Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d einem Hub­ raum von mehr als 1 560 cm3 und weniger als 2 900 cm3 oder mit Ver­ brennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm3 und weniger als 2 500 cm3 20 87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01 , 87.02 oder 87.03 : B. andere : ex II. andere : — Kolben und Führungen für Stoßdämpfer, durch Sintern hergestellt 20 — Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige Schaltgetriebe, vollständige Hinterachsaggregate mit Antriebs­ wellen und Ausgleichsgetriebe, Räder, Radteile und Zubehör von Rädern, Tragachsen und auf Trägerplatte befestigte Scheibenbremsbeläge 20 Auswuchtgewichte fiir 20 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 445 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ( %) 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11 : ex B. andete : — Zahnräder, durch Sintern hergestellt 20 ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instru­ mente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizini­ sche Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie — Kunststoffspritzen 20 90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren : A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte : II . andere : ex b) andere : — Regler 20 — Prüf- und Reglergeräte für industrielle Systeme zur Erzeugung, Verteilung und Verwendung von elektrischer Energie 20 B. andere : ex II . andere : — Regler 20 (2) Für Zündhölzer der Nummer 36.06 und für Zunder der Tarifstelle ex 36.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Gemeinschaft ist der Ausgangszollsatz gleich Null . Protokoll Nr. 16 über die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Waren durch die Portugiesische Republik Die Bestimmungen des Artikels 197 der Beitrittsakte über Zollbefreiung fallenden Waren fest. Die Portugiesische die Annäherung der Sätze des portugiesischen Zolltarifs Republik liefert der Kommission alle hierfür erforderli­ an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des verein­ chen Angaben : heitlichten EGKS-Tarifs sowie die Bestimmungen des Artikels 190 der Beitrittsakte über den schrittweisen — Isopor — Companhia Portuguesa de Isocianetos , Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ Lda, zeitigen Zusammensetzung und Portugal stehen bei den — Renault Portuguesa — Sociedade Comercial e Indu­ sechs nachstehend genannten Unternehmen der Beibehal­ strial, Lda, tung der Maßnahmen zur Zollbefreiung bei der Einfuhr von Ausrüstungsgütern bis zum Ablauf der zwischen die­ — Dea Portuguesa — Sociedade de Equipamentos Automóveis, Lda, sen Unternehmen und der portugiesischen Regierung ge­ schlossenen Vereinbarungen nicht entgegen . Der Zeit­ — Somincor — Sociedade Mineira Neves-Corvo, Lda, punkt des Ablaufs der Vereinbarungen und der Gesamt­ — Texas Instruments, betrag der Ausrüstungsgüterinvestitionen sind im Anhang zu diesem Protokoll angegeben. Die Kommission legt — Funfrap — Sociedade de Fundição Franco-Portu­ unmittelbar nach dem Beitritt eine Liste der unter diese guesa, Sari . 15 . 11.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 445 Nummer des Ausgangszollsatz Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung ( %) 87.12 Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11 : ex B. andete : — Zahnräder, durch Sintern hergestellt 20 ex 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instru­ mente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizini­ sche Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie — Kunststoffspritzen 20 90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren : A. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte : II . andere : ex b) andere : — Regler 20 — Prüf- und Reglergeräte für industrielle Systeme zur Erzeugung, Verteilung und Verwendung von elektrischer Energie 20 B. andere : ex II . andere : — Regler 20 (2) Für Zündhölzer der Nummer 36.06 und für Zunder der Tarifstelle ex 36.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Gemeinschaft ist der Ausgangszollsatz gleich Null . Protokoll Nr. 16 über die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Waren durch die Portugiesische Republik Die Bestimmungen des Artikels 197 der Beitrittsakte über Zollbefreiung fallenden Waren fest. Die Portugiesische die Annäherung der Sätze des portugiesischen Zolltarifs Republik liefert der Kommission alle hierfür erforderli­ an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des verein­ chen Angaben : heitlichten EGKS-Tarifs sowie die Bestimmungen des Artikels 190 der Beitrittsakte über den schrittweisen — Isopor — Companhia Portuguesa de Isocianetos , Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer der­ Lda, zeitigen Zusammensetzung und Portugal stehen bei den — Renault Portuguesa — Sociedade Comercial e Indu­ sechs nachstehend genannten Unternehmen der Beibehal­ strial, Lda, tung der Maßnahmen zur Zollbefreiung bei der Einfuhr von Ausrüstungsgütern bis zum Ablauf der zwischen die­ — Dea Portuguesa — Sociedade de Equipamentos Automóveis, Lda, sen Unternehmen und der portugiesischen Regierung ge­ schlossenen Vereinbarungen nicht entgegen . Der Zeit­ — Somincor — Sociedade Mineira Neves-Corvo, Lda, punkt des Ablaufs der Vereinbarungen und der Gesamt­ — Texas Instruments, betrag der Ausrüstungsgüterinvestitionen sind im Anhang zu diesem Protokoll angegeben. Die Kommission legt — Funfrap — Sociedade de Fundição Franco-Portu­ unmittelbar nach dem Beitritt eine Liste der unter diese guesa, Sari . 446 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG Ablauf der Gesamtbetrag der Vereinbarung Ausrüstungsgüterinvestitionen Isopor — Companhia Portuguesa de Isocianetos, Lda 25 . Juli 1990 37 000 000 US-Dollar Renault Portuguesa — Sociedade Comercial e Industrial, Lda 13 . Februar 1990 9 000 000 000 Escudos ( 1978 ) Dea Portuguesa — Sociedade de Equipamentos Automóveis, Lda 28 . Juli 1991 35 000 000 französiche Franken Somincor — Sociedade Mineira Neves-Corvo, Lda 31 . Dezember 1989 13 000 000 000 Escudos Texas Instruments 31 . Dezember 1993 30 000 000 US-Dollar Funfrap — Sociedade de Fundição Franco-Portuguesa, Sari 30 . November 1993 2 300 000 000 Escudos Protokoll Nr. 17 über den Handel mit Textilwaren zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten Artikel 1 Artikel 4 ( 1 ) Die Portugiesische Republik überwacht nach Die Portugiesische Republik kann nach vorheriger Maßgabe der Artikel 2 , 3 und 4 die Ausfuhren von Wa­ Mitteilung an die Kommission auf die nach den derzeiti­ ren der Liste des Anhangs A auf der Grundlage der in gen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren dieser Liste angegebenen Mengen, und zwar bis zum der Liste des Anhangs A die in Anhang D vorgesehenen 31 . Dezember 1988 die Ausfuhren nach den derzeitigen Flexibilitätsbestimmungen anwenden . Mitgliedstaaten und bis zum 31 . Dezember 1989 die Ausfuhren nach Spanien . Artikel 5 (2) Die Kommission verlängert die Anwendung des Die Kommission und die zuständigen Behörden der Por­ Absatzes 1 um ein Jahr auf der Grundlage der für 1989 tugiesischen Republik konsultieren einander erforder­ in der genannten Liste angegebenen Mengen, wenn ein lichenfalls , um Situationen zu verhindern, in denen Mitgliedstaat dies aufgrund der Umstände für begründet Schutzmaßnahmen getroffen werden müßten . hält und beantragt. (3) Textilwaren, die unter den in Anhang B festgeleg­ Artikel 6 ten Bedingungen und im Rahmen der dort festgesetzten Wenn es, insbesondere aufgrund der Entwicklung des Mengen nach Veredelung in Portugal wieder in die der­ zeitigen Mitgliedstaaten eingeführt werden, werden nicht Verbrauchs und der Zunahme der nach Portugal erfol­ genden Einfuhren von Textilwaren aus einem oder meh­ auf die in Absatz 1 genannten Mengen angerechnet. reren anderen Mitgliedstaaten, erforderlich ist, konsul­ Artikel 2 tieren die Kommission und die zuständigen Behörden der Portugiesischen Republik einander auf Antrag der Die Gemeinschaft und die Portugiesische Republik füh­ Portugiesischen Republik, um geeignete Lösungen zur ren für die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Verhinderung der Anwendung von Schutzmaßnahmen zu finden . Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des Anhangs C herbei . Artikel 7 Artikel 3 Die Kommission trifft nach dem Dringlichkeitsverfahren Die Portugiesische Republik trifft Maßnahmen, um des Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte die ihr erfor­ sicherzustellen, daß die Mengen nach Artikel 1 eingehal­ derlich erscheinenden Schutzmaßnahmen, wenn die ten werden, sowie Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Mengen des Anhangs A erreicht sind und der betref­ Verwaltungen nach Artikel 2 . fende Mitgliedstaat es beantragt. 446 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 ANHANG Ablauf der Gesamtbetrag der Vereinbarung Ausrüstungsgüterinvestitionen Isopor — Companhia Portuguesa de Isocianetos, Lda 25 . Juli 1990 37 000 000 US-Dollar Renault Portuguesa — Sociedade Comercial e Industrial, Lda 13 . Februar 1990 9 000 000 000 Escudos ( 1978 ) Dea Portuguesa — Sociedade de Equipamentos Automóveis, Lda 28 . Juli 1991 35 000 000 französiche Franken Somincor — Sociedade Mineira Neves-Corvo, Lda 31 . Dezember 1989 13 000 000 000 Escudos Texas Instruments 31 . Dezember 1993 30 000 000 US-Dollar Funfrap — Sociedade de Fundição Franco-Portuguesa, Sari 30 . November 1993 2 300 000 000 Escudos Protokoll Nr. 17 über den Handel mit Textilwaren zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten Artikel 1 Artikel 4 ( 1 ) Die Portugiesische Republik überwacht nach Die Portugiesische Republik kann nach vorheriger Maßgabe der Artikel 2 , 3 und 4 die Ausfuhren von Wa­ Mitteilung an die Kommission auf die nach den derzeiti­ ren der Liste des Anhangs A auf der Grundlage der in gen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren dieser Liste angegebenen Mengen, und zwar bis zum der Liste des Anhangs A die in Anhang D vorgesehenen 31 . Dezember 1988 die Ausfuhren nach den derzeitigen Flexibilitätsbestimmungen anwenden . Mitgliedstaaten und bis zum 31 . Dezember 1989 die Ausfuhren nach Spanien . Artikel 5 (2) Die Kommission verlängert die Anwendung des Die Kommission und die zuständigen Behörden der Por­ Absatzes 1 um ein Jahr auf der Grundlage der für 1989 tugiesischen Republik konsultieren einander erforder­ in der genannten Liste angegebenen Mengen, wenn ein lichenfalls , um Situationen zu verhindern, in denen Mitgliedstaat dies aufgrund der Umstände für begründet Schutzmaßnahmen getroffen werden müßten . hält und beantragt. (3) Textilwaren, die unter den in Anhang B festgeleg­ Artikel 6 ten Bedingungen und im Rahmen der dort festgesetzten Wenn es, insbesondere aufgrund der Entwicklung des Mengen nach Veredelung in Portugal wieder in die der­ zeitigen Mitgliedstaaten eingeführt werden, werden nicht Verbrauchs und der Zunahme der nach Portugal erfol­ genden Einfuhren von Textilwaren aus einem oder meh­ auf die in Absatz 1 genannten Mengen angerechnet. reren anderen Mitgliedstaaten, erforderlich ist, konsul­ Artikel 2 tieren die Kommission und die zuständigen Behörden der Portugiesischen Republik einander auf Antrag der Die Gemeinschaft und die Portugiesische Republik füh­ Portugiesischen Republik, um geeignete Lösungen zur ren für die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Verhinderung der Anwendung von Schutzmaßnahmen zu finden . Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des Anhangs C herbei . Artikel 7 Artikel 3 Die Kommission trifft nach dem Dringlichkeitsverfahren Die Portugiesische Republik trifft Maßnahmen, um des Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte die ihr erfor­ sicherzustellen, daß die Mengen nach Artikel 1 eingehal­ derlich erscheinenden Schutzmaßnahmen, wenn die ten werden, sowie Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Mengen des Anhangs A erreicht sind und der betref­ Verwaltungen nach Artikel 2 . fende Mitgliedstaat es beantragt. ANHANG A Liste zu Artikel 1 Absatz 1 15.11.85 Nummer des NIMEXE-Kennziffer Kategorie Gemeinsamen Warenbezeichnung Mitglied­ Einheiten 1986 1987 1988 1989 Zolltarifs ( 1985) staaten 1 55.05 55.05-13 , 19 , 21 , D Tonnen 759 842 951 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1 094 25 , 27 , 29 , 33 , 35 , F 203 225 254 292 37 , 41 , 45 , 46 , 48 , I 1 245 1 382 1 562 1 796 51 , 53 , 55 , 57 , 61 , BNL 687 763 862 991 65 , 67, 69 , 72 , 78 , VK . 6 712 7 450 8 419 9 682 81 , 83 , 85 , 87 IRL 1 799 1 997 2 257 2 596 DK 4 050 4 496 5 080 5 842 GR 27 30 34 39 E 150 165 185 211 2 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle : D Tonnen 717 796 899 1 034 F 820 910 1 028 1 182 55.09-03 , 04 , 05 , Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe I 396 440 497 572 06 , 07, 08 09 , 10 , (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenille­ BNL 569 632 714 821 11 , 12 , 13 14 , 15 , gewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe VK 5 694 6 320 7 142 8 213 16 , 17 , 19 21 , 29, IRL 397 441 498 573 32 , 34 , 35 37 , 38 ,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.