Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert : C. andere : I. von Rindern 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert : A. nicht gezuckert : ex II. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert : — für den menschlichen Verzehr B. gezuckert : I. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert : a) Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlos­ senen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Fettgehalt von mehr als 10, jedoch höchstens 27 Gewichtshundertteilen ex b) andere : — für den menschlichen Verzehr 04.03 Butter 04.04 Käse und Quark : A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tfete de Moine, weder gerieben noch in Pulverform B. Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform E. andere : I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 04.04 E. I. ex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger: (Forts.) — mit Ausnahme von Quark b) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen : 1 . Cheddar ex 2. andere : — mit Ausnahme von Quark c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen : ex 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger : — mit Ausnahme von Quark ex 2 . andere : — mit Ausnahme von Quark II. andere : a) gerieben oder in Pulverform ex b) andere : — mit Ausnahme von Quark cc) Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt : B. Kohl : I. Blumenkohl G. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarz­ wurzeln, Knollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : ex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben : — Karotten ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch : — Speisezwiebeln und Knoblauch M.Tomaten 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet : A. Orangen B. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas ; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten : ex II. andere : — Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas C. Zitronen 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet: A. frisch : I. Tafeltrauben 08.06 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch : A. Äpfel B. Birnen 08.07 Steinobst, frisch : A. Aprikosen ex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen : — Pfirsiche 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 49 dd) Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 10.01 Weizen und Mengkorn : B. andere : ex I. Weichweizen und Mengkorn : — zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen (3) Nach dem Verfahren des Artikels 82 kann be­ (2) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der schlossen werden, folgende Erzeugnisse aus der Liste der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG­ dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden Vertrags gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Ab­ Erzeugnisse zu streichen : stimmung nicht teil. a) die Erzeugnisse des Weinsektors, Frühkartoffeln und Milch in Pulverform oder granuliert, zu Ernährungs­ (3) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug zwecken, und zwar zu Beginn des zweiten Jahres genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ad-hoc-Aus­ nach dem Beitritt und zu Beginn jedes darauffolgen­ schusses diesen unverzüglich von sich aus oder auf An­ den Jahres ; trag eines Mitgliedstaats. b) Obst und Gemüse, und zwar spätestens neun Monate (4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen vor Ablauf des vierten Jahres nach dem Beitritt und Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres ; nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die c) die anderen Erzeugnisse des Absatzes 2 Buchstabe b), der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der dem und zwar ab dem fünften Jahr nach dem Beitritt und Ausschuß zur Prüfung unterbreiteten Fragen festlegen zu Beginn jedes darauffolgenden Jahres . kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande . Bei diesen Erzeugnissen wird insbesondere der Stand ihrer Produktionsstrukturen und ihrer Vermarktung berücksichtigt. (5) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme (4) Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verord­ des Ausschusses entsprechen . Entsprechen sie nicht der nung (EWG) Nr. 2358 /71 zur Errichtung einer gemein­ Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellung­ samen Marktorganisation für Saatgut kann durch den nahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat mit dieser Verordnung eingesetzten Verwaltungsaus­ unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat schuß beschlossen werden, die Einfuhren von zertifizier­ beschließt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. ten Pflanzkartoffeln minderer Qualität der Tarifstelle ex 07.01 A I des Gemeinsamen Zolltarifs nach Spanien wäh­ Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat, rend des Zeitraums vom 1 . März 1986 bis zum 31 . De­ nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, zember 1989 dem ergänzenden Handelsmechanismus zu keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommis­ unterstellen . sion die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie so­ fort zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit (5) Im Falle besonderer Schwierigkeiten kann nach einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen dem Verfahren des Artikels 82 auf Antrag des König­ ausgesprochen . reichs Spanien beschlossen werden, die Liste der bei der Einfuhr nach Spanien dem ergänzenden Handelsmecha­ nismus unterliegenden Erzeugnisse um in Absatz 2 Buch­ stabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035 /72 nicht ge­ Artikel 83 nannte Erzeugnisse zu ergänzen. (1) Grundsätzlich zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres (6) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verord­ jedes Jahres einen Bericht über das Funktionieren des er­ nung Nr. 136/66 /EWG oder der entsprechenden Artikel gänzenden Handelsmechanismus während des voraufge­ der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrar­ gangenen Jahres. marktorganisationen eine Vorbilanz für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugnisgruppe erstellt, für die der ergän­ Artikel 82 zende Handelsmechanismus gilt. Für Frühkartoffeln wird die Bilanz nach dem Verfahren des Artikels 33 der Ver­ ( 1 ) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der aus ordnung (EWG) Nr. 1035 /72 erstellt; hierfür zuständig Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein ist der durch diese Verordnung geschaffene Verwal­ Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. tungsausschuß . 50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 Diese Bilanz wird grundsätzlich für das einzelne Wirt­ Hierfür wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren schaftsjahr anhand der Vorausschätzungen der Erzeu­ ein jährlicher Steigerungssatz für den Plafond bestimmt. gung und des Verbrauchs in Spanien oder in der Ge­ Im Rahmen des Gesamtrichtplafonds können Plafonds meinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung er­ für die einzelnen Abschnitte des betreffenden Wirt­ stellt; auf der Grundlage dieser Bilanz wird nach dem schaftsjahres festgelegt werden. gleichen Verfahren ein voraussichtlicher Zeitplan für die Entwicklung des Handels und die Festsetzung eines Richtplafonds für die Einfuhr auf den betreffenden Markt festgelegt. Artikel 84 ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1989 wird bei Erstellung Für die Zeit vom 1 . März 1986 bis zum Beginn des Wirt­ des in Artikel 83 genannten Zeitplans eine Zielmenge für schaftsjahres 1986/87 wird für jedes Erzeugnis oder jede die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse nach Spanien Erzeugnisgruppe eine Einzelbilanz erstellt. festgelegt : — in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b) unter bb) ge­ nannte Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse (2) Die Richtplafonds sind so festzusetzen, daß sie im der Tarifnummer ex 04.02 des Gemeinsamen Zollta­ Verhältnis zu den traditionellen Handelsströmen jeweils rifs, einen gewissen Anstieg aufweisen, mit dem eine rei­ — in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b) unter dd) ge­ bungslose, schrittweise Öffnung des Marktes gewährlei­ nannte Erzeugnisse. stet wird und mit dem sichergestellt wird, daß bei Ablauf des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnah­ (2) Die Zielmenge für das Jahr 1986 und ihr Anstieg men der freie Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft für jedes der drei darauffolgenden Jahre im Vergleich in vollem Umfang verwirklicht ist. zum vorausgehenden Jahr betragen : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zielmenge Anstieg Zolltarifs 01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend : 20 000 t 10 % , 12,5 % , 15 % A. Hausrinder : davon : ex II. andere : — lebende Tiere 12 000 Stück — mit Ausnahme von Tieren für Corridas — Fleisch frisch, gekühlt, 2 000 t 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren : A. Fleisch : II. von Rindern B. Schlachtabfall : II. anderer : b) von Rindern 02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräu­ chert : C. andere : I. von Rindern 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert 200 000 t, 10 % , 12,5 % , 15 % (davon 40 000 t für Milch und Rahm in Kleinpackungen) 04.03 Butter 1 000 t 15 % , 15 % , 15 % 04.04 Käse und Quark : 14 000 t 15 % , 15 % , 15 % A. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Frei­ burger Vacherin und Tête de Moine, weder gerieben noch in Pulverform 15. 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 51 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zielmenge Anstieg Zolltarifs 04.04 B. Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter (Forts.) Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverform D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform E. andere : I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger una mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von : ex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger : — mit Ausnahme von Quark b) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichts­ hundertteilen : 1 . Cheddar ex 2 . andere : — mit Ausnahme von Quark c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen : ex 1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger : — mit Ausnahme von Quark ex 2 . andere : — mit Ausnahme von Quark II. andere : a) gerieben oder in Pulverform ex b) andere : — mit Ausnahme von Quark 10.01 Weizen und Mengkorn : 175 000 t 15 % , 15 % , 15 % B. andere : ex I. Weichweizen und Mengkorn : — zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen Nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung frage sowie der spanischen Marktpreise Rechnung getra­ (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisa­ gen . tion für Milch und Milcherzeugnisse oder nach den ent­ sprechenden Artikeln der anderen einschlägigen Markt­ organisationen kann beschlossen werden, daß die vorste­ Artikel 85 hend genannten Zielmengen entsprechend den Anforde­ rungen der betreffenden Marktorganisation unter Be­ ( 1 ) Wird bei Prüfung der Entwicklung des innerge­ rücksichtigung der in Artikel 83 genannten Einzelheiten meinschaftlichen Handels festgestellt, daß die getätigten der Erstellung der Vorbilanz ausgedrückt werden. oder voraussichtlichen Einfuhren bedeutend angestiegen sind, und führt diese Lage dazu, daß der Richtplafond für die Einfuhr des Erzeugnisses im laufenden Wirt­ (3) Die oben genannten Zielmengen werden erforder­ schaftsjahr oder in einem Teil desselben erreicht oder lichenfalls auf die einzelnen Erzeugnisse nach dem in überschritten wird, so beschließt die Kommission unbe­ Absatz 2 genannten Verfahren aufgeteilt. schadet des Artikels 84 Absatz 4 auf Antrag eines Mit­ gliedstaats oder von sich aus im Eilverfahren (4) Die Zielmenge darf während des betreffenden Zeitraums nur überschritten werden, wenn dies nach die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die bis dem in Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen zum Inkrafttreten der in Absatz 3 vorgesehenen end­ wurde . gültigen Maßnahmen anwendbar sind ; Bei einem derartigen Beschluß wird unter Berücksichti­ — die Einberufung des Verwaltungsausschusses für den gung der Vorbilanz für das betreffende Erzeugnis insbe­ betreffenden Sektor zur Prüfung angemessener Maß­ sondere der Entwicklung der spanischen Inlandsnach­ nahmen . 52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11.85 (2) Führt die in Absatz 1 bezeichnete Lage zu einer mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertrag­ schweren Marktstörung, so kann ein Mitgliedstaat bean­ bestand übersteigt, muß von dem Königreich Spanien auf tragen, daß die Kommission die in Absatz 1 genannten seine Kosten nach gemäß Artikel 91 noch festzulegenden Sicherungsmaßnahmen sofort trifft. Hierfür faßt die Gemeinschäftsverfahren und Fristen abgebaut werden. Kommission binnen 24 Stunden nach Eingang des An­ Der Begriff „normaler Übertragbestand" wird für jedes trags einen Beschluß. Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation definiert. Ergeht der Beschluß der Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so kann der antragstellende Mitgliedstaat die Sicherungsmaßnahmen ergreifen ; diese sind der Kom­ mission sofort mitzuteilen. Artikel 87 Diese Maßnahmen bleiben bis zu einer Entscheidung der Kommission über den in Unterabsatz 1 genannten An­ Bei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der ge­ trag in Kraft. meinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträge, mit Aus­ nahme der in Artikel 68 genannten Preise, wird der an­ (3) Die endgültigen Maßnahmen werden nach dem gewandte Ausgleichsbetrag oder, mangels eines solchen, Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. der festgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preis­ 136/66/EWG beziehungsweise der entsprechenden Arti­ unterschied und gegebenenfalls die Zollbelastung be­ kel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrar­ rücksichtigt, es sei denn, marktorganisationen unverzüglich getroffen. — es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen, oder Diese Maßnahmen können in folgendem bestehen : — für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen a) Revision des Richtplafonds, wenn auf dem betreffen­ Agrarpolitik ist es erforderlich, daß dieser Aus­ den Markt keine bedeutenden Störungen als Folge gleichsbetrag, dieser Preisunterschied oder diese der Einfuhrentwicklung aufgetreten sind, oder Zollbelastung nicht berücksichtigt wird, oder nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.