Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03 E 1 400 1 540 1 725 1 967 aus anderen Spinnstoffen davon 59.04 A Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten : D Tonnen 1 011 1 112 1 245 1 419 F 1 281 1 409 1 578 1 799 59.04-11 , 12, 14, Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen Spinnstoffen, auch BNL 1 254 1 379 1 545 1 761 15 , 17 , 18 , 19 , 21 geflochten VK 2 495 2 745 3 074 3 504 IRL 67 74 83 95 GR 135 149 167 190 E 900 990 1 109 1 264 15.11.85 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 451 ANHANG B Einfuhren im passiven Veredelungsverkehr ( 1 ) „Passiver Veredelungsverkehr" im Sinne dieses Proto­ Die im vorstehenden Unterabsatz genannten Ausnahmen gelten kolls ist der Vorgang, bei dem vorübergehend aus der Gemein­ vorrangig für Personen, die früher in den Genuß der oben ge­ schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgeführte Wa­ nannten spezifischen Regelung gekommen waren. Nutzen diese ren in Portugal im Hinblick auf ihre Wiedereinfuhr in die Ge­ Personen jedoch nicht die Gesamtheit der ihnen zustehenden meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in Form von Mengen aus, so kann der Rest dieser Mengen anderen Personen Veredelungserzeugnissen verarbeitet werden. zugeteilt werden. (2) Das Verfahren wird nur natürlichen oder juristischen (3) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten Personen bewilligt, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen teilen die jährlichen Mengen an in der Tabelle zu diesem An­ Zusammensetzung ansässig sind. hang genannten Veredelungserzeugnissen, bei denen der betref­ Die Person nach Unterabsatz 1 , die das Verfahren beantragt, fende derzeitige Mitgliedstaat aufgrund dieses Anhangs die muß folgende Voraussetzungen erfüllen : Wiedereinfuhr zulassen kann, auf die unter Nummer 2 genann­ ten Begünstigten des Verfahrens auf. a) Sie stellt in ihrem, in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gelegenen Betrieb für eigene Rechnung (4) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die gleichartige Erzeugnisse her, die sich auf der gleichen Her­ Veredelungserzeugnisse wiedereingeführt werden sollen, ertei­ stellungsstufe befinden wie die Veredelungserzeugnisse, für len den Antragstellern, die die in diesem Anhang festgelegten die das Verfahren beantragt wird. Voraussetzungen erfüllen, eine vorherige Bewilligung. b) Sie darf in Portugal Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Die vorherige Bewilligung kann entweder einmal jährlich global Veredelungsverkehrs innerhalb jährlicher Mengen herstellen für die dem Antragsteller nach Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe lassen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, b) bewilligte Gesamtmenge erteilt werden oder nach und nach in dem der Antrag gestellt wurde, nach Nummer 3 festge­ im Laufe des Jahres durch aufeinanderfolgende Teilanrechnun­ setzt werden. gen auf die bewilligte Menge bis zu deren gänzlichem Ver­ brauch . c) Die Waren, die sie zu Veredelungsvorgängen vorübergehend ausführt, müssen sich in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti­ gen Zusammensetzung im freien Verkehr im Sinne von Arti­ Der Antragsteller legt den zuständigen Behörden den Vertrag kel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags befinden und Ursprungs­ mit dem Unternehmen, das er beauftragt hat, die Veredelungs­ waren der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset­ vorgänge für seine Rechnung in Portugal durchzuführen, oder einen Nachweis vor, der von den genannten Behörden als zung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 und ihrer Durchführungsverordnungen sein. Abweichungen hiervon gleichwertig angesehen wird. dürfen die Behörden der derzeitigen Mitgliedstaaten nur für Waren zulassen, die in der Gemeinschaft nicht in ausreichen­ (5) Die vorherige Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zu­ der Menge hergestellt werden. Solche Abweichungen dürfen ständigen Behörden die Nämlichkeit der vorübergehend ausge­ nur für höchstens 14 v. H. des Gesamtwertes der Waren ge­ führten Waren bei den wiedereingeführten Veredelungserzeug­ nissen feststellen können. währt werden (*), für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser Regelung im vorangegangenen Jahr zugelassen wurde. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Verfah­ rens ablehnen, wenn sie feststellen, daß es ihnen nicht möglich Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle ist, alle Sicherheiten zu erhalten, um die tatsächliche Kontrolle drei Monate die wesentlichen Angaben über die danach zu­ der Einhaltung der Nummer 2 zu gewährleisten. gelassenen Abweichungen mit, nämlich Art, Ursprung und Menge der betreffenden Waren, die ihren Ursprung nicht in In der vorherigen Bewilligung werden die Bedingungen für den der Gemeinschaft haben. Die Kommission teilt diese Anga­ Ablauf des Veredelungsvorgangs festgelegt, und zwar insbeson­ ben den anderen Mitgliedstaaten mit. dere : d) Die in Portugal durchzuführenden Veredelungsvorgänge — die Mengen der auszuführenden Waren und der wiederein­ dürfen keine weitergehenden Verarbeitungen darstellen als zuführenden Erzeugnisse, die unter Bezugnahme auf den die unter Nummer 11 für jede Ware aufgeführten Vorgänge. Ausbeutesatz berechnet werden, der nach Maßgabe der Die Veredelungsvorgänge dürfen jedoch weniger weitge­ technischen Gegebenheiten der durchzuführenden Verede­ hende Verarbeitungen darstellen als die zu jeder Ware unter lungsvorgänge oder — falls solche Gegebenheiten fehlen — Nummer 1 1 aufgeführten Vorgänge. nach den in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam­ mensetzung verfügbaren Daten über gleichartige Verede­ Die derzeitigen Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 2 lungsvorgänge festgesetzt wird ; Buchstabe a) bei Personen abweichen, die die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllen. — die Einzelheiten, die es ermöglichen, die Nämlichkeit der Diese Ausnahmen gelten nur bis zu den Gesamtmengen, die im vorübergehend ausgeführten Waren bei den Veredelungser­ Rahmen der vor dem Beitritt bestehenden spezifischen Regelun­ zeugnissen festzustellen ; gen eingeführt worden sind. — die Frist für die Wiedereinfuhr unter Berücksichtigung der für die Durchführung der Veredelungsvorgänge erforder­ lichen Zeit. (l) Der Gesamtwert der Waren ist — bei den vorher eingeführten Waren ihr Zollwert, wie er in der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 (ABl. Nr. L 134 vom (6) Die von den zuständigen Behörden erteilte vorherige Be­ 31.5 . 1980, S. 1 ) festgelegt ist ; willigung ist der betreffenden Zollstelle bei der vorübergehen­ — in den anderen Fällen der Preis ab Werk. den Ausfuhr für die Zollabfertigung vorzulegen. 452 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 (7) Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission — die ursprünglich festgesetzte Frist für die Wiedereinfuhr ver­ die Zahlenangaben über die erteilten vorherigen Bewilligungen längern ; monatlich vor dem 10. des darauffolgenden Monats mit. — die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in Teilsen­ Auf Antrag der Kommission unterrichten die derzeitigen Mit­ dungen zulassen ; in diesem Fall werden die Sendungen nach gliedstaaten die Kommission über die Ablehnung einer vorheri­ Maßgabe ihres Eintreffens auf der vorherigen Bewilligung gen Bewilligung sowie über die Gründe, die im Hinblick auf die abgeschrieben. Voraussetzungen dieses Protokolls zu dieser Ablehnung geführt haben. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats kön­ nen ferner die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse auch dann bewilligen, wenn nicht alle in der vorherigen Bewilligung (8) Unbeschadet der folgenden Nummern darf die Wieder­ vorgesehenen Veredelungsvorgänge durchgeführt worden sind. einfuhr der Veredelungserzeugnisse von dem derzeitigen Mit­ gliedstaat, der die vorherige Bewilligung für diese Erzeugnisse (10) Jeder derzeitige Mitgliedstaat übermittelt der Kommis­ erteilt hat, vorbehaltlich der Erfüllung der in dieser Bewilligung sion die statistischen Angaben über alle im Rahmen dieses An­ festgelegten Bedingungen und der sonstigen bei der Einfuhr hangs durchgeführten Wiedereinfuhren in sein Hoheitsgebiet. üblichen Zollabfertigung nicht abgelehnt werden. Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen derzei­ Diese Erzeugnisse dürfen nicht in einen anderen derzeitigen tigen Mitgliedstaaten. Mitgliedstaat wiedereingeführt werden als denjenigen, der die vorherige Bewilligung erteilt hat. ( 11 ) Die höchstzulässigen Verarbeitungsstufen nach Nummer 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d) sind : Bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die Ge­ meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung legt der An­ melder den zuständigen Behörden die vorherige Bewilligung Kategorien der Höchstzulässige Veredelungserzeugnisse Verarbeitungsstufen vor, der der Nachweis darüber beigefügt ist, daß der Verede­ lungsvorgang tatsächlich in Portugal stattgefunden hat. Kategorien Verarbeitung 4, 5, 7, 8 Herstellen aus Geweben oder (9) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitglied­ Gewirken staats können, wenn es die Umstände erfordern, TABELLE ZU NUMMER 3 15.11.85 Nummer des Gemeinsamen NIMEXE-Kennziffer Kategorie Warenbezeichnung Mitglied­ Einheiten 1986 1987 1988 1989 Zolltarifs ( 1985) Staaten 4 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kaut­ D 1 000 14 15 17 19 B I schutiert : F Stück 309 337 374 423 II a) BNL 20 22 24 27 b) 60.04-19, 20 , 22 , Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und der­ c) 23 , 24, 26, 41 , 50, gleichen, aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschu­ 58 , 71 , 79 , 89 tiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthe­ EWG 343 374 415 469 IV b) 1 aa) dd) tischen Spinnstoffen ; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstli­ 2 cc) chen Spinnstoffen, andere als Säuglingskleidung d) 1 aa) dd) 2 dd) 5 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, D 1 000 179 195 216 244 A Ia) weder gummielastisch noch kautschutiert : F Stück 599 653 725 819 II b) 4 bb) 1 1 aaa) I I 74 81 90 102 bbb) A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör : BNL I 723 788 875 989 ccc) 60.05-01 , 31 , 33 , Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken, aus IRL I 5 5 6 7 ddd) 34, 35 , 36 , 39 , 40 , Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, aus Wol­ DK 14 15 17 19 eee) 41 , 42, 43 le, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 22 bbb) EWG 1 594 1 737 1 929 2 180 ccc) ddd) eee) fff) 7 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, D 1 000 1 438 1 567 1 739 1 965 A II b) 4 aa) 22 weder gummielastisch noch kautschutiert : F Stück 586 639 709 801 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 33 BNL 168 183 203 229 44 A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör : IRL 36 39 43 49 55 II. andere EWG 2 228 2 428 2 694 3 044 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mächen und Kleinkinder : B II c) 7 bb) cc) B. andere : dd) 60.05-22 , 23 , 24, Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch 25 noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder 61.02-78 , 82 , 84 künstlichen Spinnstoffen 453 454 Nummer des NIMEXE-Kennziffer Gemeinsamen Warenbezeichnung Mitglied­ Einheiten 1986 1987 1988 1989 Kategorie ( 1985) staaten Zolltarifs 8 61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kra­ D 1 000 1 198 1 306 1 450 1 639 A gen, Vorhemden und Manschetten : F Stück 1 297 1 414 1 570 1 774 I 371 404 448 506 61.03-11 , 15 , 19 Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, BNL 994 1 083 1 202 1 358 für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder syntheti­ IRL 24 26 29 33 schen oder künstlichen Spinnstoffen DK 74 81 90 102 EWG 3 958 4 314 4 789 5 412 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 455 ANHANG C Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2 ( 1 ) Die zuständigen portugiesischen Behörden erteilen unter Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält folgende bestimmten Voraussetzungen ein „Boletim de Registo de Expor­ Angaben : ta^äo (BRE)" oder ein „Boletim global de Exportafäo (BGE)" für jede Ausfuhr von Textilwaren, die unter die Kategorien der a) Name und Anschrift des Einführers ; Zolltarifnummern und der NIMEXE-Kennziffern nach Anhang A b) Warenbezeichnung mit Angabe fallen, ihren Ursprung in Portugal haben und nach den anderen Mitgliedstaaten zur endgültigen Einfuhr versandt werden sollen. — des Handelsnamens, — der Nummer der Warengruppe, die in Spalte 1 des An­ (2) Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen beglau­ hangs A bezeichnet ist, bigte Abschriften des BRE oder des BGE für unter dieses Proto­ koll fallende Waren aus . Diese Abschriften bezeichnen insbeson­ — der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Warensche­ mas der einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik, dere die Angaben, die in der Erklärung oder dem Antrag des Einführers nach Nummer 5 gemacht werden müssen. — des Ursprungslandes ; (3) Die zuständigen portugiesischen Behörden teilen der c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in Spalte Kommission in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufge­ 6 des Anhangs A bezeichnet ist ; schlüsselt nach Mitgliedstaat und Warenkategorie folgendes mit : d) Datum oder Daten, die für die Einfuhr vorgesehen sind. a) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr beglau­ Der Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlangen, bigte Abschriften des BRE oder BGE ausgestellt wurden ; ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen . b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buchstabe Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der be­ a) genannten Zeitraum vorangeht. treffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur Ein­ fuhr gestellten Waren insgesamt um w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.