Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Kernphysik (niedrige und hohe Energien), zen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise 436 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise aus­ zen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen schließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu ge­ der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch währen oder anzubieten . die Inhaber solcher Lizenzen . (2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommer­ das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizen­ zieller Basis . Protokoll Nr. 14 betreffend Baumwolle DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — 1 . In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 5 folgender Un­ terabsatz eingefügt : in der Erwägung, daß in Spanien Baumwolle erzeugt „Diese nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsat­ wird — zes festgelegte Menge wird um 185 000 Tonnen er­ höht." SIND ÜBEREINGEKOMMEN, 2 . Folgender Absatz wird hinzugefügt : das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zu der „( 13) Die Artikel 68 , 70, 75 , 76, 89 , 90 und 91 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und Griechenland und die Anpassung der Verträge wie folgt der Portugiesischen Republik gelten in entsprechender Weise für die Übernahme dieses Protokolls durch das anzupassen, um darin die in Spanien erzeugte Menge Baumwolle aufzunehmen und die Einzelheiten für die Königreich Spanien. Annäherung der spanischen Preise an die gemeinsamen Die Artikel 234 , 236, 238 , 243 , 244 , 257 und 258 der Preise, die Beseitigung der innergemeinschaftlichen Zölle genannten Beitrittsakte finden für die Übernahme die­ und die Übernahme des Gemeinsamen Zolltarifs vorzu­ ses Protokolls durch die Portugiesische Republik ent­ sehen : sprechende Anwendung." 436 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise aus­ zen an die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen schließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu ge­ der Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch währen oder anzubieten . die Inhaber solcher Lizenzen . (2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommer­ das Königreich Spanien die Gewährung von Unterlizen­ zieller Basis . Protokoll Nr. 14 betreffend Baumwolle DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — 1 . In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 5 folgender Un­ terabsatz eingefügt : in der Erwägung, daß in Spanien Baumwolle erzeugt „Diese nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsat­ wird — zes festgelegte Menge wird um 185 000 Tonnen er­ höht." SIND ÜBEREINGEKOMMEN, 2 . Folgender Absatz wird hinzugefügt : das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zu der „( 13) Die Artikel 68 , 70, 75 , 76, 89 , 90 und 91 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und Griechenland und die Anpassung der Verträge wie folgt der Portugiesischen Republik gelten in entsprechender Weise für die Übernahme dieses Protokolls durch das anzupassen, um darin die in Spanien erzeugte Menge Baumwolle aufzunehmen und die Einzelheiten für die Königreich Spanien. Annäherung der spanischen Preise an die gemeinsamen Die Artikel 234 , 236, 238 , 243 , 244 , 257 und 258 der Preise, die Beseitigung der innergemeinschaftlichen Zölle genannten Beitrittsakte finden für die Übernahme die­ und die Übernahme des Gemeinsamen Zolltarifs vorzu­ ses Protokolls durch die Portugiesische Republik ent­ sehen : sprechende Anwendung." 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 437 Protokoll Nr. 15 über die Bestimmung der portugiesischen Ausgangszollsätze für bestimmte Waren ( 1 ) Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 190 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vor­ nimmt, sind bei jeder dieser Waren angegeben : Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung (%) ex 34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe ; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfs­ mittel, auch Seife enthaltend : — Natrium- und Dodecan-1-ylsulfat 20 — Triäthanolaminsulfat und Dodecan-1-ylsulfat 20 — Sulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammo­ niumalkylbenzolsulfonat 20 — Gemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Dode­ can-1-ylsulfat und Triäthanolaminsulfat 20 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Indu­ strie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen : Q. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen 20 ex X. andere : — feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Gießereien zur Verbesserung der Oberflächen­ beschaffenheit von Gußstücken verwendet werden 20 — wassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasserbehandlung in der Industrie 20 39.01 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionser­ zeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpoly­ ester und andere ungesättigte Polyester, Silikone) : C. andere : II. Aminoplaste : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — Aminoplastharze, mit Furfurylalkohol modifiziert, in veresterten Lösungen, zum Gebrauch in Gießereien 20 III. Alkyde und andere Polyester : ex b) andere : — gesättigte Äthylenpolyterephthalate, ausgenommen schwarze Polymere, in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, in Zubereitungen für die Gußformerei oder das Strangpressen 20 — in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder Lackieren unter Hitzeeinwirkung 20 ex VII. andere : — Epoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulver­ form, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für Beschichtungen oder Lackierungen unter Hitzeeinwirkung 20 438 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung (% ) 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polysty­ rol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymetha­ crylderivate, Cumaron-Inden-Harze) : C. andere : VII. Polyvinylchlorid : ex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39 : — in Mikrosuspensionen 20 ex X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate : — Zubereitungen für das Pressen von Schall­ platten 20 40.06 Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile) ; Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht­ vulkanisiertem synthetischem Kautschuk (z. B. überzogene oder imprägnierte Garne aus Spinnstoffen ; Scheiben, Rin­ ge): ex B. andere : — Flicken für die Reparatur von Luftkammern oder Reifen 20 40.07 Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinn­ stofferzeugnissen überzogen ; Garne aus Spinnstoffen, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen : ex A. Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen : — Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt 20 48.07 Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder derglei­ chen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49) in Rollen oder Bogen : ex D. andere : — Papier und Pappe, beflockt 10 56.01 Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt : ex A. synthetische Spinnfasern : — aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von mehr als 53 cN / tex 16 59.03 Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestri­ chen : ex B. andere : — Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, beflockt 10 — Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit einem Gewicht von mindestens 17 g/m2 und höchstens 80 g/m2 20 ex 59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus die­ sen Stoffen versehen : — nicht imprägniert, mit Polyvinylchlorid beflockt 10 — nicht imprägniert, außer solchen, bei denen der Spinn­ stoff die Bestreichung darstellt, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen — ausgenommen Polyure­ than — beflockt 10 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 439 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung (%) ex 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und derglei­ chen : — beflockt 10 ex 70.06 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinla­ gen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben : — Floatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach mattge­ schliffenes Glas, mit einer Dicke von mehr als 2 mm bis einschließlich 10 mm 16 70.08 Vorgespanntes Einschichtensicherheitsglas und Mehrschich­ tensicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert : ex B. andere : — aus zwei oder mehr Schichten, für Fahrzeuge oder Boote 20 ex 70 . 3 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnum­ mer 70.19 : — aus Natriumglas, mechanisch ausgehoben, ausgenommen geschliffene oder sonstwie dekorierte Trinkgläser, Sterili­ sationsgläser und Gegenstände aus Hartglas 10 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt : B. andere Bleche : IV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen­ bearbeitung : ex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri­ siert, bedruckt): — mit Polyvinylchlorid überzogen 20 73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygie­ nische Artikel , Teile davon, aus Eisen oder Stahl ; Stahlwol­ le ; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl : B. andere : ex II . andere : — Badewannen , aus Stahl- oder Eisenblech mit einer Dicke von 3 mm oder weniger, emailliert 20 74.03 Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv : ex B. andere : — Stäbe mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer, in Ringen 20 — Draht mit rundem Querschnitt, aus nicht legier­ tem Kupfer 20 ex 83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon , aus unedlen Metallen ; Schlüssel für diese Waren , aus unedlen Metallen — Schloßkästen, Zylinder und Federn, Mitnehmer und Nocken, durch Sintern hergestellt 20 440 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ( 0/0) 84 . 0 Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pum­ pen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandele­ vätoren). B. andere Pumpen : II . andere : ex a) Pumpen : — Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosier­ pumpen 20 84.12 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventila­ tor und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden : ex B. andere : — ausgenommen Teile 20 84.15 Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälte­ erzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung : C. andere : ex I. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern — mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile 15 ex II . andere : — Kühlschränke und Gefrier- und Tiefkühltru­ hen bzw. Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.