Europäische Union

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bersteigt, und anschließend die in den autonomen Regionen Azoren und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den Ge­ Madeira geltenden Steuersätze im selben Maße genwert von 10 000 ECU nicht übersteigt, wo­ erhöht. bei jeweils der Umrechnungskurs am Tag des 2 . Richtlinie 76 / 308 / EWG des Rates vom 15 . März Beitritts zugrunde zu legen ist, eine Steuerbe­ 1976 (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3 . 1976, S. 18), geändert freiung gewähren. Wird die Steuerbefreiung durch : für einen Gegenwert von mehr als 10 000 ECU gewährt, so erfolgt ein Ausgleich bei der Be­ — Beitrittsakte von 1979 (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11 . rechnung der eigenen Mittel gemäß der Ver­ 1979, S. 17), ordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. — Richtlinie 79 / 1071 / EWG des Rates vom 6 . De­ 2892/77, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625 / 83 . zember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27 . 12 . 1979, S. 10). b) Für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b) kann die Portugiesische Republik Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember eine Befreiung für die in Anhang F Nummern 2, 3, 1977 (ABl . Nr. L 336 vom 27 . 12 . 1977 , S. 15), geän­ 6, 9, 10, 16, 17, 18 , 26 und 27 aufgeführten Um­ dert durch Richtlinie 79/ 1070 /EWG des Rates vom sätze gewähren. 6 . Dezember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27. 12 . 1979, Diese Befreiungen dürfen sich in keiner Weise auf S. 8). die eigenen Mittel auswirken, deren Bemessungs­ Während der Geltungsdauer der befristeten Ausnah­ grundlage gemäß der Verordnung (EWG, Eura­ meregelung, die der Portugiesischen Republik erlaübt, tom, EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Ver­ die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersy­ ordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625 / 83 , stems bis zum 1 . Januar 1989 zurückzustellen, finden wiederhergestellt werden muß. die Gemeinschaftsmechanismen zur Zwangsbeitrei­ c) Die Portugiesische Republik hat die Möglichkeit, bung von Forderungen und zur gegenseitigen Amts­ Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vor­ hilfe auf die in Portugal geltende Umsatzsteuer An­ ausgehenden Stufe entrichteten Steuern zu gewäh­ wendung. ren, sofern dabei Artikel 95 des EWG-Vertrags 3 . Sechste Richtlinie 77 / 3 8 8 / EWG des Rates vom eingehalten wird und sie die erforderlichen Maß­ nahmen gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, 17 . Mai 1977 (ABl. Nr. L 145 vom 13 . 6 . 1977, S. 1 ), EGKS) Nr. 2892 /77, in der Fassung der Verord­ geändert durch : nung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625 / 83 , trifft, — Beitrittsakte von 1979 (ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . damit sich diese Befreiungen in keiner Weise auf 1979, S. 17), die eigenen Mittel auswirken, und zwar — nach Artikel 28 Absatz 2 für nachstehende Lebensmittel : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 02.01 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren 02.02 Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausge­ nommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren 384 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren 03.02 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake ; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart: A. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake : I. ganz, ohne Kopf oder zerteilt : b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac) 03.03 Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht : B. Weichtiere : II. Miesmuscheln III. Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken IV. andere 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert : A. mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger : II. andere B. andere 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert ex 04.04 Käse, sogenannter „Flamengo" 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert : A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht 07.01 Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt 07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren 07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 08.01 Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Avocadofrüch­ te, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen : B. Bananen C. Ananas D. Avocadofrüchte ex 08.02 Zitrusfrüchte, frisch 08.03 Feigen, frisch oder getrocknet : A. frisch 08.04 Weintrauben, frisch oder getrocknet : A. frisch 08.06 Apfel, Birnen und Quitten, frisch 08.07 Steinobst, frisch 08.08 Beeren, frisch 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 385 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 08.09 Andere Früchte, frisch 10.06 Reis 11.01 Mehl von Getreide 15.01 Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausge­ schmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen : A. Schweineschmalz und anderes Schweinefett 15.07 Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert : A. Olivenöl 19.02 Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzex­ trakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert­ teilen : ex B. andere : — Zubereitungen zur Ernährung von Kindern 19.03 Teigwaren 19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten ; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen : ex D. andere : — Brot 22.01 Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee : ex B. andere : — Wasser im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung während fünf Jahren nach Ablauf des Zeit­ raums , in dem die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zurückgestellt wer­ den kann, für folgende landwirtschaftliche Produktionsmittel : Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung Kapitel 1 Lebende Tiere 06.01 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstücke , ruhend, im Wachstum oder in Blüte 06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelrei­ ser 10.01 Weizen und Mengkorn 10.02 Roggen 10.03 Gerste 10.04 Hafer 10.05 Mais 10.07 Buchweizen , Hirse aller Art und Kanariensaat ; anderes Getreide 386 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 12.01 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert : A. zur Aussaat ex 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat : — ausgenommen Blumensamen 12.04 Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuckerrohr ex 12.07 Pflanzen und Pflanzenteile, zur Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert 12.09 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert 12.10 Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken ; Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter 13.03 Pflanzensäfte und -auszüge ; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen : A. Pflanzensäfte und -auszüge : V. von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln 14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Axt (Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbwei­ den, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast, Lindenbast und derglei­ chen) : ex C. andere : — Raffiabast 23.01 Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben 23.04 Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, aus­ genommen Öldraß 23.06 Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 23.07 Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art 28.02 Sublimierter oder gefällter Schwefel ; kolloider Schwefel 28.38 Sulfate und Alaune ; Persulfate : A. Sulfate : II. des Kaliums, des Kupfers VI. des Eisens , des Nickels VIII . andere ex 38.11 Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, für landwirtschaftliche Zwecke 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder ver­ wandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), ander­ weit weder genannt noch inbegriffen ; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen : A. Fuselöle ; Dippelöl 82.01 Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber ; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten ; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Hand­ werkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft 15 . 11 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 387 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 82.02 Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter) : A. Handsägen aller Art ex 84.10 Flüssigkeitspumpen, zur Verwendung in der Landwirtschaft 84.24 Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze 84.25 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirt­ schaftlichen Erzeugnissen ; Stroh- und Futterpressen ; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -gerate der Tarifnr. 84.29 84.26 Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte 84.27 Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen 84.28 Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Garten­ bau, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mecha­ nischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtappa­ rate für die Geflügelzucht 84.29 Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art 87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden : A. Einachs-Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb B. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Ackerschlepper) und Forstschlep­ per, auf Rädern ex 87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifstellen 87.01 A und B 87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art ; Teile davon : ex A. Fahrzeuge für Tierzug, zur Verwendung in der Landwirtschaft V. HANDELSPOLITIK — Verordnung (EWG) Nr. 899/ 83 des Rates vom 28 . März 1983 (ABl. Nr. L 103 vom 21 . 4 . 1983, Verordnung (EWG) Nr. 288 / 82 des Rates vom 5 . Februar S. 1 ), 1982 (ABl . Nr. L 35 vom 9 . 2 . 1982 , S. 1 ), geändert berichtigt in ABl . Nr. L 58 vom 2 . 3 . 1982 , S. 31 , ABl. durch : Nr. L 189 vom 1 . 7 . 1982 , S. 80, ABl . Nr. L 260 vom 8 . 9 . 1982 , S. 16 und ABl . Nr. L 351 vom 11 . 12 . 1982, — Verordnung (EWG) Nr. 2303 / 82 der Kommission S. 35 . vom 18 . August 1982 (ABl. Nr. L 246 vom 21 . 8 . 1982 , S. 7), Gemäß Artikel 19 kann das Königreich Spanien nach dem Beitritt gemäß der in der Gemeinschaft geltenden — Verordnung (EWG) Nr. 2417 / 82 der Kommission Praxis die Bestimmungen beibehalten, mit denen es für vom 3 . September 1982 (ABl. Nr. L 258 vom 4 . 9 . die Einfuhr der nachstehenden 14 Waren, gebraucht 1982, S. 8), berichtigt in ABl. Nr. L 354 vom 16 . 12 . oder neu, aber schlecht unterhalten, eine Sondergeneh­ 1982 , S. 36, migung vorgeschrieben hat. 388 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 15 . 11 . 85 Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung 40.11 Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weich­ kautschuk, für Räder aller Art : B. andere : ex II. andere : — Luftschläuche für Fahrräder und Mopeds — Laufdecken und schlauchlose Reifen, gebraucht 63.01 Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung (ausgenommen Waren der Tarifnrn. 58.01 , 58.02 und 58.03), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art, alle diese augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen 73.24 Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren Kapitel 86 Schienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial ; nichtelektrische mechanische Signal­ vorrichtungen für Verkehrswege Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienenge­ bundene Landfahrzeuge 89.01 Wasserfahrzeuge, in der Tarifnummer 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen 89.02 Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe) 89.03 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungs­ zweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks ; schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen 90.17 Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophtalmologie Kapitel 93 Waffen und Munition ; Teile davon 97.01 Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppen­ wagen und dergleichen 97.03 Anderes Spielzeug ; Modelle zum Spielen VI. SOZIALPOLITIK tungen für berufliche Bildu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.