Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile 15 ex 84.20 Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenom­ men Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg ; Gewichte für Waagen aller Art : — elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile 20 — elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren ver­ packter Waren, ausgenommen Teile 20 — elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5 000 kg, ausgenommen Teile 20 — elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausge­ nommen Teile 20 — Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digital­ anzeige, ausgenommen Personenwaagen und Teile 20 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen ; Nähmaschinennadeln : A. Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : ex III . Teile ; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen : — Teile für Nähmaschinen, durch Sintern her­ gestellt 20 ex 84.42 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41 : — Preß-Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Teile 20 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 441 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ( %) 84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Ein­ heiten ; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex B. andere : — digitale Kompakteinheiten, die sich aus minde­ stens einer Zentraleinheit sowie einer Ein- und Ausgabevorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form in einem Gehäuse zusammen­ gefaßt sind, zur Verwendung in industriellen Systemen zur Erzeugung, Verteilung und Nut­ zung elektrischer Energie 20 — Modulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung 20 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen E. andere : ex II. andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte : — Spritzgießmaschinen, Extruder, Zerfaserer und Blasformmaschinen für die Be- und Verarbei­ tung von Kautschuk oder Kunststoff 20 ex 84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art): — Wälzlagergehäuse, durch Sintern hergestellt, für Fahr­ räder 20 84.63 Wellen und Kurbeln ; Lager, Lagergehäuse und Lagerscha­ len ; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reib­ radgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getrie­ be); Schwungräder ; Riemen- und Seilscheiben (einschließ­ lich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen B. andere : ex II. andere : — Lagerschalen, durch Sintern hergestellt — mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g 20 — für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen 20 85.01 Elektrische Generatoren ; Elektromotoren ; rotierende Um­ former sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transforma­ toren ; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen : B. andere Maschinen und Geräte : I. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, ein­ schließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderen regelbarem Getriebe), rotierende Umfor­ mer : ex b) andere : — Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung oder durch Kolbenver­ brennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA, einschließlich der Aggregate, deren Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 00 kg 20 — Wechselstromgeneratoren, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA 20 — Gleichstrommotoren und -generatoren mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg, ausschließlich der Motoren und anderen Generatoren, deren Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist 20 — rotierende Umformer mit einem Stück­ gewicht von mehr als 1 00 kg 20 442 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung (%) 85.01 B. ex II. Transformatoren und Stromrichter (z. B. Gleich­ (Fortsetzung) richter); Drosselspulen und andere Selbstinduk­ tionsspulen : — Stromrichter mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und Gleichrichter, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Schweißen bestimmt sind 20 — Dreiphasentransformatoren, ohne Flüssigkeits­ isolierung, mit einer Leistung von 50 kVA oder mehr und einer Leistung von 2 500 kVA oder weniger 20 85.04 Elektrische Akkumulatoren : B. andere : ex II . andere Akkumulatoren : — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, nicht gas­ dicht 20 85.12 Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken ; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haar­ trockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brenn­ scherenwärmer) ; elektrische Bügeleisen ; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenom­ men solche der Tarifnr. 85.24 : ex C. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haar­ trockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer) : — Haartrockner, ausgenommen Trockenhauben 20 85.13 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme : ex B. andere : — automatische, elektronische Fernsprechapparate, ausgenommen Teile 20 85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf­ nahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfän­ ger) sowie Fernsehkameras ; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung : A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Ton­ aufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras : I. Sendegeräte : ex b) andere : — für den Kurz- und Mittelwellenbereich 20 II. Sende-Empfangsgeräte ex b) andere : — für den UKW-Bereich 20 — tragbare Halterung für UKW-Sende-Emp­ fangsgeräte 20 III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Ton­ wiedergabegeräten kombiniert : b) andere : ex 2 . andere : — Empfangsgeräte des Funksprech- oder Funktelegraphieverkehrs im Längst-, Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich 20 15.11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 443 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ( %) ex 85.16 Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrs­ überwachungs- und Verkehrssteuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze : — ausgenommen Geräte für Schienenwege und Teile 20 85.17 Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Ein­ bruchs* oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder) : ex B. andere : — ausgenommen Einbruchs- oder Diebstahlalarm­ geräte und dergleichen sowie Teile davon 20 85.19 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Wanderwellen­ ausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Ver­ bindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); gedruck­ te Schaltungen ; Schalt- und Verteilungstafeln und -schrän­ ke : ex A. Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen — für industrielle Anwendung, ausgenommen Ver­ bindungsmaterial : — für 1 000 V oder mehr : — Trenner, einschließlich Last- und Lei­ stungstrenner, für Spannungen von 1 kV bis weniger als 60 kV 20 — Sicherungsschmelzeinsätze, für Spannun­ gen von 6 kV bis 36 kV einschließlich, des Typs HT 20 — für weniger als 1 000 V : — Sicherungsschmelzeinsätze des Typs NH 20 — Schalter, von 63 A bis 1 000 A, drei- oder vierpolig, für Doppelunterbrechung 20 ex D. Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke : — ausgerüstet : — für industrielle Anwendung, andere als für die Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz­ und Meßtechnik : — für 1 000 V oder mehr, mit Zellen, die Schalter oder Trenner umfassen, abnehm­ bar, für Transformatoren mit metallischer Einfassung 20 — für 1 000 V oder weniger 20 85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bän­ der, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken : ex B. andere : — Drähte, Schnüre und Kabel für die Energieüber­ tragung, für eine Nennspannung von 60 kV oder weniger, nicht mit Anschlußstücken versehen oder dafür vorbereitet, mit Polyäthylen isoliert, ausge­ nommen Spulendraht 20 — Spulendraht aus Kupfer, Lack oder lackiert, mit einem Durchmesser von 0,40 mm oder mehr und 1 ,20 mm oder weniger (Klasse F, Stufe I und II) 20 444 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15.11.85 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung (0/0) 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (ein­ schließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomni­ busse) : A. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombina­ tionskraftwagen : I. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : ex b) andere : — mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Ver­ brennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 1 560 cm3 und weniger als 2 900 cm3 oder mit Ver­ brennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm3 und weniger als 2 500 cm3 20 B. zum Befördern von Gütern : II. andere : a) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb : 1 . Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder mehr : ex bb) andere : — mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hub­ raum von weniger als 2 900 cm3 20 2 . andere : ex bb) andere : — mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.