführer wieder ausgehändigt, nachdem auf der Rückseite die Menge, für die (5) Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen fal­ ein Einfuhrdokument erteilt wurde, vermerkt worden ist. lenden Waren dürfen in einen anderen Mitgliedstaat nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments endgültig eingeführt werden. (7) Die anderen Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Dieses Dokument wird von einer zuständigen Behörde des Ein­ den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgeschlüsselt nach fuhrmitgliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen erteilt Warenkategorien folgendes mit : oder mit einem Sichtvermerk versehen, und zwar innerhalb einer Frist von längstens fünf Arbeitstagen, nachdem ein Einfüh­ a) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr Ein­ rer aus den anderen Mitgliedstaaten — ohne Ansehung seines fuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen Niederlassungsortes in der Gemeinschaft — im Einklang mit wurden ; den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Erklä­ rung vorgelegt oder einen einfachen Antrag gestellt hat ; dies b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buchstabe greift der Einhaltung der anderen in den geltenden Rechtsvor­ a) genannten Zeitraum vorangeht. schriften festgelegten Bedingungen nicht vor. Dieses Einfuhrdo­ kument wird nur ausgestellt oder mit einem Sichtvermerk verse­ (8) Die Kommission und die portugiesischen Behörden über­ hen, wenn eine durch die zuständigen portugiesischen Behörden prüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und, Aussichten des beglaubigte Abschrift des von ihnen ausgestellten BRE oder Warenverkehrs mit dem Ziel einer eingehenden Analyse der BGE vorgelegt wird. Lage . ANHANG D Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Protokolls fenden Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im werden wie folgt festgelegt : Vorgriff getätigten Ausfuhren werden von den entspre­ chenden Mengen des folgenden Jahres abgezogen ; a) innerhalb einer Kategorie : — Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutz­ — Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festge­ ten Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden setzten Mengen im Vorgriff bis zu 8,75 v. H. der betref­ Jahres bis zu 8,75 v. H. der betreffenden Mengen des 456 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Jahres der tatsächlichen Ausnutzung. Die Kommission — Kategorien 33 und 90 untereinander; kann auf Antrag der protugiesischen Behörden eine zu­ sätzliche Übertragung gestatten ; — innerhalb der Tarifnummer 59.04 zwischen Sisal und syn­ thetischen Spinnstoffen, außer für Italien und Dänemark, b) zwischen Kategorien : wo die Übertragung 100 v. H. betragen kann. Übertragungen von einer Kategorie auf eine andere bis zu 10 Für diese Übertragungen gelten folgende Äquivalenzziffern : v. H. der Menge der Kategorie, auf welche die Übertragung erfolgt. Dies gilt für folgende Vorgänge : Kategorien Stück/kg g/Stück — Kategorien 2 und 3 untereinander, außer für Benelux, wo die Übertragung 100 v. H. betragen kann; 4 6,48 154 5 4,53 221 — Kategorien 2 oder 3 nach 9, 19, 20, 39 ; 6 1,76 568 — Kategorien 4, 5 , 7, 8 untereinander; 7 5,55 180 8 4,60 217 — Kategorien 6 und 8 untereinander nur für Vereinigtes Königreich ; ANHANG E Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugals Für die Anwendung dieses Protokolls wird davon ausgegangen, daß Waren portugiesischen Ursprungs nicht als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 betrach­ tet werden können . Protokoll Nr. 18 über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus den anderen Mitgliedstaaten nach Portugal Artikel 1 Zeitplan Jahreskontingent Für die Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller 1 . Januar 1986 440 Stück Motorklassen zur Beförderung von Personen oder Gü­ 1 . Januar 1987 550 Stück tern gilt die in den folgenden Artikeln festgelegte Rege­ lung. Innerhalb dieser Kontingente kann keiner Marke mehr Artikel 2 als ein Viertel des festgesetzten Volumens zugeteilt wer­ den . ( 1 ) Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Re­ publik für montierte Kraftwagen, im folgenden CBU­ Jede Marke hat jedoch Anspruch auf die Zuteilung einer Kraftwagen genannt, mit Ursprung in den anderen Mit­ Quote von mindestens 20 Stück. gliedstaaten und mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg die in Anhang A aufgeführten jährlichen Artikel 3 Einfuhrkontingente. Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik für CBU-Kraftwagen mit Ursprung in der Gemeinschaft (2) Der Rat kann das Verzeichnis in Anhang A mit und mit einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg die qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission folgenden jährlichen Einfuhrkontingente : ändern . (3) Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Re­ Zeitplan Jahreskontingent publik für andere als die in Anhang A aufgeführten 1 . Januar 1986 660 Stück CBU-Kraftwagen mit Ursprung in der Gemeinschaft und mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg die 1 . Januar 1987 770 Stück folgenden jährlichen Einfuhrkontingente : 456 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Jahres der tatsächlichen Ausnutzung. Die Kommission — Kategorien 33 und 90 untereinander; kann auf Antrag der protugiesischen Behörden eine zu­ sätzliche Übertragung gestatten ; — innerhalb der Tarifnummer 59.04 zwischen Sisal und syn­ thetischen Spinnstoffen, außer für Italien und Dänemark, b) zwischen Kategorien : wo die Übertragung 100 v. H. betragen kann. Übertragungen von einer Kategorie auf eine andere bis zu 10 Für diese Übertragungen gelten folgende Äquivalenzziffern : v. H. der Menge der Kategorie, auf welche die Übertragung erfolgt. Dies gilt für folgende Vorgänge : Kategorien Stück/kg g/Stück — Kategorien 2 und 3 untereinander, außer für Benelux, wo die Übertragung 100 v. H. betragen kann; 4 6,48 154 5 4,53 221 — Kategorien 2 oder 3 nach 9, 19, 20, 39 ; 6 1,76 568 — Kategorien 4, 5 , 7, 8 untereinander; 7 5,55 180 8 4,60 217 — Kategorien 6 und 8 untereinander nur für Vereinigtes Königreich ; ANHANG E Gemeinsame Erklärung der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugals Für die Anwendung dieses Protokolls wird davon ausgegangen, daß Waren portugiesischen Ursprungs nicht als Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 betrach­ tet werden können . Protokoll Nr. 18 über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus den anderen Mitgliedstaaten nach Portugal Artikel 1 Zeitplan Jahreskontingent Für die Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller 1 . Januar 1986 440 Stück Motorklassen zur Beförderung von Personen oder Gü­ 1 . Januar 1987 550 Stück tern gilt die in den folgenden Artikeln festgelegte Rege­ lung. Innerhalb dieser Kontingente kann keiner Marke mehr Artikel 2 als ein Viertel des festgesetzten Volumens zugeteilt wer­ den . ( 1 ) Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Re­ publik für montierte Kraftwagen, im folgenden CBU­ Jede Marke hat jedoch Anspruch auf die Zuteilung einer Kraftwagen genannt, mit Ursprung in den anderen Mit­ Quote von mindestens 20 Stück. gliedstaaten und mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg die in Anhang A aufgeführten jährlichen Artikel 3 Einfuhrkontingente. Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik für CBU-Kraftwagen mit Ursprung in der Gemeinschaft (2) Der Rat kann das Verzeichnis in Anhang A mit und mit einem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg die qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission folgenden jährlichen Einfuhrkontingente : ändern . (3) Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Re­ Zeitplan Jahreskontingent publik für andere als die in Anhang A aufgeführten 1 . Januar 1986 660 Stück CBU-Kraftwagen mit Ursprung in der Gemeinschaft und mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg die 1 . Januar 1987 770 Stück folgenden jährlichen Einfuhrkontingente : 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 457 Artikel 4 werden. Die Ausschöpfung des restlichen Betrages der ( 1 ) Ab 1 . Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Re­ Markenquoten hängt von der Ausfuhr von Kraftwagen oder Teilen davon unter Zugrundelegung des in Portugal publik für nicht montierte Kraftwagen, im folgenden geschaffenen Mehrwerts dieser Ausfuhren ab. CKD-Kraftwagen genannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 2 000 kg für die Beförderung von Personen zu Beginn jedes Jahres und ausgehend von den 1985 ge­ Artikel 5 währten, in Anhang B aufgeführten Ausgangsquoten eine Einfuhrquote für Gemeinschaftsmarken. ( 1 ) Für die Ausführer, die ihre Ausgangsquoten nach Artikel 4 bereits vollständig ausgeschöpft haben, werden (2) Die Quoten für Gemeinschaftsmarken werden im Laufe des Jahres zusätzliche CKD-Quoten nach jährlich aktualisiert. Zu diesem Zweck wird ein Berichti­ Maßgabe des in Portugal geschaffenen Mehrwerts der gungskoeffizient angewandt, um die Preissteigerung in ausgeführten Kraftwagen oder Teile gewährt. Portugal und die Entwicklung der Herstellungspreise für CKD-Kraftwagen auszugleichen. Die Zuteilung der zusätzlichen Quoten erfolgt auf der Grundlage der in Anhang C aufgeführten Koeffizienten. Die Summe aller Quoten für die einzelnen Marken (der Gemeinschaft und dritter Länder) wird auf den Gegen­ (2) Der Rat kann im Bedarfsfall später mit qualifizier­ wert in konstanten Escudo-Preisen von 41 500 Kraftwa­ ter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission einen Pla­ gen für 1986 und 44 000 Kraftwagen für 1987 festge­ fond für jede Marke in Höhe eines Prozentsatzes der setzt . Summe der für sämtliche Marken gewährten Ausgangs­ quoten festsetzen. (3) Die Jahresquoten für die Marken sowie alle damit zusammenhängenden Beurteilungskriterien werden der Kommission vor dem 15 . Februar jedes Jahres mitgeteilt. Artikel 6 (4) Die aufgrund der Ausgangsquoten zugeteilten Die in Artikel 4 und 5 festgesetzten Quoten können für Quoten der Marken können bis zu 90 v. H. des Betrages die Einfuhr von CKD- oder von CBU-Kraftwagen ver­ im Jahr 1986 und 93 v. H. im Jahr 1987 frei ausgeschöpft wendet werden . ANHANG A Verzeichnis der Einfuhrkontingente nach Artikel 2 Absatz 1 1 . Januar 1986 1 . Januar 1987 Alfa Romeo 700 800 Audi (Auto Union) 700 800 BMW (Bayerische Motoren-Werke) 700 800 British Leyland (ex-BMC) 700 800 British Leyland (ex-Leyland) 700 800 Jaguar/Daimler 700 800 Talbot (Frankreich) 700 800 Talbot (Vereinigtes Königreich) 700 800 Citroen 700 800 Daimler-Benz 700 800 Fiat 700 800 Ford (Deutschland) 700 800 Ford (Vereinigtes Königreich) 700 800 General Motors (Deutschland) 700 800 General Motors (Vereinigtes Königreich) 700 800 Peugeot 700 800 Renault 700 800 VW (Volkswagen) 700 800 Volvo (Niederlande) 700 800 Lancia (Italien) 700 800 Autobianchi (Italien) 700 800 Volvo (Belgien) 700 800 Nuova Innocenti (Italien) 700 800 Porsche (Deutschland) 700 800 SEAT 700 800 458 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 ANHANG B Ausgangsquoten der Marken für 1985 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Escudos (in 1 000) Fiat 2 362 057 Renault 1 879 085 Peugeot 1 614 092 BLMC 1 600 822 Citroen 1 480 199 Ford 1 331 611 General Motors 1 151 434 Talbot 551 350 VW 505 305 BMW 320 773 Mercedes 139 308 Alfa Romeo 49 328 Audi 39 706 ANHANG C Gewichtung der Ausfuhrkoeffizienten nach Artikel 5 Absatz 1 1986 1987 CKD-Kraftwagen 0,6 0,5 CBU-Kraftwagen und Karosserien 0,5 0,45 Halbzeug 0,4 0,35 Fertigteile : I — Motoren 0,8 0,7 — Getriebe 0,8 0,7 — Andere mechanische Teile 0,7 0,6 — Elektrische Bauteile 0,6 0,5 — Andere Bauteile 0,55 0,5 Protokoll Nr. 19 über portugiesische Patente ( 1 ) Die Portugiesische Republik verpflichtet sich, zum giesischen Behörden geschaffen ; sie betrifft auch die Beitritt ihre Rechtsvorschriften über Patente in Einklang Probleme des Übergangs von den derzeitigen portugiesi­ mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs und mit schen Rechtsvorschriften zum neuen Recht. dem in der Gemeinschaft erreichten Stand des gewerbli­ chen Rechtsschutzes zu bringen. Insbesondere hebt die (2) Die Portugiesische Republik führt in ihr inner­ Portugiesische Republik zum Beitritt die Vorschriften staatliches Recht eine Vorschrift über die Umkehr der des Artikels 8 des Decreto-Lei Nr. 27/ 84 vom 18 . Januar Beweislast entsprechend Artikel 75 des Luxemburger Ge­ 1984 auf, nach denen der Inhaber eines in Portugal er­ meinschaftspatentübereinkommens vom 15 . Dezember teilten Patents das patentierte Erzeugnis oder das mit 1975 ein . Hilfe eines patentierten Verfahrens hergestellte Erzeug­ nis im portugiesischen Hoheitsgebiet produzieren muß, wenn er das durch dieses Patent verliehene ausschließ­ Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrens­ liche Recht in Anspruch nehmen will. patente, die nach dem Beitritt angemeldet werden. Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwi­ Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die schen den Dienststellen der Kommission und den portu­ Vorschrift spätestens vom 1 . Januar 1992 an . 458 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 ANHANG B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.